B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2329/2014
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo
(eingegangen am 19. November 2008) suchte der Beschwerdeführer für
sich und seine Ehefrau um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, er sei in den Jahren (…) Ausbildner für die
"Tamil Tigers" gewesen. Auch habe er ein Jahr lang in der Druckerei der
Zeitung (…) gearbeitet. Wegen seiner Arbeit für die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) sei er von der sri-lankischen Armee gesucht worden
und deshalb nach C._______, Indien, geflüchtet. Weil er sich dort illegal
aufgehalten habe, sei er von der Polizei gesucht worden und in der Folge
nach D._______ gezogen, wo er nicht registriert sei und sich somit illegal
aufhalte. Aufgrund der fehlenden Registrierung mache ihm nun auch der
Eigentümer seines Miethauses Probleme. Er sei seines Lebens nicht
mehr sicher.
B.
Mit Schreiben vom 23. April 2009 gelangten die Beschwerdeführenden an
das Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai und brachten im Wesent-
lichen vor, sie hätten keine Visa und keinen Asylstatus in Indien. Die Poli-
zei suche nach ihnen und sie könnten Indien nicht verlassen. Im März
2007 habe die Polizei von E._______, Indien, eine Person der LTTE ver-
haftet und Bombenmaterial in einem Laden gefunden. In der Folge habe
die Polizei nach sri-lankischen Personen in der Nähe gesucht, woraufhin
der Vermieter des Hauses ihn (den Beschwerdeführer) nach D._______
geschickt habe. Er werde von den LTTE gesucht und diese stünden der
Polizei sehr nahe, weshalb sie sich auch nicht registrieren könnten. Sie
hielten sich illegal in Indien auf und hätten Probleme, Essen und eine Un-
terkunft zu beschaffen. Eine Registrierung bei der Polizei sei nicht mög-
lich gewesen, da diese weitere Dokumente verlangt habe, welche sie
nicht beschaffen könnten. Aus all diesen Gründen beantragten sie Asyl in
der Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gab die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
renden Frist, um die Asylanträge zu substantiieren, und stellte ihnen Fra-
gen dazu. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 wiederholten sie im Wesentli-
chen ihre Vorbringen und reichten als Beweismittel Kopien ihrer Pässe,
ihrer Geburtsurkunden, ihrer Heiratsurkunde, des Führerscheins des Be-
schwerdeführers, des Ausbildungszertifikats der Beschwerdeführerin, der
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Registrierung bei der Polizei von E._______ ("Registration Particulars of
Non-Camp Sri Lankan Refugees") sowie ein Referenzschreiben des
"Grama Niladhari's Office" ein. Am 28. Januar 2014 beziehungsweise am
29. Januar 2014 wurden sie im Schweizerischen Generalkonsulat in
Mumbai getrennt voneinander zu den Asylgründen angehört. Im Wesent-
lichen wiederholten sie die in ihren diversen Eingaben gemachten Anga-
ben.
D.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 bewilligte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche
ab.
E.
Mit in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 16. April 2014 (Post-
stempel) erhoben die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Be-
schwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz
vom 5. März 2014 sei aufzuheben. Die Beschwerde traf am 24. April 2014
bei der Vorinstanz ein. Diese leitete die Beschwerde am 30. April 2014
ans Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 1. Mai 2014 eintraf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG).
1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist laut Art. 108
Abs. 1 AsylG innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung ein-
zureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mittei-
lung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden
Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Frist für eine
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schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist (spä-
testens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Art. 21
Abs. 1 VwVG schreibt für die Fristwahrung bei postalischen Eingaben die
Benutzung der Schweizerischen Post vor. Demzufolge ist die Frist – wenn
die Partei einen anderen Zustelldienst als die schweizerische Post be-
nutzt – nur eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der
Behörde eintrifft oder der schweizerischen Post für die Weiterbeförderung
übergeben wird. Die Aufgabe der Beschwerde innert Frist bei einer aus-
ländischen Poststelle oder einem ausländischen Kurierdienst genügt
grundsätzlich nicht zur Annahme der Rechtzeitigkeit (Urteil des BVGer A-
4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.1 mit Hinweis auf A-926/2009 vom
2. März 2009, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_193/2009 vom 28. Au-
gust 2009 E. 3.3 und 3.5; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 581; URS PE-
TER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 21 N. 4).
Während die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre Verfügun-
gen rechtsgültig eröffnet wurden, hat der Beschwerdeführer den Beweis
zu erbringen, dass er die Beschwerdefrist eingehalten hat (STEFAN VO-
GEL, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, Art. 50 N. 8). Die Rechtsmittelfristen sind die wichtigsten gesetzli-
chen Fristen (vgl. BGE 126 III 31 E. 1b). Sie können nicht erstreckt wer-
den (Art. 22 Abs. 1 VwVG).
1.3 Vorliegend lässt sich mangels in den Akten vorhandener Empfangs-
bestätigung nicht feststellen, wann die angefochtene Verfügung vom
5. März 2014 den Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Auch die Nach-
frage bei der Vorinstanz vermochte daran nichts zu ändern. Damit lässt
sich nicht abschliessend feststellen, ob die Beschwerde vom 16. April
2014 (Poststempel), welche gemäss Sendungsverfolgung der Schweize-
rischen Post die schweizerische Grenze am 22. April 2014 um 7:13 Uhr
erreichte, am 22. April 2014 weiterbefördert und am 24. April 2014 der
Vorinstanz zugestellt wurde, fristgemäss erhoben wurde. Da die Beweis-
last der rechtgültigen Eröffnung der Verfügung vom 5. März 2014 bei der
Vorinstanz liegt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszu-
gehen, dass die Beschwerde vom 16. April 2014 innerhalb der dreissigtä-
gigen Frist und somit rechtzeitig erhoben wurde. Die Erhebung bei der
Vorinstanz und somit einer unzuständigen Behörde (Art. 47 VwVG) scha-
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det nicht, da gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG die Frist als gewahrt gilt, wenn
die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt.
1.4 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufas-
sen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG). Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. April 2014 ist auf
Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber be-
funden werden kann.
1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher
Sprache.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertre-
tung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der
bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG)
gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012;
AS 2012 5359).
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführenden hätten keine besonderen engen Beziehungen zur
Schweiz, insbesondere lebten keine Verwandten von ihnen hier. Sie hiel-
ten sich seit April beziehungsweise Dezember 2006 in Indien auf. Die Be-
schwerdeführerin sei im (…) 2013 nach Sri Lanka gereist und im (…)
2013 wieder nach Indien zurückgekehrt. Den Akten seien keine konkreten
oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie
in Indien einreiserelevante Nachteile erlitten hätten, ihnen dort solche
drohten oder sie sich in Indien vergeblich darum bemüht hätten, als
Flüchtling registriert zu werden. Sie lebten mittlerweile seit fast acht Jah-
ren in Indien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage hätten schaffen können und über ein
entsprechendes tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Es sei ihnen im
Übrigen zuzumuten, sich in Indien als Flüchtlinge registrieren zu lassen,
falls dies erforderlich sein sollte. De facto hätten sie somit die Möglichkeit,
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in Indien Schutz zu erhalten. Es hielten sich über hunderttausend sri-
lankische Tamilen mit Genehmigung in Indien auf und es gebe Dutzende
von Flüchtlingslagern. Den sri-lankischen Tamilen werde Schutz gewährt,
auch wenn nur eine Minderheit einen anerkannten Status habe. Gemäss
den Erkenntnissen des BFM und gestützt auf Auskünfte der Schweizeri-
schen Vertretungen in Mumbai und Colombo gelte Indien für tamilische
Flüchtlinge als sicher und führe keine zwangsweisen Rückführungen
nach Sri Lanka durch. Insgesamt bestehe kein Grund dafür, die Schweiz
als einzigen möglichen Aufnahmestaat zu betrachten. Sie hätten sieben
Jahre lang ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Indien leben können und
es bestehe auch kein konkret belegter Anlass zur Annahme, dass sie ge-
gen ihren Willen in ihre Heimat zurückgeschafft werden könnten. Es sei
ihnen somit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zuzumuten, weiterhin in
Indien zu bleiben oder in einem anderen Land Schutz zu suchen.
5.2 Die Beschwerdeführenden erneuern im Wesentlichen ihre Vorbringen
vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfest-
stellung vorgenommen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann insbesondere auch bezüglich der
Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 2 aAslyG vollumfänglich auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft gemäss den Akten zu,
dass die Beschwerdeführenden seit Jahren in Indien leben, ohne dass sie
dort nennenswerte Schwierigkeiten haben. Die Vorinstanz hat diesbezüg-
lich zu Recht ausgeführt, dass Indien den tamilischen Flüchtlingen Schutz
gewähre und keine zwangsweisen Rückschaffungen durchführe. Gemäss
den eingereichten Beweismitteln konnten sich die Beschwerdeführenden
im Übrigen offenbar bei den indischen Polizeibehörden von E._______
als Flüchtlinge registrieren lassen ("Registration Particulars of Non-Camp
Sri Lankan Refugees" vom […]), weshalb ihre diesbezüglichen Vorbrin-
gen unbeachtet bleiben.
Hinzu kommt, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat im Sinne
einer Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person ha-
be dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ableh-
nung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung
führt (vgl. Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2).
Auch können die Beschwerdeführenden aus der schwierigen wirtschaftli-
chen Situation in Indien nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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5.3 Somit ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer
Verbleib in Indien zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht
angewiesen sind. An diesem Schluss vermögen auch die von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Vor-
instanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
Schweizerische Generalkonsulat in Mumbai.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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