Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2324/2011
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Oliver Brunetti, Rechtsanwalt,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. November 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein
Asylgesuch jedoch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug
wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM, den Kantonen (...) und (...) ein Gesuch um Zustimmung zu einem
Kantonswechsel zu unterbreiten; er habe die Möglichkeit, in (…) in einem
Spezialitätenrestaurant (vollzeitlich) arbeiten zu können. Dem Gesuch lag
eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei.
C.
In der Folge unterbreitete das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers
den betroffenen Kantonen zur Stellungnahme. Während der Kanton (...)
mit Schreiben vom 1. März 2011 seine Zustimmung erteilte, wurde diese
vom Kanton (...) mit Schreiben vom 9. März 2011 verweigert. Dem
Beschwerdeführer wurde dazu vom Bundesamt das rechtliche Gehör
gewährt, worauf er am 24. März 2011 seine Stellungnahme einreichte.
D.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 lehnte das BFM das Gesuch des
Beschwerdeführers um Kantonswechsel ab.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, gemäss Artikel 22 Abs. 2 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) i.V.m. Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999
über den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) verfüge das BFM einen Kantonswechsel auf
Gesuch einer vorläufig aufgenommenen Person bei Anspruch auf Einheit
der Familie oder schwerwiegender Gefährdung. Würden andere Gründe
geltend gemacht, setze ein Kantonswechsel die Zustimmung der
beteiligten Kantone voraus. Der Entscheid über den Kantonswechsel
könne gemäss Art. 85 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur mit
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der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie.
Vorliegend handle es sich nicht um ein Gesuch um Kantonswechsel
gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV1 respektive es werde kein Anspruch auf
Familieneinheit geltend gemacht; ein Kantonswechsel setze daher die
Zustimmung der beteiligten Kantone voraus. Das Migrationsamt des
Kantons (...) verweigere den Kantonswechsel, weil vorliegend weder ein
Anspruch auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung
gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV1 bestehen würden. Der Vertrag für eine
Arbeitsstelle auf dem Gebiet des Kantons (...) sei keine genügende
Begründung für einen Kantonswechsel.
Der Beschwerdeführer verkenne mit seinem Einwand in der
Stellungnahme vom 24. März 2011, eine als Flüchtling anerkannte
ausländische Person habe das Recht, den Ort ihres Aufenthaltes frei zu
wählen und sich frei zu bewegen, dass sich Art. 37 Abs. 3 AuG auf
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung und nicht auf Personen mit
einem Ausweis F beziehe. Vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
stünden nur die Rechte zu, die sich aus dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergeben
würden. Die FK sehe in Bezug auf den Aufenthalt keine Privilegierung
vor, weshalb vorläufig aufgenommene Flüchtlinge diesbezüglich den
übrigen vorläufig aufgenommenen ausländischen Personen gleichgestellt
seien.
Aufgrund der ablehnenden Haltung des Migrationsamtes des Kantons (...)
müsse der Antrag auf Kantonswechsel abgelehnt werden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2011 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht –
unter Kosten und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des
Kantonswechselgesuchs vom 21. Februar 2011 und die Bewilligung der
Wohnsitznahme im Kanton (...). In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er
könne sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 26 FK
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berufen, und diese als "selfexecuting" einzustufende völkerrechtliche
Bestimmung gehe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 85
Abs. 3 und 4 AuG vor. Eine korrekte Auslegung von Art. 26 FK ergebe,
dass Flüchtlinge im gleichen Umfang einen Anspruch auf
Kantonswechsel hätten, wie er Niedergelassenen nach Art. 37 Abs. 3
AuG zustehe. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Bewilligung
des Kantonswechsels erfüllt, weil er sich seit seiner Einreise in die
Schweiz im August 2008 nichts habe zuschulden kommen lassen. Zwar
sei er seither Sozialhilfeempfänger, weshalb im vorliegenden Fall
allenfalls der in Art. 63 AuG statuierte Widerrufsgrund der dauerhaften
und erheblichen Abhängigkeit von Sozialhilfe in Frage käme. Indessen
habe er als Alleinstehender nicht hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten. Zudem habe er sich um Arbeit
bemüht und nun eine Arbeitsstelle zu hundert Prozent im Kanton (...)
gefunden, womit er bei einer Bewilligung des Kantonswechsels
unabhängig von Sozialhilfeleistungen wäre. Die vom Bundesgericht
entwickelten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des
Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG seien deshalb vorliegend
nicht erfüllt. Für den Inhalt der weiteren Begründung wird auf die Akten
verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachstehenden Erwägungen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2011 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich
innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Innert der angesetzten
Frist ging keine entsprechende Stellungnahme beim Gericht ein.
G.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter ein
Schreiben des Geschäftsführers des Restaurants B._______ in (...) vom
20. Dezember 2011, gemäss welchem die Stelle im Restaurant für den
Beschwerdeführer nach wie vor offen sei, zu den Akten. Gleichzeitig
ersuchte er angesichts der unsicheren Situation seines Mandanten
hinsichtlich des Kantonswechsels und einer Arbeitsaufnahme im Kanton
(...) um prioritäre Behandlung der Beschwerde.
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Seite 5
H.
Am 23. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den
Akten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend den
Kantonswechsel endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1. Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von
vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen, wobei
dieses nach Anhörung der beteiligten Kantone grundsätzlich endgültig
entscheidet. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG die
Anfechtung dieses Entscheides mit der Begründung, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie.
2.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Art. 85 Abs. 4 AuG auch für vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge gilt. Bejahendenfalls wäre aufgrund der
eingeschränkten Kognition des Gerichts auf die Beschwerde nicht
einzutreten, zumal diese nicht – auch nicht sinngemäss – mit der
Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie, sondern mit der
Verletzung des sich für Flüchtlinge aus Art. 26 FK ergebenden Anspruchs
auf Freizügigkeit begründet wird.
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der höchstrichterlichen
Auslegungsmethodik an, welche gemäss BVGE 2009/8 wie folgt
(zusammengefasst) zitiert sei: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich
selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm
zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung
auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach
seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den
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Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des
Gesetzes hat zwar nicht entscheidend historisch zu erfolgen, ist im
Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers
und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten,
da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses
nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des
Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen
Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich
vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die
Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene
und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen
pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die
einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung
zu unterstellen (vgl. dazu BGE 131 III 35 E. 2, BGE 130 II 211 f. E. 5.1,
BGE 119 II 186 E. 4b/aa; BVGE 2007/7 E. 4.1, BVGE 2007/24 E. 2.3,
BVGE 2008/9 E. 6; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u.a. 2008, Rz 80 ff.).
3.2.
3.2.1. Das Ausländergesetz verwendet immer dann, wenn es von den in
der Schweiz vorläufig aufgenommenen Menschen spricht, einerseits den
Begriff der "vorläufig aufgenommenen Personen" und anderseits
denjenigen der "vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge". Mit diesen
beiden, teilweise im gleichen Artikel verwendeten Begriffen macht die
Gesetzessprache klar, dass dabei zwei Kategorien derselben
Begriffsstufe (vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft und
vorläufig Aufgenommene mit Flüchtlingseigenschaft) gemeint sind.
Beispiele im Ausländergesetz: Art. 83 Abs. 8, Art. 85 Abs. 16 einerseits
und Abs. 7 anderseits, Art. 86 Abs. 1 und 2, Art. 87 Abs. 1 Bst. a
einerseits und Bst. b anderseits; s. auch Art. 59 und Art. 61 AsylG. Nur
gerade im Art. 84 Abs. 5 AuG (Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)
wird in der deutschen Fassung der Begriff der "vorläufig aufgenommenen
Ausländerinnen und Ausländern" verwendet; der Inhalt (Überprüfung der
Zumutbarkeit) macht indessen klar, dass hierbei "vorläufig
aufgenommene Personen" gemeint sind [vgl. auch die französische
Fassung, wo durchgehend von "l'étranger admis à titre provisoirement"
die Rede ist, mit Ausnahme der Art. 83 Abs. 8 sowie Art. 85 Abs. 7 AuG
und Art. 59 sowie Art. 61 AsylG, wo jeweils die vorläufig aufgenommenen
Flüchtlinge angesprochen sind].
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Im vorliegend interessierenden Art. 85 AuG ist die Unterscheidung der
Wortwahl zwischen den Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 ("vorläufig aufgenommene
Personen") und dem Abs. 7, welcher beide Begriffe verwendet (gleiche
Rechtsfolge für die "vorläufig aufgenommenen Personen" und "die
vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge") so klar und konsequent
vorgenommen worden, dass die gesetzgeberische Absicht, mit der
Regelung in den Absätzen 16 (Abs. 4 bezieht sich eindeutig auf den Abs.
3 und mithin auf die gleiche Kategorie) nur die vorläufig Aufgenommenen
ohne Flüchtlingseigenschaft zu meinen, nicht in Frage gestellt werden
kann.
Zusammenfassend ergibt sowohl die grammatikalische als auch die
systematische Auslegung von Art. 85 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AuG, dass es
sich beim Begriff "vorläufig aufgenommene Personen" nicht um einen
Oberbegriff handelt, sondern dieser sich auf derselben Begriffsstufe wie
"vorläufig aufgenommene Flüchtlinge" befindet. Der Anwendungsbereich
von Art. 85 Abs. 4 AuG bezieht und beschränkt sich mithin auf die
vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft. Dieses
Verständnis ergibt sich aus der Verwendung der beiden Begriffe in den
Bestimmungen des AuG, wo namentlich mit der Formulierung der Art. 85
Abs. 7, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 1 Bst. a und b neben den vorläufig
aufgenommenen Personen explizit die vorläufig aufgenommenen
Flüchtlinge erwähnt und separat geregelt werden.
3.2.2. Im Weiteren gewährt Art. 58 AsylG den Flüchtlingen ausdrücklich
alle Rechte, wie sie für Ausländerinnen und Ausländer im Allgemeinen
gelten (vgl. etwa Art. 37 AuG: Kantonswechsel ist bewilligungspflichtig
und die Verweigerung ist beschwerdefähig), und verweist auf die ihnen
nach Gesetz und Flüchtlingskonvention zusätzlich zustehenden Rechte.
Zu den Rechten gemäss den besonderen Bestimmungen der FK gehören
explizit das Recht auf Freizügigkeit (Art. 26 FK: freie Wohnsitzwahl;
Einschränkungen sind nur möglich, soweit sie "unter den gleichen
Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten") und das Recht auf
freien Zugang zu den Gerichten (Art. 16 FK: wie Schweizer). Dafür, dass
der Gesetzgeber bei Art. 85 Abs. 4 AuG bewusst einen Konflikt mit der
FK in Kauf nehmen wollte, gibt es – im Unterschied zur damaligen
parlamentarischen Diskussion und zum Vernehmlassungsverfahren
betreffend Art. 85 Abs. 7 AuG – in den Materialien keinen Hinweis.
3.2.3. Mit diesen Auslegungen nach dem Wortlaut und der Systematik
des Gesetzes sowie nach dem Text und Sinn der FK ist gewährleistet,
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Seite 9
dass die Gesetzesanwendung völkerrechtskonform und auch
verfassungskonform (vgl. namentlich: Rechtsweggarantie gemäss Art.
29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], von welcher nur im Ausnahmefall mit einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung abgewichen werden darf), erfolgt.
Damit ist die in Art. 85 Abs. 4 AuG für vorläufig aufgenommene Personen
vorgesehene Kognitionsbeschränkung nicht anwendbar für vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge; diese können die Verletzung von Art. 26 FK
und von Art. 37 AuG, welche Bestimmung den Wechsel des Wohnorts in
einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor dem
Bundesverwaltungsgericht rügen.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat, zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weil sich die Rüge, sein sich aus
Art. 26 FK ergebender Anspruch auf Freizügigkeit sei verletzt, als
zulässig erweist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
5.
5.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) –, die unrichtige
beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der
vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Zum
Bundesrecht in diesem Sinn gehören auch die Normen des für die
Schweiz verbindlichen Staatsvertragsrechts (anstelle vieler: BGE 132 II
81 E. 1.3). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die staatsvertragliche
Bestimmung, deren Verletzung gerügt wird, direkt anwendbar (self
executing) ist. Dies trifft zu, wenn die Bestimmung inhaltlich hinreichend
bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu
bilden. Die Norm muss justiziabel sein, das heisst, die Rechte und
Pflichten des Einzelnen müssen umschrieben und der Adressat der Norm
die rechtsanwendenden Behörden sein. Wie es sich damit verhält, ist von
den rechtsanwendenden Behörden zu bestimmen (anstelle vieler: BGE
133 I 286 E. 3.2). Die Frage des selfexecutingCharakters
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beziehungsweise der Justiziabilität der Norm ist dabei für jede einzelne
Bestimmung in einem Staatsvertrag gesondert zu prüfen (anstelle vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6668/2010 vom 6. Dezember
2010 E. 3.1, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 1.2; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz 2.168).
5.2.
5.2.1. Art. 26 FK statuiert, dass jeder vertragsschliessende Staat den
Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das
Recht einräumt, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu
bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen
Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten. Hinsichtlich dieses
Vorbehaltes stellt sich die Frage, was unter dem Begriff "unter den
gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen" zu verstehen ist.
5.2.2. Sinn und Zweck von Art. 26 FK ist es, die Stellung von Flüchtlingen
derjenigen von anderen ausländischen Personen anzugleichen.
Flüchtlinge sollen nur denjenigen Einschränkungen in Bezug auf die
selbst bestimmte Wahl des Aufenthaltsortes und auf die
Bewegungsfreiheit unterworfen sein, die auch für andere Nichtbürger
gelten (ANDREAS ZIMMERMANN, The 1951 Convention Relating to the
Status of Refugees and its 1967 Protocol – A Commentary, Oxford 2011,
S. 1149 Rz 2). Die Bestimmung von Art. 26 FK scheint deshalb inhaltlich
hinreichend bestimmt und klar zu sein, weil die selbst bestimmte Wahl
des Aufenthaltsortes und die Bewegungsfreiheit normalerweise allen
ausländischen Personen gewährt wird, wobei Einschränkungen in
gewissen Fällen möglich sind, wie etwa speziell erforderliche
Bewilligungen für ausländische Personen, um sich an bestimmten
überbevölkerten Orten oder in Sperrgebieten aufzuhalten (ZIMMERMANN,
a.a.O. S. 1160 Rz 55). In der Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung zum Beschlussentwurf über die Genehmigung der
FK (BBl 1954 II S. 80) wird festgehalten, Art. 26 FK könne die
Vertragsstaaten nicht daran hindern, die in Art. 9 FK vorgesehenen
provisorischen Massnahmen zu ergreifen, womit in Wirklichkeit die
Freizügigkeit der Flüchtlinge eingeschränkt werde. Diese Bestimmung
könne auch nicht etwa gegen eine Internierungsmassnahme angerufen
werden, womit die Bewegungsmöglichkeit des Flüchtlings beschränkt
werde, sofern die Massnahme auch gegenüber einem anderen
Ausländer, der nicht dem Flüchtlingsstatut unterstehe, hätte ergriffen
werden können. Art. 14 Abs. 2 des (inzwischen durch das AuG ersetzten)
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Seite 11
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) werde somit von dieser Bestimmung
des Abkommens nicht berührt.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass Art. 26 FK darauf abzielt, die
Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der
Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken, auf
Fälle etwa, wo eine freie Ortswahl von Ausländern die Sicherheit des
Landes tangieren würde. Der für den Vorbehalt verwendete
Referenzbegriff "vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen
Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten" ist dergestalt
auszulegen, dass nur solche einschränkende Bestimmungen zulässig
sind, die für sämtliche Kategorien von Ausländern gelten. Entsprechend
ist auf diejenigen Einschränkungen abzustellen, die auch auf Ausländer
mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind, weil der Vorbehalt
sonst nicht, wie von Art. 26 FK verlangt, auf ausländische Personen im
Allgemeinen angewendet würde. Es widerspräche folglich dem Sinn und
Wortlaut von Art. 26 FK, wenn lediglich auf die Kategorie der vorläufig
aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingsstatus abgestellt würde,
welche die stärksten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in Kauf zu
nehmen hat.
Auch der in Art. 6 FK definierte Begriff "unter den gleichen Umständen"
erlaubt keine ausschliessliche Verbindung zu vorläufig aufgenommenen
Personen ohne Flüchtlingsstatus. Art. 6 FK bezieht sich darauf, dass
gewisse Rechte nur Personen gewährt werden, die bestimmte Kriterien
erfüllen oder die bestimmte Qualifikationen aufweisen. Einschränkende
Bestimmungen sind nur zulässig, wenn davon ausländische Personen im
Allgemeinen (alle Kategorien von Ausländern, einschliesslich
niedergelassene Personen) betroffen sind.
5.2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Bestimmung von Art. 26 FK inhaltlich hinreichend bestimmt und klar (self
executing) ist, um innerstaatlich unmittelbar zur Anwendung zu gelangen.
Sie ist auch justiziabel, da sie die Rechte und Pflichten des Einzelnen
umschreibt und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden
Behörden sind. Art. 26 FK begründet für vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang, wie
er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AuG
zusteht.
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Seite 12
6.
6.1. Gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG haben Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Art. 63 AuG statuiert,
dass die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden kann, wenn
die Voraussetzungen nach Art. 62 Bst. a oder b erfüllt sind (Bst. a), die
Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die Ausländerin oder der Ausländer
oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c).
6.2. In Bezug auf den von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer
ist festzustellen, dass sich dieser – soweit aktenkundig – seit seiner am
11. August 2008 erfolgten Einreise in die Schweiz nichts hat zuschulden
lassen kommen, weshalb sinngemäss einzig der Widerrufsgrund von
Art. 63 Bst. c AuG in Frage käme. Gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist der erwähnte Widerrufsgrund erfüllt, wenn konkret
die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden
kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. etwa
Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 E.3.4 vom 10. Juni 2010, mit
weiteren Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keine
unverhältnismässig hohen finanziellen Unterstützungsleistungen erhalten
hat. Zudem kann angesichts des zu den Akten gereichten
Arbeitsvertrages sowie der letztmals am 20. Dezember 2011 erfolgten
Zusicherung seines zukünftigen Arbeitgebers im Kanton (...), dem
Beschwerdeführer die angebotene Stelle weiterhin zur Verfügung zu
halten, damit gerechnet werden, dass er in Zukunft für seinen
Lebensunterhalt aufkommen kann.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 13
Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und die Verfügung vom 30. März 2011 aufzuheben. Das
BFM ist anzuweisen, das Kantonswechselgesuch gutzuheissen und den
Beschwerdeführer dem Kanton (...) zuzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwischenverfügung vom 3. Mai
2011 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegen
standslos wird.
8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere
notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten
Kostennote vom 23. Januar 2012 wird ein Arbeitsaufwand von 7,9
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220. ausgewiesen, der unter
Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden
Verfahrens angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist eine
insgesamt auf Fr. 1738. (gemäss Angaben des Rechtsvertreters ist die
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel nicht
mehrwertsteuerpflichtig) festzusetzende, von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. März 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, das Kantonswechselgesuch gutzuheissen und den
Beschwerdeführer dem Kanton (…) zuzuweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1738. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, (…) und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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