Abtei lung V
E-2323/2007
{T 0/2}
Urteil vom 20. April 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Richter Lang, Richterin de Coulon,
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 in Sachen Einreisebewilligung und Asyl /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 18. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Gene-
ralkonsulat in B._______ ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums und poli-
tisches Asyl ein. Zur Begründung führte er aus, seine Eltern seien jugoslawische
Staatsangehörige. Er selbst sei in Deutschland geboren und habe dort sein ganzes
bisheriges Leben verbracht. Aufgrund massiver Grund- und Menschrechtsverlet-
zungen sowie wegen Rassendiskriminierung sei sein Leben in Deutschland uner-
träglich geworden. Durch das Erstarken der Parteien DVU, NPD, etc. bestehe für
ihn bei einem weiteren Verbleib in Deutschland eine ernsthafte Gefährdung für
sein Leben. Nach dem Zerfall Jugoslawiens sei er staatenlos geworden, was die
deutschen Behörden nicht anerkennen wollten. Er verfüge über kein Reisedoku-
ment mehr, nur noch über eine Geburtsurkunde.
B. Am 29. Januar 2007 übermittelte das Schweizerische Generalkonsulat das Ge-
such zusammen mit dem Geburtsschein des Beschwerdeführers an das BFM.
C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 - eröffnet am 19. Februar 2007 - stellte das
BFM fest, die Einreise werde nicht bewilligt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
D. Mit Eingabe vom 10. März 2007 (Eingang: 16. März 2007) an das Schweizerische
Generalkonsulat, welche von diesem am 20. März 2007 dem BFM übermittelt wur-
de und am 27. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht einging, beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
um Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
31.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsyG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem ande-
ren Staat um Aufnahme zu bemühen.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer ma-
che keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz geltend. Unter diesen Umstän-
den sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asyl nachzusuchen, bei-
spielsweise einem anderen Staat der EU. Aus der Eingabe vom 25. Januar 2007
gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer persönlich und in erheb-
lichem Mass von den erwähnten Menschrechtsverletzungen betroffen gewesen
wäre. Sodann sei Deutschland ein Staat mit einer gefestigen demokratischen Ord-
nung. Die Gerichte würden als unabhängig gelten und gewährten allen Personen
ein gerechtes Verfahren. Deutschland sei auch ein Signatarstaat der Menschen-
rechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention. Freiheit und Menschen-
rechte würden respektiert und hochgehalten. Sollte sich der Beschwerdeführer in
diesen Grundfreiheiten unrechtmässig eingeschränkt sehen, stehe es ihm frei,
rechtliche Wege zu beschreiten. Somit würden sich keinerlei Hinweise darauf er-
geben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sei, beziehungsweise er keine rechtlichen Möglichkeiten haben sollte, ge-
gen allfällige Benachteiligungen rechtliche Mittel zu ergreifen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, nach dem Zerfall Jugoslawiens sei der
Beschwerdeführer staatenlos geworden. Trotz gerichtlichem Verpflichtungsantrag
weigere sich die Ausländerbehörde, die Staatenlosigkeit anzuerkennen. Die deut-
schen Behörden müssten den Beschwerdeführer nach internationalem Geburts-
recht als deutschen Staatsangehörigen anerkennen. Sodann seien Übergriffe mit
rassistischem Hintergrund auf Ausländer in Deutschland an der Tagesordnung.
Hinzu komme, dass die Parteien wie NPD und DVU Ausbildungszentren mit rassi-
stischem Gedankengut betreiben und immer wieder Anhänger finden würden. Wei-
ter wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, in B._______ könne ein farbiger
Mensch nach 22 Uhr nicht mehr durch die Innenstadt laufen, ohne sofort von den
4Polizeibeamten aufgegriffen zu werden. Leider stehe das Grundrecht der
körperlichen Unversehrtheit oder der besondere Schutz der Familie nicht im
Einklang mit den Interessen der deutschen Behörden. Allein im Oktober 2006
seien 46 Klagen von Ausländern gegen Deutschland beim EUGH anhängig
gemacht worden. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe der
Beschwerdeführer durchaus einen Bezug zur Schweiz. Die Schweiz sei ein
neutraler Staat, habe sich an keinen Kriegseinsätzen beteiligt. In den Jahren 2001
bis 2004 habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz, zuerst im Raum
C._______, dann im Raum D._______ aufgehalten, wohin er Fahrzeuge der Marke
E._______ verkauft habe. Die schweizerischen Behörden seien stets sehr
freundlich und hilfsbereit gewesen. Auch habe er beim internationalen
Tauchsportverband F._______ in der Schweiz seine Brevets gemacht.
5.
5.1 Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK sind die Vorausset-
zungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handha-
ben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlagge-
bend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen der vorinstanzlichen
Feststellung habe er eine besonders nahe Beziehung zur Schweiz. Dieser Ansicht
ist indes entgegenzuhalten, dass allein der Umstand, dass sich der Beschwerde-
führer in der Vergangenheit offenbar gelegentlich aus beruflichen und privaten
Gründen in der Schweiz aufgehalten hat, offensichtlich nicht auf eine besonders
enge Beziehung zur Schweiz im hier vorausgesetzten Sinne schliessen lässt. Eine
solche würde unter Umständen dann gegeben sein, wenn sich der Beschwerde-
führer jemals über längere Zeit in der Schweiz legal aufgehalten oder besonders
enge Beziehungen zu verwandten Personen in der Schweiz hat.
Weiter ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
auch nicht ansatzweise hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer persönlich di-
rekt oder indirekt aus einem Grund nach Art. 3 AsylG von den geschilderten Um-
ständen in Deutschland betroffen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer allfällige
Probleme mit seinem Aufenthaltsstatus in Deutschland haben sollte, hat er sich an
die dortigen zuständigen Behörden zu werden und den ordentlichen vorgesehenen
Rechtsweg zu beschreiten, welcher nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts in jeder Hinsicht gewährleistet ist. Deutschland ist, wie das BFM
5zutreffend erwogen hat, eine anerkannte Demokratie, hat die Menschen-
rechtskonvention sowie die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet und
respektiert sowie achtet die Grundrechte. Die Gerichte in Deutschland sind unab-
hängig und garantieren allen Personen ein gerechtes Verfahren. Entsprechend hat
der Schweizerische Bundesrat Deutschland am 1. August 2003 auch als "safe
country", das heisst als verfolgungssicheren Staat anerkannt. Bei dieser Sachlage
ist die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des AsylG offen-
sichtlich nicht gegeben und es sprechen auch keine anderen Gründe für eine Ein-
reisebewilligung.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Ko-
sten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulats in
B._______
- Schweizerisches Generalkonsulat in B._______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (Beilage:
Empfangsbestätigung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am:
7EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, Deutschland
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: ..............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer
vom Generalkonsulat in B._______ dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V,
Referenz E-2323/2007, Postfach, 3014 Bern, zuzustellen.