Abtei lung V
E-232/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Radenko Simic, Swissija Group GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-232/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz
in (...), Gemeinde [...] (Kosovo), den Kosovo eigenen Angaben zufolge
am 9. Dezember 2009 verliess und am 10. Dezember 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 15. Dezember 2009 sowie der direkten An-
hörung vom 18. Dezember 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei bis (...) als Polizist tätig
gewesen, bevor er pensioniert worden sei, und sei seitens ethnischer
Albaner beschuldigt worden, wegen seiner Arbeit bei der serbischen
Polizei während des Krieges für den Tod von Kosovo-Albanern
verantwortlich zu sein,
dass seine Familie seit zirka April 2008 zwei bis drei Mal die Woche
Drohanrufe erhalten habe und die männlichen Familienmitglieder mit
dem Tod bedroht worden seien,
dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor diesen Bedrohungen sein
Heimatland verlassen habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl-
gesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand und stellten sich offenkundig als Sach-
verhaltskonstrukt dar,
dass die Vorbringen überdies auch nicht asylrelevant wären,
dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police
Service (KPS) die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo an-
sässigen Minderheiten garantierten,
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dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
so dass von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat aus-
gegangen werden könne, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien,
dass zudem für Serben und serbischsprachige Roma im Norden
Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen auch
die konkrete Möglichkeit der Realisierung einer Aufenthaltsalternative
in der Serbischen Republik bestünde,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung
gelangt, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könne auf-
grund der ethnischen Zugehörigkeit in seinem Herkunftsort nicht aus-
geschlossen werden, im Norden Kosovos jedoch eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative bestünde, deren Inanspruchnahme vorliegend
zumutbar sei,
dass überdies für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalter-
native in Serbien bestehe,
dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integra-
ler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der
Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staats-
angehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und
nach Serbien einreisen könnten,
dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ganz
konkret die Möglichkeit der Realisierung einer Aufenthaltsalternative in
Serbien hätten, da es sich beim Vater des Beschwerdeführers um
einen Beamten handelt, der - gemäss Angaben des Beschwerde-
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führers - dem serbischen Staat bis zu seiner Pensionierung im (...) als
Polizist gedient habe,
dass begünstigend hinzukomme, dass der Beschwerdeführer über
eine solide schulische Ausbildung verfüge mit Berufsmittelschulab-
schluss als (...-)techniker,
dass der Beschwerdeführer zudem mit der finanziellen Unterstützung
seitens der zwei Onkel, die in der Schweiz mit einer Niederlassungs-
bewilligung lebten, rechnen dürfe,
dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Januar 2010 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staats-
angehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist,
dass er gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004
zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt,
dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit
die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische
Staatsangehörige betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben
kann, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen
kann,
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dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vor-
gebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo und
die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzu-
gehen,
dass demnach den Bedrohungen durch Albaner im Kosovo vorliegend
flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung bei-
gemessen werden können,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
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wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Be-
achtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be-
stimmungen zulässig ist, da es nicht ersichtlich ist, inwiefern der Be-
schwerdeführer dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung aus-
gesetzt sein sollte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Ser-
ben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
von dem entsprechende Vorkehren und Anstrengungen erwartet
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werden können, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten
nicht als unzumutbar zu beurteilen ist,
dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen und Folgerungen
in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden kann,
dass der blosse Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach eine
Rückkehr nach Serbien für ihn nicht zumutbar sei, da er nie dort gelebt
und dort keine Verwandte habe, in entscheidwesentlicher Hinsicht
nicht durchzudringen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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