Abtei lung V
E-2332/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2332/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...)
verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
20. Februar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 12. März 2009 summarisch befragt und am
23. März 2009 vom BFM im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger, (...) mit letztem Wohnsitz in
C._______ (...), wo er bei seinen Grosseltern mütterlicherseits aufge-
wachsen sei,
dass er am (...) geboren und damit noch minderjährig sei,
dass seine Eltern in D._______ (...) aufgewachsen seien, sein Vater
(...) gewesen sei und einem Geheimkult angehört habe, deren
Mitglieder es sich zur Aufgabe gemacht hätten, (...),
dass sein Vater bei einer Schiesserei zwischen (...) und Mitgliedern
des Geheimkults getötet worden sei, und er für kurze Zeit den Platz
seines Vaters in der Organisation eingenommen habe,
dass er eines Abends mit Mitgliedern des Geheimkults Ausschau nach
(...) gehalten habe und davongelaufen sei, nachdem ein Schuss
gefallen sei,
dass er am folgenden Tag nach C._______ zurückgekehrt sei und sei-
nen Onkel über den Vorfall informiert habe,
dass seine Mutter einige Zeit später nach C._______ gekommen sei
und ihm erzählt habe, sein Foto sei im Fernsehen gezeigt worden und
er werde von der Polizei gesucht,
dass er sich in der Folge für drei Wochen in einem Nachbardorf ver-
steckt habe, bevor er aus Nigeria weggegangen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass am 13. März 2009 im Auftrag des BFM von einem Facharzt für in-
nere Medizin FMH eine radiographische Untersuchung (gemäss der
Methode von Greulich und Pyle) des linken Handknochens des Be-
schwerdeführers vorgenommen wurde, welche ein wahrscheinliches
chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2009 anlässlich der Anhö-
rung zu seinen Asylgründen über das Abklärungsergebnis in Kenntnis
gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglich-
en Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien,
dass insbesondere seine Erklärung, er könne seine sich bei seiner
Mutter befindliche Geburtsurkunde nicht beschaffen, weil es in
D._______ kein Telefon gebe, als Schutzbehauptung qualifiziert
werden müsse, weil mittlerweile selbst rurale und abgelegene Gebiete
für die Telekommunikation global erschlossen seien,
dass seine Reiseschilderungen (seine Ausreise sei von einem ihm un-
bekannten Mann in Lagos organisiert worden, er sei ohne Reisedo-
kumente aus Nigeria ausgereist, wisse nicht, welche Orte und Länder
er auf seiner Reise passiert habe, und er sei während seiner mehrmo-
natigen Reise nie kontrolliert worden) stereotyp, unsubstanziiert und
realitätsfremd seien,
dass er zudem bei der summarischen Befragung erklärt habe, zweimal
den Zug gewechselt zu haben, und im Unterschied dazu anlässlich der
Direktanhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, dreimal
umgestiegen zu sein,
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dass er sich des Weiteren auch hinsichtlich der Reisedauer widerspro-
chen habe,
dass seine Aussagen darauf schliessen liessen, er verheimliche die
wahren Umstände seiner Reise und enthalte seine hierfür verwende-
ten Reisepapiere den Behörden vor,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig seien,
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
unglaubhaft, widersprüchlich, vage und ohne Realkennzeichen seien,
dass beispielsweise seine Behauptung, er sei wegen der Konflikte im
(...) getrennt von seinen Eltern aufgewachsen, nicht glaubhaft sei, weil
ja (...) bei den Eltern aufgewachsen sei,
dass des Weiteren seine Flucht vor den Mitgliedern des Geheimbun-
des ohne Benachrichtigung (...) nicht nachvollziehbar sei,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Frage zu beantworten, ob
(...) oder er selber nach seiner Flucht vom Geheimbund gesucht
worden seien, sondern lediglich ausgesagt habe, seine Mutter habe
diesbezüglich nichts gesagt,
dass das Vorbringen, sein Foto sei im Fernsehen gezeigt worden und
er werde von der Polizei gesucht, unglaubhaft sei, weil nicht davon
auszugehen sei, dass die Mitglieder des Geheimbundes, die gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers selber behördlich gesucht würden,
die Polizei zu einer Suche nach ihm hätten veranlassen können,
dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Todeszeitpunkt
seines Vaters geäussert habe, indem er anlässlich der Kurzbefragung
ausgesagt habe, er wisse nicht, wann sein Vater gestorben sei, er sei
nicht nach D._______ zurückgekehrt, wogegen er bei der
Direktanhörung geltend gemacht habe, sein Vater sei im (...)
erschossen worden,
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dass er zudem bei der Direktanhörung auf die Frage, ob jemand sei-
nen toten Vater gesehen habe, zuerst geantwortet habe, er wisse es
nicht, und wenig später angeführt habe, seine Mutter habe den toten
Vater gesehen, er könne aber nicht sagen, ob sie an dessen Beer-
digung teilgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht er-
forderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung des
geltend gemachten Alters des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 9. April 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der
Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventua-
liter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3 in fine),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Ablauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er
jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
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um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Frist zur Nachreichung
der in der Beschwerde erwähnten Dokumente (Identitätsausweis, Ge-
burtsurkunde) anzusetzen,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, deren Authentizi-
tät zu bekräftigen, ohne indessen in überzeugender und stichhaltiger
Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung Stellung zu nehmen,
dass insbesondere die überstürzte Flucht des Beschwerdeführers vor
den Kultmitgliedern kurze Zeit nach seinem Eintritt keinen Sinn ergibt,
dass die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, er habe sich
gegenüber (...) schuldig gefühlt, in keiner Weise zu überzeugen
vermag, zumal er anlässlich der Direktanhörung zu seinen
Asylgründen auf entsprechende Frage antwortete, er sei dem Kult
beigetreten, um zu verhindern, dass (...) getötet würden (Akten BFM
A12/16 S. 9 Frage 64),
dass sich das Argument, die Polizei in Nigeria sei korrupt und es sei
davon auszugehen, dass die Mitglieder des Geheimkults mittels Beste-
chung die Verfolgung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet hät-
ten, aufgrund seiner Aussage, diese würden selber behördlich ge-
sucht, als wenig stichhaltig erweist,
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dass in der Rechtsmitteleingabe Ausführungen zu den von der Vorins-
tanz zu Recht aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen des Be-
schwerdeführers (Antworten auf die Frage nach dem Todeszeitpunkt
seines Vaters und auf die Frage, ob jemand seinen toten Vater gese-
hen habe) unterbleiben, weshalb an dieser Stelle mangels substanzi-
ierter Entgegnungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu
die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung),
weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zumutbar
zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass zwar - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - bei
unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist
(vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13),
dass die Behörden in diesem Zusammenhang grundsätzlich von Am-
tes wegen verpflichtet sind, entsprechende konkrete Abklärungen vor-
zunehmen,
dass die Vornahme von seriösen Abklärungen im vorliegenden Fall in-
dessen nicht möglich ist, da die Identität des Beschwerdeführers nicht
feststeht,
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dass seine Angaben zu seiner Identität zweifelhaft sind, da seine Vor-
bringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwä-
gungen) und er keinerlei Unterlagen eingereicht hat, welche Auf-
schluss über seine Identität oder seine Herkunft geben könnten,
dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal
die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG),
dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige - nach Massgabe
seiner altersbedingten Fähigkeiten - die Pflicht hat, an der Feststellung
des relevanten Sachverhalts mitzuwirken,
dass er bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung
die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des
Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tra-
gen hat,
dass der Beschwerdeführer sein (...) Altersjahr vollendet hat und
(angesichts seiner weitgehend selbständig unternommenen Reise von
Nigeria in die Schweiz) offensichtlich über eine gewisse persönliche
Reife sowie Unabhängigkeit verfügt,
dass es ihm somit ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, bei der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren
persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise da-
von auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine in-
dividuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Hei-
matstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und deshalb bei
seiner Rückkehr nach Nigeria nicht auf sich allein gestellt sein wird,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- E._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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