B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2328/2014
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2001 illegal in den Iran aus, wo
er sich in der Folge drei Jahre aufhielt. Anschliessend gelangte er über
die Türkei nach Griechenland; dort lebte er die nächsten neun Jahre. Am
22. Oktober 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 25. Oktober 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch
stellte. Am 8. November 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) und
am 1. April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe sich in seinem Heimatland in eine Frau verliebt, welche ei-
ner wohlhabenden und einflussreichen Familie angehört habe. In dieser
Region gelte immer noch, dass die Reichen die Armen unterdrücken
könnten. Wegen dieser Frau sei er ein paar Male geschlagen worden. An
einem Abend seien sie zusammen gesehen worden. Wie durch ein Wun-
der habe er jedoch entkommen und in den Iran fliehen können. Als er sich
an diesem Abend vom Treffpunkt entfernt habe, habe er (…) gehört; er
habe gedacht, man habe die Frau (…). Für die weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. April 2014 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht bean-
tragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei
ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der Schweiz abwarten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
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abgewiesen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am
19. Mai 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Ge-
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stützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer teilweise unterschiedliche Aussagen gemacht habe. Er
habe bei der direkten Anhörung die Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung
zu nehmen, doch habe er die Widersprüche nicht auflösen können. Somit
seien seine zentralen Asylvorbringen nicht glaubhaft. Die Vorbringen wür-
den den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Im Weiteren würde sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers
noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Es bestehe nach der Einschätzung des
Bundesamtes demnach keine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk".
Schliesslich würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers
herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe entgegen, er werde im Irak von der Familie seiner damaligen
Freundin verfolgt. Er befürchte, er werde getötet, sobald er in sein Hei-
matland zurückkehren würde. Zu den angeblichen Widersprüchen äus-
serte er sich dahingehend, dass der Dolmetscher bei der BzP nicht Satz
für Satz übersetzt habe, sondern nur zusammenfassend, was dort ge-
schrieben stehe. Er habe somit bei der Rückübersetzung nicht die Mög-
lichkeit gehabt, zu korrigieren. Sodann sei der irakische Staat nicht in der
Lage, ihn zu schützen; Blutrache sei dort sehr verbreitet.
Der Beschwerdeführer habe in seiner früheren Heimat weder ein soziales
noch ein familiäres Netz; er sei entwurzelt. Niemand würde ihn bei einer
Rückkehr unterstützen, weder finanziell noch bei der Wohnungs- oder
Jobsuche. Er sei so lange unterwegs gewesen und bitte die Schweiz, ihm
hier ein Zuhause zu geben. Eventualiter werde daher um eine vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
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se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG)
4.2 Gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge
im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfol-
gung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeu-
gung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht
beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspru-
chen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zunächst ist in der Tat festzustellen, dass der Beschwerdeführer teils un-
stimmige Angaben gemacht hat. Es kann demzufolge auf die entspre-
chenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, er habe bei
der Rückübersetzung nicht die Möglichkeit gehabt, zu korrigieren. Dieser
Einwand findet jedoch in den Akten keinen Halt. So hat er mit seiner Un-
terschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in
eine für ihn verständliche Sprache übersetzt worden ist. Sodann hat die
Hilfswerksvertretung anlässlich der Anhörung keinerlei Einwände zum
Protokoll gemacht. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob die Vorbringen
des Beschwerdeführers glaubhaft sind oder nicht. Einerseits ist nämlich
vorliegend kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG ersichtlich. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Si-
cherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen
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grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern der drei
nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4). Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06,
§§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 aus-
führlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
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kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in
den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt
das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend
auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in
das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Go-
vernment" [KRG]) dominierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die
betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit
dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in
die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten
Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein,
da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum
in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über
eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Be-
rufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
Zusammenfassend wurde festgehalten, die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfü-
gen, zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte indessen sei bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit.
7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ge-
mäss den Akten gesunden Mann, welcher ursprünglich aus der Provinz
Suleimaniya stammt. Dort hat er von seiner Geburt an bis ins Jahre 2001
zusammen mit seiner Familie gelebt. Eigenen Angaben zufolge verfügt er
in seiner Heimatregion nach wie vor über (…) und (…); diese werden ihn
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bei einer Reintegration unterstützen können. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich demzufolge als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
C._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jonas Tschan
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