B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2323/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Einspracheentscheid des SEM vom 12. März 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mittels E-Mail vom 18. November 2013 an die schweizerische Vertretung
im Libanon (nachfolgend: Botschaft) lud der Beschwerdeführer (Ausländer
mit Aufenthaltsbewilligung B) insgesamt 11 aus Syrien stammende Ver-
wandte in die Schweiz ein.
Am 25. Februar 2014 reichte er der Botschaft schriftliche Gesuche betref-
fend vier bereits von der Einladung vom 18. November 2013 erfasste Ver-
wandte (B._______ [geboren am (…)], C._______ [geboren am (…)],
D._______ [geboren am (…)], E._______ [geboren am (…)]) ein. Gleichen-
tags gelangten diese mit Gesuchen um Ausstellung von Schengenvisa an
die Botschaft.
B.
Mit Formularentscheiden vom 21. Juli 2014 verweigerte die Botschaft die
Ausstellung von Visa betreffend die vier obgenannten Verwandten des Be-
schwerdeführers. Zur Begründung wurde angeführt, diese hätten den
Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung
des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für
die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durch-
reise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfügen
würden, oder sie seien nicht in der Lage, diese Mittel rechtmässig zu er-
langen. Zudem habe keine Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheits-
gebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, festgestellt werden können.
C.
Gegen diese Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.
August 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim
BFM.
D.
Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer unter Einforderung eines Kostenvorschusses mit, sie beabsichtige
die Ablehnung der Einsprache, und gewährte ihm diesbezüglich das recht-
liche Gehör.
E.
Mit Schreiben vom 8. September 2014 informierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Vorinstanz darüber, auf welche Personen sich
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Seite 3
seine Einsprache beziehe (Ehefrau und mehrere Kinder des Beschwerde-
führers sowie weitere Verwandte [insgesamt 10 Personen]).
F.
Am 28. Oktober 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, Abklärun-
gen bei der Botschaft hätten ergeben, dass nur für vier Personen
(B._______, C._______, D._______, E._______) beschwerdefähige Ver-
fügungen vorlägen. Das Einreisebegehren eines weiteren Verwandten sei
zurückgezogen und damit gegenstandslos geworden. Die übrigen angege-
benen Personen hätten gemäss Auskunft der Botschaft bis dato weder per-
sönlich vorgesprochen noch einen entsprechenden Antrag eingereicht. Es
werde um Aufklärung darüber gebeten, wo sich die restlichen Familienan-
gehörigen und die jugendlichen Gesuchsteller aufhielten. Zudem wies die
Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass für die minderjährigen
Jugendlichen zur Wahrung des Kindeswohls unabhängig von der aktuellen
Lage in Syrien eine Pflegekinderbescheinigung der zuständigen syrischen
Behörden nachgereicht werden müsse, aus der hervorgehe, dass der Be-
schwerdeführer für die Kinder verantwortlich sei.
G.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer erneut Frist bis zum 20. Januar 2015 an, um die offenen
Fragen zu beantworten und fehlende Dokumente einzureichen.
H.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Februar 2015 einen Auszug aus dem Zivilstandsregister des Dorfes
F._______, Bezirk und Provinz G._______ vom 7. März 2002 (inkl. Über-
setzung) sowie eine subsidiäre Kostengutsprache des Schweizerischen
Roten Kreuzes (SRK) zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 – eröffnet am 16. März 2015 – wies die
Vorinstanz die Einsprache betreffend die obgenannten vier Verwandten ab.
J.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. April
2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei
anzuweisen, seinen vier Verwandten Visa zur Einreise in die Schweiz zu
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erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Einreichung ei-
ner Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
K.
Mit Schreiben vom 20. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter
anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchsteller
zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 49 vwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Ver-
fahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
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gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Ein-
reise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaa-
ten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Be-
willigung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG
und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung,
als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art.
2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Vi-
sums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts bele-
gen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen- namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009,
S. 1-58).
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4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.5 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen
mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche be-
stimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienan-
gehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete (nachfolgend: Wei-
sung Syrien). Am 29. November 2013 hob das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-
11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort
Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen und
den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernst-
haften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt
werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Ent-
scheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
der beantragten Visa nicht erfüllt seien.
Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der Kernfamilie
der Gesuchsteller handle, und für diese keine Reiseermächtigung der El-
tern vorliege, würden die Weisung Syrien und die entsprechenden Erläute-
rungen des BFM vom 4. November 2013 für nahe syrische Familienange-
hörige nicht zur Anwendung kommen.
Im Übrigen habe die Botschaft die Visumsanträge zu Recht mit der Begrün-
dung abgewiesen, eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Vi-
sums sei nicht hinreichend gesichert; dieses Vorgehen entspreche dem
Schengen-Recht. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und
des Bürgerkriegs in Syrien müssten die Gesuchsteller über aussergewöhn-
liche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rück-
kehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, wür-
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den viele Syrer versuchen, sich ins Ausland zu begeben, weshalb das Ri-
siko einer nicht fristgerechten Rückkehr als sehr hoch eingestuft werden
müsse. In der Einsprache werde nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass die
Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Be-
suchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Vielmehr werde da-
rauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nach Syrien zurzeit unmöglich und
lebensgefährlich sei, womit nicht von der Bereitschaft zu einer fristgerech-
ten Ausreise ausgegangen werden könne. Die Einreisevoraussetzungen
für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes Visum seien somit
nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32
SGK).
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV
trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Eine Einreise im
Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Entge-
gen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Zustände für
seine Familie im Libanon angespannt seien, sei festzuhalten, dass praxis-
gemäss kein Raum für ein humanitäres Visum bestehe, wenn sich Perso-
nen in einem sicheren Drittstaat aufhalten. Syrer, die ihre Heimat verlassen
hätten und sich nun im Libanon befinden würden, müssten zurzeit nicht um
ihr Leben fürchten. In Bezug auf die Gesuchstellenden würden auch keine
anderen humanitären Gründe wie schwere Krankheit oder hohes Alter
vorliegen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene insbesondere
ein, es sei aktenkundig und werde von der Vorinstanz nicht bestritten, dass
es sich bei den durch ihn, rechtzeitig vor der Aufhebung der Weisung Sy-
rien, in die Schweiz eingeladenen Gesuchstellern D._______ und
E._______ um zwei seiner Söhne handle. Im Zweifelsfall werde diesbe-
züglich auf sein Asyldossier und den eingereichten Auszug aus dem Fami-
lienregister verwiesen. Somit bestehe zwischen ihm und diesen beiden Mit-
gliedern seiner Kernfamilie ein besonders enges Verwandtschaftsverhält-
nis. Bei den beiden anderen Personen handle es sich um zwei seiner Nef-
fen. Auch dieses Verwandtschaftsverhältnis sei eng und zwar umso mehr,
als alle vier Gesuchsteller ihre Kindheit und Jugend miteinander verbracht
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hätten. Die Weisung Syrien äussere sich sodann bloss zum Kreis der Be-
günstigten und sehe eine Bedingung des Vorliegens einer Reiseermächti-
gung der Eltern hinsichtlich der minderjährigen Gesuchsteller nicht vor.
Hinzu komme, dass (mittlerweile) drei der vier Gesuchsteller volljährig
seien, weshalb für sie ohnehin keine Reiseermächtigung vorgelegt werden
müsse. Zumindest diese drei Verwandten würden unter die erleichterten
Visumsregeln der Weisung Syrien fallen, weshalb ihnen die Einreise zu
bewilligen sei. Hinsichtlich seines Sohns E._______ müsse auf das impli-
zite Vorliegen einer Reiseermächtigung geschlossen werden. Die Einla-
dung durch ihn, den Vater und das Schweigen der Mutter, die die prekäre
Lage in Syrien am eigenen Leib erfahre, liessen ohne weiteres auf ihr kon-
kludentes Einverständnis schliessen, zumal sich E._______ durch eine
Ausreise der Gefahr des Militärdienstes entziehen könnte. Ausserdem
könne das durch die Vorinstanz geltend gemachte Erfordernis der Reise-
ermächtigung vorliegend vernachlässigt werden, da nicht der Schutz des
Kindes vor Entführungen oder willkürlichen Wohnsitzwechseln, sondern
der humanitäre Zweck der Ausreise im Vordergrund stehen würden. Zu-
dem werde E._______ im nächsten Jahr volljährig.
Seine Söhne und Neffen hätten Syrien einzig zur Erledigung der Visums-
formalitäten verlassen. Da sich das Einspracheverfahren länger hingezo-
gen habe, hätten sie mangels Bleiberecht im Libanon und aufgrund finan-
zieller Probleme nach Syrien zurückkehren müssen. Sie seien alle im wehr-
dienstfähigen Alter und würden sich derzeit in der Gegend von G._______
versteckt halten. Es müsse daher ihre Gefährdungslage im Heimatstaat
und nicht jene im Libanon berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund der
neueren Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur
Publikation bestimmte Urteil D-5779/2013) sei davon auszugehen, dass in
Syrien die Gefahr für Leib und Leben jederzeit allgegenwärtig sei; wer einer
solchen Gefahrenlage entrinnen könne, sei grundsätzlich schutzbedürftig.
6.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Weisung Syrien auf die Visagesuche
der Verwandten des Beschwerdeführers zur Anwendung hätte komme
müssen.
6.1 Sowohl von der Vorinstanz als auch dem Beschwerdeführer unbestrit-
ten ist, dass dieser seine Verwandten nach Erlass und vor der Aufhebung
der Weisung Syrien in die Schweiz einlud. Einer Klärung bedarf hingegen
die Frage, ob die Gesuchsteller aus den Bestimmungen der Weisung Sy-
rien einen Anspruch auf Erteilung von Visa ableiten können.
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6.2 Dazu sind zunächst die verwandtschaftlichen Verhältnisse zwischen
dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellern zu prüfen.
Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom 18. Novem-
ber 2013 mit, er lade seine Ehefrau, seine Kinder H._______ (geboren am
[…]), I._______ (geboren am […]), seine Tochter mit deren Ehemann und
Kind und seine vier Neffen B._______ (geboren am […]), D._______ (ge-
boren am […]), E._______ (geboren am […]) und C._______ (geboren am
[…]) in die Schweiz ein (vgl. das vorinstanzliche actorum [act.] 1 S. 14). Auf
den schriftlichen Gesuchen vom 25. Februar 2014 bezeichnete der Be-
schwerdeführer die Gesuchsteller unter Angabe derselben Namen und Ge-
burtsdaten übereinstimmend ebenfalls als Neffen (vgl. act. 4 S. 28, 44, 53
und 63). Aus den eingereichten Familienregisterauszügen ergibt sich, dass
es sich bei C._______ (geboren am […]) um den Sohn von J._______ und
K._______, bei E._______ (geboren am […]) um den Sohn von L._______
und M._______ und bei B._______ (geboren am […]) und D._______ (ge-
boren am […]) um die Söhne von N._______ und O._______ handelt (vgl.
act. 4 S. 26 f., 40 f. und 62). Die Kinder des Beschwerdeführers hingegen
sind auf dessen Familienregisterauszug mit teilweise ähnlichen Namen wie
ihre Cousins, aber mit anderen Geburtsdaten erfasst (vgl. act. 9 S. 84–86).
Es erweist sich demnach, dass es sich bei den vier von der angefochtenen
Verfügung betroffenen Gesuchstellern – wie durch die Vorinstanz zutref-
fend angenommen – allesamt nicht um Söhne, sondern (mutmasslich) um
Neffen des Beschwerdeführers handelt.
6.3 Zur Beurteilung der vorliegenden Gesuche ist praxisgemäss auf das
Alter der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Verfügungs- beziehungsweise Ur-
teilserlasses abzustellen. Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung waren C._______, D._______ und B._______ volljährig. Als einziger
minderjährig – wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht – war
E._______. Diese Ausgangslage liegt dem vorliegenden Entscheid zu-
grunde.
6.4 Von der Weisung Syrien erfasst sind die Kernfamilie (Ehegatten und
Kinder bis 18 Jahre), Verwandte in auf- und absteigender Linie (Grossel-
tern, Eltern, Kinder über 18 Jahre, Enkelkinder) und ihre Kernfamilie sowie
Geschwister und deren Kernfamilie von syrischen Staatsangehörigen, die
in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert
worden sind (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Zudem müssen die begünstig-
ten Personen bei der Gesuchseinreichung in Syrien wohnhaft gewesen
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Seite 10
sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten aufgehalten
haben und erst nach dem Ausbruch der Krise im März 2011 in eines dieser
Länder gereist sein. Sie dürfen nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsregelung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Der Beschwerdeführer macht mit den eingereichten Unterlagen glaubhaft,
dass die Gesuchsteller den Familien seiner Geschwister angehören.
C._______, D._______ und B._______ gelten aufgrund ihrer Volljährigkeit
jedoch nicht (mehr) als Mitglieder der Kernfamilie der Geschwister des Be-
schwerdeführers und sind daher von der Weisung Syrien nicht erfasst.
E._______ hingegen wäre als minderjähriger Neffe des Beschwerdefüh-
rers grundsätzlich von der Weisung Syrien erfasst. Indes kann ihm derzeit
keine Einreisebewilligung erteilt werden, da keine Zustimmung seiner El-
tern zur Reise in die Schweiz vorliegt. Zwar trifft zu, dass sich weder in der
Weisung noch in den ordentlichen Einreisebestimmungen eine explizite
Bedingung hinsichtlich des Vorliegens einer Reiseermächtigung der Eltern
minderjähriger Gesuchsteller findet. Die Notwendigkeit einer solchen Er-
laubnis ergibt sich jedoch aus dem universellen Prinzip des elterlichen Sor-
gerechts. Diese beinhaltet unter anderem das Recht, grundsätzlich (ge-
setzliche Einschränkungen vorbehalten) den Aufenthaltsort des Kindes zu
bestimmen. Anders als in der Beschwerde dargelegt handelt es sich bei
E._______ nicht um den Sohn des Beschwerdeführers, so dass von vorn-
herein nicht auf ein konkludentes Einverständnis der Mutter geschlossen
werden kann. E._______ kann daher weder gestützt auf die Weisung Sy-
rien noch gestützt auf das Schengen-Recht eine Einreisebewilligung erteilt
werden. Die entsprechenden Gesuche wurden von der Vorinstanz somit im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Weisung
Syrien auf die Gesuchsteller zu Recht verneint.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Übrigen in Bestätigung des an-
gefochtenen Entscheids zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen
zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für
die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden.
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Seite 11
Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, die Gesuchsteller
seien mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt, weshalb ihre dortige Gefähr-
dungslage zu berücksichtigen sei. Die Gefährdung leitet der Beschwerde-
führer pauschal aus der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
im Urteil D-5779/2013 sowie daraus ab, dass die Gesuchsteller im wehrfä-
higen Alter seien und sich in der Gegend von G._______ versteckt halten
würden. Dies reicht zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
nicht aus. Aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien im Urteil D-
5779/2013 (vgl. dort insb. E. 5.3) lässt sich keine generelle Gefährdung der
Gesamtbevölkerung Syriens respektive junger Männer im wehrdienst-
pflichtigen Alter ableiten. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzeitige
Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens
führt und die aktuelle Situation für die Gesuchsteller schwierig ist. Eine be-
sondere Notsituation liegt dennoch nicht vor. Die Gesuchsteller gehören in
Syrien keiner Minderheit an. Sie konnten das Land ausserdem zur Einrei-
chung der Gesuche verlassen und machen keine Probleme bei der Wie-
dereinreise geltend. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr-
dung für Leib und Leben der Gesuchsteller ist somit nicht ersichtlich. Die
Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die Vo-
rinstanz erweist sich demnach auch unter den mit der vorgebrachten Rück-
reise nach Syrien veränderten Umständen als rechtmässig.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.– festzusetzenden
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da
die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einer summarischen Ak-
tenprüfung als aussichtslos zu beurteilen waren.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi