B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2335/2016
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch (angeblich Myanmar),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der am 12. Juni 2013 von Deutschland in die Schweiz eingereiste Be-
schwerdeführer ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Basel um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2013 und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 25. April 2014 machte er im Wesentlichen
geltend, er sei in B._______ , Myanmar, geboren und von Ethnie Rohingya.
Sein Vater sei getötet worden, als er noch klein gewesen sei. Im Alter von
zwei Jahren sei er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester nach
Bangladesch ins Flüchtlingslager C._______ (Division Chittagong) ge-
flüchtet. Ende 2001 hätten seine Mutter und seine Schwester das Flücht-
lingslager in seiner Abwesenheit verlassen, ohne ihn über ihren neuen Auf-
enthaltsort zu informieren. In der Folge habe er mehrere Tage nach ihnen
gesucht. Da er sie nicht gefunden habe, habe er als (…)-jähriger Junge,
anfangs (…), das Flüchtlingslager ebenfalls verlassen und habe gleichen-
tags in einer Teestube D._______ kennen gelernt. Dieser habe ihm helfen
wollen und ihm eine Arbeitsmöglichkeit bei einem Verwandten, einem alten
Mann, als Haushaltshilfe und Betreuungsperson vermittelt. So habe er
(…) Jahre lang für diesen Mann, namens E._______, gearbeitet. Am 1. Mai
2013 sei dieser von Personen, die in den Diensten eines ehemaligen Par-
lamentariers und Mitgliedes der Regierungspartei gestanden hätten, über-
fallen und mit einer Stange geschlagen worden. Er (Beschwerdeführer) sei
währenddessen ebenfalls anwesend und gefesselt gewesen. Nachdem
E._______ geschrien habe, seien Quartierbewohner vorbeigekommen und
die Täter geflohen; E._______ sei in der Folge verstorben. Als Zeuge des
Überfalls habe er befürchtet, von den Tätern ebenfalls umgebracht zu wer-
den. D._______ habe ihm abgeraten, die Polizei zu benachrichtigen, da
die Täter die Polizei gekauft hätten. Am 9. Mai 2013 habe er durch Vermitt-
lung von D._______ Bangladesch verlassen und sei auf dem Seeweg am
11. Juni 2013 nach Hamburg und am folgenden Tag auf dem Landweg in
die Schweiz gelangt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein «Rohingya Refugee Family
Book», ausgestellt auf die Mutter, und eine «Master Card for the Registra-
tion of Refugees of Myanmar» vom (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 – eröffnet am 16. März 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
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dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Ferner änderte es seine Staatsangehörigkeit
im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf «unbekannt».
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragt er die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer reichte eine Behandlungsbestätigung der Klinik für
(…) in F._______ vom 11. April 2016 und ein an diese gerichtetes Zuwei-
sungsschreiben der (…) Dienste G._______ vom 18. Dezember 2015 so-
wie einen ärztlichen Bericht dieser Institution vom 11. Februar 2015 zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung un-
ter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer die verlangte
Bestätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachte Herkunft aus Myanmar, die ethnische Zugehö-
rigkeit zu den Rohingya sowie den (…)jährigen Aufenthalt im Flüchtlingsla-
ger C._______ in Bangladesch als unglaubhaft. So habe der Beschwerde-
führer anlässlich der BzP erst nach konkretem Hinweis der befragenden
Person angegeben, ethnischer Rohingya – und eben nicht Bengale – zu
sein. Weiter habe er an der Anhörung erwartungswidrig verneint, in der
Schweiz Kontakt mit anderen Rohingyas oder einer entsprechenden Inter-
essenvertretung zu haben. Sein diesbezüglicher Einwand, er kenne keine
Personen oder Organisationen und habe auch keine gefunden, vermöge
vor dem Hintergrund der offenkundig zahlreichen Organisationen für die
Sache der Rohingyas nicht zu überzeugen. Überdies entsprächen viele
seiner Aussagen zu seinem Leben im Flüchtlingslager C._______ nicht
den öffentlich zugänglichen Berichten. So sei das Verlassen des Flücht-
lingslagers nicht erlaubt und nur durch Bestechung möglich gewesen
(vgl. …), wohingegen der Beschwerdeführer ausgeführt habe, es habe im
Lager keine Gesetze gegeben und man habe es frei und unkontrolliert ver-
lassen können. Zudem sei im Flüchtlingslager entgegen seinen Angaben
schon einige Jahre bevor er dieses verlassen habe Primarschulunterricht
erteilt worden (vgl. …). Zu diesen beiden Falschaussagen sei ihm das
rechtliche Gehör gewährt worden, wobei er sich dazu nicht habe substan-
ziell äussern können. Im Übrigen seien seine Kenntnisse über Personen
mit einer gewissen Befehlsgewalt im Lager (vgl. …) unvollständig und er
habe falsche Angaben zur Anwesenheit des UNHCR und der betreffenden
Registration gemacht (vgl. …). Die korrekt gemachten Aussagen des Be-
schwerdeführers über das Flüchtlingslager seien hingegen auch aussen-
stehenden Personen zugänglich, womit seine entsprechenden Kenntnisse
seine Biographie nicht zwangsweise belegen würden. Darüber hinaus
seien seine Angaben zu seinen Lese- und Schreibfähigkeiten widersprüch-
lich beziehungsweise mit seinen Kenntnissen in lateinischer und bengali-
scher Schrift unvereinbar. An der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner
dargelegten Biografie würden auch die eingereichten Beweismittel – das
«Rohingya Refugee Family Book» und die «Master Card for the Registra-
tion of Refugees of Myanmar» – nichts zu ändern vermögen. Einerseits
würden diese Dokumente keine Fotos aufweisen und andererseits sei be-
kannt, dass bangladeschische Staatsbürger solche Dokumente von deren
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berechtigten Besitzern kaufen und zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen
im Ausland benutzen würden (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O.,
S. 41 f.).
Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Zeit von
2002 bis 2013, als er bei E._______ als Haushaltshilfe und Betreuer gear-
beitet habe, ebenfalls als unglaubhaft zu bezeichnen. Zunächst sei der Um-
stand, wie er zu seiner Anstellung gekommen sei, nicht nachvollziehbar,
zumal er nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers über keinen legalen
Aufenthaltsstatus mehr verfügt habe. Zudem verstehe es sich aufgrund der
im Flüchtlingslager herrschenden prekären Bedingungen von selbst, dass
ein dort aufgewachsener (…)-jähriger Junge nicht die Kenntnisse und Fä-
higkeiten besitzen könne, um die vorgenommenen Tätigkeiten auszufüh-
ren (Reinigung von Haus und Textilien, Einkauf). Seine entsprechende Eig-
nung sei denn auch nicht geprüft worden. Zudem impliziere die Pflege von
Personen und das Wohnen im selben Haushalt normalerweise ein gewis-
ses Vertrauensverhältnis. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollzieh-
bar, dass D._______ dem Beschwerdeführer, den er nicht näher gekannt
habe, die Pflege seines Angehörigen und die Führung dessen Haushaltes
anvertraut habe. Viel eher wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Ar-
beitsstelle einem Jugendlichen mit entsprechender Eignung und legalem
Aufenthaltsstatus vermittelt hätte.
Überdies sei es nicht plausibel, weshalb D._______ dem Beschwerdefüh-
rer die Ausreise organisiert, finanziert und gleichzeitig in der Folge den
Kontakt zu ihm nicht aufrechterhalten habe. Diesbezüglich wäre es einfa-
cher und günstiger gewesen, wenn D._______ den Beschwerdeführer zu
dessen Schutz in seine Obhut nach Chittagong mitgenommen hätte. Die
geltend gemachten Umstände der Reise in die Schweiz seien ebenfalls als
unglaubhaft zu qualifizieren.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, er habe
vieles über das Flüchtlingslager in C._______ gewusst. In der Anhörung
habe er sehr genau die Lage des Lagers, die Art und den Zustand der Un-
terkünfte sowie das Büro der verantwortlichen Person beschreiben und sei-
nen Namen nennen können. Hinsichtlich des eingereichten «Rohingya Re-
fugee Family Book» wies er darauf hin, dass diese im Jahr (…) und noch
viele Jahre später ohne Fotos ausgestellt worden seien. Der entspre-
chende Einwand des SEM sei daher nicht überzeugend. Im Übrigen sei
nicht davon auszugehen, dass dieses leichtfertig verkauft werde, da es als
einziges Dokument als Identitätsnachweis gelte und damit Lebensmittel
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bezogen werden könnten. Ferner sei es bei einem Flüchtlingslager, wel-
ches über (…) Menschen beherberge, äusserst schwierig, die Ein- und
Ausgänge zu kontrollieren. Es sei daher plausibel und nachvollziehbar,
dass er, seine Mutter und seine Schwester ausserhalb des Flüchtlingsla-
gers einer Arbeit nachgegangen seien. Bezüglich der monierten Falsch-
aussagen zum Schulunterricht im Lager sei darauf hinzuweisen, dass die
vom SEM eingeholten Informationen aus dem Jahr 2001 stammen würden.
Er sei zirka von 1996 bis 1998 zwei Jahre zur Koranschule gegangen, in
der Bengali und Koranverse unterrichtet worden sei. Überdies habe er seit
dem (…) Lebensjahr mit einem Bengalen zusammen gelebt und dement-
sprechend nur Bengali gesprochen. Folglich sei es nachvollziehbar, dass
er der Sprache der Rohingya nicht mächtig sei. Hinsichtlich seiner durch
D._______ vermittelten Anstellung sei darauf hinzuweisen, dass dieser
eine sehr menschenfreundliche und hilfsbereite Person sei und ihm ver-
traut habe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Auffassung, die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführun-
gen zur angeblichen Herkunft aus Myanmar, zur Zugehörigkeit zur Ethnie
der Rohingya, zum (…)jährigen Aufenthalt im Flüchtlingslager C._______,
zur Anstellung als Haushaltshilfe und Betreuer sowie zu den Umständen
der Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann überwiegend auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 4.1 verwiesen werden. Die Erwägungen
vermögen lediglich in untergeordneten Punkten nicht vollumfänglich zu
überzeugen. So sind die Erwartungen des SEM hinsichtlich der Kontakte
des Beschwerdeführers zu anderen Rohingyas oder entsprechenden Inte-
ressenvertretungen wenig stichhaltig. Des Weiteren lässt sich aufgrund der
an der Anhörung gestellten Fragen die vorinstanzliche Feststellung, seine
Kenntnisse über Personen im Flüchtlingslager mit einer gewissen Befehls-
gewalt seien nicht vollständig, ebenfalls nicht aufrechterhalten. Ansonsten
sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. Der
Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtung auf. Mehrere Er-
wägungen des SEM wurden vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht
beanstandet. Hinsichtlich der ungenügenden Kenntnisse über die vorherr-
schenden Umstände im Flüchtlingslager vermag der Beschwerdeführer zu-
dem lediglich Behauptungen anzubringen, die insbesondere in Anbetracht
der von der Vorinstanz zitierten Berichte keinerlei Durchschlagskraft besit-
zen. Im Übrigen gehen die Einwände in der Beschwerde teilweise an der
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vorinstanzlichen Argumentation vorbei (so bezüglich seiner Negierung von
Ausgangskontrollen und entsprechenden Regeln sowie eines angebote-
nen Schulunterrichts im Flüchtlingslager), so dass sich daraus ebenso we-
nig zu seinen Gunsten ableiten lässt. Unter diesen Umständen kann darauf
verzichtet werden, noch weitere sich in den Akten befindende Ungereimt-
heiten zu thematisieren (bspw. Zur Tötung von E._______).
5.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vor-
gebrachte Biographie und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
überzeugend als unglaubhaft beurteilt und zu Recht die darauf basierende
Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei
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gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann nur dann auf eine Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird
als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Der Vollzug
ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer we-
der in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat aus-
reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.2 Das SEM stellte hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges fest, der Be-
schwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er ein Asyl-
gesuch unter einer falschen Identität und Staatsangehörigkeit gestellt
habe. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug der
Wegweisung jedoch nicht verhindern, wenn die asylsuchende Person – wie
vorliegend – es den Behörden verunmögliche, sinnvoll zu prüfen, ob ihm
im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe. Es sei nicht Sache der
Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung sei
jedoch aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und fehlen-
der Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK zulässig. Im Weite-
ren sei eine Rückführung nach Bangladesch, dessen Staatsangehörigkeit
er aufgrund seiner bengalischen Muttersprache wahrscheinlich habe, zu-
mutbar, da er bis auf die unglaubhaften Vorbringen keine anderen Prob-
leme geltend gemacht habe. Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich
anderer Staaten seien ebenfalls nicht vorgebracht worden; eine Rückfüh-
rung nach Myanmar komme ohnehin nicht in Frage. Aufgrund der Verheim-
lichung der wahren Identität könne ferner nicht von vornherein gesagt wer-
den, der Vollzug sei nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Ge-
mäss ständiger Rechtsprechung erachte auch das Bundesverwaltungsge-
richt den Wegweisungsvollzug in derartigen Fallkonstellationen als mög-
lich.
7.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde bezüglich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geltend, er habe weder ein Bleibe-
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recht in Bangladesch noch die bangladeschische Staatsangehörigkeit. Zu-
dem könne er dort auch nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurück-
greifen und verfüge über keine Familienmitglieder. Er habe keine richtigen
Beruf erlernt und keinen Schulabschluss. Ausserdem leide er aufgrund sei-
ner schrecklichen Erlebnisse an Angstzuständen und könne seit langem
nicht mehr durchschlafen. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch würde
ihm eine konkrete individuelle Gefährdung aufgrund mangelnder medizini-
scher Behandlung und einer sich daraus ergebenden irreversiblen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes drohen. Gemäss dem ärztli-
chen Bericht vom 11. Februar 2015 der (…) Dienste G._______ AG be-
stand beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine (…). Allenfalls leide er
an einer (…). Aufgrund einer (…) wurde beziehungsweise werde er ge-
mäss Behandlungsbestätigung vom 11. April 2016 seit dem 15. Februar
2016 in der Klinik für (…) in F._______ behandelt.
7.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
zutreffender Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer insbeson-
dere in Anbetracht seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht – der Verheim-
lichung seiner wahren Biographie und Staatsangehörigkeit – und der damit
verbundenen Verhinderung einer sinnvollen Prüfung von Wegweisungs-
vollzugshindernissen keine solchen geltend zu machen vermag. Seine Ein-
wände bezüglich der fehlenden Aufenthaltsgenehmigung oder Staatsange-
hörigkeit von Bangladesch sowie der familiären und biographischen Um-
stände sind vor diesem Hintergrund unbehilflich. Viel eher ist aufgrund der
Akten von der bangladeschischen Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers auszugehen (Sprachkenntnisse in Bengali, Angaben zum Aufent-
halt in Bangladesch). Bezüglich der vorgebrachten und teilweise belegten
medizinischen Probleme ist festzuhalten, dass aufgrund deren Schwere-
grades bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht von einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Sin-
ne der obigen Erwägungen in E. 7.1 auszugehen ist. Überdies sind zumin-
dest die grundlegenden Medikamente – darunter auch (…) – in Bangla-
desch erhältlich (vg. UK Home Office, Bangladesch, Country of Origin In-
formationen Report, S. 168). Zudem hat der Beschwerdeführer die Mögli-
ckeit, bei der Vorinstanz Rückkehrhilfe zu beantragen zur Finanzierung der
notwendigen medizinischen Betreuung in der ersten Zeit nach seiner Rück-
kehr ins Heimatland (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
7.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, wobei aufgrund
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der Akten mit hoher Wahrscheinlichkeit von der bangladeschischen Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit
Zwischenverfügung vom 21. April 2016 gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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