Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E233/2012
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Nepal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) verliess und am 12. April 2011 als so genannter DublinInFall
(…) in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. April 2011 vorbrachte,
bereits während der Schulzeit hätten Anhänger der B._______ (…)
versucht, ihn für ihre Sache zu gewinnen,
dass er sich aber auf (…) konzentriert habe und berühmt geworden sei,
dass die B._______ ihn in der Folge erneut bedrängt hätten und sein
Vater, ein (…), im (…) spitalreif geschlagen worden sei,
dass auch er von Mitgliedern der B._______ tätlich angegriffen worden
sei und dabei einen Gegner verletzt habe,
dass man ihn gesucht habe, weshalb er geflohen sei und sich schliesslich
nach C._______ begeben und dort weiterhin (...) betrieben habe,
dass er nach (…) und nach (…) geflogen sei, wo er an (…) teilgenommen
habe,
dass seine Frau und seine Verwandten ihm nach seiner Rückkehr nach
Nepal gesagt hätten, er sei in Gefahr und er solle sich in Sicherheit
begeben, worauf er das Land verlassen habe,
dass er in der Empfangsstelle keine Ausweispapiere zu den Akten gab
und auf entsprechende Fragen hin ausführte, er habe einen Pass
besessen, an dessen Ausstellungsdatum sowie Gültigkeit er sich nicht
erinnern könne und den er dem Schlepper gegeben habe, und dass er
auch eine Identitätskarte besessen habe, aber keine näheren Angaben
dazu machen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit
begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
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Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden
Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht,
weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Umstand, wonach er sich zunächst nach C._______, später
nach (…) und (…) begeben habe und dann nach Nepal zurückgekehrt
sei, dort aber erfahren habe, dass er in Gefahr sei, weshalb er seine
Heimat definitiv verlassen habe, nicht dem Verhalten einer verfolgten Per
son entspreche,
dass diese Schlussfolgerung dadurch erhärtet werde, dass eine grosse
nepalesische Diaspora in (…) lebe und der Beschwerdeführer, um sich
nicht erneut in Gefahr zu begeben, dort hätte bleiben können, zumal er es
nicht einmal für nötig gefunden habe, die ihm in (...) zur Verfügung
stehende Zeit voll auszuschöpfen,
dass das Vorbringen, die (…) habe entgegen der Abmachung seine (…),
weshalb er besonders in Gefahr sei, als realitätsfremdes Konstrukt zu
bezeichnen sei, würden doch (…),
dass somit nicht glaubhaft sei, bereits während der Schulzeit hätten die
B._______ versucht, den Beschwerdeführer für ihre Sache zu gewinnen,
und deren Suche nach ihm habe ihn bewogen, nach seiner (…) Ausreise
aus Nepal endlich ein Asylgesuch zu stellen,
dass auch die weitere Aussage, er habe seine bei (…) lebende Gattin in
D._______ besucht, dort aber nicht bleiben können, weil es sich dabei
um das grösste (…)dorf handle, nicht überzeugten, da sich Personen, die
seit ihrer Jungend unter Druck gesetzt würden, erkundigten, wo ihre
Verfolger besonders gut vertreten seien,
dass die Vorbringen auch widersprüchlich seien, habe der
Beschwerdeführer doch zunächst vorgebracht, im (…) Kontakt zu seiner
Frau gehabt zu haben, danach habe sie das Telefon nicht mehr
abgenommen, später aber zu Protokoll gegeben, er habe seine Frau
nicht mehr kontaktiert, weil er die Telefonnummer verloren habe,
dass er zu diesen Widersprüchen keine überzeugende Erklärung habe
vorbringen können,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs schliessen liessen,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. No
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich
seien,
dass von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei,
da in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die
politische Situation oder andere Gründe nicht gegen die Zumutbarkeit
sprächen,
dass sich die Lage seit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006
und der Schaffung einer Übergangsregierung, den (…) Wahlen vom
10. April 2008 für eine verfassungsgebende Versammlung und der im Mai
desselben Jahres erfolgten Ablösung der Monarchie durch eine Republik
wesentlich verbessert habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2012 gegen die
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen beziehungsweise fast ausschliesslich unter
Wiederholung des im vorinstanzlichen Verfahren bereits Ausgesagten in
materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die
Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt,
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dass er zur Begründung angibt, er sei nach Nepal zurückgereist, weil ihm
keine andere Wahl geblieben sei, definitiv ausgereist sei er erst, nachdem
ihm seine Freunde, Verwandten und Bekannten dazu geraten hätten,
dass er dem Gericht Dokumente (…) einreiche, welche seine Gefährdung
in Nepal bestätigen sollen,
dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat seitens der B._______
stark gefährdet wäre, schon sein Vater sei von diesen misshandelt
worden,
dass er sich politisch nicht äussern wolle und keiner Partei angehöre,
weshalb er auch durch keine geschützt werden könne,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 (Poststempel) eine
Sozialhilfebestätigung der (…) zu den Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes und praxiskonform erkannt hat, die geltend
gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen genügten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden
Sachverhalts nicht und sie seien flüchtlingsrechtlich unbeachtlich,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung und auf die vorstehende Zusammenfassung
verwiesen werden kann,
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dass eine Überprüfung von Amtes wegen keinerlei Unzulänglichkeiten in
der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM
erkennen lässt,
dass auch die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden
Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen
abweichende Betrachtungsweise enthält, und die nachgereichten
Dokumente nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu
ziehen, zumal sie nur in Kopie vorliegen,
dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer wiederholt aus
freien Stücken nach Nepal zurückkehrte, wo er gemäss eigenen Angaben
seit der Schulzeit bedrängt wurde und schliesslich sogar an Leib und
Leben gefährdet war,
dass unverständlich ist, er sei ausgerechnet in eine Hochburg der ihm
nachstellenden B._______ gereist beziehungsweise seine dort wohnende
Frau habe ihn nicht gewarnt,
dass ferner erstaunt, mit welcher Hartnäckigkeit die B._______ den
politisch gänzlich unprofilierten und unexponierten Beschwerdeführer zur
Mitarbeit angehalten haben sollen,
dass im Übrigen die vorinstanzlichen Akten weitere Ungereimtheiten
enthalten (etwa den Umstand, dass er zu seinem Zivilstand angab, er sei
[…] getraut "vielleicht vor […] oder […] Jahren", vgl. Befragungsprotokoll
Ziff. 6), welche die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und die
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen, diese jedoch
angesichts des vorstehend Erwogenen nicht zu erörtern sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass auf die für den Beschwerdeführer begünstigenden
Zumutbarkeitselemente insofern hinzuweisen ist, als er jung und (…)
offenbar sehr talentiert ist sowie über eine (…)jährige Schulausbildung
und über ein familiäres sowie verwandt und bekanntschaftliches
Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie
vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde unbesehen
der belegten Bedürftigkeit und der vorbehaltenen weiteren Beweismittel
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der belegten
Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von CHF 600. (Art. 1 3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
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