B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2330/2016
Ur t e i l vom 8 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Hazara – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
10. Mai 2012 und reiste via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und Italien
am 4. Juni 2013 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Am 26. Juni 2013 fand in Basel die Befragung zur Person
(BzP; vgl. Akten SEM A5/10) statt. Das SEM (vormals Bundesamt für Mig-
ration BFM) hörte den Beschwerdeführer am 4. August 2014 sowie am
18. Januar 2016 zu seinen Asylgründen an (vgl. A16/18 und A19/17).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Provinz Ghazni) geboren, wo
seine Familie noch immer wohne. Im Jahre 2007 habe er an der (…) in
Kabul seinen Schulabschluss gemacht und anschliessend in Kabul wäh-
rend vier Jahren am (…). Nach erfolgreichem Studienabschluss habe er
während zehn Monaten als Computerspezialist für das Unternehmen
C._______. in Kandahar gearbeitet, welches unter anderem für (…) zu-
ständig sei. Im Mai 2012 seien er und ein Arbeitskollege auf dem Heimweg
von Taliban-Mitgliedern angehalten und bedroht worden. Diese hätten sie
aufgefordert, ihre Arbeit niederzulegen respektive mit den Taliban zu ko-
operieren, indem sie die Taliban informieren sollten, wenn sich die Truppen
verschieben würden. Die Taliban hätten sie fotografiert und ihre Arbeitsi-
dentifikationskarten einbehalten. In den darauffolgenden Wochen sei er
mehrmals von den Taliban kontaktiert und bedroht worden. Etwa einen Mo-
nat später seien er und ein Arbeitskollege wiederum auf dem Heimweg von
vermummten Männern auf Motorrädern mit Schusswaffen angegriffen wor-
den. Sein Kollege habe schwere Schussverletzungen erlitten. Er selbst
habe flüchten können. Daraufhin habe er sich während vier Tagen bei ei-
nem Freund versteckt, von wo aus er seinen Arbeitgeber und seinen Vater
über den Vorfall informiert habe. Sein Vater habe dann die Ausreise orga-
nisiert.
Da die Taliban Fotos von ihm sowie seine Arbeitsidentifikationskarte hät-
ten, müsse er bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben und um
dasjenige seiner Familie fürchten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
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C.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Kostenvorschussverzicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerde-
führer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 13. Mai 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Furcht hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
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Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Zudem muss fest-
stehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine inner-
staatliche Schutzalternative verfügt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6;
2011/50 E. 3.1.1 f.; 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen noch eine asylrelevante Ver-
folgung nach Art. 3 AsylG darstellen.
5.2
5.2.1 Das SEM erachtet zunächst das Zusammentreffen mit den Taliban
als unglaubhaft. Es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer bei der Schil-
derung der Vorbringen in Widersprüche verstrickt habe. Unter anderen
habe er bei der BzP von vier Männern auf zwei Motorrädern und anschlies-
send bei der Anhörung von sechs Personen auf drei Motorrädern gespro-
chen. Auf Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung
für die abweichende Darstellung zu liefern. Zudem seien seine Ausführun-
gen zu den relevanten Ereignissen vage und schemenhaft geblieben.
Seine Aussagen würden keinerlei Realkennzeichen, wie eine detaillierte
Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie
inhaltliche Besonderheiten, enthalten.
In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehal-
ten. Er könne sich den Widerspruch nur damit erklären, dass er sich wäh-
rend der BzP nicht gut gefühlt habe und in einer sehr schlechten psychi-
schen Verfassung gewesen sei. Bei dem Vorfall habe es sich um ein höchst
traumatisches Erlebnis gehandelt. Er habe während des Überfalls Todes-
ängste gehabt. Es sei sehr schwierig, sich klar an ein solches Ereignis zu
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erinnern. Auch habe der Überfall zum Zeitpunkt der BzP schon mehr als
ein Jahr zurückgelegen.
5.2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers äusserst konstruiert wirken. Nebst den fehlenden Realkennzei-
chen in seinen Schilderungen fehlt es den Ausführungen auch an einer in-
neren Logik und Nachvollziehbarkeit. So ist es unter anderem nicht plausi-
bel, wieso die Taliban, welche zu viert beziehungsweise zu sechst gewesen
sein sollen, seinen Arbeitskollegen angeschossen hätten, den Beschwer-
deführer selbst aber gleichzeitig laufen gelassen hätten. Weiter lassen
auch weitere Ungereimtheiten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers zweifeln. So gab er auf Nachfrage hin zu Protokoll,
dass er sich nicht über das Schicksal seines Arbeitskollegen habe infor-
mieren können, da er seine SIM-Karte mit sämtlichen Kontaktdaten zerstört
habe (vgl. A16/18 F89, F90 und F94). Hingegen war es ihm anscheinend
durchaus möglich, einen anderen Arbeitskollegen in Kandahar zu kontak-
tieren, damit dieser ihm Dokumente zuschicken konnte (vgl. A19/17 F115).
Ebenfalls sind die zeitlichen Angaben nicht nachvollziehbar, da diese teil-
weise nur sehr vage und teilweise widersprüchlich sind. So gab er bei-
spielsweise bei der BzP an, dass er am 10. Mai 2012 Afghanistan verlas-
sen habe (vgl. A5/10 Rz. 5.01). Der Überfall soll jedoch erst am 5. Juni
2012 stattgefunden haben (vgl. A5/10 Rz. 7.01). Überdies stimmen auch
die Altersangaben seiner Geschwister bei der Befragung und bei der zwei-
ten Anhörung nicht überein (vgl. A5/10 Rz. 3.01 und A19/17 F11). Der Ge-
samteindruck, der durch die vagen, nicht detaillierten sowie widersprüchli-
chen Schilderungen entsteht, lässt die Vorbringen des Beschwerdeführers
insbesondere zu dem Überfall durch die Taliban und die damit zusammen-
hängende Flucht unglaubhaft erscheinen. Ebenfalls geht das Bundesver-
waltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass das anwaltliche Schreiben
als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen ist, zumal dieses
Schreiben auch keine Details über den Vorfall mit den Taliban enthält (vgl.
A17).
5.3
5.3.1 Weiter verneint die Vorinstanz vorliegend auch die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG. In Afghanistan würden sich Gruppen von Perso-
nen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ri-
siko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt seien. Dazu würden un-
ter anderem Personen gehören, die der afghanischen Regierung oder der
internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben
wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen
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Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Perso-
nen. Bei der Beurteilung entsprechender Risikoprofile gelte es insbeson-
dere das Interesse der Taliban an der betreffenden Person abzuklären,
über was für ein Profil die Person verfüge und ob bereits ernsthafte Nach-
teile erlitten worden seien. Vorliegend könne dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit seiner Anstellung als
Computerspezialist bei einem lokalen Unternehmen bereits ernsthafte
Nachteile erlitten habe, mithin einer Verfolgung durch die Taliban ausge-
setzt gewesen sei. Seine Angaben dazu, weshalb die Taliban gerade an
ihm ein spezielles Interesse haben sollten, hätten wenig zu überzeugen
vermocht. Er habe sich mit dem allgemein gültigen Hinweis darauf be-
gnügt, die Taliban seien stets auf Informanten angewiesen, um Anschläge
zu planen. An jungen Leuten würden diese dabei ein spezielles Interesse
haben. Darauf angesprochen, ob er in seiner Position denn überhaupt Zu-
gang zu solchen Informationen gehabt habe, seien seine Antworten sehr
vage und ausweichend geblieben. Es sei davon auszugehen, dass er seine
Verbindung zu den in der Region stationierten Truppen zumindest über-
spitzt dargestellt habe. Würde tatsächlich ein Austausch in dem vom Be-
schwerdeführer behaupteten Umfang stattgefunden haben, könne davon
ausgegangen werden, dass er dazu einigermassen substantiierte Aus-
künfte hätte liefern können. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer nicht
über ein derartiges Profil, dass von einer Identifikation durch die Taliban
ausgegangen werden müsse, welche in absehbarer Zukunft und mit hin-
länglicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen
würde. Ferner würden die geschilderten Anschläge auf seinen Vater nicht
ihn persönlich treffen, sondern eben seinen Vater als offizielle Militärper-
son. Den Akten seien weiter keine Hinweise zu entnehmen, dass er oder
ein anderes Familienmitglied in diesem Zusammenhang irgendwelche
Nachteile erlitten hätten oder in Zukunft solche befürchten müssten.
Der Beschwerdeführer hingegen hat in der Rechtsmitteleingabe erneut
seine Nähe zu den afghanischen nationalen Truppen sowie den ISAF-
Truppen betont. Sein Arbeitsort habe sich auf dem Gelände (…) von Kan-
dahar befunden, wo regelmässig Truppen stationiert gewesen seien. We-
gen seiner guten Englischkenntnisse habe er ab und zu als Dolmetscher
zwischen den Soldaten der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und
den ISAF-Truppen fungiert. Allerdings habe sich dies in der Regel auf in-
formelle Treffen wie beispielsweise Pausen oder Freizeitaktivitäten be-
schränkt. So habe er keinen direkten Einblick in die Tätigkeiten der Trup-
pen gehabt. Er sei aber teilweise über Transporte und Truppenverschie-
bungen informiert gewesen. Durch seine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber,
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welcher von einer amerikanischen Unternehmung beauftragt worden sei,
sei er ständig in Gefahr gewesen, von den Taliban festgenommen oder gar
getötet zu werden. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs af-
ghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013.
5.3.2 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwer-
deführer nicht über ein derartiges Profil verfügt, dass von einer Identifika-
tion durch die Taliban ausgegangen werden müsste, welche in absehbarer
Zukunft und mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten
Verfolgung führen würde. Der Beschwerdeführer hat weder eine Position
innerhalb der Unternehmung, bei welcher er über für die Taliban interes-
sante Informationen verfügen würde, noch eine Bedrohung durch die Tali-
ban vor seiner Ausreise glaubhaft darlegen können (vgl. auch E. 5.2.2 hier-
vor). Überdies sind weder andere Mitarbeiter (vgl. A16/18 F64) noch nach
seiner Flucht die Familie durch die Taliban bedroht worden, was wiederum
auf das Fehlen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung schliessen
lässt.
5.4 Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die Beschwerdevor-
bringen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der
Gesamtbeurteilung nichts zu ändern vermögen.
6.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine asylrelevante Verfolgungssituation darzutun, weshalb das SEM das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es besteht schliesslich auch keine
Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszu-
machen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach
zulässig.
8.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE
2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte
Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterschei-
den. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort
über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr un-
terstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gül-
tigkeit (Urteile des BVGer E-3124/2016 vom 17. Juni 2016; D-2086/2016
vom 11. Mai 2016; D-5168/2015 vom 16. November 2015; E-5014/2015
vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE
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2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kri-
minalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation
allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen.
8.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei dem
Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen, alleinstehenden und gesunden
Mann, welcher eigenen Angaben zufolge in Kabul während mindestens
drei Jahren die Schule und anschliessend während vier Jahren das (…)
besucht hat (vgl. A16/18 F37 und F116; A19/17 F48 sowie A17) und wäh-
rend dieser Zeit auch in Kabul in einer Wohngemeinschaft gewohnt hat
(vgl. A16/18 F114; A19/17 F42 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit
der Vorinstanz einig, dass insgesamt der Eindruck entsteht, dass der Be-
schwerdeführer seine wahren (Familien-)Verhältnisse und insbesondere
sein Beziehungsnetz in Kabul zu verschleiern versucht, indem er jegliche
Sozialbeziehungen während und nach der Schule beziehungsweise dem
Studium in Kabul abstreitet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
jener Zeit in Kabul sind weder nachvollziehbar noch substanziiert. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen. In der Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerde-
führer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, liegt keine
Verletzung der Beweiswürdigung vor, sodass die Vorinstanz zu Recht von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen ist.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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