B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2329/2013
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, Geburtsdatum unbekannt,
Äthiopien,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 22. März 2011 an die Schweizer Botschaft in Khartum
suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlichen aus, er sei äthiopischer Nationalität, ge-
höre der Ethnie der Oromo an und stamme aus C._______ (Westäthio-
pien). Er habe an der Universität in D._______ studiert und seit 2001 als
aktives Mitglieder der Oromo Liberation Front (OLF) an friedlichen Kund-
gebungen teilgenommen. Im Jahre 2004 sei er verhaftet und zu Unrecht
angeklagt worden, Studentenproteste organisiert zu haben. Im
E._______ Prison sei er in einem engen Raum inhaftiert, geschlagen so-
wie misshandelt worden. Nach zwei Jahren sei er freigelassen, indes wei-
ter überwacht worden. Da er kein friedliches Leben habe führen können,
sei er 2009 in den Sudan ausgereist. Dort sei er vom UNHCR als Flücht-
ling anerkannt worden. Er habe weder materielle Unterstützung noch ef-
fektiven Schutz vom UNHCR erhalten. Zudem habe er wegen Sicher-
heitsbedenken das Flüchtlingslager verlassen und sich nach Khartum be-
geben. Er fürchte sich vor einer Deportation oder Verschleppung durch
äthiopische Behörden und einer erneuten Verhaftung. Hinzu komme,
dass er im Sudan keinen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
habe und seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – ein
Ausbildungsdiplom, ein Schreiben des International Committee oft the
Red Cross (ICRC) vom 13. März 2007 sowie eine Haftbestätigung des
UNHCR zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das
BFM dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes.
C.
Mit Schreiben 26. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm
unterbreiteten Fragen Stellung. Dabei führte er aus, er sei 2008, mithin
nach vier Jahren, aus der Haft entlassen worden. Am 5. Mai 2009 habe er
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Äthiopien verlassen und am 22. Mai 2011 B._______ in Khartum geheira-
tet.
Als Beweismittel reichte er – jeweils in Kopie – seinen Flüchtlingsauswei-
se, eine Heiratsurkunde und Fotos zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 – eröffnet am 12. März 2013 – bewil-
ligte das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Einreise in
die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2013 an die Schweizer Botschaft beantragten
die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
BFM. Am 26. April 2013 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Einga-
be keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs.
2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
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lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend
gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer vor 2008 ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthi-
opischen Behörden gehabt habe. Indes diene das Asylgesetz nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die Bedrohungen
durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt eine Asylge-
währung beziehungsweise Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu
begründen. Zwischen den Vorkommnissen zwischen 2004 und 2008 und
der gewünschten Einreise in die Schweiz bestehe kein genügend enger
zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang. Es sei daher zu prüfen,
ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Beschwerde-
führer sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Wegen man-
gelnder finanzieller Unterstützung, nicht erhaltenem Schutz sowie auf-
grund von Sicherheitsbedenken habe er es vorgezogen, sich nach Khar-
tum zu begeben.
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Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flücht-
linge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden
keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzu-
mutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert
und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort auf-
zuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer ver-
füge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihm
daher zuzumuten, in das zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren,
sollte die Lage in Khartum kritisch werden. Gemäss gesicherten Kennt-
nissen sei eine Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Su-
dan als Flüchtlinge anerkannt seien, wenig wahrscheinlich.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Ange-
sichts des längeren dortigen Aufenthalts des Beschwerdeführers könne
davon ausgegangen werden, das die Hürden für eine zumutbare Existenz
in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Eine schwierige Si-
tuation und insofern humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für
eine Einreise bilden. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die
für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung
biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Beziehungsnähe zur
Schweiz, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige.
Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwer-
deführer einerseits in Äthiopien schwerwiegende Probleme hatte, ande-
rerseits die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist.
Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit dem aus-
führlichen Wiederholen seiner Asylvorbringen und den allgemeinen Aus-
führungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihm
persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist.
Auch bringt er keine konkreten Anhaltspunkte für seine Befürchtung vor,
er könnte von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien zurückge-
schickt oder verschleppt werden. Was die anonymen Anrufe durch angeb-
liche Vertreter der äthiopischen Botschaft anbelangt, so handelt es sich
dabei um nicht näher belegte Behauptungen, die offensichtlich ohne wei-
tere Folgen geblieben sind. Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr vier
Jahren im Sudan und hat offenbar ausserhalb des ihm zugewiesenen
Flüchtlingslagers in Khartum ein Auskommen gefunden. Anders ist auch
nicht zu erklären, dass er im Jahre 2011 heiraten konnte. Sodann wurde
der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in der Rechtsmit-
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teleingabe vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und kann daher jeder-
zeit den Schutz der Organisation in Anspruch nehmen, indem er sich in
das ihm zugewiesene Flüchtlingslager begibt. Nebst der Grundversor-
gung erhält er dort bei einer allenfalls drohenden Ausschaffung auch juris-
tischen Beistand. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug
zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weiterge-
hend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verweisen werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie beide
auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. An diesem Schluss
vermögen auch der eingereichte Bericht aus der African Post vom 18. Mai
2012 sowie der Oromor Political Prisoner Appeal vom August 1998 nichts
zu ändern. Namentlich kann sich letzteres Dokument nicht auf die Verhaf-
tung des Beschwerdeführers beziehen, stammt es doch aus dem Jahre
1998, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch nicht po-
litisch aktiv war. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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