Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2332/2011
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren
gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), Serbien, E._______, geboren
am (…), Kosovo,
alle vertreten durch Yvonne Dürst, Rechtsanwältin, (…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 / E-
1492/2011 / N (…).
E-2332/2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011 das den Gesuchstellenden am 14. Oktober 1996 bzw.
2. Februar 2000 gewährte Asyl widerrufen und ihre Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde vom 7. März 2011 mit Urteil vom 13. April 2011 mangels
Leistung des mit Zwischenverfügung vom 17. März 2011 erhobenen
Kostenvorschusses von Fr. 600.- nicht eintrat (Beschwerdeverfahren
E-1492/2011),
dass die Gesuchstellenden mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. April 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei um Eintritt des
Bundesverwaltungsgerichtes auf die Beschwerde vom 7. März 2011 bzw.
sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses ersuchen liessen,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde,
die Gesuchstellenden seien unverschuldet an der rechtzeitigen Leistung
des Kostenvorschusses gehindert worden,
dass ihre Rechtsvertreterin ihnen zwar die Zwischenverfügung vom
17. März 2011 – mit der ausdrücklichen Aufforderung, diesen Betrag
unbedingt bis 1. April 2011 zu begleichen – umgehend zugestellt habe,
dass das Schreiben der Rechtsvertreterin jedoch von der Gesuchstellerin
B._______ entgegengenommen worden sei, die aufgrund ihrer
Erkrankung, welche es ihr zunehmend verunmögliche, alltägliche
administrative Aufgaben zuverlässig zu erledigen, das Schreiben verlegt
und es auch unterlassen habe, ihren Ehemann entsprechend zu
informieren,
dass der Ehemann und die Rechtsvertreterin von diesem Versehen erst
durch die Zustellung des Urteils vom 13. April 2011 in Kenntnis gesetzt
wurden und die Gesuchstellenden die Zahlungsfrist somit wegen eines
krankheitsbedingten Missverständnisses, mit anderen Worten
unverschuldet, verpasst hätten,
dass der Gesuchsteller den im Beschwerdeverfahren E-1492/2011
erhobenen Kostenvorschuss unverzüglich nach Kenntnisnahme des
Urteils vom 13. April 2011 nachträglich einbezahlt habe,
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dass der Eingabe vom 20. April 2011 mehrere Beweismittel beilagen (das
an den Gesuchsteller gerichtete Schreiben der Rechtsvertreterin vom
18. März 2011, ein Arztzeugnis [B._______ betreffend] von F._______,
Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2010, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 [Kopie] sowie den
Einzahlungsbeleg der Bank vom 19. April 2011 [Betrag Fr. 200.-]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31
– 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen um
Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im
Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt,
dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch
dann verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist,
und eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechtskräftigen
Urteils führen würde (vgl. dazu BGE 1C_491/2008),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern
zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
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Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür
objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden bzw. der
Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind
nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die den Gesuchstellenden
auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 2.140, S. 71),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum
zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten
Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen
werden darf (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.140, S. 71),
dass gemäss einschlägiger Rechtsprechung eine Krankheit zwar ein
unverschuldetes Hindernis darstellen kann, allerdings für eine
Fristwiederherstellung kein Raum bleibt, hätte der durch Krankheit am
eigenen fristgemässen Handeln gehinderte Rechtssuchende in nach den
Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung
beauftragen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
12 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar
2008 E. 3.3),
dass ferner gemäss dieser Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der
Gesuchstellenden oder ihrer Rechtsvertretung die Wiederherstellung zu
gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21.
Januar 2008),
dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von
Art. 24 Abs. 1 VwVG nur teilweise erfüllt sind, da die Gesuchstellenden
innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten
Hindernisses zwar das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch
eingereicht haben, sie aber die versäumte Rechtshandlung nur
unvollständig – gemäss beigelegtem Einzahlungsbeleg vom 19. April
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2011 überwies der Gesuchsteller nur Fr 200.- als Kostenvorschuss –
nachgeholt hat,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch aus prozessökonomischen
Gründen trotzdem einzutreten ist, da davon auszugehen ist, die
Gesuchstellenden würden den Restbetrag von Fr. 400.- nach
Aufforderung noch fristgemäss überweisen,
dass hingegen das vorliegende Gesuch als materiell unbegründet zu
qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch
vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann,
dass die Rechtsvertreterin nämlich den Gesuchstellenden den Akten
zufolge die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
17. März 2011 (mit der Kostenvorschusserhebung) mit Schreiben vom
18. März 2011 zugestellt und sie aufgefordert hatte, den Kostenvorschuss
unbedingt fristgemäss zu zahlen,
dass das Schreiben von der Ehefrau entgegengenommen worden sei,
welche dieses wegen ihrer Krankheit verlegt und es unterlassen habe,
ihren Ehemann entsprechend zu informieren,
dass dem Arztzeugnis vom 20. April 2011 zu entnehmen ist, die
psychische Verfassung der Gesuchstellerin sei in den letzten vier bis
sechs Wochen deutlich reduziert gewesen, was dazu geführt habe, dass
sie auch zwei Arzttermine verpasst habe, was in den Monaten zuvor nicht
vorgekommen sei, und dass bei ihr kognitive Einschränkungen, eine
gewisse Unstrukturiertheit, Vergesslichkeit aber auch Ängste und
Erschöpfung vermehrt aufgetreten seien, Belastungen, die sie in der
Bewältigung des Alltags immer wieder an die Grenzen bringe,
dass sich aus dem Arztzeugnis vom 20. April 2011 weiter ergibt, dass die
Gesuchstellerin bei dieser Ärztin bereits längere Zeit in Therapie sei,
dass sich der Vertretene eine durch den Rechtsvertreter verschuldete
Verspätung anrechnen lassen muss (vgl. BGE 114 Ib 69 E. 2),
dass die Rechtsvertreterin – vorausgesetzt, sie hatte keine Kenntnis von
der Krankheit der Gesuchstellerin – angesichts des beigelegten
Schreibens, welches an den Gesuchsteller adressiert war und die
Gesuchstellenden unmissverständlich auf die Notwendigkeit der
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Einzahlung bis 1. April 2011 hinwies, im Rahmen der ihr zumutbaren
Sorgfalt handelte,
dass andernfalls die Rechtsvertreterin – d.h. sie wusste von der Krankheit
der Gesuchstellerin – gehalten gewesen wäre, sich bei den
Gesuchstellenden rechtzeitig bzgl. der Einzahlung des
Kostenvorschusses rückzuversichern, wobei sich die Gesuchstellenden
dieses allfällige schuldhafte Versäumnis ihrer Rechtsvertreterin
anrechnen lassen müssten,
dass ferner aus dem vorliegend eingereichten ärztlichen Schreiben vom
20. April 2011 weder die Art noch die Schwere der geltend gemachten
Krankheit ersichtlich wird,
dass dessen ungeachtet vorliegend die klare Schuldlosigkeit der
Gesuchstellenden für das Fristversäumnis nicht bestätigt werden kann,
dass nämlich davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe vom
"beeinträchtigten" Gesundheitszustand seiner Ehefrau gewusst, er also –
da die Krankheit es ihr verunmögliche, auch nur einfache administrative
Tätigkeiten auszuführen – gehalten gewesen wäre, seiner Ehefrau
Tätigkeiten wie das Öffnen der Post nicht zu übertragen oder sich bei der
Ehefrau bzw. bei seiner Rechtsvertreterin zu erkundigen, ob allenfalls
nach Erhebung der Beschwerde vom 7. März 2011 eine Rückmeldung
vom Gericht eingegangen war,
dass sich die Gesuchstellenden also nicht das krankheitsbedingte
Versehen der Ehefrau als Verschulden anrechnen lassen müssen,
sondern die Nachlässigkeit des Gesuchstellers, welcher zuliess, dass die
Ehefrau an ihn gerichtete Post entgegennehmen konnte, und sich nicht
darum bemühte, sich bei seiner Ehefrau oder bei der Rechtsvertreterin
über den Stand des Verfahrens zu informieren,
dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar
gewesen wäre,
dass die Gesuchstellenden sich daher den Vorwurf des nachlässigen
Verhaltens gefallen lassen müssen,
dass sie somit nicht unverschuldet von der Einhaltung der Zahlungsfrist
abgehalten wurden, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch
abzuweisen ist,
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dass somit das Urteil vom 13. April 2011 des Beschwerdeverfahrens
E-1492/2011 rechtskräftig bleibt,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den unterliegenden
Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog) sind. Dabei ist
zu bemerken, dass die im Beschwerdeverfahren E-1492/2011 am 19.
April 2011 einbezahlten Fr. 200.- zwar für einen anteilmässig bezahlten
Kostenvorschuss gehalten werden könnten, indessen tatsächlich die mit
dem Nichteintretensentscheid vom 13. April 2011 auferlegten
Verfahrenskosten decken.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Urteil vom 13. April 2011 (Beschwerdeverfahren E-1492/2011) bleibt
in Rechtskraft.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Dieser Betrag ist zu Gunsten der Gerichtskasse innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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