B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2321/2018
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober
2015, der Erstanhörung vom 20. Oktober 2016 und der Zweitanhörung vom
11. Januar 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, sei in B._______
geboren und habe seither dort mit ihrer Familie gewohnt und von der Land-
wirtschaft gelebt. Sie habe (…) Brüder und (…) Schwester, (…). Vom äl-
testen Bruder hätten sie nie wieder etwas gehört. Der Zweitälteste sei aus
dem Nationaldienst desertiert und lebe mittlerweile in C._______. Ein jün-
gerer Bruder wohne noch zu Hause. Ihr Vater sei Soldat. Da er an (…)
leide, habe er regelmässig zur Behandlung nach Hause kommen können.
Oft habe die Behandlung jedoch länger als die bewilligte Absenz gedauert.
Ende 2014 habe er sich bei der Arbeit verletzt und dabei (…). Ihre Mutter
sei psychisch krank. Um die Familie zu unterstützen, habe sie deswegen
die Schule während der (…) Klasse abgebrochen.
Wegen der krankheitshalben und unterschiedlich langen Abwesenheit ih-
res Vaters vom Nationaldienst, seien immer wieder Soldaten bei ihnen zu
Hause vorbeigekommen, um ihn zu suchen. In den Jahren (…) sei der Va-
ter bei der Arbeit zusammengebrochen und ins Spital gebracht worden. Da
er deswegen nicht zur Arbeit zurückgekehrt sei, hätten die Soldaten ihn zu
Hause gesucht. Da sie ihn nicht hätten finden können und nicht geglaubt
hätten, dass er im Spital sei, hätten sie sie (die Beschwerdeführerin) und
ihre (...) Geschwister mitgenommen. (…). Da sie deswegen ins Spital ge-
bracht worden sei, wo auch ihr Vater untergebracht worden war, hätten die
Soldaten ihr schlussendlich geglaubt und auch ihre (...) Geschwister ent-
lassen.
Ende (…), nachdem sie die Schule abgebrochen habe, seien drei Soldaten
zu Hause vorbeigekommen und hätten sie für den Nationaldienst rekrutie-
ren wollen. Da sie vor Überraschung so stark geweint und geschrien, ihr
Vater den Soldaten die schwierige Situation erklärt und einige Nachbarn
aufgrund des Lärms vorbeigekommen seien, hätten die Soldaten vorerst
darauf verzichtet sie mitzunehmen. Sie hätten jedoch zornig darauf hinge-
wiesen, dass sie zurückkommen würden, um sie zu holen. Um die Rekru-
tierung zu verhindern, habe ihr Vater daraufhin ihre Heirat mit einem Dorf-
bewohner arrangiert. Dessen Familie habe der Vermählung bereits zuge-
stimmt. Sie habe ihrem Vater hingegen klar zu verstehen gegeben, dass
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sie diesen Mann nicht ehelichen wolle. Er habe jedoch nur entgegnet, dass
alles bereits abgemacht sei und ihr nichts anderes übrige bleibe.
Weil sie weder in den Nationaldienst, wo sie ausserdem sexuelle Gewalt
befürchte, noch diesen Mann habe heiraten wollen, sei sie am (…) ausge-
reist indem sie mit (…) Bekannten zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien
gelaufen sei. Im Oktober 2015 sei sie schliesslich in die Schweiz eingereist,
wo sie um Asyl nachgesucht habe.
Nach ihrer Ausreise habe ihr Onkel ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Sol-
daten wieder nach ihr gesucht hätten. Da sie nicht zu Hause gewesen sei,
hätten sie (…).
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein, Kopien
der Ausweise ihrer Eltern und Dokumente, welche die Krankheit ihres Va-
ters belegen sollen, ein.
B.
Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs minderjährig
war, wurde ihr eine Vertrauensperson und gesetzliche Vertretung zur Seite
gestellt.
C.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 – tags darauf eröffnet - verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2018 be-
antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuali-
ter sei der die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand.
E-2321/2018
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2321/2018
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen als unglaubhaft. Gemäss eigenen Angaben sei die
Beschwerdeführerin beim Erscheinen der Soldaten Ende (…) erst (…)jäh-
rig gewesen, da die Dienstpflicht offiziell erst ab dem Alter von achtzehn
Jahren gelte, seien gegenüber ihrer vorgebrachten Rekrutierung gewisse
Vorbehalte anzubringen. Die Schilderung, wonach drei Soldaten sie hätten
abholen wollen, lasse ihre Vorbringen jedoch gänzlich zweifelhaft erschei-
nen und widerspreche den Länderkenntnissen. Es könne zwar vorkom-
men, dass Schulabbrecher vor dem Erreichen des offiziellen Dienstalters
aufgeboten würden, diese Rekrutierung erfolgen jedoch üblicherweise
nach einer Meldung des Lehrers an den Schuldirektor, der dies seinerseits
an die Verwaltung weiterleite. Danach wende sich für gewöhnlich der Dorf-
verwalter an die Familie beziehungsweise stelle dieser die Vorladung mit
einer Meldefrist zu. Es sei folglich gänzlich unlogisch, dass drei Soldaten
mit dieser Aufgabe betreut würden. Diese würden im Normalfall auf die An-
weisung ihres Vorgesetzten der Einheit handeln. Es erscheine überdies
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völlig realitätsfremd, dass ein Kommandant irgendeiner Einheit diesen Be-
fehl hätte erteilen sollen. Zudem sei nicht evident, wohin die Soldaten sie
überhaupt hätten bringen sollen, zumal sie ohne militärische Ausbildung
sehr wahrscheinlich nicht direkt einer Einheit zugeführt worden wäre. Es
erwecke den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin stereotyper Vor-
bringen bedient habe, die jedoch nicht auf ihre konkrete persönliche Situa-
tion anwendbar seien. Es sei daher zu bezweifeln, dass sie sich in dieser
Situation befunden und mit den Militärbehörden Kontakt gehabt habe. Zu-
dem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn be-
reits ordentlich abgeschlossen habe. Da ihre Darstellung den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG nicht standhalte, könne auf die Prüfung der Asylrele-
vanz verzichtet werden.
Die geltend gemachte durch ihren Vater arrangierte Heirat sei nicht asylre-
levant, da aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervorgehe,
dass sie sich deswegen in einer Zwangslage befunden und unter einem
psychischen nicht auszuhaltenden Druck gestanden hätte. Die arrangierte
Heirat, welche im eritreischen Kontext nicht unüblich sei, wäre demnach zu
ihrem Wohle gewesen und es seien keine Indizien dafür ersichtlich, dass
ihr bei einer Weigerung vonseiten ihrer Familie ernsthafte Konsequenzen
gedroht hätten.
Die illegale Ausreise aus Eritrea sei gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts und aufgrund fehlender anderer Anknüpfungspunkte,
welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnte, nicht asylrelevant.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei zu-
nächst festzuhalten, dass sie sich nie in Widersprüche verstrickt, ihre
Fluchtgeschichte ohne Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten wiedergege-
ben und zudem mit Details untermauert habe. Der Hilfswerkvertreter habe
denn auch protokolliert, dass sie zwar bedrückt gewirkt habe und mehrmals
in Tränen ausgebrochen sei oder mit zittriger Stimme geantwortet habe,
jedoch die Fragen ruhig, ausführlich und schlüssig beantwortet und Fehler
korrigiert habe. Zu erwähnen sei zudem, dass sie ohne Übertreibungen
oder unnötige Ausschmückungen von ihrer Fluchtgeschichte erzählt habe.
Überdies habe sie immer wieder ihre gelebten Emotionen wiedergegeben.
An verschiedenen Stellen werde überdies ihre pure Verzweiflung über die
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ausweglose Situation spürbar. Die Vorinstanz habe es jedoch gänzlich un-
terlassen auf die durchwegs glaubhaften Ausführungen der Beschwerde-
führerin einzugehen und diese im Rahmen der Asylrelevanz zu prüfen.
Stattdessen stelle sie die Glaubhaftigkeit sämtlicher Ausführungen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der ihr drohenden Rekrutierung in Frage, ob-
wohl sie sich lediglich auf ein einziges, ihr unlogisch erscheinendes Ele-
ment stütze. Zudem habe sie sich damit begnügt, auf angebliche Länder-
kenntnisse und „übliche Vorgehensweisen“ der eritreischen Behörden zu
verweisen, ohne Quellen zu nennen. Sie stelle somit lediglich Behauptun-
gen auf. Damit komme sie ihrer behördlichen Pflicht, den Sachverhalt
rechtsgenüglich zu erstellen sowie ihren Entscheid hinreichend zu begrün-
den, nicht im Geringsten nach.
Verschieden Berichte würden belegen, dass einerseits bereits Minderjäh-
rige für den Nationaldienst rekrutiert würden, insbesondere wenn es sich
um Schulabbrecher handle, und andererseits die beschriebene Art und
Weise des Rekrutierungsversuchs alles andere als unüblich sei. Soge-
nannte „Round-ups“ oder Razzien würden immer wieder durchgeführt, um
Personen für den Nationaldienst zu rekrutieren. Das angebliche stereotype
Vorbringen der Beschwerdeführerin decke sich auch mit den Länderkennt-
nissen verschiedener Organisationen. Da der Lehrer der Beschwerdefüh-
rerin nicht mit dem Schulabbruch einverstanden gewesen sei, müsse da-
von ausgegangen werden, dass dieser bereits der Behörde gemeldet wor-
den war. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren nie behauptet, dass
sie nicht zunächst zur militärischen Ausbildung oder Zuteilung gebracht
worden wäre.
Die Entführung der Beschwerdeführerin und (...) ihrer Geschwister im Jahr
(...) sei von der Vorinstanz gänzlich ignoriert worden. Diese spreche – ne-
ben den weiteren Besuchen aufgrund des mehrmaligen Fernbleibens des
Vaters vom Nationaldienst – ebenfalls dafür, dass die Behörden bereits frü-
her auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden seien und sie aus
diesem Grund frühzeitig hätten rekrutieren wollen. So halte die Schweize-
rische Flüchtlingshilfe (SFH) fest, dass gemäss Expertenauskunft Minder-
jährige teilweise rekrutiert würden, um das politische oder religiöse Fehl-
verhalten ihrer Eltern zu bestrafen. Ferner spreche der Umstand, dass die
Soldaten kurz nach ihrer Ausreise erneut bei ihr zu Hause vorbeigegangen
seien und aufgrund ihrer Abwesenheit (...) ihrer Geschwister mitgenommen
und inhaftiert hätten, für die Glaubhaftigkeit der Erzählungen.
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Es sei erstaunlich wie die Vorinstanz behaupten könne, eine arrangierte
Heirat wäre zum Wohle der damals minderjährigen Beschwerdeführerin
gewesen. Sie missachte dabei nicht nur das Kindeswohl, sondern auch die
internationale Rechtslage, welche Kinderehen verbiete. Lese man das Pro-
tokoll, bekomme man beinahe den Eindruck, dass Kinderehen – da in Erit-
rea „üblich“ – ganz etwas Normales seien. Die Beschwerdeführerin habe
sich bei ihrer Ausreise in einer Zwangslage befunden, zumal sie entweder
für den ewigen Nationaldienst rekrutiert oder zwangsverheiratet worden
wäre. Daraus sei ein unaushaltbarer psychischer Druck entstanden.
Die illegale Ausreise sei vorliegend flüchtlingsrelevant, da neben dieser
verschiedene Faktoren vorlägen, welche die Beschwerdeführerin in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden, wie die Dienstabsenzen ihres Vaters, der dadurch erlittenen Haft
im Jahre (...), der Desertion ihres Bruders und der beinahe erfolgten Rek-
rutierung.
Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund Art. 3 und 4 EMRK unzulässig. Die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz, dass eine – im minderjährigen, militär-
dienstfähigem Alter ausgereiste – ledige und kinderlose Eritreerin vom Na-
tionaldienst suspendiert oder entlassen worden sei oder diesen bereits ab-
geschlossen habe, seien äusserst absurd.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
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usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
m.w.H.).
Die protokollierten Angaben zeichnen sich durch eine Fülle detailreicher
und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus, welche die Beschwerdeführe-
rin erlebt hat. So vermochte sie die erlittenen Schicksalsschläge ([…]), die
damit einhergehenden Klassenwiederholungen sowie die diversen Besu-
che durch die Soldaten widerspruchsfrei, substantiiert und überzeugend
darzulegen. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen Details,
Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. Generell ist die Be-
schwerdeführerin in der Lage, die Gegebenheiten sehr genau zu umschrei-
ben, so unter anderem den Vorfall in den Jahren (...), bei welchem sie und
ihre (...) Geschwister festgenommen wurden, da das Militär ihren Vater
nicht habe finden können. Dies gilt auf für die Folgen (…), aufgrund welcher
sie längere Zeit die Schule nicht besuchen konnte und daher die Klasse
wiederholen musste. Sie schildert diesen Vorfall widerspruchsfrei, obwohl
sie zunächst bei der Erzählung unterbrochen worden war (vgl. A17/13,
F37). So insbesondere auch die Vorgänge und Emotionen, während des
Rekrutierungsversuchs der drei Soldaten. Ihr Dorf und die Wege die sie
jeweils bei Besuchen anderer Dörfer oder bei ihrer Ausreise beschreiten
musste, konnte sie ebenfalls sehr detailreich umschreiben. Sie untermau-
ert ihre Erzählungen mit Emotionen und vielen Realkennzeichen. Die Er-
zählungen erfolgten sodann nicht chronologisch, sondern im Zusammen-
hang mit verschiedenen Themen, ohne dass sich dabei Fehler oder Un-
stimmigkeiten ergeben hätten. Übertreibungen lassen sich ebenfalls keine
erkennen. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken hat sie frei einge-
standen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf
die diesbezüglich zutreffenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift ver-
wiesen. Es ist folglich vom eingangs geschilderten Sachverhalt auszuge-
hen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid E-5223/2016
vom 25. Januar 2018, E. 5.1 [publiziert als Referenzurteil] festgehalten,
dass eritreische Schüler im 11. Schuljahr normalerweise von ihrer Lokal-
verwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr erhalten.
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Dies geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispiels-
weise vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbil-
dung findet für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als
Warsay-Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in
Sawa geht ein Grossteil der Schüler in den Nationaldienst über (vgl. UN-
General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings
of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015
[A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3). Haben Schüler vor der Registrierung im
11. Schuljahr die Schule abgebrochen, weil sie beispielsweise den Eltern
in der Landwirtschaft helfen müssen, können sie direkt ab dem 18. Lebens-
jahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl.
EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1 und 3.3.2; ALEXANDRA GEISER, Eritrea: Rek-
rutierung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General
Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the
situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43).
Minderjährige „Übeltäter“, welche die Schule schwänzen oder angeblich
kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager
geschickt werden (vgl. GEISER, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Raz-
zien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob
die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor,
dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Ju-
gendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Ferner besteht
die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber
auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme
gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3;
GEISER, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des
Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine er-
höhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly,
Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission
of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189). Einigen Berichten
zufolge würden die Giffas heute zwar seltener stattfinden als früher, aller-
dings habe es im Oktober 2013 und Januar 2015 in Asmara grössere Giffas
gegeben (EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2). Für die militärische Ausbildung
dieser Rekruten, die direkt von der Lokalverwaltung aufgeboten werden o-
der die im Rahmen einer Razzia eingezogen werden, bestehen landesweit
mehrere Ausbildungslager wie beispielsweise Wi’a (vgl. Landinfo, Eritrea:
National Service, 20. Mai 2016, N. 2.6.3; GEISER, a.a.O.).
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Wie sich aus dem Geschilderten ergibt, bestehen diverse Möglichkeiten,
gemäss welchen Minderjährige in den Nationaldienst aufgeboten werden
können. Dies ist demzufolge nicht per se auszuschliessen. Die diesbezüg-
liche Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz fällt sehr knapp aus. So
schliesst sie alleine aufgrund der damaligen Minderjährigkeit der Be-
schwerdeführerin und der ihr vorliegenden Länderkenntnissen – ohne ent-
sprechenden Angaben von Quellen – darauf, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin unglaubhaft seien und auf stereotypen Vorbringen beru-
hen würden. Wie dargelegt ist es jedoch durchaus plausibel, dass die Sol-
daten in der beschriebenen Art und Weise, nämlich im Rahmen einer Raz-
zia, versucht haben, die Beschwerdeführerin für den Nationaldienst zu rek-
rutieren. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt minderjährig war. Auch der
angegebene Zeitraum – (…) – stimmt in etwa mit demjenigen Zeitraum
überein, in welchem (…). Der geltend gemachte frühe Rekrutierungsver-
such könnte auch eine Vergeltungsmassnahme gegen die Familie darstel-
len, da der Vater der Beschwerdeführerin oft krankheitshalber seinen
Dienst nicht hat absolvieren können und zum Teil länger als bewilligt ab-
wesend war. Dies hat, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, schon
mehrmals zu Problemen mit den Behörden geführt. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz, ist daher auch in diesem Punkt nicht an der Glaub-
haftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
6.3 Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes sind dann legitim, wenn
die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (zum Ganzen:
EMARK 2006 Nr. 3 sowie E-5889/2014 E. 5.2). Gemäss geltender Recht-
sprechung ist in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Deser-
tion jedoch unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzu-
stufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerken-
nen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder De-
sertion und somit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist be-
gründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus
ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird,
dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt
erfolgt und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutie-
rung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verlet-
zung der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es nicht aus,
dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgend-
wann ausgehoben zu werden. Der Begriff des konkreten Kontaktes muss
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relativ offen gehandhabt werden, um der vorherrschenden krassen Willkür
Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt in Eritrea nicht im Rahmen
eines einheitlichen und nachvollziehbaren Verfahrens, anhand dessen prä-
zise festgelegt werden könnte, unter welchen Bedingungen die Behörden
von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein konkreter Kontakt mit
den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht gibt, ist jeden-
falls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst de-
sertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann
aber auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die
Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen
Kontakt ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte
und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat. Die Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert, und die bisherige Praxis
in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer drohenden Verfolgung
wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründen, gilt weiterhin
(vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5).
Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Rekrutierungsversuches
die Volljährigkeit noch nicht erreicht, weshalb sie noch nicht zum Dienst
verpflichtet war. Dies führt an sich schon zur Illegitimität einer allfälligen
Strafe für die Dienstverweigerung. Die Beschwerdeführerin macht glaub-
haft geltend, dass drei Soldaten sie zu Hause aufgesucht haben, um sie zu
rekrutieren. Diese haben die Beschwerdeführerin nur wegen ihrer starken
Reaktion, den Einwendungen des Vaters und des erregten Interessens der
Nachbarn nicht gleich mitgenommen. Aus diesem Kontakt geht klar hervor,
dass sie trotz ihrer damaligen Minderjährigkeit hätte rekrutiert werden sol-
len. Durch ihre Ausreise hat sie sich dieser Rekrutierung entzogen und
muss folglich mit einer unverhältnismässig strengen Strafe für ihre Dienst-
verweigerung und somit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen. Untermauert wird diese Annahme durch ihre bereits vor
dem Rekrutierungsversuch bestandene und zuvor dargelegte Bekanntheit
bei den eritreischen Behörden.
6.4 Die Frage betreffend die vorgebrachte Zwangslage in Verbindung mit
der arrangierten Ehe kann bei diesem Ausgang offen bleiben. Es ist der
Beschwerdeführerin jedoch beizupflichten, dass Kinderehen keineswegs
als normal betrachtet werden dürfen, weil diese in Eritrea üblich seien und
in casu zum Wohle der Beschwerdeführerin gewesen sei.
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Seite 13
Ausführungen zur illegalen Ausreise und zum Wegweisungsvollzug erübri-
gen sich ebenfalls. Die mögliche Schlussfolgerung, die Beschwerdeführe-
rin sei womöglich vom Nationaldienst suspendiert worden, ist spekulativ
und sehr unwahrscheinlich. Eine Entlassung beziehungsweise Beendi-
gung des Nationaldienstes ist angesichts ihres Alters gänzlich unplausibel.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Beschwer-
deführerin sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als
erfüllt zu betrachten und diese demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist.
Dementsprechend ist ihr mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art.
49 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2321/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2018 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll