B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2326/2016
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. März 2016 / E-1096/2016 (Ausstandsverfahren im
Beschwerdeverfahren E-8011/2015).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Mutter der Gesuchstellenden reichte für sich und ihre Kinder (die
Gesuchstellenden) am 12. November 2010 erstmals ein Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 wies das damals zuständige Bundesamt
für Migration (BFM, heutige SEM) die Asylgesuche ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-2715/2011 vom 15. September 2011 ab. Die Vorinstanz trat auf die zwei-
ten Asylgesuche der Familie mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht
ein, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundes-
verwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil
E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 ab. Die Vorinstanz wies die dritten
Asylgesuche der Familie mit Verfügung vom 23. Juli 2014 ab, verfügte die
Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht
wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil E-4737/2014 vom
1. April 2015 ab.
A.b Die Gesuchstellenden reichten am 2. Mai 2015 eigene Asylgesuche
ein. Das SEM wies diese mit Verfügung vom 13. November 2015 ab, ver-
fügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
A.c Mit Eingaben vom 8. und 22. Dezember 2015 reichten die Gesuchstel-
lenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragten, die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben, es
sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die gesetzlichen Folgen von Wegweisungshin-
dernissen anzuordnen. Sie beantragten die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wies der zuständige
Instruktionsrichter Daniel Willisegger die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung ab und
erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– (vgl.
E-8011/2015).
A.e Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichten die Gesuchstellenden ein
Ausstandsbegehren ein, auf das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-179/2016 vom 14. Januar 2016 wegen verspäteter Einreichung nicht ein-
getreten wurde.
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A.f Die Gesuchstellenden reichten mit Eingabe vom 22. Februar 2016 ein
(erneutes) Ausstandsbegehren gegen den das Beschwerdeverfahren füh-
renden Instruktionsrichter ein.
A.g Mit Urteil E-1096/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März
2016 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen und die Akten zur Wei-
terführung des Verfahrens E-8011/2015 dem bisherigen Instruktionsrichter
Daniel Willisegger überwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 17. April 2016 reichten die Gesuchstellenden durch ihren
Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch ein und beantragten die Aufhebung
des Urteils E-1096/2016 vom 15. März 2016 und die Gutheissung des Aus-
standsbegehrens vom 22. Februar 2016 im Verfahren E-8011/2015. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem sei festzustellen,
dass die Gesuchstellenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürften. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Artikel von Miklòs Gimes als
Beweismittel eingereicht und auf eine Abhandlung in "Was bleibt? Recht
und Postmoderne" hingewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren entscheidet das Gericht ferner
abschliessend über Ausstandsbegehren (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG;
vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Entscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheis-
sen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die be-
reits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). An die Begründung ausserordentli-
cher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt.
Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begrün-
dung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der im Ge-
setz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das
Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung hand-
habt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel
2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich,
Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,
Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Entscheids wegen Verletzung der
Vorschriften über den Ausstand verlangt (Art. 121 Bst. a BGG), sind die
den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36
Abs. 1 BGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei,
die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des
Gerichts oder über den Ausstand) geltend und zeigen ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (30 Tage nach der Entde-
ckung des Ausstandsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Bezüglich des
Begehrens um Feststellung, dass die Gesuchstellenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, ist festzustellen, dass sich
diese aufgrund des Umstandes, dass sie sich in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren E-8011/2016 befinden, gestützt auf Art. 42 AsylG bis
zum Abschluss jenes Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Auf das
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzu-
treten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52
VwVG).
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Seite 5
3.
3.1 Die Gesuchstellenden führten – sinngemäss in Anrufung von Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG – zur Begründung ihres Revisionsgesuches an, die vor-
sitzende Richterin Gabriela Freihofer im Ausstandsverfahren E-1096/2016
scheine befangen gewesen zu sein. Im Urteil vom 15. März 2016 habe sie
den wesentlichen Ausstandsgrund, wonach die Übereinstimmung der Ver-
fahrensleitung durch Instruktionsrichter Daniel Willisegger mit den rechts-
politischen Postulaten einer nationalistischen Partei, seiner Partei, ihm den
Anschein der Befangenheit verleihe, nicht abgehandelt. Ebenso wenig
finde der Ausstandsgrund in den Urteilserwägungen Berücksichtigung,
dass ein Strafverfahren gegen Daniel Willisegger laufe. Gabriela Freihofer
habe es zudem unterlassen, den Gesuchstellenden eine Frist anzusetzen,
um sich zur Stellungnahme des Instruktionsrichters Daniel Willisegger äus-
sern zu können. Gabriela Freihofer sei Mitglied der Schweizerischen Volks-
partei SVP. Das Urteil E-1096/2016 zeige keine kritische Selbsthinterfra-
gung auf und nehme keine Argumente zugunsten einer Gutheissung des
Begehrens auf. Die Urteilsbegründung weise nicht darauf hin, dass sich die
vorsitzende Richterin von den rechtspolitischen Postulaten ihrer Partei ab-
zuheben versuche oder dass sie über eine intellektuelle Unabhängigkeit
verfüge. Das Urteil befasse sich zudem nicht mit den im Ausstandsbegeh-
ren angerufenen rechtlichen Begehren (Diskriminierungsverbot sowie wei-
tere Grund- und Menschenrechte). Die Zweifel an der Unvoreingenom-
menheit würden dadurch bekräftigt, dass der Ausstandsgrund im Urteil E-
1096/2016 nicht erwähnt oder gar entkräftet werde. Dass den Gesuchstel-
lenden keine Frist sich zur Stellungnahme von Daniel Willisegger zu äus-
sern, angesetzt worden sei, sei umso gravierender, als das Urteil keine kri-
tische Würdigung dieser Stellungnahme vornehme. Insgesamt werde die
richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt.
3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten
eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrens-
ausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten
Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entschei-
dende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei
kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden,
sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr
in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine
Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder
die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte,
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dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht
mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als of-
fen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).
Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache kön-
nen die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder ei-
ner Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine
Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl.
REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hin-
weisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich da-
bei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die
eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil
des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012
E. 2.4).
3.3 Vorliegend lassen die Erwägungen im Urteil E-1096/2016 vom
15. März 2016 keine Voreingenommenheit der Instruktionsrichterin Gab-
riela Freihofer erkennen. Vorab ist entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Auffassung festzustellen, dass das rechtliche Gehör durch die
von Instruktionsrichterin Gabriela Freihofer im Verfahren E-1096/2016 an
die Gesuchstellenden erfolgte Zustellung der Stellungnahme des Instrukti-
onsrichters Daniel Willisegger vom 9. März 2016 genügend gewahrt wor-
den ist. Der Rechtsvertreter hat überdies seither weitere Eingaben ge-
macht und in derjenigen vom 11. März 2016 auf die Aussagen in der Stel-
lungnahme Bezug genommen. Im Weiteren wurde im angefochtenen Urteil
E-1096/2016 unter Hinweis auf die in Art. 34 BGG aufgezählten Gründe,
welche zu einem Ausstand führen, zunächst festgestellt, dass die Auffang-
bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, welche sämtliche weiteren Um-
stände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsper-
son erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu
begründen vermögen, zur Anwendung gelange. Weiter wurde im Urteil auf
die Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 verwiesen, aus deren
Feststellungen und Ausführungen sich keine Hinweise ergeben würden,
dass der zuständige Instruktionsrichter Daniel Willisegger nicht einer ob-
jektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. So er-
folge die Überprüfung der Erfolgschancen einer Beschwerde ex ante stets
vorläufig; ebenso wenig wie bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen
sei der Richter oder die Richterin an seine respektive ihre Hauptprognose
gebunden. Dem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege komme somit kein präjudizieller Charakter zu. Die Erwägun-
gen in der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 seien von objekti-
ven sachlichen prozessgeschichtlichen Feststellungen getragen und wür-
den deren Kerngehalt vollständig erfassen. Dass die Gesuchstellenden
diese Auffassung nicht teilten, vermöge daran nichts zu ändern, liege die
Beurteilung der Prozesschancen im konkreten Einzelfall in der Kompetenz
des der Sache zugeteilten Instruktionsrichters. Auch sei nicht ersichtlich,
dass sich Daniel Willisegger bei der Beurteilung der Erfolgschancen der
Beschwerde von sachfremden Motiven habe leiten lassen.
Wie soeben aufgezeigt, wurden im Urteil E-1096/2016 mögliche – gesetz-
lich vorgesehene – Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 ff. BGG entspre-
chend dem Begehren der Gesuchstellenden im Ausstandsgesuch vom
22. Februar 2016 geprüft, wobei ausführlich dargelegt wurde, weshalb kein
Grund für eine Befangenheit vorliege. Auch kann aus dem Umstand, wo-
nach die vorsitzende Richterin Gabriela Freihofer derselben Partei wie Da-
niel Willisegger angehöre und sich in den Erwägungen im Urteil
E-1096/2016 nicht von den politischen Postulaten ihrer Partei "abzuheben
versucht" habe, nicht auf Voreingenommenheit geschlossen werden. In
diesem Zusammenhang ist auf Art. 2 und 11 VGG hinzuweisen. Weiter
lässt sich dem Urteil E-1096/2016 nicht entnehmen, dass sie sich von po-
litischen Überlegungen hat leiten lassen, zumal dieses im Gremium mit drei
Richtern gefällt wurde. Überdies hatte sich Gabriela Freihofer, genau so
wenig wie andere Richterinnen oder Richter, einer selbstkritischen Hinter-
fragung zu unterziehen, nur weil sie einer gewissen Partei angehört, so wie
im Übrigen die Mehrzahl der Bundesverwaltungsrichterinnen und -richter.
Schliesslich erweist sich auch der Vorwurf, das laufende Strafverfahren ge-
gen Richter Daniel Willisegger sei unberücksichtigt geblieben, als unzutref-
fend. Die entsprechenden Eingaben des Rechtsvertreters wurden aus-
drücklich erwähnt (vgl. Urteil E-1096/2016 Bst. T und U) und in E. 5 behan-
delt. Insgesamt lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein
Grund für eine objektiv begründete Voreingenommenheit der vorsitzenden
Richterin Gabriela Freihofer ableiten.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbe-
stand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1096/2016 vom 15. März
2016 ist demzufolge abzuweisen.
E-2326/2016
Seite 8
5.
Die Gesuchstellenden machen zwar sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 121 Bst. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des
Gerichts oder über den Ausstand) geltend, stützen diesen indessen auf
eine Begründung ab, welche keinem der gesetzlich vorgesehenen Aus-
standsgründe zu entnehmen ist, auch nicht dem Auffangtatbestand von Art.
34 Abs. 1 Bst. e BGG. Aus diesen Gründen erweist sich das Revisionsbe-
gehren der Verletzung der Ausstandsvorschriften als unbegründet, insbe-
sondere was die Mitgliedschaft von Richterinnen und Richtern in derselben
Partei betrifft. In diesem Sinne muss die Eingabe als geradezu mutwillig
bezeichnet werden. Unter einer mutwilligen Prozessführung ist eine Form
des prozessualen Rechtsmissbrauchs zu verstehen, welche über das
blosse Verfechten eines aussichtslosen Standpunktes hinausgeht. Zusätz-
lich bedarf es dazu eines subjektiven – tadelnswerten – Elementes, wo-
nach die fehlenden Erfolgsaussichten bei vernunftgemässer Überlegung
ohne weiteres erkennbar gewesen wären (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, S. 245 f.). Dies liegt hier offenkundig vor. Der Rechtsvertreter ver-
sucht mit Argumenten, deren Irrelevanz ihm bekannt sein müsste, das Ver-
fahren erneut zu verlängern (vgl. Sachverhalt).
6.
6.1 In der Revisionseingabe vom 17. April 2016 ersuchten die Gesuchstel-
lenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn
ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos er-
scheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für
die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten
Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraus-
setzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sind daher nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind
abzuweisen.
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Seite 9
6.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– sind den Gesuchstellenden auf-
zuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Aufgrund der dar-
gelegten Mutwilligkeit sind die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'800.–
zu erhöhen (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 VGKE); aus denselben Gründen ist der
zusätzliche Betrag von Fr. 600.-- dem Rechtsvertreter der Gesuchstellen-
den persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 212 f.).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden sowie
von Fr. 600.– dem Rechtsvertreter auferlegt. Diese Beträge sind innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: