Abtei lung V
E-2336/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2336/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...) verliess und in einem Lastwagen versteckt - weshalb er
auch nicht wisse, durch welche Länder er gereist sei - am 8. Februar
2010 in die Schweiz gelangte, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass er am 12. Februar 2010 im B._______ summarisch befragt und
am 26. Februar 2010 gleichenorts gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei der Bruder eines Guerillakämpfers und
habe die kurdische Partei, das heisst die HADEP (Halkin Demokrasi
Partisi), welche sich inzwischen BDP (Bar ve Demokrasi Partisi)ış
nenne, unterstützt,
dass er in der Türkei an verschiedenen Friedensdemonstrationen teil -
genommen habe und dabei zwischen 2007 und 2009 dreimal fest-
genommen worden sei,
dass er im (...) 2009 wegen seines Bruders C._______, welcher seit
1993 oder 1994 bei der Guerilla sei, zu Hause von Soldaten unter
Druck gesetzt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, es bestünden erheb-
liche Zweifel an der vom Beschwerdeführer wegen seines Bruders
C._______ geltend gemachten Verfolgung,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, aufgrund seiner eigenen
politischen Tätigkeiten und nicht wegen seines Bruders festgenommen
worden zu sein, und die Frage, ob er ausser diesen Festnahmen je
irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt habe, mit Nein be-
antwortet habe,
dass er aber im Verlaufe der weiteren Anhörung ausgeführt habe, die
Behörden hätten nach der Publikation eines Fotos seines Bruders
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C._______ in einer Zeitung im (...) 2009 vermehrt Druck auf seinen
Vater ausgeübt und im (...) 2009 auch ihm persönlich vorgeworfen,
C._______ Hilfe zu leisten,
dass er zunächst ausgeführt habe, selbst erstmals im (...) 2009 -
neben seinem Vater, sonst aber niemandem in der Familie - unter
Druck gesetzt worden zu sein, und später auf entsprechende Frage hin
erklärt habe, auch seine Brüder seien in dieser Zeit belangt worden,
aber nicht so sehr wie er,
dass seine geltend gemachte Gleichsetzung mit C._______ aufgrund
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von den Behörden erst-
mals im (...) 2009 und somit erst (...) Jahre nach dessen Untertauchen
sowie fast zwei Jahre nach der ersten eigenen Festnahme wegen
politischer Aktivitäten belangt worden sei, nicht nachvollziehbar sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers abgesehen davon nicht
asylbeachtlich seien,
dass das Erscheinen der Behörden im (...) 2009, bei welchem man
ihm vorgeworfen habe, seinen Bruder C._______ zu unterstützen, ein
menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmögliche be-
ziehungsweise in unzumutbarer Weise erschwere und auch keine
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen ver-
möge,
dass auch die wegen seiner eigenen politischen Tätigkeit erfolgten drei
Festnahmen aufgrund ihrer Art und Intensität dem Beschwerdeführer
ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglichen
würden, zumal er jedes Mal nach kurzer Zeit bedingungslos wieder
freigelassen und jeweils kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren
gegen ihn eingeleitet worden sei,
dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung
befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, und sich die Situation der
Kurden in der Türkei im Zuge der verschiedenen Reformen seit 2001
merklich verbessert habe,
dass die geltend gemachten Benachteiligungen in ihrer Intensität nicht
über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der
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kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
könnten und daher nicht asylrelevant seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden
Mann handle, welcher in seiner Heimat über ein familiäres Be-
ziehungsnetz und im Ausland über Verwandte verfüge, welche ihn im
Bedarfsfall unterstützen könnten,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit
Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht – unter Kosten-
und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung in der Person der Rechts-
vertreterin zu gewähren,
dass zur Stützung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlings-
hilfe (...) vom 12. März 2010 eingereicht wurde,
dass mit der Beschwerde ein im Internet publiziertes Foto zum (...) als
Beweismittel eingereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 14. April 2010 mitteilte, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der in der Be-
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schwerde gestellten Begehren abwies und unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss frist-
gerecht einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass bezüglich der Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des
Beschwerdeführers auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer angab, im Zusammenhang mit der Teil-
nahme an Kundgebungen und an einer Newroz-Feier in den Jahren
(...) je ein Mal festgenommen worden zu sein (Akten BFM A 5/13 F45
ff.),
dass die erste Festnahme zwei Tage und die beiden anderen einen
Tag gedauert hätten (A 5/13 F50, F58 und F64),
dass er bei der ersten Festnahme zwei Tage ohne Essen und Trinken
in einer Zelle habe ausharren müssen und bei dieser und der In -
haftierung im Jahre 2009 als Terrorist beschimpft worden sei (A 5/13
F56 und F 66),
dass er ausser diesen drei Festnahmen nie irgendwelche Probleme
mit den Behörden gehabt habe (A 5/13 F67),
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dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis angab, die
Behörden hätten nach der Publikation eines Fotos seines Bruders
C._______ in der Zeitung (...) vom (...) 2009 vermehrt Druck auf
seinen Vater ausgeübt und im (...) 2009 auch ihm persönlich vor-
geworfen, seinen Bruder zu unterstützen (A 5/13 F71 und F76),
dass sein Vater seit etwa 2000 ungefähr vier bis fünf Mal im Jahr zu
Hause von den Behörden bedrängt worden sei (A 5/13 F77 f.),
dass der Beschwerdeführer zwischen dem (...) 2009 bis zu seiner
Ausreise im (...) 2010 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt
habe, weil er meist zu Hause geblieben sei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe die
zur Bejahung der Asylrelevanz vorausgesetzte Intensität nicht er-
reichen,
dass die wenigen Festnahmen jeweils nur von kurzer Dauer waren und
er wegen seines Bruders C._______ ein einziges Mal unter Druck
gesetzt wurde,
dass auch nicht einzusehen ist, weshalb die Publikation eines
Gruppenfotos, auf welchem sein Bruder C._______ als einer von
vielen abgebildet ist, zu einer verstärkten Druckausübung der Be-
hörden auf den Beschwerdeführer führen sollte, ist diesen doch schon
seit längerem bekannt, dass sich dessen Bruder der Guerilla an-
geschlossen hat,
dass nämlich der Beschwerdeführer selbst ausführte, er habe den
Behörden anlässlich der Festnahme vom (...) gesagt, sein Bruder sei
bei der Guerilla (A 5/13 F51),
dass bei dieser Sachlage eine begründete Furcht vor zukünftiger asyl-
relevanter Verfolgung aus objektiver Sicht nicht auszumachen ist,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und im
Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Be-
schwerde nichts zu ändern vermögen und insbesondere die Aussage,
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der Beschwerdeführer sei bei der letzten Inhaftierung auch geschlagen
worden, als nachgeschoben qualifiziert werden muss,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Publikation
des Fotos von C._______ nicht zu einer massiven Verschärfung des
Druckes durch die Behörden geführt hat, ist der Beschwerdeführer
doch gemäss eigenen Aussagen nach dem (...) 2009 bis zum Ver-
lassen seines Heimatdorfes (...) 2010 zu Hause nicht mehr aufgesucht
worden,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus seiner
Heimat nicht mehr Mitglied einer kurdischen Partei war (A 5/13 F 38)
und aufgrund der Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten auch
nicht davon ausgegangen werden kann, er habe sich in exponierter
Stellung für die kurdische Sache eingesetzt,
dass unter diesen Umständen auch die angekündigte Bestätigung des
politischen Engagements nicht abzuwarten ist,
dass im Übrigen entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch
nicht belegt ist, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers der PKK
angeschlossen, geschweige denn dort eine Führungsrolle innehat,
dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss
Aktenlage gesunden Mann handelt, welcher in seinem Heimatstaat
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es gegebenenfalls dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss derselben
Höhe zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt; sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
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