Abtei lung V
E-2329/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Afra Weidmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2329/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 6. Dezember 1996 und reiste am 2. Februar 1997 in
die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein erstes Asylgesuch
einreichte. Mit Verfügung vom 27. Mai 1998 stellte das BFM (damals
Bundesamt für Flüchtlinge: BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. Juli 1998 bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde ein, welche diese mit Urteil vom 19. Dezember 2001
abwies.
B.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer beim
BFM ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragte, es sei ihm
Asyl zu gewähren und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus
Kongo (Kinshasa) und sei als Sohn eines B._______ (C._______) und
einer Kongolesin in Kongo (Kinshasa) aufgewachsen. Als C._______
gehöre er in seinem Heimatland der Minderheit der B._______
beziehungsweise der ruandischen B._______ an, die heute
bekannterweise einer akuten Gefährdung seitens des Staates sowie
seitens der Zivilbevölkerung ausgesetzt seien. Infolge des Ausbruchs
neuer Kriegswirren in Kongo und aufgrund seiner Volkszugehörigkeit
der C._______ wäre er bei einer Rückkehr somit an Leib und Leben
gefährdet.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am 3. April 2009 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 11. April 2009 – Datum Poststempel – reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene
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Verfügung des BFM vom 1. April 2009 sei aufzuheben, auf das
Asylgesuch vom 24. Februar 2009 sei einzutreten und es sei
festzustellen, dass das BFM ohne Befragung seit dem 27. Mai 1998
entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem sei ihm eine
angemessene Entschädigung auszurichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei
der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf
die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesver-
waltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründet-
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heit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu
lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung
und deren Vollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition,
weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM habe zur
Begründung ihres Nichteintretensentscheides vom 1. April 2009
lediglich wiederholt, was zur Ablehnung seines ersten Asylgesuchs vor
zehn Jahren geführt habe, ohne eine Anhörung zum zweiten
Asylgesuch durchzuführen. Damit habe das BFM den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
4.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorfrageweise zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
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lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind.
5.2 Nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG hat in Fällen von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden,
wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimatstaat- oder Her-
kunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Nach Abs. 2 von Art. 36
AsylG wird in den übrigen Fällen nach Art. 32 AsylG der asylsuchen-
den Person das rechtliche Gehör gewährt.
6.
6.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer ein erstes Asyl-
gesuch – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ge-
währung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung und deren Vollzug
betreffend – erfolglos durchlaufen hat und aus den Akten jedenfalls
nicht ersichtlich ist, dass er nach dessen Abschluss bis zur
Einreichung des zweiten Asylgesuchs in seinen Heimatstaat
zurückgekehrt ist. Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass der
Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 ein zweites Asylgesuch
einreichen liess. Bei dieser Konstellation war das BFM gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen nicht gehalten, den Beschwerdeführer
anzuhören. Indes hätte es ihm gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG vor Erlass
der Verfügung das rechtliche Gehör gewähren müssen. Indem das
BFM dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid zu äussern, hat es den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.2 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Ver-
waltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG und die weiterhin zutreffen-
de Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E.7.1); gemäss Art. 61 Abs.
1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur
ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfah-
rensvorschrift (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. a.a.O.) orientieren.
6.3 Vorliegend hat das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, indem es eine zwingend anwendbare ge-
setzliche Bestimmung nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen dürfte da-
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bei nicht vorliegen, sondern vielmehr eine unsorgfältige Verfahrensfüh-
rung. Eine Heilung kommt daher nicht in Betracht, weshalb die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM Bundesrecht
verletzt hat, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt hat, wobei eine Heilung ausser Betracht fällt. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 1. April 2009
ist aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und
anschliessendem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Dabei hat
das BFM dem Beschwerdeführer jedenfalls das rechtliche Gehör zu
dessen Asylgründen zu gewähren, beziehungsweise ihn – aufgrund
der zeitlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung – zu einer
Anhörung vorzuladen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch ver-
zichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten ab-
schätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt)
festzusetzen. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag dem Be-
schwerdeführer auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. April 2009 wird aufgehoben und die
Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der
Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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