B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2322/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).
E-2322/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus G._______, Provinz al-Hasaka – verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge gemeinsam mit ihren Kindern Ende Jahr 2013 oder Neu-
jahr 2014 und reisten über die Türkei mit einem vom Schweizer General-
konsulat in Istanbul ausgestellten Einreisevisum auf dem Luftweg am
27. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 11. Juni 2014 um Asyl nach-
suchten. Am 23. Juni 2014 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 17. Oktober
2014 folgten die Anhörungen der Beschwerdeführenden durch das vormals
zuständige Bundesamt für Migration (BFM).
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei von 1991
bis 2000 für die Yekiti-Partei aktiv gewesen und habe sich im kulturellen
Bereich engagiert. Er sei deshalb zusammen mit seinem ebenfalls politisch
aktiven Cousin von den syrischen Behörden festgenommen und für 46
Tage inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung sei er von einem Rich-
ter in I._______ freigesprochen worden. Im Jahre 2004 habe er während
der damaligen Unruhen erneut Probleme mit den syrischen Behörden ge-
habt. Indessen machte er deswegen keine Konsequenzen geltend. Im
Jahre 2011 sei er als vormaliger Ajnabi eingebürgert worden und besitze
seither die syrische Staatsbürgerschaft. Nach Ausbruch der Revolution
habe er im Frühjahr 2012 an Demonstrationen in G._______ teilgenom-
men, worauf er von den syrischen Sicherheitskräften zwei- respektive drei-
mal zu Hause gesucht worden sei. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen
und habe sich in der Folge versteckt. Er habe bis Ende 2012/Anfang 2013
weiterhin an Demonstrationen teilgenommen. Nachdem er in die Türkei
ausgereist und seine Familie nachgekommen sei, hätten sie zusammen
bei einem Freund in Mersin gewohnt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie sei wegen
des Bürgerkriegs in Syrien und der Probleme ihres Ehemannes ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten ein syrisches Familienbüchlein, ihre
Identitätskarten und Reisepässe zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. März 2015 – eröffnet am 16. März
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2015 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Der
Kanton Solothurn wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme be-
auftragt. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die wei-
tere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten, es sei in die Akten A11/2 und A17/2 (interner
VA-Antrag) Einsicht zu gewähren; eventualiter sei zu diesen Akten das
rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begrün-
dung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen; es sei ihnen nach der
Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs und der
Zustellung der schriftlichen Begründung Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen; es sei die Verfügung des SEM vom
12. März 2015 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen, eventualiter sei die Verfügung vom 12. März 2015 aufzuheben und
ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Verfügung vom 12. März 2015 aufzuheben und sie
seien als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
sucht und eine Bescheinigung betreffend Sozialhilfeabhängigkeit in Aus-
sicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 wurden das Gesuch um Akten-
einsicht in die Akten A11/2 und A17/2 abgewiesen und die Anträge betref-
fend Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des in-
ternen „VA-Antrags“ und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung
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abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziel-
len Lage gutgeheissen. Zudem wurden die Beschwerdeführenden dazu
aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen.
E.
Am 29. April 2015 wurden eine Bestätigung der Kurdischen Demokrati-
schen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti), Vertretung der Partei in Europa,
vom (…) 2015 und zwei Fotos, aufgenommen an einer Demonstration in
J._______, als Beweismittel zu den Akten gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Für-
sorgebestätigung ein.
G.
Am (…) wurde das Kind F._______ geboren.
H.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden mit
Hinweis auf mehrere Berichte zur Situation in Syrien um Überweisung der
Beschwerdeakten an die Vorinstanz zwecks Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung – einzutreten.
1.4 Das am (…) 2016 geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerde-
verfahren einbezogen.
1.5 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. März 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren
und auf die Wegweisung zu verzichten oder ob sie zumindest als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in
der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten
Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Er-
satzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind
(vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H.). Auf die in der Beschwerde gestellten
Eventualanträge auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung (Rechtsbegehren [5]) sowie auf Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Rechtsbegehren [8]) – was grundsätzlich im Wider-
spruch steht mit dem erstgenannten Antrag – ist nicht einzutreten, da es
an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese
Feststellung fehlt. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdeeingabe (vgl.
S. 30) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft
bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK
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wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerde-
führenden festzustellen". Aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität
der Wegweisungsvollzugshindernisse fehlt diesbezüglich das Rechts-
schutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb auf diesen Antrag eben-
falls nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
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nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 12. März
2015 im Wesentlichen damit, es bestünden am Wahrheitsgehalt der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Behördensuche erhebliche Zweifel.
Seine Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, der Logik
zuwiderlaufend und teilweise unsubstanziiert ausgefallen. Es bestünde
eine Diskrepanz in Bezug auf den Detailgrad der Ezählungen zwischen
Aussagen zu den Ereignissen im Jahr 2000 respektive 2004 und jenen im
Jahr 2012. Er habe die Inhaftierung erlebnisgeprägt schildern können,
habe sich aber zu sämtlichen Fragen zu den angeblichen Demonstrations-
teilnahmen im Rahmen der Revolution oberflächlich, pauschal und teil-
weise abweichend geäussert. Dadurch entstehe der Verdacht, als hätte er
die jüngeren Ereignisse nicht persönlich erlebt. Dies werde durch seine wi-
dersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Folgen seiner Demonstrati-
onsteilnahmen erhärtet. Es sei unglaubhaft, dass er von Mai 2012 bis De-
zember 2012 sowohl versteckt als auch wöchentlich an Demonstrationen
teilgenommen habe. Weiter habe er zu seiner Ausreise und derjenigen sei-
ner Familie widersprüchliche Angaben gemacht, welche er auf Vorhalt hin
nicht habe auflösen können. Dadurch dränge sich die Vermutung auf, er
habe bei der Bundesanhörung den Sachverhalt insofern angepasst, um
eine akute persönliche Bedrohungssituation geltend machen zu können.
Aufgrund der diametralen Unterschiede in seinen Aussagen seien diese
unglaubhaft und die geltend gemachte behördliche Suche nicht das flucht-
auslösende Ereignis. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers sei durch die Angaben bei der Bundesanhörung, wonach ihn seine
Familie in der Türkei besucht und danach wieder alleine nach Syrien zu-
rückgekehrt sei, beeinträchtigt. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die geltend
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gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers von 46 Tagen im Jahre
2000 sei asylrechtlich nicht relevant, da jener Vorfall abgeschlossen und
der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei. Hinsichtlich der geltend
gemachten Probleme im Rahmen der Qamishli-Unruhen im Jahre 2004
seien diese ohne persönliche Konsequenzen für ihn geblieben, weshalb
nicht davon auszugehen sei, dass diese Ereignisse in absehbarer Zukunft
zu einer konkreten Gefährdung führen könnten. Im Weiteren fehle es die-
sem Vorbringen auch am zeitlichen Kausalzusammenhang. Schliesslich
gebe es keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdefüh-
renden aufgrund des Bürgerkriegs respektive hätten sich ihre Aussagen
auf allgemeine Geschehnisse bezogen oder seien als unglaubhaft be-
zeichnet worden.
4.2 Demgegenüber werden in der Rechtsmitteleingabe zunächst verschie-
dene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt, wel-
che die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an das SEM rechtfertigen würden. Konkret habe die Vorinstanz
das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begrün-
dungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
Insbesondere habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht ver-
letzt. Das SEM habe es unterlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag zu
gewähren. Es sei in einem anderen Verfahren Einsicht in diesen VA-Antrag
gewährt worden. Weiter sei das SEM bezüglich der Akte A11 (internes
Email zu Verfahrensverschmelzung) seiner Paginierungs- und Aktenfüh-
rungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs müsse zwin-
gend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Even-
tualiter sei den Beschwerdeführenden nach Gewährung der Einsicht in die
erwähnten Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu
gewähren, da es ihnen sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser
Beschwerde zu äussern. Zudem habe das SEM in Verletzung der Begrün-
dungspflicht bei den Argumenten für die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs lediglich auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen, wodurch
keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei. Es sei da-
von auszugehen, dass das SEM Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und
der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
mischt habe. Sodann habe es mit keinem Wort gewürdigt, dass sich die
Beschwerdeführenden seit fast einem Jahr in der Schweiz aufhielten und
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gut integriert seien. Das SEM habe bei der Feststellung der Unzumutbar-
keit auch die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden nicht gewür-
digt. Sodann habe das SEM nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei
seiner ersten Inhaftierung im Jahre 2000 in massivster Weise gefoltert wor-
den sei. Es lasse zudem unerwähnt, dass die gesamte Familie aufgrund
ihrer politischen Aktivitäten den Behörden bekannt sei und ein Cousin habe
fliehen müssen, wobei übergangen worden sei, dass der Beschwerdefüh-
rer anstelle dieses Cousins verhaftet worden sei. Betreffend den politisch
aktiven Cousin, dessen Asylgesuch weiterhin hängig sei (N […]), sei des-
sen Dossier beizuziehen. Weiter habe das SEM die Aussagen der Be-
schwerdeführerin nicht gewürdigt. Aus diesen Gründen habe das SEM den
Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt. Zudem
hätte das SEM zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere
Anhörung – durchführen müssen. Überdies seien bei der Anhörung des
Beschwerdeführers am 17. Oktober 2014 schwerwiegende Kommunikati-
onsprobleme aufgetreten, was von der Hilfswerksvertretung vermerkt wor-
den sei. Es sei zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung und Protokollierung
gekommen. Schliesslich habe es lediglich eine 15-minütige Pause gege-
ben und eine Mittagspause sei ausgelassen worden. Ferner habe das SEM
an bestimmten Stellen keine klärenden Fragen gestellt. Es habe damit
seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Wie bereits erwähnt, habe es
auch unterlassen, eine konkrete Einzelfallwürdigung betreffend die Unzu-
mutbarkeit vorzunehmen. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung müsse den Beschwerdeführenden weiterhin der Status als vorläufig
Aufgenommene zuerkannt werden. Sodann habe die Prüfung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs derjenigen der Unzumutbarkeit vorzuge-
hen, was von den schweizerischen Asylbehörden zwingend zu beachten
sei. In diesem Zusammenhang sei von zentraler Bedeutung, dass die Be-
schwerdeführenden durch das Ergreifen eines Rechtsmittels nicht schlech-
ter gestellt werden dürften, und es sei zu gewährleisten, dass der ihnen
aufgrund der vorläufigen Aufnahme zugesprochene Status auch während
des Beschwerdeverfahrens und bei einer allfälligen Kassation der ange-
fochtenen Verfügung beibehalten werde. Die Rechtswirkung der vorläufi-
gen Aufnahme sei ungeachtet der Rechtskraft des angefochtenen Ent-
scheids zu gewährleisten.
In materieller Hinsicht weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz an der Inhaftierung von 2004
nicht zweifle, indessen an der aktuellen Verfolgungssituation. Es sei will-
kürlich, die unter Verletzung der Abklärungspflicht zustande gekommenen
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Seite 10
Aussagen des Beschwerdeführers dazu zu verwenden, die angebliche Un-
substanziiertheit seiner Vorbringen zu behaupten. Das SEM habe den Be-
schwerdeführer nicht zur Klärung aufgefordert. Es habe die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den Demonstrationsteilnahmen zu Unrecht als
oberflächlich, pauschal und abweichend bezeichnet und daraus einen Wi-
derspruch konstruiert. Weiter habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar
geschildert, dass er sich versteckt und dennoch an den Demonstrationen
teilgenommen habe. Die Ausführungen zur Ausreise und den Reisen zwi-
schen Syrien und der Türkei seien nachvollziehbar. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen politischen Profils, seiner Eth-
nie und seiner massiven Vorverfolgung begründete Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung. Die Vorinstanz habe die Verfolgung von 2000 und 2004 zu
Unrecht als nicht kausal für die Ausreise bezeichnet. Hinsichtlich der Teil-
nahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen wird auf das Urteil D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 hingewiesen, gemäss dem bereits ein-
fache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich als
Regimegegner identifiziert worden. Das UNHCR habe in seinem Update
von Oktober 2014 auf die dramatische Verschlechterung der Situation in
Syrien seit Oktober 2013 hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund
seiner Inhaftierung im Jahre 2004 den Behörden bekannt und durch seine
politische Gesinnung als Regimegegner identifiziert worden. Dabei wird auf
einzelne Punkte in den erwähnten Berichten des UNHCR hingewiesen.
Aus diesen könne geschlossen werden, dass bei den meisten Asylgesuch-
stellern aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung ausgegangen werden könne. Das SEM habe diese
Einschätzungen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführenden wären bei
einer Rückkehr nach Syrien dem Risiko einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe als kurdischer Regimekritiker, als
Anhänger der Yekiti-Partei und engagierter Aktivist für die kurdischen An-
liegen die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung
überschritten. Hinsichtlich der von islamistischen Gruppierungen ausge-
henden Gefährdung würden die Beschwerdeführenden als Kurden ein pri-
märes Feindbild bilden und deshalb gezielt verfolgt werden. Die brutale
Herrschaft des IS in den von ihr kontrollierten Gebieten könne zahlreichen
Berichten entnommen werden. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund
ihres längeren Aufenthaltes im Westen zusätzlich gefährdet. Es sei von ei-
ner gezielten Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien auszugehen. Dabei
wird dazu auf die Urteile D-7234/2013 und D-7233/2013 verwiesen.
Schliesslich müssten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach
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Seite 11
Syrien mit einer ausführlichen Befragung rechnen und würden wegen Ver-
dachts auf oppositionelle Exilaktivitäten dem Geheimdienst überstellt. In
diesem Zusammenhang wird um Beizug verschiedener Asylverfahren er-
sucht, aus denen hervorgehe, dass die syrischen Behörden sehr wohl an
Informationen von exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland inte-
ressiert seien. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht zur Frage der
Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen geäussert. Zudem verkenne
sie die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Syrien.
4.3 In der am 29. April 2015 eingereichten Bescheinigung der Kurdischen
Demokratischen Partei der Einheit in Syrien – Yekiti vom (…) 2015 wird
bestätigt, dass der Beschwerdeführer Freund der Yekiti-Partei sei und er
bei einer eventuellen Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten
würde. Zudem sei der Beschwerdeführer auf den gleichzeitig eingereichten
Fotos als Teilnehmer einer Demonstration in J._______ abgebildet.
4.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 wird auf die aktuellsten Entwicklun-
gen in Syrien hingewiesen, welche aktuellen Berichten verschiedener Or-
ganisation und Medien entnommen werden könnten, und um Überweisung
der Akten an die Vorinstanz zwecks Vernehmlassung ersucht. Der Be-
schwerdeführer müsse aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen in
Syrien und seiner oppositionellen Aktivitäten bei einer Rückkehr mit asyl-
relevanter Verfolgung rechnen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe zu-
nächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die
Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der
Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind
vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt
eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der
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Seite 12
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der von
den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und
b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergrei-
fen seien. Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn
nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder
wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, diese jedoch da-
raufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLI-
VER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39;
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 28; Urteil
des BVGer D–6284/2013 vom 20. Februar 2014 m.w.H.). Die Vorinstanz
gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Par-
teivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Be-
schwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes darstellt. Zudem beruht der Entscheid der Vor-
instanz auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen
Situation in Syrien. Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid zwar
nicht mit der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführenden ausei-
nander. Indessen hat es die von ihnen angeführten Benachteiligungen ei-
ner Einzelfallprüfung unterzogen. Weiter ist hinsichtlich des in der Be-
schwerdeschrift erwähnten politisch aktiven Cousins des Beschwerdefüh-
rers (N […]) festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zusammen-
hang mit den aktuellen Verfolgungsgründen diesen Cousin nicht erwähnt
haben. Deshalb konnte die Vorinstanz auf einen Beizug jener Asylverfah-
rensakten verzichten. Aus demselben Grund kann im Übrigen auch im heu-
tigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden.
E-2322/2015
Seite 13
5.1.2 Soweit in der Beschwerdeschrift weiter gerügt wird, anlässlich der
Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2014 seien schwerwie-
gende Kommunikationsprobleme aufgetreten, welche von der Hilfswerks-
vertretung vermerkt worden seien, ist dazu festzuhalten, dass dem diesbe-
züglichen Beiblatt zwar entnommen werden kann, dass der Dolmetscher
häufig Mühe gehabt habe, vollständige Sätze zu formulieren und diese
manchmal unklar gewesen seien. Der Dolmetscher habe einmal vom
Sachbearbeiter unterbrochen werden müssen, weil er mit dem Gesuchstel-
ler diskutiert habe, ohne dies zu übersetzen. Gestützt auf diese Feststel-
lungen der Hilfswerksvertretung kann indessen nicht der Schluss gezogen
werden, die Aussagen des Beschwerdeführers seien falsch übersetzt wor-
den, was eine erneute Befragung notwendig gemacht hätte. Jedenfalls
sind die nachfolgend zu bestätigenden Widersprüche und Ungereimtheiten
in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine unvollständige o-
der falsche Übersetzung zurückzuführen. Auch der auf Beschwerdeebene
erwähnte Umstand, wonach die Anhörung des Beschwerdeführers ledig-
lich von einer 15-minütigen Pause unterbrochen worden sei, was die Qua-
lität der Anhörung und die Rückübersetzung beeinträchtigt habe, lässt nicht
darauf schliessen, dass es bei der von 9.35 bis 13.10 Uhr dauernden Be-
fragung zu einer Qualitätseinbusse gekommen sei. Schliesslich wurde den
Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen wiederholt Gelegen-
heit gegeben, ihre Ausführungen zu präzisieren. Insgesamt lag der Vor-
instanz somit für die Entscheidfindung eine genügende Grundlage vor.
5.1.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, wonach ihnen in
gewisse Akten nicht Einsicht gewährt worden sei, wurde dieser Antrag mit
Zwischenverfügung vom 22. April 2015 abgewiesen. Soweit sie ferner eine
Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht darin sehen, als die
Vorinstanz die Akte A11 als „internes Email zu Verschmelzungsantrag“ be-
zeichnet habe, wurde dazu in der Zwischenverfügung ausgeführt, dass es
sich dabei um eine administrative Angelegenheit und damit um eine interne
Akte handle. Aus dieser Bezeichnung ist ihnen jedenfalls kein Rechtsnach-
teil erwachsen.
5.1.4 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht
anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des recht-
lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die
Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und
ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich ent-
sprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug (vgl. BVGE
E-2322/2015
Seite 14
2015/10 E. 3.3). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nach-
vollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend ge-
machte Verfolgungssituation – die den Beschwerdeführer betreffenden Er-
eignisse im Jahre 2000 respektive 2004 und jene im Jahr 2012, dessen
Teilnahme an Demonstrationen Ende 2012, die Fluchtumstände in die Tür-
kei, die Benachteiligungen aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien – als nicht
asylrelevant respektive als unglaubhaft zu erachten sei. In diesem Zusam-
menhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn
auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche
den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollstän-
dig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Soweit in der
Rechtsmitteleingabe diesbezüglich unter anderem gerügt wird, die
Vorinstanz habe unerwähnt gelassen, dass der Beschwerdeführer stellver-
tretend für seinen Cousin verhaftet und von den Regimevertretern ernied-
rigt worden sei, ist festzustellen, dass es sich dabei um die Ereignisse aus
dem Jahre 2000 respektive 2004 gehandelt hat, die von der Vorinstanz als
asylrechtlich irrelevant bezeichnet worden sind. Dass der Beschwerdefüh-
rer wegen seines Cousins später noch Probleme gehabt hätte, erwähnte
er im Zusammenhang mit der angeblichen späteren Verfolgungssituation
jedoch nicht mehr. Daher ist auch diesbezüglich keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erblicken.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb nicht zu erken-
nen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachge-
recht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
5.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs, als un-
begründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
6.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einge-
hender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesu-
E-2322/2015
Seite 15
che der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnun-
gen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die darin an-
gerufenen Beweismittel sowie die Eingabe vom 31. Januar 2017 vermögen
zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.1 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz zu
Unrecht von der Unsubstanziiertheit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers betreffend die aktuelle Verfolgung ausgegangen sei, kann nicht gefolgt
werden. Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der
Beschwerdeführer die schon einige Jahre zurückliegenden Ereignisse in
den Jahren 2000 und 2004 genau zu schildern vermochte (vgl. Akte A13
S. 4 ff.), währenddem er die vorgebrachten Probleme wegen Teilnahme an
Demonstrationen ab Frühjahr 2012 unsubstanziiert und widersprüchlich
dargestellt hat. Er wurde entgegen der in der Beschwerdeschrift vertrete-
nen Ansicht sehr wohl zur Klärung seiner ungenauen Aussagen aufgefor-
dert (vgl. Akte A13 S. 5 ff.). Dabei war er kaum in der Lage, die Gescheh-
nisse, welche sich in den Monaten vor seiner Ausreise zugetragen hätten,
einigermassen einzuordnen und zeitlich nachvollziehbar zu schildern (vgl.
Akte A13 S. 5 ff. und S. 9). Auch kann seinem Einwand, wonach es nicht
widersprüchlich sei, dass er sich von Mai 2012 bis Dezember 2012 ver-
steckt und dennoch an Demonstrationen teilgenommen habe, nicht gefolgt
werden, zumal ihn die Behörden deswegen doch gesucht haben sollen und
es nicht dabei bewendet hätten, ihn bloss zu Hause zu suchen. Abgesehen
davon vermag er aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz die Ereignisse
von 2000 und 2004 nicht angezweifelt habe, nichts zu Gunsten der Glaub-
haftigkeit seiner späteren Vorbringen abzuleiten.
Im Weiteren tragen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zur
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachtei-
ligungen wegen Teilnahme an Demonstrationen bei. So vermochte sie auf
verschiedene Fragen zu den Umständen im Zusammenhang mit den gel-
tend gemachten Demonstrationsteilnahmen ihres Ehemannes nur rudi-
mentäre Angaben zu machen oder zu antworten, sie könne sich nicht erin-
nern respektive sie habe ein schlechtes Gedächtnis.(vgl. Akte A14 S. 3 ff.).
Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht weitere Unstimmigkeiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt, die den Schluss zulassen,
dass nicht eine behördliche Suche zur Ausreise der Beschwerdeführenden
geführt hat. So machte der Beschwerdeführer in der BzP geltend, er sei
E-2322/2015
Seite 16
zusammen mit seiner Familie Ende 2013 oder Anfang 2014 gemeinsam
aus Syrien ausgereist (vgl. Akte A4 S. 7). Zuvor gab er an, nach seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Jahre 2011 zu Hause gewesen zu sein und
Syrien dann Ende 2013/Anfang 2014 verlassen zu haben (S. 4). Demge-
genüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er sei Anfang 2013 alleine
in die Türkei ausgereist, um den Lebensunterhalt seiner Familie in Syrien
finanzieren zu können (vgl. A13 S. 7). Dabei sei er jeden zweiten Monat
heimlich nach Syrien gereist, um seine Familie zu sehen. Seine Frau und
seine Kinder seien später – als die Situation auch für sie prekär geworden
sei – selbständig zu ihm in die Türkei gereist (S. 8). Der Beschwerdeführer
vermochte diesen Widerspruch auf Vorhalt nicht aufzulösen (S. 9). Dies
gelingt den Beschwerdeführenden auch nicht mit dem auf Beschwerde-
ebene gemachten Erklärungsversuch, wonach ihre diesbezüglichen Aus-
führungen nachvollziehbar seien.
6.2 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit der Rüge, wo-
nach die Vorinstanz die Verfolgungen von 2000 und 2004 zu Unrecht als
nicht kausal für die Ausreise bezeichnet habe, nicht durchzudringen. So
machte der Beschwerdeführer nämlich geltend, er sei im Anschluss an die
wegen kultureller Aktivitäten bei der Yekiti-Partei und wegen seines poli-
tisch aktiven Cousins erfolgte 46-tägige Inhaftierung im Jahre 2000 durch
das Gericht freigesprochen worden. Weiter machte er im Zusammenhang
mit den Unruhen in Qamishli im Jahre 2004 keine behördlichen Konse-
quenzen geltend (vgl. Akte A13 S. 6). Diese Vorkommnisse lagen im Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits rund zehn Jahre zu-
rück. Deshalb können diese nicht mehr als ausschlaggebend für die Aus-
reise angesehen werden, weshalb sie als asylrechtlich unbeachtlich er-
scheinen, zumal wie hievor dargelegt, der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft machen konnte, wegen Teilnahme an regimekritischer Demonstratio-
nen im Visier der syrischen Behörden gestanden oder deswegen asylrecht-
lich relevante Nachteile erlitten zu haben. Die damaligen Ereignisse erfül-
len damit den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in
zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten Zusammenhang zwi-
schen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise
aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 e. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1
m.w.H.).
6.3 Im Weiteren ist bezüglich der in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machten Kollektivverfolgung, denen die Kurden in Syrien ausgesetzt sein
E-2322/2015
Seite 17
sollen, vorab auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kol-
lektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E.5 je
m.w.H.).
Es ist derzeit nicht bekannt, dass alle syrischen Staatsbürger kurdischer
Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hät-
ten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl.
zur Praxis des Bundesverwaltungsgericht etwa das Urteil D-5717/2014
vom 10. März 2016). Die kurdische Ethnie der Beschwerdeführenden ge-
nügt daher nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzu-
nehmen. Dies gilt auch in Bezug auf islamistische Gruppierungen, insbe-
sondere den IS (Islamischer Staat). Diese gehen gegen alle Kriegsgegner
mit unvorstellbarer Brutalität vor, weshalb allein aus der Zugehörigkeit zur
kurdischen Ethnie keine gesteigerte Furcht vor einer gezielten Verfolgung
abgeleitet werden kann. Die diesbezüglich geltend gemachte Gefährdung
ergibt sich vielmehr aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit
der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
6.4 Nachdem hievor die Vorbringen der Beschwerdeführenden als un-
glaubhaft respektive als asylrechtlich nicht relevant einzustufen waren, ist
vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
ausgesetzt wären.
6.5
6.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend ge-
machten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der
Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behör-
den gesetzt haben und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
E-2322/2015
Seite 18
6.5.2 Die Beschwerdeführenden befürchten, aufgrund der Anhängerschaft
des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei und seinem Engagement für
die kurdischen Anliegen sowie ihres längeren Aufenthalts im Westen bei
einer Rückkehr nach Syrien gefährdet zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem
Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Ange-
sichts dieser konstanten – auch heute noch geltenden – Rechtsprechung
besteht keine Veranlassung, dem in der Beschwerdeschrift gestellten An-
trag, es seien die auf Seite 27 aufgeführten Asylakten in acht anderen Ver-
fahren beizuziehen, stattzugeben. Der entsprechende Beweisantrag ist da-
her abzuweisen.
6.5.3 Auf Beschwerdeebene wurden eine Bestätigung der Yekiti-Partei
vom (…) 2015 sowie zwei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als Teil-
nehmer einer Demonstration in J._______ abgebildet sei, zu den Akten ge-
reicht. Wie in den vorangegangenen Erwägungen ausgeführt, konnte der
Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen,
die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen (vgl. E. 6.4). Es kann daher
ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der hie-
vor erwähnten Beweismittel und seiner diesbezüglichen Angaben drängt
sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie
von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im
Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten.
Jedenfalls gibt er nicht an, innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organi-
sationen und Parteien keine exponierte Kaderstelle innezuhaben. Vielmehr
hat er wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden
E-2322/2015
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syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an
einer oder mehreren Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie
gegen die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) teilgenommen, wobei er
auch fotografiert wurde. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene be-
deutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter
Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es sind den Akten denn auch keine
Hinweise zu entnehmen, dass er überhaupt für eine exilpolitische Partei
tätig ist oder war, zumal er in der Bestätigung der Yekiti-Partei lediglich als
Freund der Partei bezeichnet wird. Aufgrund des Gesagten übersteigt das
exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der mas-
sentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht.
Schliesslich vermag auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in
der Schweiz nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführenden
bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hät-
ten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszuge-
hen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch
die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Falle nicht von
einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden
kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen
ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszu-
gehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb
nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen
der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht erge-
ben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden,
auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen
in der Beschwerdeschrift einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-2322/2015
Seite 20
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. März 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung – wie bereits erwähnt – berücksichtigt wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung
vom 22. April 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde – am 8. Mai 2015 reichten sie eine Fürsorgebestätigung ein – und
aktuell weiterhin von der Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, sind
ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: