B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2331/2009
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Walter Stöckli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 2. April 2009 / N (…).
E-2331/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, verliess
ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 19. November 2008, reiste am
1. Dezember 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
Am 18. Dezember 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso zur Person, ihrem Reiseweg und den Asylgründen befragt, am
20. März 2009 zu ihren Asylgründen angehört.
Als Fluchtgrund machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Vater,
B._______, wegen politischer Aktivitäten festgenommen und sie aus
demselben Grund behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei.
Die Polizei habe ihr Haus nach Dokumenten untersucht und sie vergewal-
tigt, woraufhin sie sich im Spital habe behandeln lassen. Nach dem Spi-
talaufenthalt sei sie verhaftet und befragt worden. Nach 48 Stunden sei
sie auf Kaution freigelassen worden, hätte sich dann aber jeden Tag auf
dem Polizeiposten melden müssen. Nach einer weiteren Hausdurchsu-
chung habe die Polizei Dokumente gefunden, welche sie für ihren Vater
aufbewahrt habe. Der Onkel habe deshalb ihre Flucht aus Äthiopien or-
ganisiert.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 – tags darauf eröffnet – trat das BFM auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführe-
rin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in mate-
rieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prü-
fung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-
schob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte das Gericht
E-2331/2009
Seite 3
die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme in Bezug auf die von ihr ein-
gereichten Dokumente im Sinn der Erwägungen auf. Die Stellungnahme
der Beschwerdeführerin erfolgte mit Eingabe vom 30. April 2009 und
wurde dem Bundesamt am 25. Mai 2009 zur Vernehmlassung zugestellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juli 2009 wurde sie der Beschwerde-
führerin zur Replik zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 erstattete die Beschwerdeführerin Replik
und reichte am 29. April 2010 Beweismittel ein, die dem Bundesamt am
7. Mai 2010 zur Vernehmlassung zugestellt wurden.
G.
Mit Stellungnahme vom 7. September 2010 liess sich das Bundesamt er-
neut vernehmen und teilte die Ergebnisse der näheren Abklärungen mit,
die es am 9. Juni 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abe-
ba in Auftrag gegeben hatte. Das BFM hielt an seinem Antrag auf Be-
schwerdeabweisung fest. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdefüh-
rerin am 14. September 2010 zur zweiten Replik zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihre
zweite Replik sowie zwei Bestätigungsschreiben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
E-2331/2009
Seite 4
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Beschwerdeführerin habe keine gültigen Reise- oder Identitäts-
papiere innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden abgegeben. Die Er-
klärung, der Onkel habe ihr die Identitätskarte vor der Abreise abgenom-
men, sei nicht nachvollziehbar, weil sie ja gerade in der Absicht ausge-
reist sei, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen. Trotz mehrfacher Auf-
forderung habe die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Identi-
tätskarte nicht beschafft. Entschuldbare Gründe lägen keine vor.
Ferner hält die Vorinstanz fest, die Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft
erwiesen sich auf den ersten Blick als unglaubhaft. Die Beschwerdeführe-
rin habe zur politischen Aktivität ihres Vaters grundlegende Kenntnisse
vermissen lassen. Sie wisse nicht anzugeben, wo ihr Vater festgehalten
werde, und vermöge keine konkreten Informationen zur Festnahme des
Vaters vor einem Jahr zu liefern. Auch zur Aufbewahrung der von ihm
übergebenen Dokumente, zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
bliebe sie eine konkrete Schilderung schuldig. Bezüglich der Vergewalti-
gung habe sie erklärt, dass sie im Spital untersucht worden sei, wofür sie
keine Bestätigung vorweisen könne, wie zu erwarten wäre. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien angesichts dieser Unstimmigkeiten
nicht glaubhaft. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde unter Hinweis dar-
auf, dass in Äthiopien nicht alles reibungslos verlaufe, vor, dass sie den
Onkel trotz mehrerer Versuche nicht habe erreichen können. Wenn sie
die schweizerischen Asylbehörden hätte täuschen wollen, hätte sie si-
cherlich nicht seine Telefonnummer angegeben. Weiter macht sie gel-
tend, es bestünden aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit Hinweise auf
E-2331/2009
Seite 5
Verfolgung. Als Beweismittel reicht sie die Kopie eines Schulabschluss-
zeugnisses, mehrere Zeitungsartikel sowie eine Fotografie zu einem exil-
politischen Anlass ein.
3.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, die Zeitungsartikel
schafften die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
nicht aus dem Raum. Nach wie vor stehe ihre Identität nicht fest. Die exil-
politischen Aktivitäten könnten die Flüchtlingseigenschaft nur begründen,
wenn anzunehmen wäre, dass die betreffende Person im Fall einer Rück-
kehr mit überwiegender Wahrscheinlich ernsthafte Massnahmen zu be-
fürchten hätte. Allein in der Schweiz hätten in den letzten Monaten zahl-
reiche exilpolitische Anlässe stattgefunden, von denen Gruppenaufnah-
men von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien
publiziert worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete
Namen zuordnen könnten. Selbst wenn sie dies könnten, wären sie an-
gesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsan-
gehörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu überwachen und
identifizieren. Ausserdem dürfte es den äthiopischen Behörden bekannt
sein, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchten, sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens
ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen
Aktivitäten nachgingen.
3.4 Die Beschwerdeführerin nimmt dazu wie folgt Stellung: Es sei eine
gesicherte Erkenntnis und gerichtsnotorisch, dass die äthiopischen Be-
hörden über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten,
das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und auch Unterneh-
men im Ausland sowie Auslandsvertretungen umfasse. Auf diesem Weg
könnten sie Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschaffen, welche in
Verbindung mit den erwähnten Fotos und Spitzelinformationen durchaus
eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Politische
Exilaktivitäten würden das Ansehen der äthiopischen Regierung immer
schädigen. Die Unterscheidung, ob es sich um einen "echten" oder "fal-
schen" Exilaktivisten handle, falle gänzlich in die Hände des äthiopischen
Geheimdienstes. Es sei ihr in ihrem Heimatland wirtschaftlich verhältnis-
mässig gut gegangen, jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz. Dies
sowie die Tatsache, dass sie ihre politische Aktivitäten in der Schweiz vor
Vorliegen des negativen Entscheids begonnen habe, würden für eine poli-
tische Motivation sprechen.
E-2331/2009
Seite 6
3.5 In der zweiten Vernehmlassung teilt die Vorinstanz die Abklärungen
bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba mit. Diese hätten er-
geben, dass die Identität der Beschwerdeführerin den zuständigen äthio-
pischen Behörden unbekannt sei, dass nie irgendwelche Identitätsaus-
weise auf den von ihr angegebenen Namen ausgestellt worden seien und
die Hausnummer von der von ihr angegebenen Adresse nicht existiere.
3.6 In der zweiten Replik führt die Beschwerdeführerin aus, die äthiopi-
sche Behörden seien Teil des Regimes, von dem die geltend gemachte
Verfolgung ausgehe, und würden nicht immer wahrheitsgetreue Auskünf-
te geben. Insofern dürfe nicht angenommen werden, dass die Behörden
zugeben würden, dass ihr Vater, B._______, und sie verfolgt worden sei-
en. Als Beweismittel reicht sie zwei inhaltlich praktisch identische Bestäti-
gungsschreiben ein, denen zu entnehmen ist, dass sie die Tochter von
B._______ sei. Das eine Schreiben stamme (…) ihres Vaters, das andere
vom Onkel. Dieser sei bereit, Auskünfte bei der Schweizerischen Aus-
landsvertretung, falls nötig unter Eid, zu erteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts statuieren
die Bestimmungen von Art 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Sum-
marverfahren, in welchem über das Bestehen oder Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (grundle-
gend BVGE 2007/8). Wenn bereits eine summarische Prüfung ergibt,
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt, ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Wenn auf Grund ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingsei-
genschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht abschlies-
E-2331/2009
Seite 7
send festgestellt werden kann, so ist auf das Asylgesuch einzutreten und
es sind im ordentlichen Verfahren weitere Abklärungen vorzunehmen
(BVGE, a.a.O., E. 5).
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG sind Asylgesuche trotz Papierlo-
sigkeit einlässlich zu behandeln, wenn die Asylsuchenden glaubhaft ma-
chen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage
sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abzugeben.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Onkel habe ihr die Identitäts-
karte vor der Ausreise abgenommen mit der Begründung, dass das Aus-
weispapier im Ausland nicht von Nutzen sei. Sie habe den Onkel zu kon-
taktieren versucht, ihn aber nicht erreichen können. Der Umstand, dass
sie im vorinstanzlichen Verfahren die Telefonnummer ihres Onkels ange-
geben habe, zeige, dass sie ihre Identität nicht verheimlichen wolle. Mit
der Beschwerde hat sie ein Schulabschlusszeugnis (in Kopie) eingereicht
und zugleich in Aussicht gestellt, in den nächsten Tagen eine Geburtsur-
kunde nachzureichen. Mit der ersten Replik bringt sie vor, der Cousin
könne die Geburtsurkunde aus Angst vor einer Verhaftung nicht beschaf-
fen. Mit der zweiten Replik legt sie zwei Bestätigungsschreiben ins Recht
und bringt vor, der Onkel sei bereit, auf der Schweizerischen Botschaft
notfalls unter Eid ihre Identität zu bestätigen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die ins Recht gelegten
Dokumente nicht geeignet sind, über die Identität der Beschwerdeführerin
rechtsgenüglich Aufschluss zu geben. Das Schulabschlusszeugnis ge-
nügt den gesetzlichen Anforderungen schon deshalb nicht, weil es nur in
Kopie vorliegt, und ist insbesondere kein Identitätsausweis im Sinn von
Art. 32 AsylG, weil es primär einem anderen Zweck dient (vgl. dazu
grundlegend BVGE 2007/7 E. 4-6). Ebenso wenig genügen die beiden
privaten Bestätigungsschreiben, zumal die Identität der Verfasser in kei-
ner Weise belegt ist.
Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite ihrer Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG), wenn sie vorbringt, die Identität hätte telefonisch über den
Onkel in Erfahrung gebracht werden können. Die angegebenen Telefon-
nummer ist im Übrigen offensichtlich unvollständig ([…]) und kann nicht
zutreffend sein. Der sinngemäss gestellte Antrag, den Onkel bei der
E-2331/2009
Seite 8
Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba unter Eid aussagen zu lassen,
ist abzuweisen. Die Aussage würde ohnehin keine Beweiskraft für die
Identität entfalten, weshalb von der Beweiserhebung in antizipierter Be-
weiswürdigung abzusehen ist (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2).
Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ange-
führten Gründe – der Onkel sei unerreichbar gewesen und der Cousin
habe Angst vor einer Verhaftung (BFM-Akte A14/19, S. 3) – nicht geeig-
net sind, die Papierlosigkeit zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin
legt mit keinem Wort dar, inwiefern sie sich ohne Verzug und ernsthaft
darum bemüht hat, ein Reise- oder Identitätspapier innert angemessener
Frist zu beschaffen. Dafür stand ihr freilich seit der Einreise in die
Schweiz vom 1. Dezember 2008 genügend Zeit zur Verfügung. Obwohl
sie den Kontakt zum Onkel, der nach ihren eigenen Angaben im Besitz
der Identitätskarte sein soll, offenbar doch (noch) herstellen konnte, hat
sie bis heute keine Ausweispapiere eingereicht. Die Papierlosigkeit bleibt
bestehen und ist weiterhin unentschuldigt, weshalb die Beschwerdeführe-
rin insoweit keinen Anspruch auf ein ordentliches Asylverfahren hat.
5.4 Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass die Beschwerdeführe-
rin sich um die Beschaffung ihrer Reise- oder Identitätspapiere nicht
ernsthaft bemüht hat und deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinn
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen.
6.
6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unent-
schuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft "auf den ersten Blick" un-
glaubhaft seien. Sie stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal
grundlegende Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Vaters machen
konnte, und weist verschiedene Unstimmigkeiten im Aussageverhalten
nach. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Be-
weiswürdigung kaum auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vor-
instanz von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin
fielen in der Tat oberflächlich und unsubstantiiert aus, und sie brachte
E-2331/2009
Seite 9
keinerlei Belege bei. Namentlich konnte sie nicht schlüssig darlegen,
weshalb gerade sie Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden sein
soll, und konnte die politische Tätigkeit des Vaters nicht konkret beschrei-
ben (BFM-Akten A9/13 S. 8 und 9). Wenn die Vorinstanz unter solchen
Umständen annimmt, dass die Flüchtlingseigenschaft offenkundig fehlt,
ist dieser Schluss nicht zu beanstanden.
6.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt und an Beweismitteln
einreicht (mehrere Zeitungsartikel sowie eine Fotografie, die sie bei ei-
nem exilpolitischen Anlass zeigt), führt zu keinem anderen Ergebnis.
6.3.1 Den Presseartikeln lässt sich einzig entnehmen, dass (…)
B._______ als Regimekritiker inhaftiert wurde. Ob die Beschwerdeführe-
rin dessen Tochter ist, lässt sich tatsächlich – wie die Vorinstanz zu Recht
festhält – wegen der Papierlosigkeit nicht klären und ist ohne Beweis
geblieben. Die Beschwerdeführerin wird in den Presserzeugnissen nicht
persönlich erwähnt und macht auch nicht geltend, die ganze Familie sei
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Im Übrigen sind ihre
Ausführungen substanzarm, weisen Unstimmigkeiten auf und werden
durch nichts belegt. So vermochte sie keinerlei Belege für den angebli-
chen Spitalaufenthalt oder die Inhaftierung beizubringen. Gegenteils ha-
ben die vorinstanzlichen Abklärungen über die Schweizerische Vertretung
in Addis Abeba ergeben, dass die Vorbringen allesamt nicht bestätigt
werden konnten. Es fand sich weder eine Bestätigung für die angegebe-
ne Adresse, noch konnte ein Nachweis dafür erbracht werden, dass die
Beschwerdeführerin registriert ist oder behördlich gesucht wird.
6.3.2 Die Aktenlage lässt entgegen der in der Beschwerde geäusserten
Ansicht auch den Schluss nicht zu, die Behörden von Äthiopien hätten
von ihren exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis erlangt. Im Allgemeinen
mag zwar zutreffen, dass die Diaspora durch die äthiopischen Heimatbe-
hörden überwacht wird. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um eine
begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Vielmehr müssen konkrete
Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglich-
keiten – dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Inte-
resse auf sich gezogen hat respektive von den Behörden als regimefeind-
liches Element identifiziert und registriert worden ist. Solche Hinweise be-
stehen im vorliegenden Fall nicht, und es kann vollständig auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 3.3).
E-2331/2009
Seite 10
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass
der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht zu-
kommt, und ist auf ihr Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
8.
8.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E-2331/2009
Seite 11
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4072/2009, vom 7. Juli 2009 mit weiteren
Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor.
Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Frau, die (…), und über-
dies über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
8.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie ersucht in-
des um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da ihre Bedürftig-
keit aufgrund der Mittellosigkeitsbestätigung vom 14. April 2009 akten-
kundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu gelten hat, ist
dem Gesuch stattzugeben und die Beschwerdeführerin von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2331/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: