B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2337/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste mit einem von der Französischen Botschaft
in Teheran/Iran ausgestellten Schengen Visum (gültig bis 6. Oktober 2016)
in die Schweiz ein und stellte am 4. Oktober 2016 ein Asylgesuch. Mit Ver-
fügung vom 9. November 2016 trat die Vorinstanz auf ihr Asylgesuch nicht
ein und verfügte ihre Überstellung nach Frankreich. Mit Eingabe vom
28. November 2016 reichte sie gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil E-7359/2016 vom 1. Dezember 2016 ab und führte
insbesondere zur geltend gemachten Verlobung mit B._______ aus, es
fehle für die Inanspruchnahme der Garantien aus Art. 8 EMRK an einer
dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise an einer nahen, echten und
tatsächlich gelebten Beziehung. Sodann könne sich die Beschwerdeführe-
rin nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen, da ihr angebli-
cher Verlobter vorläufig aufgenommen sei und somit nicht über ein gefes-
tigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Das Asylverfahren dürfe nicht dazu ver-
wendet werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennach-
zug zu umgehen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Partner das da-
für vorgesehene Verfahren einzuleiten hätten.
B.
Das von der Beschwerdeführerin an das Zivilstandsamt C._______ ge-
stellte Gesuch um Eheschliessung wurde am 23. Dezember 2016 aufgrund
des fehlenden rechtmässigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nicht entgegengenommen. Am 15. Januar 2017 fand im Iran die
Heirat zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ statt, wobei sie
sich durch ihren Vater und er sich durch seinen Bruder vertreten liessen.
Diese Eheschliessung wurde in der Schweiz (noch) nicht anerkannt. Die
Beschwerdeführerin wurde sodann am 17. Januar 2017 nach Frankreich
überstellt und bis zum 16. Januar 2020 mit einem gültigen Einreiseverbot
für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein belegt.
C.
Am 17. März 2017 reiste die Beschwerdeführerin illegal in die Schweiz ein,
was das Migrationsamt des Kantons D._______ dem SEM am 21. März
2017 mitteilte. Im Rahmen der gleichentags erfolgten Befragung wurde ihr
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung
ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO (Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013) und zur Wegweisung nach Frankreich gemäss Art. 64a AuG
(SR 142.20) gewährt. Das SEM ersuchte am 24. März 2017 Frankreich um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Dieses Ersuchen hiessen die
französischen Behörden am 27. März 2017 gut. Mit Wegweisungsverfü-
gung vom 31. März 2017, eröffnet am 13. April 2017, wies die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, verpflichtete den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung.
D.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung der
Vorinstanz ein und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 und
5 der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei das ordentliche Asyl- und Famili-
ennachzugsverfahren durch das SEM durchzuführen, sie sei nicht aus der
Schweiz wegzuweisen und auf den Vollzug der Wegweisung sei zu ver-
zichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Der Vollzug der Wegweisung sei mittels super-
provisorischer Verfügung während des Beschwerdeverfahrens zu verbie-
ten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr
der rubrizierte Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuord-
nen. Ihr sei Einsicht in die vorinstanzlichen Akten K1/10 zu gewähren, unter
Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer Heirat im
Iran mit B._______, einem anerkannten Flüchtling mit vorläufiger Auf-
nahme in der Schweiz, habe sich die Situation seit dem Nichteintre-
tensentscheid vom 9. November 2016 verändert. Ihr Ehemann habe nicht
in den Iran reisen dürfen, weshalb die Eheschliessung mit Vollmacht erfolgt
sei, was zulässig sei und gemäss schweizerischem Recht in der Schweiz
anerkannt werde. Es gelte deshalb der Grundsatz der Einheit der Familie.
Gemäss Art. 8 EMRK habe ihr Ehemann das Recht, mit ihr, seiner Ehefrau,
in der Schweiz zu leben. Bei einer Wegweisung nach Frankreich wäre sie
völlig isoliert und allein. Sie sei schon bei der ersten Wegweisung nach
Frankreich von fremden Männern bedrängt worden. Sie habe in schreckli-
chen Verhältnissen, in einer Art Gefängnis, bei einer Frau in Paris gelebt.
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Draussen hätten sich „aggressive schwarze Männer“ aufgehalten. Sodann
bestehe die Gefahr, dass sie bei einer Wegweisung nach Frankreich in den
Iran weggewiesen würde. Ihre Familie sei mit der Beziehung zu ihrem Ehe-
mann, welche sie schon lange führe, nicht einverstanden und sie sei von
ihrer Familie verstossen worden. Die iranischen Behörden würden sie da-
vor nicht schützen können. Vielmehr würde sie von den iranischen Behör-
den selbst verfolgt werden, da sie einen iranischen Flüchtling, welcher im
Ausland lebe, geheiratet habe.
E.
Mit Telefax vom 24. April 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug
der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Die
Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen gegen eine
Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält (Art. 64a Abs. 1 AuG), ist
beschwerdefähig. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betref-
fend Einreise beurteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin
zur Beschwerde legitimiert, die Beschwerde ist frist- und formgerecht
(Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
insoweit einzutreten.
1.2 Gegenstand der Beschwerde kann nur die ausländerrechtliche Weg-
weisungsverfügung sein, da im vorinstanzlichen Verfahren nichts anderes
verfügt wurde. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, es sei das or-
dentliche Asyl- und Familiennachzugsverfahren durch das SEM durchzu-
führen, wird eine Streitgegenstandserweiterung vorgenommen, was unzu-
lässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG (Art. 37 VGG). Da sich die Beschwerde als zum vornherein unbe-
gründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, eine unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr keine voll-
ständige Akteneinsicht hinsichtlich der Akten K1/10 gewährt. Aus dem Ak-
tenverzeichnis sei nicht ersichtlich, von welcher Behörde diese Akten stam-
men würden. Bei den Akten K1/10 handelt es sich um Kopien der Verfü-
gung der Vorbereitungshaft und weiteren Haftakten. Diese Akten sind der
Beschwerdeführerin bekannt und für das vorliegende Verfahren nicht rele-
vant. Bei den restlichen Dokumenten handelt es sich um interne Korres-
pondenz zwischen dem Migrationsamt des Kantons D._______ und dem
SEM. Das Gesuch um Einsicht in die Akten K1/10, verbunden mit einer
Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, ist entsprechend
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG erlässt das SEM eine Wegweisungsver-
fügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wenn
aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch
eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens zuständig ist.
4.2 Laut dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) wurde der Be-
schwerdeführerin von der Französischen Botschaft in Teheran ein Schen-
gen Visum der Kategorie C ausgestellt. Gestützt darauf ersuchte das SEM
am 31. Oktober 2016 die französischen Behörden um Übernahme der Be-
schwerdeführerin. Dieses Ersuchen hiessen die französischen Behörden
am 8. November 2016 gut. Nach erfolgter Wiedereinreise in die Schweiz
hiessen die französischen Behörden am 27. März 2017 das Gesuch des
SEM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ebenfalls gut. Die Vor-
instanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht von der Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus.
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Die Beschwerdeführerin wurde mit einem bis zum 16. Januar 2020 gültigen
Einreiseverbot belegt und hält sich somit illegal in der Schweiz auf. Sie
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die
Voraussetzungen zum Erlass einer Wegweisungsverfügung im Sinne von
Art. 64a AuG sind vorliegend erfüllt.
4.3 Zu prüfen ist weiter, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AuG entgegenstehen. Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.4 Frankreich ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Vorliegend bestehen keine konkre-
ten Anhaltspunkte, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführerin
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten; dies macht die Be-
schwerdeführerin auch nicht geltend.
4.5 Weiter darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Die Beschwerdeführerin konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
weisen oder glaubhaft machen, wonach ihre Überstellung nach Frankreich
gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung
der Schweiz verstossen würde und sich die französischen Behörden wei-
gern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Es steht ihr
sodann offen, sich bezüglich ihrer geltend gemachten Angst vor „aggressi-
ven schwarzen Männern“ an die französischen Behörden zu wenden.
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Ihre geltend gemachte Eheschliessung mit B._______ ist in der Schweiz
(noch) nicht anerkannt, weshalb nicht von einer bestehenden Ehe auszu-
gehen ist, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte.
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Es erübrigt
sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
7.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des rubri-
zierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter sind abzuwei-
sen, da sich die Begehren den vorstehenden Erwägungen zufolge als aus-
sichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung des
rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast