Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2323/2008
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2008 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 23. November 2006 über die Türkei. Anschliessend fuhr
er durch ihm angeblich unbekannte Länder und gelangte am 15.
Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte.
Nach Transfer ins EVZ Kreuzlingen machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 22. Januar 2007 im EVZ und der Anhörung
vom 26. März 2007 durch die zuständige kantonale Behörde zu den
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus
B._______ in der Provinz Dohuk. Im Herbst 2006 habe er in der Schule
seine Freundin G. näher kennengelernt. Am 19. November 2006 habe er
mit ihr sowie dem Schulkollegen N. mit dem Auto seiner Mutter einen
Ausflug unternehmen wollen. Das Auto sei aber nicht zur Verfügung
gestanden, weshalb sie im Haus von N. verblieben seien. Dort sei es in
der Folge zwischen dem Beschwerdeführer und G. zum
Geschlechtsverkehr gekommen. Am folgenden Tag hätten sie den
Ausflug nachholen wollen, jedoch habe unterdessen ein Cousin von G.,
dem die Ehe mit ihr versprochen worden sei, deren Abwesenheit
bemerkt. Als sich der Beschwerdeführer erneut mit G. im Haus von N.
getroffen habe, sei jener Cousin in das Haus eingedrungen und habe den
Beschwerdeführer sowie G. mit dem Tod bedroht. Dem
Beschwerdeführer sei es dabei gelungen, das Haus zu verlassen und
umgehend mit einem Taxi nach Dohuk zu seiner Schwester zu fahren.
Diese habe sich darauf zur Abklärung der Situation nach B._______
begeben. Danach habe die Schwester dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
der Clan von G. fordere seinen Tod. Derart an Leib und Leben bedroht,
habe er am 23. November 2006 mit Unterstützung seiner Familie den
Nordirak verlassen.
Am 7. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer Farbkopien seiner
Identitätskarte sowie seines Nationalitätenausweises nach.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2008 – eröffnet am 14. März 2008 – stellte
das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das BFM lehnte das
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Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 10. April 2008 beantragte der
Beschwerdeführer materiell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gewährung von Asyl oder die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
und den Verzicht auf die Wegweisung und deren Vollzug. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel gab er Fotokopien eines Schreibens der Polizei von
B._______ vom 6. April 2008 und des Schreibens eines irakischen
Gerichts zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April
2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten
Beweismittel im Original samt den zugehörigen Zustellumschlägen und
versehen mit einer vollständigen Übersetzung in eine Amtssprache sowie
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Der Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf später verschoben und kein Kostenvorschuss erhoben.
E.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 reichte der Beschwerdeführer zum
Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einen Einkommensnachweis
respektive eine Lohnabrechnung seines Arbeitgebers vom Februar 2008
nach.
F.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 gab der Beschwerdeführer die Originale
sowie die Übersetzungen (nicht aber die zugehörigen originalen
Zustellumschläge) der als Beweismittel eingereichten Dokumente zu den
Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 wurde das BFM in Anwendung
von Art. 57 Abs. 2 VwVG zur Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 4
H.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2008 hielt das BFM an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und
beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Zu den eingereichten
Dokumenten hielt es zudem fest, wegen deren Fälschungsanfälligkeit
komme diesen kein Beweiswert zu.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2011 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. Juli 2011
eingeräumt. Er verzichtete indessen auf die Einreichung einer
Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
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Seite 6
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer einleitend fest,
das BFM habe sein Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit abgelehnt und
daher die Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht geprüft. Seine
Schilderungen seien plausibel. Zur Erklärung gewisser Ungereimtheiten
macht er Verständigungsschwierigkeiten mit den Übersetzern geltend
(vgl. Beschwerde S. 2 f. und 4). Es sei nicht verständlich, weshalb das
BFM seine Ausführungen als zu wenig konkret und detailliert bezeichnet
habe. Er könne nun seine Aussagen durch ein Schreiben der Polizei von
B._______ vom 6. April 2008 sowie ein gerichtliches Schreiben belegen
(Originale mit Übersetzungen mit Eingabe vom 13. Mai 2008
nachgereicht). Zum Zeitraum zwischen dem Ereignis und der Ausreise,
der vom BFM als zu kurz bezeichnet worden sei, sowie zum Umstand,
dass keine Verhandlungen zwischen den beteiligten Familien geführt
worden seien, meint der Beschwerdeführer, diese Elemente würden die
entsprechenden Vorbringen nicht unglaubhaft machen. So sei für ihn
sofort eine Ausreisemöglichkeit gesucht und innert weniger Tage ein
Transport gefunden worden, was so üblich und möglich sei. Zudem
hätten die Eltern der Freundin Verhandlungen mit seiner Familie
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abgelehnt. Die Freundin habe er aus Höflichkeit nie um ihr Alter gefragt.
Was ihre Ermordung betreffe, bestehe kein Widerspruch, habe er doch
anlässlich der ersten Befragung davon noch nichts gewusst, sondern sei
erst vor der kantonalen Anhörung darüber unterrichtet gewesen (vgl.
Beschwerde S. 3). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das
BFM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit die falschen Massstäbe
angelegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit gesagt habe, sei
aufgrund seiner Beschwerdevorbringen überwiegend (vgl. Beschwerde S.
4).
4.2. Die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sind als
insgesamt zutreffend und nachvollziehbar zu beurteilen. Die in der
Beschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen keineswegs zu
überzeugen und sind insgesamt vielmehr als unbehelfliche
Erklärungsversuche sowie nachträgliche Anpassungen des Sachverhalts
zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht
der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre
einlässliche Begründung einer Prüfung standhalten. Die protokollierten
Vorbringen des Beschwerdeführers hinterlassen einen unsubstanziierten,
teilweise konstruiert wirkenden Eindruck und weisen auch einen geringen
Anteil an so genannten Realitätskennzeichen auf.
4.2.1. Bei den angeblichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm
und dem Dolmetscher anlässlich der Anhörungen hätten einerseits
unterschiedliche Dialekte und sein Respekt und seine Angst gegenüber
dem älteren Dolmetscher eine Rolle gespielt.
Zunächst ist zu bemerken, dass bei den Befragungen je andere Personen
die Übersetzungen besorgten und in der Beschwerde nicht substanziiert
wird, um welche Person es sich handle. Sodann bemerkt der
Beschwerdeführer in der Beschwerde selber, dass die fraglichen Dialekte
trotz der Unterschiede nicht grundsätzlich verschieden sind. Es ist nicht
davon auszugehen dass es bei der Übersetzung des vom
Beschwerdeführer vorgebrachten einfachen Sachverhalts effektiv
Probleme gegeben hat. Den Protokollen sind auch die bei
Verständigungsschwierigkeiten üblicherweise feststellbaren Hinweise
nicht zu entnehmen. Schliesslich wären solche Kommunikationsprobleme
wohl auch der bei der Anhörung zu den Asylgründen mitwirkenden
Hilfswerksvertretung aufgefallen, die ausdrücklich darauf verzichtet hat,
irgendwelche Einwände gegen die Art der Befragung zu Protokoll zu
geben. Der Beschwerdeführer hat zum Abschluss beider Befragungen die
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Vollständigkeit und Richtigkeit der Protokolle bestätigt und zudem
angegeben, den jeweiligen Dolmetscher "gut" zu verstehen. Der
nachträgliche Versuch der Erklärung der verschiedenen
Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten ist bei dieser Aktenlage als
unbehelflich zu qualifizieren.
4.2.2. In Anbetracht der Akten respektive der Anhörungsprotokolle hat
das BFM mit Bezug auf die angebliche Liebesaffäre zu Recht auf eine
wenig konkrete und detailarme Schilderung der Vorbringen des
Beschwerdeführers und auf den auffälligen Mangel an spürbarer
persönlicher Betroffenheit und an anderen Realkennzeichen hingewiesen
(vgl. angefochtene Verfügung S. 3). An der Einschätzung des BFM,
wonach die vorgebrachten Ereignisse konstruiert und nicht selbst erlebt
sind, vermögen auch die beiden als Beweismittel eingereichten
Dokumente nichts zu ändern. Nicht nur ist die Authentizität dieser
Dokumente aufgrund ihres Erscheinungsbilds fragwürdig; sie sind auch
inhaltlich mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu
bringen (vgl. sogleich).
4.2.3. Der Beschwerdeführer wendet in Bezug auf einen entsprechenden
Vorhalt des BFM auch ein, er habe vom Tod der Freundin erst in der Zeit
zwischen der Befragung im EVZ und der Anhörung beim Kanton
erfahren. Deshalb habe er den Tod seiner Freundin nicht schon im EVZ
erwähnt. Dieser Darstellung steht entgegen, dass im angeblichen
polizeilichen Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 21.
November 2006 folgende Aussage steht: "Ihre Familie erfuhr es am
selben Tag, sie haben sie […] am gleichen Tag umgebracht. […] Und ich
wiederhole, dass die Familie mir drohte mich auch zu töten".
4.2.4. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es sich bei den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen um ein in der
Schweiz geradezu inflationär vorgebrachtes Standardvorbringen
kurdischnordirakischer Asylbewerber handelt.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde
weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
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5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.3.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3.2. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie oben festgestellt, erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter
diesen Aspekt rechtmässig.
6.3.3. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen).
6.3.4. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich
auch die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (vgl. hierzu die
nachfolgende Erwägung 6.4), entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers, den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig
erscheinen.
6.3.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
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Seite 11
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor
aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya heute keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.). Zusammenfassend
wird im zitierten Leitentscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen
Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort
nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke
und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (vgl. a.a.O.,
E. 7.5.8).
6.4.2. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In
der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler Quellen: Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on
the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers,
Juli 2010, S. 2 f.).
6.4.3. Der Beschwerdeführer ist ein junger und lediger Mann, soweit
aktenkundig ohne gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und
Sprache und hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis am
22. November 2006 (Tag vor der Ausreise) in der Provinz Dohuk gelebt.
Dort ist auch seine Familie (Eltern, (…) Brüder, (…) Schwestern und (…)
Onkel) ansässig. Neben dem familiären Beziehungsnetz dürfte er in der
Provinz Dohuk über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügen.
Er verfügt über eine ordentliche Schulbildung und war bis zur Ausreise
angeblich nicht erwerbstätig. Vorliegend kann aufgrund der Akten davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
in den Nordirak in der Lage sein wird, sich mit Hilfe seiner Verwandtschaft
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Seite 12
sowie aufgrund seiner Auslanderfahrung eine tragfähige Existenz
aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner
Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
6.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen
Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt die beantragte
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
9.
Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann nicht
entsprochen werden: Der Beschwerdeführer ist offenbar seit Mitte 2007
ununterbrochen erwerbstätig und kann deshalb praxisgemäss nicht als
bedürftig im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Das
Gesuch ist deshalb abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: