B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-2331/2014
U r t e i l v om 2 4 . S ep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______
(Beschwerdeführerin 3),
D._______
(Beschwerdeführer 4),
E._______
(Beschwerdeführer 5),
F._______
(Beschwerdeführer 6),
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge Mitte August 2011 und gelangten am 16. September 2011
in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Basel um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. September 2011 und
der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2012
brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, sein Bruder sei Mit-
glied der PKK gewesen und den Märtyrertod gestorben. Er sei in diesem
Zusammenhang immer wieder mitgenommen und befragt worden. Seit Be-
ginn der Revolution habe er mehrfach, etwa sechs bis sieben Mal, an De-
monstrationen teilgenommen. Am 29. Juli 2011 sei er, wie viele weitere
Teilnehmer, anlässlich einer Demonstration in al-Hassaka verhaftet wor-
den. Die Kundgebung sei friedlich verlaufen, bis die Behörden aufgetaucht
seien und begonnen hätten, die Demonstranten mit Schlagstöcken zu
schlagen und Schüsse abzugeben. Als er habe fliehen wollen, sei er ge-
fasst und mit einem Jeep auf einen Sektionsposten des politischen Sicher-
heitsdienstes gebracht worden. Anschliessend sei er während fünf Tagen
durch den politischen Sicherheitsdienst festgehalten worden. Während der
Haft sei er mit Füssen getreten und mit Fäusten geschlagen worden. Zu-
dem sei er verhört und es sei ihm vorgeworfen worden, Anhänger der PKK
oder der KDP zu sein und Demonstranten zur Demoteilnahme motiviert zu
haben. Bei seiner Entlassung, die sein Bruder mit der Bezahlung von
35'000 syrischen Lira habe erwirken können, habe er sich schriftlich ver-
pflichten müssen, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Die Be-
hörden hätten zunächst verlangt, dass er als Informant für sie arbeiten
solle, was er abgelehnt habe. Er sei dennoch entlassen worden. Am auf
die Entlassung folgenden Freitag habe er nicht demonstriert, danach habe
er noch einmal an einer Kundgebung teilgenommen. Die Behörden seien
wieder aufgetaucht; einer Festnahme habe er aber entkommen können. Er
sei mit Freunden in ein Kaffeehaus gegangen und habe dort am Abend
einen Anruf von seiner Frau erhalten. Sie habe ihm erzählt, dass die Be-
hörden bei ihnen zu Hause gewesen, die Wohnung durchsucht und nach
ihm gefragt hätten. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
sondern habe sich noch am selben Tag nach G._______ begeben. Am
Samstag hätten die Behörden erneut zu Hause nach ihm gesucht.
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Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers 1. Ergänzend führte sie aus, nach der Entlassung
ihres Mannes sei die Polizei zweimal zu ihr nach Hause gekommen und
habe nach ihm gefragt, das Haus durchsucht und sie gestossen und be-
schimpft. Sie habe ihren Mann angerufen und über den Besuch informiert.
Auch ihren Schwager habe sie angerufen. Dieser habe sie und die Kinder
abgeholt und zwei Tage später zu ihren Eltern nach G._______ gebracht,
wo sich ihr Mann bereits aufgehalten habe.
Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Faxkopien
ihrer Pässe und Identitätskarten sowie ihre Heiratsurkunde und die Ge-
burtsurkunden der Beschwerdeführenden 1 und 2 (alles im Original) zu den
Akten.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 6 geboren und in der Folge in das
Asylverfahren seiner Eltern einbezogen.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 – eröffnet am 31. März 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
D.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom
30. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in mate-
rieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das BFM unter Feststellung der Rechtskraft
betreffend die Dispositivziffer 4, eventualiter die Gewährung von Asyl, sub-
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Nach-
fluchtgründe, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Einsicht in die Akten A14/1 (Schreiben der Beschwerdeführenden vom 12.
Oktober 2011 samt Beilagen) und A27/1 (interner Antrag betreffend die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme), eventualiter um Gewährung des recht-
lichen Gehörs beziehungsweise Ausfertigung einer schriftlichen Begrün-
dung betreffend den Inhalt jener Akten und um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung.
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Seite 4
Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführenden auf
zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Internetartikel
betreffend die aktuelle Lage in Syrien (vgl. die Beschwerde S. 15–24).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Zudem hiess es den
Antrag um Einsicht in die Akte A14/1 gut und stellte den Beschwerdefüh-
renden eine Kopie der Akte samt Beilagen zu. Die Anträge 1 bis 3 betref-
fend Einsicht in die Akte A27/1, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zu-
stellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A27/1 sowie An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies es ab.
F.
Am 20. Mai 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Einreichung
einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG.
G.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Einwänden auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbiges gilt
betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegwei-
sungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individu-
elle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Sy-
rien ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Subeventualanträge bezie-
hungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist auf die Rügen betreffend die unrichtige und unvollständige Erhe-
bung des Sachverhalts und die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie
des Willkürverbots einzugehen. Soweit eine Verletzung des Rechts auf Ak-
teneinsicht geltend gemacht und deshalb die Gewährung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung beantragt wird, ist auf die Zwi-
schenverfügung vom 6. Mai 2014 zu verweisen, mit welcher Einsicht in die
Akte A14/1 gewährt und im Übrigen die Begehren abgewiesen worden
sind.
4.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe in der ange-
fochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt. So
habe sie nicht angeführt, dass der Beschwerdeführer 1 auf einen Posten
des politischen Sicherheitsdienstes gekommen und dass er während der
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Seite 6
Haft misshandelt worden sei, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt
der Hausdurchsuchung schwanger gewesen sei, und dass sich der Be-
schwerdeführer 1 bei seiner Freilassung unterschriftlich habe verpflichten
müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Zudem habe das
BFM viele Details der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend die
Haft weder erwähnt noch gewürdigt. Nach dem Gesagten sei das BFM sei-
ner Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht nachgekommen. Es habe sich darauf beschränkt, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant beziehungs-
weise unglaubhaft zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang sei auf die
fragwürdige Befragungstechnik anlässlich der Anhörung hinzuweisen. Es
seien willkürliche Fragen gestellt und Fragen wiederholt worden, was zur
Sachverhaltsabklärung untauglich sei. Sodann hätte die Vorinstanz zwin-
gend weitere Abklärungen betreffend den Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin 2 bei ihrem Schwager und in G._______ sowie hinsichtlich der Prob-
leme im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bruders des Beschwerde-
führers 1 für die PKK vornehmen müssen, um die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden abschätzen zu können.
Sodann rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, da die Vorinstanz nicht dargelegt habe, weshalb sie die An-
gaben über die Haft und die Demonstrationen als unglaubhaft erachte.
Diese habe in der angefochtenen Verfügung nicht aufgezeigt, was als Mas-
sstab für die Glaubhaftigkeit von Aussagen gelte, sondern sich auf pau-
schale Behauptungen beschränkt. Auch sei nicht begründet worden, wes-
halb die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der in ihren Aus-
sagen festgestellten geringfügigen Ungereimtheiten ungenügend sei.
Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör mehrfach verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig er-
hoben, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
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Seite 7
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent-
scheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1 S. 188).
4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhob und sich in den
angefochtenen Entscheiden hinreichend ausführlich mit den Vorbringen
der Beschwerdeführenden auseinandersetzte.
4.3.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ge-
wisse Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht explizit erwähnte. Dies
gilt jedoch nicht für die angeblich während der Haft erlittenen Schläge. Aus
der Nichterwähnung der übrigen Einzelheiten des vorgebrachten Sachver-
halts, wie der Verbringung des Beschwerdeführers 1 auf einen Posten des
politischen Sicherheitsdienstes, der unterschriftlichen Verpflichtung bezüg-
lich der Aufgabe der Teilnahme an Demonstrationen, der damaligen
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2, kann sodann nicht geschlos-
sen werden, die erwähnten Einzelheiten seien unbeachtet geblieben. In-
dessen handelt es sich im Vergleich zu den übrigen Sachverhaltselemen-
ten, die durch das BFM mehrheitlich als unglaubhaft eingestuft wurden,
nicht um entscheidwesentliche Geschehnisse. Hinsichtlich der Würdigung
der Vorbringen der Beschwerdeführenden wird auf E. 7 nachfolgend ver-
wiesen.
4.3.2 Die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend die Befragungen
durch das BFM erweisen sich als unbegründet. So wird nicht konkretisiert
und ist nicht erkennbar, inwieweit die Fragen willkürlich ausgefallen sein
sollen. Weitere Abklärungen hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerde-
führerin 2 bei ihrem Schwager und in G._______ musste die Vorinstanz
nicht vornehmen; der Sachverhalt erscheint diesbezüglich als hinreichend
erstellt. Da die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers 1 für die Aus-
reise offensichtlich nicht kausal war, erübrigten sich auch in diesem Zu-
sammenhang weitergehende Abklärungen. Die Erhebung des Sachverhal-
tes durch das SEM erlaubte mithin eine seriöse Einschätzung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
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Seite 8
4.3.3 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene begründete die
Vorinstanz in hinreichendem Masse, dass sie die Schilderung des Be-
schwerdeführers 1 betreffend die vor der Verhaftung besuchte Demonstra-
tion, die Verhaftung und die Haft als stereotyp erachte, wodurch Zweifel an
der Glaubhaftigkeit aufkommen würden, welche durch Widersprüche in
den Aussagen der Beschwerdeführenden bestätigt würden. Soweit mit der
formellen Rüge auch die Würdigung des Sachverhalts durch die Vor-in-
stanz beanstandet wird, ist auf E. 7 nachfolgend zu verweisen.
4.3.4 Zusammenfassend ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig abgeklärt oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
oder das Willkürverbot verletzt hätte. Bei dieser Sachlage besteht keine
Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen auf-
zuheben, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre
und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 11.17; zur
Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a
S. 17).
5.4 Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden hat sich die politische und
menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert.
Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wur-
den in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach
demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorge-
hen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hun-
derten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender
von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW],
Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disap-
pearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli 2012;
DIES., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, Au-
gust 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen
offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die
Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und riva-
lisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und
religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen
zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im
Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter
Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bom-
benangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Gift-
gas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Natio-
nen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der
Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die
kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Un-
terstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch
systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung
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von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International
Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land er-
fassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Na-
tionen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben,
mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millio-
nen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der
Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UN-
HCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Kon-
flikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1).
Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit
März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in
Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese
Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage und die damit verbundene Un-
gewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Be-
handlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarhei-
ten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation ist dem
Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Flucht-
gründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Be-
schwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heu-
tigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die
entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. D-5779/2013 E. 5.3.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
insbesondere aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien un-
glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 betreffend die fünftägige Haft
und die anschliessende Teilnahme an einer Demonstration seien weitge-
hend oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Trotz mehrmaliger
Nachfrage habe er keine detaillierten Angaben zur besuchten Demonstra-
tion, der Verhaftung und der Haft machen können. Zur Demonstration habe
er lediglich angegeben, diese sei friedlich verlaufen, bis die Behörden ein-
geschritten seien und Demonstranten geschlagen hätten, wobei Schüsse
abgegeben worden und Menschen geflohen seien. Zum Aufenthalt im Ge-
fängnis habe er einzig vorgebracht, verhört und geschlagen worden zu
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Seite 11
seien. Diese stereotypen Angaben vermöchten nicht den Eindruck zu er-
wecken, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Die Zweifel würden
dadurch bestärkt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise
divergiert hätten. So habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, die Behör-
den hätten zweimal, am Freitag sowie am Samstag, zu Hause nach ihm
gesucht. Nachdem er am Freitag von seiner Frau über die Suche informiert
worden sei, sei er noch am selben Abend nach G._______ gegangen. Die
Beschwerdeführerin 2 habe hingegen gesagt, die Behörden seien bereits
zwei Tage vor dem besagten Freitag bei ihnen zu Hause vorbeigekommen.
Sie habe ihrem Mann davon erzählt, dieser habe es jedoch nicht ernst ge-
nommen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich ausserdem in einen weite-
ren Widerspruch verstrickt. Bei der BzP habe sie vorgebracht, die Behör-
den seien an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aufgetaucht. Am ersten
Tag habe sie ihren Mann darüber informiert und am zweiten Tag ihren
Schwager angerufen, der sie zu sich geholt habe. Anlässlich der Anhörung
habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe ihren Mann erst beim zweiten Be-
such der Behörden informiert und am selben Abend auch ihren Schwager
angerufen. Auf Nachfrage hin habe sie die Angaben anlässlich der Anhö-
rung zunächst bestätigt und dann in unbehelflicher Weise angegeben, am
nächsten Tag zu ihrem Schwager gegangen zu sein.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 erst bei der Anhörung vorge-
bracht, er sei aufgrund einer seiner Brüder schon mehrfach von den Be-
hörden telefonisch befragt, mitgenommen und verhört worden. Bei der BzP
habe er hingegen angegeben, er habe alle Asylgründe genannt und ergän-
zend lediglich ausgeführt, er sei nie zuvor in Haft gewesen beziehungs-
weise vor vielen Jahren einmal während 10 Tagen im Gefängnis gewesen,
weil er (…) habe. Das Vorbringen betreffend die Schwierigkeiten im Zu-
sammenhang mit seinem Bruder sei daher als nachgeschoben und un-
glaubhaft zu werten.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe zahlreiche De-
tails der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 unterschlagen und ihm zu
Unrecht Unsubstanziiertheit vorgeworfen. Er habe die Szenerie anlässlich
der Demonstration, die zur Festnahme geführt habe, eingängig beschrie-
ben und persönliche Empfindungen ausgedrückt. Nachfragen seien ihm
dazu nicht gestellt worden. Dasselbe gelte für die Darlegung der Haft.
Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend die genauen Tage
der Suche nach dem Beschwerdeführer 1 zu Hause sei zu berücksichtigen,
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dass das Ereignis bereits drei Jahre zurückliege und sie in der Zwischen-
zeit viel erlebt hätten. Es sei daher kaum erstaunlich, dass es zu Abwei-
chungen kommen könne, insbesondere zu geringfügigen wie vorliegend,
wo die Abweichung gerade einmal einen Tag betrage. Im Übrigen sei es
bei der Befragung der Beschwerdeführerin 2 zu Unklarheiten gekommen;
sie habe die entsprechenden Aussagen keineswegs ausdrücklich so ge-
macht wie vom BFM dargelegt. Dieses habe die Aussagen derart datiert,
dass der entsprechende Widerspruch habe behauptet werden können. Die
Beschwerdeführerin 2 habe die Unklarheit jedoch glaubhaft erklären kön-
nen. Der Beschwerdeführer 1 sei sodann bei der Suche nach sich nicht
selber anwesend gewesen und habe nur über seine Frau davon erfahren.
Die Argumentation der Vorinstanz sei nicht stichhaltig. Es sei denn auch
nicht nachvollziehbar, dass das BFM die zentralen Vorbringen betreffend
die Haft weder so akribisch aufgeführt noch gewürdigt habe wie den an-
geblichen Widerspruch, insbesondere da es sich dabei um eine sehr ge-
ringfügige Differenz handle.
Es falle schliesslich generell auf, dass die zahlreichen Realkennzeichen zu
ihren (Beschwerdeführende) Gunsten und die Übereinstimmungen in ihren
Ausführungen kaum gewürdigt worden seien. Er (Beschwerdeführer 1)
habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden
sei. Das herabgesetzte Beweismass (Glaubhaftmachung) für die Bejahung
einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei somit erfüllt.
Die Vorinstanz gehe mithin zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen aus.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant quali-
fizierte und eine drohende Verfolgung verneinte.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
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Seite 13
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
7.2 Eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts gegen tatsächliche oder
vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen betei-
ligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tö-
tung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wer-
den, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (Urteil D-5779/2013,
a.a.O., E. 5.8.2).
7.3 Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Befragungsprotokolle ergibt, dass
der Beschwerdeführer 1 sich hinsichtlich der Teilnahme an der zur Verhaf-
tung führenden Demonstration, der Festnahme und der fünftägigen Haft
überwiegend nachvollziehbar und ohne nachgeschobene Steigerungen
äusserte. Indes fiel seine Schilderung relativ knapp respektive oberfläch-
lich aus, womit die Verhaftung nach der Teilnahme an einer regierungskri-
tischen Demonstration im Juli 2011 als möglich, nicht aber als überwiegend
wahrscheinlich erscheint. Selbst wenn jedoch zu seinen Gunsten davon
ausgegangen wird, dass die Inhaftierung tatsächlich stattfand, so ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 seine Teilnahme an der Demonst-
ration eigenen Angaben zufolge leugnete und angab, sich zufällig dort be-
funden zu haben (vgl. A24/11 F25 S. 4). Ferner soll er nach fünf Tagen,
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abgesehen von der unterschriftlichen Verpflichtung, nicht mehr an De-
monstrationen teilzunehmen, ohne weitere Auflagen wieder freigelassen
worden sein (vgl. A24/11 F34 S. 5). Es ist mithin nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden als Regime-
gegner identifiziert wurde.
Betreffend die geltend gemachte Teilnahme an einer weiteren Demonstra-
tion nach der Entlassung aus der Haft kann nicht geglaubt werden, dass
die syrische Polizei den Beschwerdeführer 1 aus der Entfernung unter
1'000 bis 1'500 Demonstranten identifizieren konnte (vgl. A24/11 F45-47 S.
6). Ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass sie durch die Festnahme res-
pektive das Verhör anderer Demonstranten von seiner Teilnahme an der
Demonstration erfahren und noch gleichentags, nur vier bis fünf Stunden
seit seinem Verschwinden aus der Nähe des Demonstrationszugs, bei sei-
ner Frau nach ihm gesucht hat (vgl. A24/11 F49 S. 6 f.). In diesem Zusam-
menhang erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh-
rerin 2 – wenn es sich denn so zugetragen haben soll, wie durch die Be-
schwerdeführenden geschildert – anlässlich des Aufsuchens seitens der
syrischen Behörden an jenem Freitagabend keiner eingehenden Befra-
gung unterzogen beziehungsweise zur Durchführung einer solchen Befra-
gung auf den Polizeiposten gebracht worden ist. Weitere Fragen wirft das
Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach dem geglückten Entkommen aus
dem Demonstrationszug auf. So überzeugt nicht, dass dieser auf dem
Markt spazieren gegangen, sich in einem Kaffeehaus aufgehalten habe
und seiner Frau auf deren Anruf hin gesagt haben soll, sie müsse nicht
beunruhigt sein, während er gleichzeitig Verfolgung seitens der syrischen
Behörden befürchtete und gleichentags zu seinen Schwiegereltern nach
G._______ flüchtete (vgl. A24/11 F48 ff. und 57 S. 6 f.). Die Teilnahme an
einer weiteren Demonstration nach der Freilassung aus der angeblich er-
littenen Haft erweist sich daher nicht als glaubhaft.
Zusätzlich, wenn auch weniger stark ins Gewicht fallen die bereits durch
die Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden. Ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerde-
führers 1 besteht hinsichtlich der Zeitdauer, in welcher er seine Frau und
Kinder nach der Flucht nach G._______ nicht gesehen habe (vgl. A6/12
Ziff. 5.02 S. 7 und A24/11 F57 ff. S. 7). Sodann ist in der Schilderung der
Beschwerdeführerin 2 betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer
1 im gemeinsamen Haus ein Widerspruch auszumachen; insofern besteht
auch ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden
1 und 2. Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin 2 an, die syrische Polizei
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Seite 15
sei zweimal, an aufeinanderfolgenden Tagen, bei ihr zu Hause gewesen
und habe nach ihrem Mann gesucht. An dem Freitag, an dem ihr Mann zur
Demonstration gegangen sei, habe sie ihn über den Besuch der Polizei
informiert. Nach dem zweiten Besuch – folglich am Samstag – habe sie
ihren Schwager angerufen, der sie abgeholt habe (vgl. A9/11 Ziff. 7.01 und
7.02 S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, nachdem die Behör-
den an einem Freitag zu ihr nach Hause gekommen seien, habe sie ihren
Mann angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Da-
nach habe sie ihren Schwager angerufen und auch ihm erzählt, was sich
zu Hause abgespielt habe. Bereits davor respektive zwei Tage früher sei
die Polizei einmal bei ihr zu Hause gewesen (vgl. A23/9 F15 S. 3, F32 ff.
S. 5). Auf Vorhalt der Ungereimtheit zwischen den Aussagen bei der BzP
und jenen anlässlich der Anhörung gab sie an, sie könne sich die Sachen
nicht mehr merken; sie wisse es nicht mehr; beziehungsweise, ihr sei ge-
rade eingefallen, dass sie einen Tag zu Hause geblieben und erst am
nächsten Tag zu ihrem Schwager gegangen sei (vgl. A23/9 F44 S. 6). Dem
Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin 2 habe die Un-
klarheit glaubhaft erklären können, ist vor diesem Hintergrund zu wider-
sprechen.
Insgesamt wenden die Beschwerdeführenden zwar zu Recht ein, die posi-
tiven Elemente in ihren Schilderungen seien bei der vorinstanzlichen Wür-
digung zu wenig berücksichtigt worden. Indes erscheint in einer Gesamt-
betrachtung aller Glaubhaftigkeitselemente die durch den Beschwerdefüh-
rer 1 geltend gemachte erlittene respektive im Zeitpunkt der Ausreise dro-
hende Verfolgung seitens der syrischen Sicherheitskräfte überwiegend als
unglaubhaft. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist festzuhalten, dass sie
keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend machte und solche auch
nicht ersichtlich sind.
7.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre
Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG)
beziehungsweise an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Insbe-
sondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
von Beteiligungen an Demonstrationen im Jahr 2011 durch die staatlichen
Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Eine begrün-
dete Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger asylrelevanter Ver-
folgung im Ausreisezeitpunkt kann mithin nicht festgestellt werden.
E-2331/2014
Seite 16
8.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführen-
den für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides, so dass nachfolgend das Vorliegen von objektiven und subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu prüfen ist.
8.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Flüchtlingseigen-
schaft sei zumindest aktuell als erfüllt zu betrachten. Beim Verhör anläss-
lich der Einreise von nach Syrien zurückkehrenden Asylsuchenden sei mit
einem willkürlichen Vorgehen und Beschuldigungen durch die Befrager zu
rechnen. Es liege auf der Hand, dass sich der Beschwerdeführer 1 als kur-
discher Oppositioneller, der in Syrien bereits aufgrund seiner politischen
Aktivitäten verhaftet worden sei, bei einer Rückkehr nach Syrien einem will-
kürlichen Verhör unterziehen müsste. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Be-
schwerdeführenden in diesem Zusammenhang menschenrechtswidriger
Behandlung und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund
der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 am Protest von den syrischen
Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt würden, sei sehr hoch. Per-
sonen, die nach der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat und einem
längeren Aufenthalt im Ausland nach Syrien zurückkehren würden, stün-
den besonders unter Verdacht, sich am gemäss dem Assad-Regime vom
Ausland herrührenden "Terrorismus" beteiligt zu haben. Sie (Beschwerde-
führende) seien seit September 2011 in der Schweiz; bereits dies mache
sie für die syrischen Behörden zu Feinden, Verrätern und wahrscheinlich
gar zum Staatsfeind. Zudem würden sie aus Sicht der syrischen Behörden
aufgrund ihrer Ethnie als besonders verdächtig erscheinen. Zusammen mit
dem Status als abgewiesene Asylbewerber und vor dem Hintergrund der
aktuellen politischen Lage in Syrien und der fehlenden Aussicht auf eine
Verbesserung der Situation würde sie im Falle einer Rückkehr ein äusserst
gefährliches und lebensbedrohliches Schicksal erwarten.
8.1.2 Objektive Nachfluchtgründe bestehen, wenn äussere Umstände, auf
welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur dro-
henden Verfolgung führen.
Angesichts der Ausführungen unter E. 7.3 ist auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Situation in Syrien (vgl. E. 5.4 vorstehend) nicht davon aus-
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zugehen, dass den Beschwerdeführenden, insbesondere dem Beschwer-
deführer 1, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Vorfluchtgründen
eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
8.1.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und des-
halb – infolge subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um
grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen
Regimes mit seinem Sicherheitsapparat völlig offen.
Die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien erscheint auf-
grund der Aktenlage und der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen als
nicht erstellt. Die Stellung von Asylgesuchen in der Schweiz und die Zuge-
hörigkeit zur kurdischen Ethnie führt sodann für sich alleine nicht zur An-
nahme, die Beschwerdeführenden hätten bei der Rückkehr in ihr Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Be-
handlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesen-
heit nicht auszuschliessen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien
einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da
der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht glaubhaft machen konnte, in der Ver-
gangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen und als Aktivist
identifiziert worden zu sein, ist – soweit nach aktuellem Stand, nach wel-
chem keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien vorgenommmen
werden, beurteilbar – nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn
und seine Familie als staatsgefährdend einstufen würden und die Be-
schwerdeführenden deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten
hätten.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlit-
tene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
10.
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Seite 18
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
10.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
10.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Der
generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen
Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4–7 der angefochtenen Ver-
fügung).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
22. Mai 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: