B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2322/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2019 / N (…).
E-2322/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie –
reiste eigenen Angaben gemäss am 26. Februar 2019 in die Schweiz ein
und suchte am 1. März 2019 um Asyl nach. Am gleichen Tag wurde durch
Rechtsanwalt Michael Steiner die Bevollmächtigung im vorliegenden Ver-
fahren angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesasylzentrum
B._______ zugewiesen. Am 6. März 2019 erklärte er unterschriftlich nach
vorheriger Information über seine Rechte aus Art. 102 ff. AsylG auf die un-
entgeltliche Rechtsvertretung durch den C._______ Rechtsschutz Bunde-
sasylzentrum B._______ zu verzichten. Am 15. März 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt. Am
18. April 2019 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in D._______ gelebt. Die
Behörden seien zwei Mal im Abstand von sechs Monaten bei der Familie
wegen des im militärdiensttauglichen Alter befindlichen älteren Bruders
E._______ vorbeigekommen. Sein Bruder habe daher den Heimatstaat
verlassen, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Er selbst habe ebenfalls
auf Wunsch seiner Familie im November 2016 den Heimatstaat verlassen,
welche befürchtet habe, dass auch er für den Militärdienst aufgeboten
werde. Nach seiner Ausreise habe er sich bei einer Tante in der Türkei etwa
bis zum Jahr 2018 aufgehalten, danach habe er in Griechenland unter
schwierigen Bedingungen gelebt. Zwei Jahre nach seiner Ausreise habe
sein Vater ein an ihn gerichtetes Schreiben der Militärbehörden entgegen-
genommen, in welchem er aufgefordert worden sei, sich ein Militärdienst-
büchlein ausstellen zu lassen. Dies sei ausschlaggebend für den Entscheid
gewesen, definitiv nicht mehr nach Syrien zurückzukehren und in der
Schweiz um Asyl nachzusuchen, wo sein Bruder E._______ zwischenzeit-
lich als anerkannter Flüchtling mit Asyl lebe.
Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original sowie die
Kopie eines Dokuments ein, bei welchem es sich um die Aufforderung der
Militärbehörden handeln soll.
B.
Am 24. April 2019 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheident-
wurf zur Stellungnahme zu.
E-2322/2019
Seite 3
C.
Die Stellungnahme des Rechtsvertreters ging am 30. April 2019 beim SEM
ein.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den
Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Der Kanton F._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme beauftragt.
E.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung. Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Ein-
sicht in die Akte 16/3 zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann wurde darum ersucht, den Be-
schwerdeführer dem Kanton G._______ zuzuweisen und diesen mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme zu beauftragen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführer von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung oder
zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
E-2322/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das neue
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG;
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die auf Beschwerdeebene im Zusammenhang mit der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls erhobenen formellen Rügen der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, namentlich auch des Rechts auf Aktenein-
sicht, erweisen sich aus den nachfolgenden Gründen als nicht begründet.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird zunächst geltend gemacht, es sei dem Be-
schwerdeführer respektive dessen gewillkürten Rechtsvertreter im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens keine Einsichtnahme in das einge-
reichte Beweismittel 2 (Aufforderung der Militärbehörden in Kopie) erteilt
worden (Beschwerde S. 3). Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich
beim Beweismittel um ein dem Beschwerdeführer bekanntes und von ihm
selbst in der Anhörung vom 18. April 2019 eingereichtes Beweismittel han-
delt. Der Rechtsvertreter ist seit dem Tag der Asylgesuchstellung im vorlie-
genden Verfahren mandatiert. Das SEM konnte daher davon ausgehen,
dass dieses bekannte Beweismittel dem Beschwerdeführer respektive
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Seite 5
dessen Rechtsvertreter ebenfalls vorliegt. Eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts wäre höchstens dann zu bejahen, wenn der Beschwerdefüh-
rer respektive sein Rechtsvertreter seinerseits um Einsicht auch in dieses
Aktenstück ersucht hätte, mit der Begründung, dass ihm dieses nicht mehr
vorliege. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen reichte der
Beschwerdeführer denn auch das "Original" dieses Beweismittels auf Be-
schwerdeebene ein und machte es zum Inhalt seiner Beschwerde. Das
SEM stellte ihm sodann das Beweismittel 2 (in Kopie) zusammen mit der
angefochtenen Verfügung zu.
4.3 Ebenfalls zu verneinen ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts in
Bezug auf das Aktenstück A16/3 (Beschwerde S. 4 Art. 3), welches das
den Beschwerdeführer gewährte rechtliche Gehör zum Gesuch um Zuwei-
sung an den Kanton G._______ betrifft. Wie sich aus der dem Aktenver-
zeichnis beziehungsweise dessen Paginierung ergibt, wurde dieses Akten-
stück dem Rechtsvertreter offenbar bereits zusammen mit dem Entwurf der
Verfügung zugestellt. Im Rahmen der Stellungnahme wurde denn auch sei-
tens des Rechtsvertreters nicht moniert, dass dieses Aktenstück fehle.
4.4 Auch die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Akten-
führungspflicht (Beschwerde S. 5) in Bezug auf den Beizug der Akten des
Bruders E._______ rechtfertigt keine Rückweisung zur Neubeurteilung.
Dass das SEM die Akten des Bruders zur Beurteilung beigezogen hat, ist
nicht zu beanstanden und widerspiegelt auch die Wahrnehmung der Ver-
fahrenspflichten. Eine Pflicht der Vorinstanz zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs hätte sich hingegen dann ergeben, wenn die Vorinstanz sich
in ihrem Entscheid inhaltlich auf die Akten des Bruders gestützt hätte; klas-
sisches Beispiel hierfür wäre der Vorhalt von sich aus den beigezogenen
Akten ergebenden Widersprüchen. Vorliegend hat sich aus den Akten des
Bruders aber offensichtlich nichts ergeben, was das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung auch so festgestellt hat. Weder aus der Anhörung des
Beschwerdeführers noch aus der Stellungnahme zum Entwurf und im Üb-
rigen auch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer wegen seines Bruders relevante Verfolgungshand-
lungen zu erdulden hatte beziehungsweise solche objektiv zu befürchten
sind. Der Verweis auf die Desertion des Bruders nach Erhalt der militär-
dienstlichen Aufforderung zum Militärdienst genügt für die Annahme einer
Reflexverfolgung im familiären Kontext von vornherein nicht. Das Gericht
verzichtet denn auch darauf, die Akten des Bruders beizuziehen.
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Seite 6
4.5 Der mandatierte Rechtsvertreter rügt eine Verletzung von Art. 12a
Abs. 3 AsylG (Beschwerde S. 10). Entsprechend der genannten Vorschrift
erfolgt die Eröffnung von Verfügungen an Asylsuchende ohne zugewie-
sene Rechtsvertretung an die asylsuchende Person. Einer von der asylsu-
chenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustel-
lung unverzüglich bekannt gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die
Verfügung am 2. Mai 2019 eröffnet (A32/1). Die Bekanntgabe an den
Rechtsvertreter erfolgte via postalischen Versand erst am darauffolgenden
Tag, am 3. Mai 2019 (A3/71) und ging beim Rechtsvertreter am 6. Mai 2019
ein (Beschwerdedossier Beilage 7). Ob diesbezüglich noch von einer un-
verzüglichen Bekanntgabe auszugehen ist, erscheint angesichts der ledig-
lich kurzen Anfechtungsfrist von 7 Arbeitstagen fraglich. Es kann jedoch
eine weitergehende Auseinandersetzung damit unterbleiben, da die Be-
schwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und sich damit die
Frage der Auswirkung einer allenfalls zu späten Bekanntgabe an den ge-
willkürten Rechtsvertreter in Bezug auf die Eröffnung vorliegend gar nicht
stellt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur generellen Verletzung
von Art. 13 EMRK durch die in Art. 12a Abs. 3 AsylG normierten Eröff-
nungsregeln ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. In diesem Zusammen-
hang ist zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, wie
vom Rechtsvertreter geltend gemacht, in der Rechtsmittelbelehrung expli-
zit auf die Eröffnungsvorschrift von Art. 12a Abs. 3 AsylG zu verweisen.
4.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist sodann auch nicht darin zu
erblicken, dass dem Beschwerdeführer der Entwurf der Verfügung am
24. April 2019 ausgehändigt wurde, dem Rechtsvertreter der Entwurf der
Verfügung zur Stellungnahme jedoch erst am 26. April 2019 zugestellt
wurde, dies aufgrund einer offensichtlich falschen Adressierung seitens
des SEM (Beschwerde S. 10). Die 24-stündige Frist zur Stellungnahme lief
erst ab diesem Zeitpunkt. Das SEM hat denn auch die vom Montag, 30. Ap-
ril 2019 datierende Stellungnahme des Rechtsvertreters abgewartet und in
der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Sofern der Rechtsvertreter
geltend macht, er habe einen mit dem Beschwerdeführer für den 25. April
2019 anberaumten Besprechungstermin absagen müssen, da er zu die-
sem Zeitpunkt nicht im Besitz der Verfügung gewesen sei, ist dem entge-
genzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst der Entwurf der Verfü-
gung sowie die editionspflichtigen Akten am 24. April 2019 übergeben wur-
den (A26/5). Der mandatierten Rechtsvertreter muss im Übrigen – wie das
SEM zutreffend festhält – im beschleunigten Verfahren bewusst sein, dass
innert absehbarer Zeit jeden Tag mit den vorgesehenen Verfahrensschrit-
ten und kurzfristigen Reaktionen darauf gerechnet werden muss.
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Seite 7
4.7 Es wird sodann eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, na-
mentlich die Befangenheit der mit dem Verfahren befassten Fachspezialis-
tin Asyl, H._______ und der Sektionschefin Asylverfahren 3, I._______ ge-
rügt (Beschwerde S. 13 Art. 40 ff., vgl. auch Stellungnahme A30/6 S. 3). In
diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die Genannten im vor-
liegenden Verfahren befangen sein könnten, da mit der Zustellung des Zeit-
plans an den unterzeichnenden Rechtsvertreter per Mail als voraussichtli-
che Entscheidart bereits angekündigt worden sei, das Asylgesuch abzu-
weisen. Damit sei das Ergebnis des Endentscheids vorweggenommen
worden, obwohl die Stellungnahme noch nicht vorgelegen habe. Damit sei
die Durchführung des Verfahrens betreffend Entscheidentwurf und Stel-
lungnahme offenbar nicht mehr als ein obligatorischer Leerlauf.
Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich die genannte
Mail, mit welcher dem Rechtsvertreter der Zeitplan zugestellt wurde, nicht
in den Akten befindet. Das SEM hat jedoch sämtliche das Verfahren betref-
fende Verfahrensgänge im Aktenverzeichnis abzulegen. Dass die Mail
nicht im Verzeichnis abgelegt wurde, stellt mithin eine Verletzung der Ak-
tenführungspflicht dar. Gleichwohl rechtfertigt sich hieraus weder eine Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung noch die Annahme der Verletzung
von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (S. 5). Es liegt
in der Natur der Sache, dass die mit dem Verfahren befassten Mitarbeiten-
den des SEM die Aussichten des Verfahrens nach der bereits erfolgten An-
hörung abschätzen. Dieses Vorgehen begründet für sich allein keine Vor-
eingenommenheit. Für die Annahme von Befangenheit müssen deshalb
weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn kon-
krete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständigen Mitarbeiter einer
unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr
zugänglich sind und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen
erscheint. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall und wurde vom Rechts-
vertreter in der lediglich pauschalen Rüge auch nicht geltend gemacht.
4.8 Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung des Ver-
fahrens zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 8
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
6.
6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen.
Es führte zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls im Wesentli-
chen aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
nem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Sy-
rien jedoch im Jahr 2016 verlassen, ohne bis dahin direkten Kontakt mit
den Militärbehörden gehabt zu haben. Es sei nicht gesichert, dass er über-
haupt für diensttauglich erklärt und tatsächlich in den Militärdienst einberu-
fen worden wäre. Dass er im dienstfähigen Alter sei und befürchte, im Falle
einer Rückkehr ausgehoben zu werden, vermöge praxisgemäss keine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Das vom Beschwerde-
führer eingereichte Dokument, bei welchem es sich um eine Aufforderung
handeln solle, sich das Militärdienstbuch ausstellen zu lassen, habe eine
lediglich geringe Beweiskraft, da in Syrien jegliche Art von Dokumenten
käuflich erwerbbar seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Do-
kument seien sodann insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer
geltend mache, beim Schreiben handle es sich um ein Aufgebot, sich ein
Militärdienstbuch ausstellen zu lassen. Demgegenüber handle es sich
beim Ausdruck aber um einen Marschbefehl, in welchem der Beschwerde-
führer aufgefordert werde, zwischen dem 2. Januar 2019 und dem 20. Ja-
nuar 2019 mit seinem Militärdienstbuch in den Dienst einzurücken. Diesen
Widerspruch habe der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht lösen kön-
nen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe am 8. September 2017 in
der Schweiz Asyl erhalten. Die Asylakten seien im Verfahren beigezogen
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worden und der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Anhörung zu sei-
nen Asylgründen befragt worden, auch im Zusammenhang mit den Vor-
bringen des Bruders. Weder den Akten des Bruders noch den Aussagen
des Beschwerdeführers seien Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung zu
entnehmen.
6.2 Auf Beschwerdeebene wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz sei
zu Unrecht von der Beweisuntauglichkeit des eingereichten Dokuments –
welches auf Beschwerdeebene nunmehr im Original eingereicht werden
könne – ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe sich beim Aushe-
bungsbüro zu melden. Das eingereichte Dokument stelle offensichtlich ei-
nen Marschbefehl dar. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat (…) Jahre alt gewesen. Im damaligen Zeit-
punkt sei er noch nicht im Besitz eines Militärbuches gewesen. Das syri-
sche Regime verschicke angesichts der aktuellen Situation in Syrien an
entsprechende Personen direkte Marschbefehle, um ihrer habhaft zu wer-
den. Die Missachtung des Marschbefehls wiege schwerer als die der Miss-
achtung zur Abholung eines Militärdienstbuches. Das syrische Regime
sehe im Beschwerdeführer einen Dienstverweigerer und damit auch Lan-
desverräter und Regimegegner. Auch sein Bruder E._______, welcher
ebenfalls den Dienst verweigert habe, gelte als Landesverräter und Dienst-
verweigerer. Die syrischen Behörden hätten den Bruder E._______ mehr-
fach wegen des verweigerten Dienstantrittes zu Hause gesucht. Aufgrund
dessen gelte die Familie als "Dienstverweigererfamilie". Die Praxisände-
rung des SEM betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion weiche
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3)
ab. Der Rechtsprechung folgend sei vorliegend davon auszugehen, dass
die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung nicht allein der Sicher-
stellung der Wehrdienst diene sondern er aufgrund seiner Dienstverweige-
rung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer und in diesem Sinne politisch motiviert im Sinne von Art. 3 AsylG
bestraft werde. Mit der illegalen Ausreise sei sodann ein subjektiver Nach-
fluchtgrund zu bejahen aufgrund des Verstosses gegen behördliche Aus-
reisebestimmungen und des spezifischen Profils. Im Falle der Rückkehr
habe der Beschwerdeführer sodann mit einer Rückkehrbefragung zu rech-
nen. Sein Profil als kurdischer Oppositioneller habe sich mit dem Stellen
eines Asylgesuchs in der Schweiz nochmals verschärft.
7.
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen
zu bestätigen sind, dies aus den nachfolgenden Gründen:
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7.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von (…) Jahren aus dem Heimat-
staat aus. Durch sein Verhalten hat er sich der obligatorischen wehrdienst-
lichen Musterung mit Erreichen des 18. Lebensjahres entzogen. Die Be-
weistauglichkeit des eingereichten Dokuments kann letztlich offenbleiben,
ebenso die Frage, ob der Beschwerdeführer als Refraktär zu gelten hat,
nachdem er dem Obligatorium, sich dem militärischen Eignungstest zu un-
terziehen, nicht nachgekommen ist. Er hat nämlich abgesehen davon, dass
sich einer seiner Brüder ebenfalls der Militärdienstpflicht entzogen hat,
keine Gründe geltend gemacht, aus welchen geschlossen werden könnte,
dass er wegen eigener Aktivitäten oder solcher innerhalb seiner Familie die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der
Armee auf sich gezogen hat oder ziehen könnte. Der Beschwerdeführer
hat auch nichts geltend gemacht, was – abgesehen von seiner Dienstver-
weigerung und der seines Bruders – das Profil der Familie im Sinne eines
oppositionellen Profils schärfen könnte. Die Familie lebt denn auch nach
Aussagen des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort, ebenso die
Geschwister, namentlich auch der jüngere Bruder. Auch die kurdische Eth-
nie reicht für die Bejahung eines solchen Profils nicht aus. Es besteht vor-
liegend mithin keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichter-
scheinen des Beschwerdeführers beim Rekrutierungsbüro durch die syri-
schen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde.
Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der
Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim
zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszu-
gehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit
einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen
müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018
vom 14. März 2018 E. 5.1).
7.3 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor
dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei
seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen kon-
kreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Ver-
folgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver-
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Seite 11
mag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Lan-
desabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist
er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter
diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer
(hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
7.4 Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus den Hinweisen
auf verschiedene länderspezifische Berichte in der Rechtsmittelschrift nicht
abzuleiten.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, den
zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausfüh-
rungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu
Recht abgelehnt und sein Asylgesuch richtigerweise verneint.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG
(SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen.
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen
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worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshin-
dernisse (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) heute nicht, da diese alterna-
tiver Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die auf Beschwerdeebene pau-
schal erhobene Rüge, dass die Vorinstanz es vorliegend unterlassen habe,
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt unter dem As-
pekt von Art. 3 EMRK (Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) zu prüfen,
geht daher ins Leere. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hätte jedoch eine Prüfung der übrigen
Vollzugshindernisse, so auch von Art. 3 EMRK zu erfolgen. Der Beschwer-
deführer müsste diesfalls ein entsprechendes "real risk" geltend machen.
9.
9.1 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, die Vorinstanz habe, indem sie in
Dispositivziffer 6 den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt habe, implizit eine Zuweisung des Beschwerdefüh-
rers an den Kanton F._______ vorgenommen.
9.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM Personen, die im be-
schleunigten Verfahren wegen des Vorliegens von Vollzugshindernissen
vorläufig aufgenommen werden, einem Kanton zu. Es trägt dabei den
schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rech-
nung. Der Zuweisungsentscheid kann vor dem Bundesverwaltungsgericht
nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG).
9.3 Im vorliegenden Verfahren wurde über das am 1. März 2019 gestellte
Asylgesuch des Beschwerdeführers im beschleunigten Verfahren befun-
den. Er befand sich während des Verfahrens im Bundesasylzentrum der
Region B._______. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde bereits am
1. März 2019 beantragt, den Beschwerdeführer in den Kanton G._______
zuzuteilen, wo sein Bruder als asylberechtigter Flüchtling mit einer Aufent-
haltsbewilligung lebe, wobei Ausführungen zum Familienverhältnis der bei-
den Brüder getroffen wurden. Am 15. März 2019 wurde dem Beschwerde-
führer zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt
(A16/3). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde nochmals auf
das Gesuch um spezifische Kantonszuteilung hingewiesen (A30/6). In der
angefochtenen Verfügung wurde unter Dispositivziffer 6 festgehalten, dass
der zuständige Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme beauftrag werde. Damit erfolgte offenbar eine Kantonszuweisung.
Weder in der angefochtenen Verfügung finden sich jedoch Ausführungen
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Seite 13
zur erfolgten Kantonszuweisung im Sinne einer Begründung. Dies wäre je-
doch aufgrund des expliziten Gesuchs unter Verweis auf familiäre Bindun-
gen im Kanton G._______ zu befinden gewesen. Auch in den vorinstanzli-
chen eAsyl-Akten findet sich keine allenfalls separat ergangene Verfügung
zur Kantonszuweisung. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich jedoch
ein Interesse an der Begründung des Entscheids, damit er die sachge-
rechte Anfechtung prüfen und allenfalls – in den Grenzen des Anfechtungs-
gegenstandes "Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie" – an-
fechten kann. Es erscheint insbesondere auch nicht sachgerecht, den Be-
schwerdeführer darauf zu verweisen, nunmehr ein Kantonswechselverfah-
ren anzustrengen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kantons-
zuweisung nicht zwingend in der materiellen Verfügung zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzuges zu ergehen hat sondern durchaus separat erfolgen kann.
Der gewählte Prozess muss sich aber aus dem Dispositiv ergeben. Im vor-
liegenden Fall wäre die Dispositivziffer daher nicht zu beanstanden gewe-
sen, wenn sich aus ihr in allgemeiner Form ergeben hätte, dass der (noch
zu bestimmende) zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt werde. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Ver-
fügung ist daher aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat über das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Zuweisung in den Kanton G._______ im Rahmen ei-
ner begründeten und mit der entsprechenden Rechtmittelbelehrung verse-
henen Verfügung noch zu befinden.
10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt und der Wegweisung
abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft) und 2 (Abweisung des Asylgesuchs) sowie 3 (Wegweisung) sind zu
bestätigen. Hingegen ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 6
(Beauftragung des Kantons F._______ mit der Umsetzung der angeordne-
ten vorläufigen Aufnahme) aufzuheben.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie der Wegweisung an
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Seite 14
sich unterlegen. Betreffend seinen Antrag auf Aufhebung der Dispositivzif-
fer 6 ist seinem Rechtsbegehren hingegen zu entsprechen.
11.3
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde
formulierten Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht
als aussichtslos erschienen haben. Aufgrund der Aktenlage ist von der Pro-
zessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Rechtsvertre-
ter ist jedoch nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege jeweils mit dem entsprechenden Nachweis der
Mittellosigkeit zu verbinden ist. Dies gehört zu den dem Beschwerdeführer
und seinem Rechtsvertreter obliegenden Verfahrenspflichten. Die Anset-
zung einer Frist zur Einreichung eines entsprechenden Unterstützungsaus-
weises rechtfertigt sich von vornherein nicht. Die Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG erachtet das Gericht daher vorliegend als erfüllt und das entspre-
chende Gesuch ist gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind.
11.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist zudem der Antrag
auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
11.5 Der Beschwerdeführer ist sodann im Umfang seines lediglich auf die
Aufhebung der Dispositivziffer 6 beschränkten Obsiegens zu Lasten der
Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kos-
tennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen und die von der Vorinstanz auszurichtende Partei-
entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Weg-
weisung) abgewiesen. Hinsichtlich Dispositivziffer 6 wird die Beschwerde
gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und
das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung zurückgewie-
sen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zu bestim-
mende zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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