B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2322/2011
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren angeblich (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).
E-2322/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein tadschikischer Volkszugehöriger mit letztem
Wohnsitz in Herat – reiste am 3. Januar 2011 illegal in die Schweiz ein
und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Ba-
sel ein Asylgesuch. Am 10. Januar 2011 fand eine Kurzbefragung im EVZ
statt.
B.
Eine beim Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 durchgeführte Kno-
chenaltersanalyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr.
Am 11. Februar 2011 führte das BFM eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers zur Frage seines Alters durch und gewährte ihm das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie zu Wi-
dersprüchen zwischen seinen Aussagen und den Angaben seiner
Schwester in deren Asylverfahren zu seinem Alter und demjenigen ande-
rer Familienmitglieder. Ferner wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass
seine angebliche Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet und er für das
weitere Verfahren als volljährig behandelt werde.
Am 2. März 2011 fand eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers
durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
C.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei am (…) geboren und habe bis zu seiner Ausreise
zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in Herat gelebt. Ein
Verwandter seiner Familie habe eine einflussreiche Position bei der Re-
gierung inne, weshalb die Leute der Meinung gewesen seien, seine Fami-
lie sei ebenfalls für die Regierung tätig und daher vermögend. Vor diesem
Hintergrund sei sein Bruder entführt und es sei ein Lösegeld von
$100'000 verlangt worden. Sein Bruder habe jedoch vor Ablauf des Ulti-
matums zur Bezahlung des Lösegelds vor den Entführern fliehen können.
Da seine Familie in der Folge von den Entführern bedroht worden sei und
sie weitere Entführungen von ihm oder seinem Bruder befürchtet hätten,
hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Ziel der Reise sei die Schweiz
gewesen, weil eine seiner Schwestern seit 8 oder 9 Jahren hier lebe. Er
habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Oktober 2010
das Heimatland mit gefälschten Papieren verlassen und sie seien über
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den Iran in die Türkei gereist. Beim Übertritt der Grenze zwischen der
Türkei und Griechenland habe er die übrigen Familienmitglieder aus den
Augen verloren und sei daraufhin alleine über Italien in die Schweiz wei-
tergereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein afghanisches Identitätsdokument (Taskera) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 – eröffnet am 6. April 2011 − stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es vorab aus, dass gemäss konstanter Recht-
sprechung eine asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete
Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trage. Der Beschwer-
deführer vermöge das von ihm behauptete Alter nicht plausibel zu ma-
chen. Dem von ihm eingereichten Identitätspapier könne kein Beweiswert
beigemessen werden. Zudem habe er widersprüchliche und ungereimte
Angaben zum Zeitraum und der Dauer seines Schulbesuchs sowie sei-
nem Alter im Zeitpunkt des Abgangs von der Schule gemacht. Das mittels
einer radiologischen Knochenaltersanalyse ermittelte Alter (19 Jahre)
stimme mit den entsprechenden Angabe seiner Schwester C._______
überein. Bei dieser Sachlage sei die geltend gemachte Minderjährigkeit
als unbewiesen zu erachten, und es werde daher davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Seine Asylvorbringen seien als
unsubstanziiert und realitätsfremd zu qualifizieren und vermöchten daher
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten. Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte
dafür entnehmen lassen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
Es könne ferner nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Be-
völkerung Afghanistans ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei in mehrere Provinzen des Landes, namentlich Herat, grundsätz-
lich zumutbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner
Familienangehörigen und Verwandten, der Situation seiner Familie im
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Heimatstaat sowie den Umständen der Ausreise seien unsubstanziiert
ausgefallen und daher unplausibel. Da er somit seiner Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei, liessen sich allfällige individu-
elle Wegweisungshindernisse nicht prüfen.
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 19. April 2011 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-
Ziffern 3 – 5 der Verfügung des BFM sowie die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses.
Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer zunächst an seiner Minder-
jährigkeit fest. Knochenaltersanalysen würden keine wissenschaftlich zu-
verlässige Angaben über das Alter einer Person erlauben und die man-
gelhafte Beweistauglichkeit des von ihm eingereichten Identitätsdoku-
ments dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Der Wegweisungsvollzug
sei unzulässig, weil er damit rechnen müsse, im Falle der Rückkehr nach
Afghanistan verhaftet und möglicherweise getötet zu werden. Gemäss
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), wel-
che weiterhin Gültigkeit habe, sei der Vollzug der Wegweisung nur nach
Kabul, unter Voraussetzung des Vorliegens bestimmter begünstigender
Faktoren, zumutbar. Die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere
in der Provinz Herat habe sich seit Ergehen der relevanten Urteile der
ARK stark verschlechtert und es müsse daher von einer Situation allge-
meiner Gewalt ausgegangen werden. Schliesslich sei auch zu berück-
sichtigen, dass er in Herat über kein Familiennetz verfüge.
G.
Mit Eingabe des (…) vom 20. April 2011 wurde eine Unterstützungsbe-
dürftigkeitserklärung für den Beschwerdeführer nachgereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfah-
rens sei und dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt des Ver-
fahrens befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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wurde verzichtet und das BFM wurde zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom
19. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 27. September 2011 zeigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht die
Übernahme des Vertretungsmandats an, führte aus, dass der Beschwer-
deführer an seinen Altersangaben festhalte und reichte ein Schulzeugnis
des Beschwerdeführers sowie eine Anfrage an den (…) vom 15. April
2011 betreffend Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeeingabe vom 19. April 2011 richtet sich ausschliess-
lich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise
deren Vollzug. Somit ist die Verfügung des BFM vom 31. März 2011 in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft betrifft.
3.2 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziff. 3 der angefochte-
nen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben,
ist ferner festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden
kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in
der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf
den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob
die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, er sei minderjährig.
Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegan-
gen ist.
4.2 Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsu-
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chenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsäch-
lich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Per-
son der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der
Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa EMARK
2004 Nr. 30).
4.3 Radiografische Untersuchungen des Handknochens haben zur Be-
stimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussa-
gewert, da das Knochenwachstum – in einem nach Rasse und Ge-
schlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK
2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine Abweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tat-
sächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet wer-
den kann, vermag eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter
Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen,
wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festge-
stellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt.
4.4 Der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter beträgt rund drei
Jahre und liegt daher noch innerhalb der Standard-Abweichung. Das Er-
gebnis der Knochenaltersanalyse vermag demnach nicht mit hinreichen-
der Sicherheit die Altersangabe des Beschwerdeführers und die von ihm
behauptete Minderjährigkeit zu widerlegen, kann aber aufgrund der er-
heblichen Differenz als Indiz für die Unrichtigkeit des von ihm angegebe-
nen Alters bewertet werden. Diese Zweifel werden durch seine wider-
sprüchlichen Aussagen zum Zeitraum und zur Dauer seines Schulbe-
suchs sowie zu seinem Alter beim Schulaustritt verstärkt. Zudem weicht
die Altersangabe des Beschwerdeführers von den entsprechenden Anga-
ben seiner Schwester in deren Asylverfahren ab. Die vom Beschwerde-
führer eingereichten Dokumente vermögen dessen Alter nicht zu belegen.
Das Identitätsdokument (Taskera) enthält eine nur sehr ungefähre Alters-
angabe und keine Fotografie des Inhabers und ist demnach nicht beweis-
tauglich. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schuldokument trägt of-
fensichtliche Spuren eines Austausches der darauf angebrachten Foto-
grafie und beinhaltet ausserdem keine Angaben zur Identität der Person
für welche es ausgestellt wurde.
4.5 Bei dieser Sachlage schliesst sich das Gericht der Auffassung der
Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Min-
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derjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag und demnach von seiner
Volljährigkeit auszugehen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechts-
kräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
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asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung nach Afghanistan eine derartige Gefahr droht. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer eingehenden Ana-
lyse der Lage in Afghanistan zum Schluss gekommen, dass die Sicher-
heitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und
derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist (vgl. BVGE 2011/7 E 9.9.1). Indessen wurde in diesem Entscheid fest-
gehalten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht
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Seite 10
weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der ARK in deren
Rechtsprechung formulierten strengen Bedingungen (tragfähiges soziales
Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation; vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8, EMARK 2003
Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar erachtet werden (BVGE a.a.O. E. 9.9.2).
Offengelassen wurde indessen ausdrücklich, ob betreffend die Städte He-
rat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE
a.a.O. E. 9.9.3). In einem späteren Urteil (BVGE 2011/38) hat das Bun-
desverwaltungsgericht bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass sich die
Sicherheitslage und die humanitäre Situation in dieser Stadt heute weni-
ger bedrohlich darstellen als in den übrigen Landesteilen Afghanistans.
Es sei zwar von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Westen
Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen, aber die Situation in der
Stadt Herat sei gemäss neuesten Berichten verhältnismässig ruhig. Der
Vollzug der Wegweisung dorthin könne daher unter der Voraussetzung
begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz,
Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsitua-
tion, guter Gesundheitszustand) zumutbar sein (vgl. BVGE a.a.O.,
E. 4.3.1 - 4.3.3).
5.3.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
stammt seinen Angaben zufolge aus Herat. Er hat angegeben, während
sieben bis neun Jahren die Schule besucht zu haben, aber über keine be-
rufliche Erfahrung zu verfügen. Das Haus und das Geschäft seiner Fami-
lie seien verkauft worden und zwischenzeitlich hätten alle seine Angehö-
rigen und Verwandten Afghanistan verlassen.
5.3.4 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung die Angaben
des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Familienangehörigen und
Verwandten, welche angeblich alle den Heimatstaat verlassen haben, re-
spektive unbekannten Aufenthalts sind, als unglaubhaft erachtet, und ver-
trat daher die Auffassung, dass eine Prüfung individueller Wegweisungs-
hindernisse aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht nicht möglich sei. Die Argumentation, wonach nicht nach Wegwei-
sungsvollzugshindernissen geforscht werden müsse, wenn der Be-
schwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, ist vorliegend aber
unbehelflich. Diese Praxis bezieht sich nämlich nur auf diejenigen Fälle,
in denen aufgrund einer Identitätstäuschung der Herkunftsstaat nicht eru-
ierbar ist, da eine solche Überprüfung diesfalls lediglich hypothetischen
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Seite 11
Charakter hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7250/2010
vom 4. April 2012, E. 7.4.2 S. 10; EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.3 S. 46f.;
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Die afghanische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers ist jedoch unbestritten. In Anbetracht seiner vagen
und ausweichenden Ausführungen zum Verbleib seiner Angehörigen sind
zwar gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben gerechtfer-
tigt. Auch ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers durch
unwahre Angaben zu seiner individuellen Situation kann das BFM aber
nicht per se davon entbinden, das Vorliegen individueller Wegweisungs-
hindernisse zu prüfen. Die Schlussfolgerung, der Wegweisungsvollzug sei
aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbingen des Beschwerdeführers zu-
mutbar, stellt eine blosse Mutmassung dar, welche den Anforderungen
der Rechtsprechung an die Zumutbarkeitsprüfung nicht genügt. Die ange-
fochtene Verfügung spricht sich insbesondere nicht darüber aus, inwie-
fern ein in finanzieller und sozialer Hinsicht tragfähiges Beziehungsnetz
und eine gesicherte Wohnsituation im Heimatstaat vorhanden sind. Diese
Umstände sind auch nicht abgeklärt worden. Die familiären und finanziel-
len Verhältnisse sowie die Wohnsituation des Beschwerdeführers bei ei-
ner Rückkehr in die Heimatstadt sind aber – gerade wegen seiner mut-
masslich fehlenden beruflichen Qualifikationen und der schwierigen wirt-
schaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat – vorliegend von zentraler
Bedeutung, weshalb die unvollständige Sachverhaltsfeststellung Bundes-
recht verletzt. Aufgrund der Akten lässt sich kein zuverlässiges Bild über
die Lebensumstände gewinnen, mit denen der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Herat zu rechnen hätte.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und
Rechtslage einer selbständigen Prüfung, weshalb die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist.
5.5 Nach der Rückweisung ist von der Vorinstanz im Wegweisungsvoll-
zugspunkt zu untersuchen, ob tatsächlich noch Verwandte des Beschwer-
deführers in Herat oder einem anderen Landsteil, in welchen der Weg-
weisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar erachtet werden kann, leben.
Sie wird die finanziellen Verhältnisse der Verwandten wie auch die Frage
zu klären haben, ob diese in der Lage wären, den Beschwerdeführer bei
sich aufzunehmen. Schliesslich wird sie darüber befinden müssen, ob
und inwiefern der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine reelle
Aussicht auf eine existenzsichernde Arbeit oder Auskommen hat. Der Be-
schwerdeführer seinerseits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der
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Seite 12
Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (Art. 8 AsylG; BVGE 2011/27,
E. 4.2 S. 539), im Falle einer zusätzlichen Befragung möglichst genaue
Angaben zu machen und die objektive Beweislast zu tragen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung bean-
tragt wird und die Sache ist zur vollständigen Abklärung und neuen Beur-
teilung an das BFM zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegen-
standslos.
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist zu be-
achten, dass die Rechtsvertretung erst im Rahmen des Schriftenwech-
sels mandatiert wurde und dem Beschwerdeführer daher im Zusammen-
hang mit der Einreichung der Beschwerdeeingabe keine zu entschädi-
genden Kosten entstanden sind. Seitens der Rechtsvertretung wurde kei-
ne Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann in-
des verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand der
Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von pauschal Fr. 150.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 31. März 2011 bean-
tragt wird.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 150.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: