B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2330/2010
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März
2010 / N (…).
E-2330/2010
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. April 2006 bei der schweizerischen
Botschaft in Bogotà (Kolumbien) schriftlich ein Asylgesuch. Zu dessen
Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er als Sohn von
B._______, der als Menschenrechtsaktivist und (...) Berater einer sich für
(…) einsetzenden Nichtregierungsorganisation durch die Paramilitärs be-
droht werde, bei einem Verbleib in Kolumbien mitgefährdet sei.
B._______ hatte seinerseits bereits mit Schreiben vom (…) Februar 2006
für sich und seine Ehefrau C._______ sowie für den Beschwerdeführer
und dessen (…) weitere, ebenfalls volljährige Geschwister D._______
und E._______ bei der schweizerischen Botschaft um Asyl nachgesucht
(BFM-Verfahrensakten […]).
B.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotà adressierter Verfügung
vom 2. August 2006 - durch deren Vermittlung am 10. August 2006 eröff-
net - bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer sowie seinen Eltern und
seinen (…) volljährigen Geschwistern die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens.
Die Mutter und die (…) Geschwister des Beschwerdeführers verliessen in
der Folge - nach Gutheissung ihres Gesuchs um Übernahme der Einrei-
sekosten mit Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 – (…) März 2007
Kolumbien und reisten am 8. März 2007 in die Schweiz ein; der Vater des
Beschwerdeführers war - nach einem mehrmonatigen Aufenthat in [süd-
amerikanisches Land] - bereits am (…) März 2007 in die Schweiz einge-
reist; der Beschwerdeführer selbst verblieb in Kolumbien.
C.
Mit separaten Verfügungen des BFM vom 13. Dezember 2007 wurde den
Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl ge-
währt.
D.
Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 hob das BFM die dem
Beschwerdeführer am 2. August 2006 erteilte Einreisebewilligung auf,
verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab. Zur Begründung dieses Entscheids führte das BFM im Wesentlichen
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aus, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, der gemäss eige-
nen Angaben im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss seines Stu-
diums in Kolumbien geblieben sei, jedoch nach wie vor nicht in die
Schweiz eingereist sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich
seine persönliche Situation in Kolumbien seit Erlass der Einreisebewilli-
gung vom 2. August 2006 insofern geändert habe, als er eine Möglichkeit
gefunden habe, sich der Bedrohung durch die Paramilitärs zu entziehen,
und dass eine Einreise in die Schweiz für ihn somit nicht von Dringlichkeit
sei. Er sei demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylge-
setzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der
Schweizer Behörden. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch deshalb
abgelehnt werden, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten
Umstände zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um
Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaa-
ten Kolumbiens.
E.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 überwies die schweizerische Bot-
schaft in Bogotà dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 12. Februar 2008 (am 14. Februar 2008 bei der
Botschaft eingegangen), welches die zuständige Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgericht als sinngemässe Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM vom 13. Dezember 2007 entgegen nahm. Der Be-
schwerdeführer bekräftigte in diesem Schreiben, in seiner Heimat weiter-
hin gefährdet zu sein, und erläuterte im Übrigen die Gründe dafür, dass er
Kolumbien trotz der Einreisebewilligung vom 2. August 2006 nicht mit
seinen Familienangehörigen verlassen habe.
F.
Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe seiner Rechtsvertrete-
rin vom 14. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. De-
zember 2007, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit
Zwischenverfügung vom 27. März 2008 fest, dass sich die Eingabe der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. März 2008 entgegen
ihrer Bezeichnung als blosse Beschwerdeergänzung erweise.
Mit dieser Eingabe wurden diverse Schreiben des Beschwerdeführers
beziehungsweise seiner Eltern eingereicht sowie zwei notariell beglaubig-
te Erklärungen von F._______ und G._______ vom 29. Februar 2008
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(Kopien; mit Eingabe vom 26. März 2008 im Original nachgereicht), die
bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. Oktober 2007
beziehungsweise 11. Dezember 2007 bei ihnen vor den Paramilitärs ver-
steckt halte.
G.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2008 wurde die
Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 13. Dezem-
ber 2007 aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Bewilligung des BFM vom 2. August 2006 berechtigt sei,
in die Schweiz einzureisen. Das BFM wurde angewiesen, nach der Ein-
reise des Beschwerdeführers das Asylverfahren fortzusetzen. Für die Be-
gründung wird auf die Akten verwiesen (Verfahren E-1093/2008). Soweit
entscheidrelevant, wird nachfolgend darauf Bezug genommen.
H.
Am 25. August 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizer
Vertretung in Bogotà und ersuchte um Übernahme der Einreisekosten
aufgrund seiner Mittellosigkeit. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Übernahme der Einreisekosten wurde mit Schreiben des BFM vom 19.
November 2008 bewilligt.
II.
I.
Am 5. Dezember 2008 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein.
J.
Am 29. Dezember 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
eine summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. In der Folge
wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewie-
sen.
K.
Mit Schreiben vom 25. August 2009 wandte sich der Beschwerdeführer
ans BFM und ersuchte um raschmögliche Durchführung der Zweitanhö-
rung. Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit sowie
das Getrenntsein von seiner Ehefrau in Kolumbien würden ihn stark be-
lasten.
L.
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Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 12. Februar 2010 eingehend
zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte folgende Aus-
sagen zu seiner Person und seinen Fluchtgründen:
Er sei in I._______, Kolumbien, geboren und aufgewachsen. Sein Vater
sei infolge seiner Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist und seines Einsat-
zes für (…) zur Zielscheibe der Paramilitärs geworden. [Probleme des Va-
ters des Beschwerdeführers nur politischer Person], habe die bedrohliche
Situation verschärft. Aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger
sei der Beschwerdeführer persönlich durch die Paramilitärs bedroht wor-
den. So sei ihm am (…) 2005 in einem Anruf mitgeteilt worden, dass we-
gen seines Vaters die ganze Familie umgebracht würde. Seither habe er
sich bis zu seiner Ausreise aus Kolumbien am 4. Dezember 2008 stets im
Versteckten aufhalten müssen.
M.
Mit Verfügung des BFM vom 8. März 2010 – der Rechtsvertreterin eröff-
net am 9. März 2010 – wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien, wenn
er seine Beziehung und sein Studium über sein Leben stelle und erst In-
teresse an einer Einreise in die Schweiz zu erkennen gebe, nachdem das
BFM seine Einreisebewilligung aufgehoben habe. Die einzige Bedro-
hungssituation gehe auf (…) 2005 zurück. Das Verhalten des Beschwer-
deführers spreche insgesamt gegen die von ihm geltend gemachte Ge-
fährdungssituation. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten damit
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Weg-
weisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
N.
Mit Eingabe vom 8. April 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
fristgerecht Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung das BFM und
beantragte, es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren.
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Seite 6
In der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als seine Familie aus Kolum-
bien ausreiste, aufgrund der Erkrankung seiner damaligen Freundin und
späteren Ehefrau seine Heimat nicht habe verlassen können. Weiter habe
er unbedingt sein Studium abschliessen wollen. Während seines
Verbleibs in Kolumbien habe er sich vor den Paramilitärs stets verstecken
müssen bzw. habe sich nur getarnt in der Öffentlichkeit bewegen können.
Auf die Vorbringen im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Weiter wurde im Hinblick auf
die Beschwerdevorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits
in seinem Urteil vom 20. Juni 2008 zum Schluss gekommen sei, dass der
Beschwerdeführer in Kolumbien weiterhin einer Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt sei und dass aus der Verfügung des BFM vom 8. März 2010 nicht
ersichtlich werde, inwieweit sich die Situation seit dem 20. Juni 2008 ver-
ändert haben sollte, das BFM gebeten, diesbezüglich Stellung zu neh-
men.
P.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2010 hielt die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Q.
Am 2. August 2010 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um
Mitteilung des Verfahrensstands und um Beschleunigung seines Verfah-
rens.
R.
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Seite 7
Mit Antwortschreiben vom 11. bzw. 16. August 2010 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es bemüht sei, sein
Beschwerdeverfahren prioritär zu behandeln, es indessen aufgrund hoher
Geschäftslast nicht möglich sei, einen verbindlichen Termin des Verfah-
rensabschlusses in Aussicht zu stellen.
S.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juli 2010 (Eingangsdatum) [beim
Migrationsamt des Kantons H._______] ein Gesuch um Familienzusam-
menführung ein und beantragte den Nachzug seiner Ehefrau aus Kolum-
bien in die Schweiz.
T.
Das [Migrationsamt des Kantons H._______] übermittelte das Gesuch um
Familienzusammenführung am 27. Juli 2010 an das BFM und ersuchte
um diesbezügliche Stellungnahme.
U.
Das BFM hielt in seinem Schreiben vom 24. August 2010 fest, dass auf-
grund der hängigen Beschwerde kein Anspruch auf eine Familienzusam-
menführung bestehe, weshalb das Gesuch bis zum Abschluss des Asyl-
verfahrens pendent gehalten werde.
V.
Am 25. Januar 2012 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer ein
weiteres Mal um Auskunft zum Verfahrensstand und wies auf seine
schwierige Situation hin, welche durch das Getrenntleben von seiner
Ehefrau verursacht werde.
W.
Im Antwortschreiben vom 27. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein hängiges Verfahren ge-
mäss gerichtsinterner Prioritätsordnung im Jahr 2012 zwar grundsätzlich
zu den prioritären Verfahren zähle, es indessen derzeit nicht möglich sei,
den genauen Termin des Verfahrensabschlusses in Aussicht zu stellen;
es sei aber um eine beförderliche Behandlung bemüht.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Seite 9
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner akuten Gefährdung
ausgesetzt sei. Dabei hielt sie fest, dass die Erklärung des Beschwerde-
führers, er habe nach seinem Verbleib in Kolumbien vergebens auf einen
Aufruf zur Ausreise durch die Schweizer Botschaft gewartet, nicht gehört
werden könne. In der an den Beschwerdeführer gerichteten Einreisebe-
willigung sei er über die selbständig vorzunehmende Reiseorganisation
informiert worden. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
zwecks seines Nachzuges auf die Asylgewährung seiner Familie in der
Schweiz warten müssen, entgegnete das BFM, dass der Beschwerdefüh-
rer im Besitze einer eigenen Einreisebewilligung gewesen sei und es sich
vorliegend nicht um ein Familienzusammenführungsgesuch gehandelt
habe. Weiter sei nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer seine
Beziehung und sein Studium über sein Leben gestellt und erst Interesse
an einer Einreise in die Schweiz zu erkennen gegeben habe, nachdem
das BFM die Einreisebewilligung aufgehoben habe. Die Erklärungen des
Beschwerdeführers, warum er die Einreise in die Schweiz nicht wahrge-
nommen habe, bestünden zu einem grossen Teil aus Schutzbehauptun-
gen und unwahren Angaben. Die einzige gegen den Beschwerdeführer
gerichtete konkrete Drohung habe sich am (…) 2005 ereignet. Die weite-
ren Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation stufte das BFM als un-
substantiiert und undetailliert ein. Ferner sei es gemäss Vorinstanz nicht
nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer die gesamte Zeit
über im (...) bei Bekannten aufgehalten habe. Denn Aufenthaltsorte bei
Verwandten und Bekannten in der selben Region stellten in der Regel ein
grösseres Sicherheitsrisiko dar als in anderen Regionen des Landes.
Das BFM kam zur Einschätzung, die Vorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, wes-
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halb es das Asylgesuch abwies und die Wegweisung in den Heimatstaat
anordnete. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei zulässig,
zumutbar und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
geltend, er habe seine damalige Freundin und spätere Ehefrau, zum
Zeitpunkt der Ausreise seiner Familie, nicht zurücklassen können. Weiter
habe er unbedingt sein Studium in Kolumbien abschliessen wollen. Nach
wenigen Monaten seines Verbleibs in Kolumbien sei er sich seiner Ge-
fährdung bewusst geworden und habe seine Familie in der Schweiz um
Rat gebeten, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass er abwarten müs-
se, bis das Asylverfahren seiner Familie in der Schweiz abgeschlossen
und ihnen Asyl gewährt worden sei. Somit handle es sich bei dieser Aus-
sage um ein Missverständnis und nicht um eine Schutzbehauptung. Der
Beschwerdeführer verweist ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht vom 20. Juni 2008, wo seine Gefährdung als genügend dargelegt
bezeichnet worden sei. Im Allgemeinen weist der Beschwerdeführer auf
die Gefährdungssituation hin, welcher er in seiner Heimat anhaltend aus-
gesetzt sei. Aufgrund der vorgebrachten Gefährdungslage sei ihm Asyl zu
gewähren bzw. sei mindestens die Unzulässigkeit der Wegweisung fest-
zustellen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer seine Gefährdungssituation in seiner Heimat nicht
genügend glaubhaft darlegen konnte.
4.3.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2008, worin fest-
gehalten wird, dass der Beschwerdeführer seine Gefährdungssituation in
Kolumbien überzeugend darlegen konnte. In diesem Urteil wurde nicht
über das Asylgesuch entschieden, sondern lediglich geprüft, ob dem Be-
schwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt zugemutet werden konnte, in
seinem Heimatsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt den weiteren Verbleib des Beschwerde-
führers in seiner Heimat sowie die Ausreise in einen Drittstaat für unzu-
mutbar (Art. 20 Abs. 2 AsylG), weshalb die Verfügung des BFM aufgeho-
ben und die Einreise des Beschwerdeführers zwecks Fortsetzung des
Asylverfahrens in der Schweiz bewilligt wurde. Dabei stützte sich das Ge-
richt auf die bis zum damaligen Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer
resp. seine Rechtsvertreterin eingereichten schriftlichen Eingaben. Die
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Seite 11
mündlichen Anhörungen folgten erst später, nämlich am 29. Dezember
2008 und 12. Februar 2010. Anlässlich dieser Anhörungen machte der
Beschwerdeführer im Allgemeinen dieselben Ereignisse wie in seinen
schriftlichen Eingaben geltend. Der Beschwerdeführer konnte dabei seine
bisher geltend gemachte Gefährdungslage nicht genügend substantiiert
und detailliert schildern.
4.3.2 So war er an der mündlichen Befragung nicht in der Lage, den Na-
men des Hausbesitzers, bei welchem es sich um einen Freund seines Va-
ters handle und in dessen Haus in J._______ er und [Geschwisterteil]
zwischen dem (…) 2005 und (…) März 2007 gelebt hätten, zu nennen
(vgl. B1, S. 2). Weiter konnte er die zwei Hausangestellten, welche mit ih-
nen im selben Haus wohnten, nicht beim Namen nennen (vgl. B1, S. 2).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich fast eineinhalb Jahre an
diesem Ort versteckt gehalten habe und er sich dennoch an keinen Na-
men dieser drei Personen erinnert, lässt die Vermutung zu, dass er nicht
tatsächlich dort gelebt hatte.
4.3.3 Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ereignete sich die einzige ge-
gen den Beschwerdeführer gerichtete konkrete Drohung am (…) 2005.
Eine weitere vorgebrachte Bedrohungssituation vermochte der Be-
schwerdeführer während der Anhörung nicht genügend substantiiert zu
beschreiben. So führte er an, er sei eines Tages auf dem Heimweg von
der Universität in K._______ von zwei Personen auf einem Motorrad ver-
folgt worden. Diese Männer hätten "ein bestimmtes Aussehen" und "eine
sehr negative Ausstrahlung" gehabt (vgl. B25, S. 5). Sie seien nahe an
ihn herangefahren, weshalb er vermutet habe, dass es sich um Angehöri-
ge der Paramilitärs gehandelt habe. Nähere Angaben zu dieser Situation
gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll. Obwohl der Beschwerde-
führer erwähnte, die Männer hätten "ein bestimmtes Aussehen" gehabt,
folgten keinerlei näheren Ausführungen zu deren Erscheinung. Auch den
genauen Zeitpunkt dieses Ereignisses konnte der Beschwerdeführer ge-
mäss Protokoll nicht angeben. So wusste er nicht, an welchem Wochen-
tag sich der Vorfall ereignet haben soll und erinnerte sich lediglich, dass
es an einem Morgen passiert sei (vgl. B25, S. 5). Die Angabe dieser Ta-
geszeit erscheint wenig plausibel, hatte er doch vorgebracht, er sei zu
diesem Zeitpunkt auf dem Weg nach Hause von der Universität gewesen.
Dass der Beschwerdeführer den genauen Zeitpunkt inzwischen verges-
sen hat, ist für einen Vorfall dieser Art ungewöhnlich, zumal es sich hier
um ein zentrales Vorbringen handelt, da der Beschwerdeführer unmittel-
bar physisch von Paramilitär-Männern umgeben gewesen sein soll. Die
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Seite 12
insgesamt vage Schilderung des Beschwerdeführers erweckt den An-
schein, er habe die vorgebrachte Bedrohungssituation nicht tatsächlich
erlebt. Im Weiteren fehlt es bei diesem Verfolgungsvorbringen auch an
einer Zielgerichtetheit und Intensität, um auf eine begründete Furcht
schliessen zu können. Der Beschwerdeführer wurde weder physisch
noch verbal angegriffen und die angeblichen Verfolger hätten sich ledig-
lich an ihn angenähert, ansonsten aber keine weiteren Anstalten unter-
nommen, um ihm während seiner Entfernung zu folgen (vgl. B1, S. 7f.;
B25, S. 5). Aufgrund dieser Umstände sind erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses anzubringen.
4.3.4 Ferner machte er Beschwerdeführer keine Ausführungen zum kon-
kreten Alltagsleben in seiner Situation als verfolgte Person, die sich we-
gen des Studiums regelmässig aus dem Versteck in die Öffentlichkeit ha-
be begeben müssen. Er machte zwar in pauschaler Weise geltend, er
habe sich in Kolumbien stets verstecken und tarnen müssen, als er sich
in der Öffentlichkeit bewegt habe (bzgl. Tarnung mit Brille, Mütze oder Hut
vgl. Beschwerde vom 14. März 2008, S. 2; Beschwerde vom 8. April
2010, S. 4). Wie sein Leben in den verschiedenen Verstecken konkret
aussah und wie er sich in dieser höchst eingeschränkten Situation zu or-
ganisieren wusste, führte er nicht aus.
4.3.5 Der Beschwerdeführer begründet die Tatsache, dass er sich erst
nach Ablehnung seines Asylgesuchs an die Botschaft wendete und sich
nicht schon viel früher um seine Einreise kümmerte, zumal er sich angeb-
lich in ständiger Gefahr befunden habe, mit dem Vorbringen, er habe ei-
nerseits auf einen Aufruf der Schweizer Botschaft gewartet und anderer-
seits seien er und seine Familie davon ausgegangen, dass er erst nach
Abschluss des Asylverfahrens seiner Familie einreisen könne (vgl. B25,
S. 8). In seiner Beschwerdeschrift hält er fest, dass sein Abwarten auf das
abgeschlossene Asylverfahren seiner Familie sich auf eine Auskunft einer
Bekannten in der Schweiz gestützt habe, in welche er und seine Familie
grosses Vertrauen gehabt hätten. Diese Annahmen alleine hätten aber
den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, die Schweizer Botschaft
um Schutz bzw. um eine schnellstmögliche Einreise zu ersuchen. Viel-
mehr wäre dies von einer Person in einer vom Beschwerdeführer be-
schriebenen Bedrohungssituation zu erwarten gewesen. Die diesbezügli-
che passive Haltung des Beschwerdeführers, welche er bis zum Ableh-
nungsentscheid des BFM am 13. Dezember 2007 zu Tage legte, lässt die
geltend gemachte ständige Gefährdungssituation unglaubhaft erschei-
nen.
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Seite 13
4.3.6 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2008, wel-
ches den Beschwerdeführers zur Einreise berechtigte, vergingen über
fünf Monate, bis die Einreise in die Schweiz vollzogen werden konnte.
Während dieses Zeitraums hat sich der Beschwerdeführer insbesondere
im Zusammenhang mit der Organisation und Finanzierung seiner Einrei-
se in die Schweiz mit der Schweizer Botschaft in Verbindung gesetzt. Da-
bei ist festzuhalten, dass er sich erst rund zwei Monate nach Urteilseröff-
nung schriftlich an die Botschaft wandte und in seinem Schreiben keine
Hinweise auf seine Notlage ersichtlich sind. Hätte der Beschwerdeführer
tatsächlich in ständiger Angst und Gefahr gelebt, so hätte er in seinem
Schreiben bestimmt ausdrücklich darauf hingewiesen. Dieses Verhalten
lässt in Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen den
Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Zeitpunkt der Aus-
reise nicht tatsächlich in Verfolgungsgefahr befunden hatte.
4.4 Nach dem Gesagten sind – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen – die Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungsproto-
kollen insgesamt als nicht genügend glaubhaft zu qualifizieren. Eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung ist folglich zu verneinen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewie-
sen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 In Kolumbien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch
liegt eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen bleibt
jedoch, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe
vorliegen, die gegen eine Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzug spre-
chen.
Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegwei-
sung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Zwar
kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er aufgrund seiner längeren
Landesabwesenheit kurz nach der Rückkehr gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben
zufolge vor seiner Ausreise bereits mehrere Jahre in einer [Firma] als [Be-
ruf] gearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass ihm eine berufliche
Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen dürfte, zumal er – soweit
aktenkundig – bei guter Gesundheit ist. Seine Ehefrau und viele Bekann-
te von ihm leben in derselben Region, wo er aufgewachsen ist. Der Be-
schwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in sei-
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ner Heimatregion in Kolumbien. Aufgrund dieser Umstände ist anzuneh-
men, dass es ihm möglich sein wird, bei einer Rückkehr die notwendigen
Lebensgrundlagen zu erlangen.
6.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. April
2010 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1
VwVG) und weist auf seine Fürsorgeabhängigkeit hin. Das Gericht hielt in
seiner Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 fest, zu einem späteren
Zeitpunkt darüber zu befinden. Der Beschwerdeführer konnte bereits vor
seiner Ausreise hinreichend belegen, dass er über keine Mittel zur Finan-
zierung seines Fluges in die Schweiz verfügte, weshalb das BFM sein
Gesuch um Übernahme der Reisekosten bewilligte. Auch waren seine
Familienangehörigen zum damaligen Zeitpunkt von der Fürsorge in der
Schweiz abhängig. Gemäss Akten sind sowohl der Beschwerdeführer als
auch seine Familienangehörigen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht er-
werbstätig. Aufgrund dieser Umstände kann vorliegend von einer Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ausge-
gangen werden. Die in der Beschwerde formulierten Begehren sind auch
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nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzu-
heissen, und von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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