Abtei lung V
E-2339/2010/luc/bos/gon
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Slowenien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
1. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2339/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am
26. November 2009 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass sie am 4. Dezember 2009 vom BFM im Rahmen einer summari -
schen Anhörung im Empfangs- und Verfahrenzentrum Chiasso zu
ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragung das recht-
liche Gehör zu einer mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Slo-
weniens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vortrug, sie sei in
Begleitung ihres Sohnes, der Schwiegertochter und der zwei Enkel-
söhne im Juni 2008 nach Slowenien gereist, wo sie ein Asylgesuch
gestellt hätten,
dass sie schon nach einem circa eineinhalbmonatigen Aufenthalt in
Slowenien nach Schweden weitergereist seien,
dass sie jedoch von den schwedischen Behörden aufgrund ihres ge-
stellten Asylgesuches in Slowenien dorthin zurückgeschickt worden
seien,
dass die Bedingungen in Slowenien jedoch sehr schlecht gewesen
seien; dass sie keine medizinische Unterstützung erhalten hätten und
sie als Roma nicht gut behandelt worden seien,
dass sie deswegen in die Schweiz gereist seien,
dass die slowenischen Behörden („DUBLIN NAP SI“) mit Schreiben
vom 21. Januar 2010 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin
ausdrücklich zugestimmt haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat sowie deren
Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien und den Vollzug an-
ordnete,
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dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 8. April 2010 er-
öffnet wurde (vgl. Beschwerdeakten act. 4),
dass aus der Begründung des BFM hervorgeht, dass Slowenien ge-
stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) sowie das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Um-
setzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens zum 21. Juli 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die
Abklärungen des BFM bestätigt habe,
dass im Übrigen keine Hinweise einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK bestünden,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in wel-
chem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finde und somit das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich ihres Hei-
matstaates nicht zu prüfen sei,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass mit Schreiben vom 9. April 2010 Frau Dr. med. B._______ dem
Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die Beschwerdeführerin leide
unter heftigen, teils fast immobilisierenden Rückenschmerzen und be-
finde sich deswegen in ärztlicher Behandlung,
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dass das Gericht darum gebeten werde, die Ausreisefrist zu er-
strecken, damit die Beschwerdeführerin ihren Termin am 12. April 2010
auf der Rheumatologie wahrnehmen und die medizinische Behandlung
fortsetzen könne, bis es ihr besser gehe und ihr eine Reise zugemutet
werden könne,
dass Frau Dr. med. B._______ mit Schreiben vom 12. April 2010 von
Seiten des Gerichtes mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin
beim Gericht bislang keine Beschwerde erhoben habe und das
Schreiben somit, da es für sich keine Beschwerdeerhebung darstelle,
nicht zu den Akten genommen werde (vgl. E-2392/2010),
dass die Beschwerdeführerin mit Telefaxeingabe vom 15. April 2010
beantragte, die BFM-Verfügung vom 1. April 2010 sei aufzuheben, auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl beziehungsweise eine
vorläufige Aufnahme sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und es
sei über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe zu in-
formieren,
dass die Beschwerdeführerin zudem um Akteneinsicht ersuchte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie könne
aufgrund der prekären Situation in Slowenien nicht dorthin zurück-
kehren,
dass sie in Slowenien weder genügend medizinisch versorgt noch
sonst gut behandelt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 15. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte
und diese Massnahme mit Verfügungen vom 22. April 2010 und 11.
Mai 2010 aufrechterhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. April 2010
festhielt, dass gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021) die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerde-
führerin zu enthalten hat und die vorliegend per Telefax eingereichte
Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genüge,
dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund aufgefordert wurde
dem Gericht die Beschwerde im Original zuzustellen,
dass sich die Originalbeschwerde jedoch fälschlicherweise bei den
Vorakten abgelegt befand,
dass der Sohn der Beschwerdeführerin sowie dessen Familie ebenfalls
eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichten,
dass auf diese mit Urteil vom 30. April 2010 nicht eingetreten wurde,
dass der Sohn und seine Familie in der Folge am 12. Mai 2010 nach
Slowenien überstellt wurden,
dass am 5. Mai 2010 (per Telefax, im Original nachgereicht) eine er-
neute, als Beschwerde betitelte Eingabe durch die neue Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin beim Gericht einging,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, die Zustände im
slowenischen Asylsystem seien prekär, weshalb es nicht zumutbar sei,
die Beschwerdeführerin dorthin zurückzuschicken,
dass die Beschwerdeführerin in Slowenien mit grosser Wahr-
scheinlichkeit nicht mit einem den europäischen Menschenrechts-
normen entsprechenden Asylverfahren rechnen könne und sie daher
mit Sicherheit in den Kosovo zurückgewiesen werde,
dass sie zudem in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei und am
28. Mai 2010 einen Arzttermin im Kantonsspital C._______ habe, wel-
chen sie unbedingt sollte einhalten können,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2010 auf-
gefordert wurde, dem Gericht innert sieben Tagen ab Erhalt aktuelle
Arztzeugnisse einzusenden,
dass zudem festgehalten wurde, die Eingabe vom 5. Mai 2010 werde
als Beschwerdeergänzung betrachtet,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingegen abgewiesen
wurde,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Telefax vom
19. Mai 2010 dem Gericht mitteilte, die Arztzeugnisse seien an-
gefordert worden,
dass diese jedoch bis zum heutigen Urteilsdatum nicht nachgereicht
wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 1. April 2010 am 8. April 2010 er -
öffnet wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und
dass auf die Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht -
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) zu erfolgen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG weiter voraussetzt, dass der staats -
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asyl-
bewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin
bereits in Slowenien aufgehalten hat,
dass die slowenischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 21. Januar
2010 positiv beantwortet haben respektive der Rückübernahme zu-
gestimmt haben,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid gesetzes- und praxis-
konform begründet hat,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Sloweniens zur Durchführung
des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht
bestritten wird,
dass daran auch das am 9. April 2010 durch Dr. med. B._______
eingereichte Schreiben nichts zu ändern vermag, da diese lediglich
darum ersuchte, man möge die Ausreisefrist bis nach dem Termin in
der Rheumatologie am 12. April 2010 erstrecken,
dass auch nach Aufforderung des Gerichtes (Verfügung vom 11. Mai
2010) bis heute kein aktuelles Arztzeugnis eingereicht wurde,
dass deshalb davon ausgegangen werden muss, die Beschwerde-
führerin befinde sich in keinem kritischen Gesundheitszustand, und ihr
somit eine Ausreise aus gesundheitlicher Sicht zugemutet werden
kann,
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dass sich auch der Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Familie
in Slowenien befinden,
dass im Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) keine einlässliche Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft stattfindet und von Gesetzes wegen auch keine
einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vorgesehen ist (vgl. dazu
Art. 36 AsylG), sondern der asylsuchenden Person das rechtliche
Gehör im Hinblick auf eine Dublin-Rücküberstellung zu gewähren ist
(vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asylsuchende in
Slowenien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medi -
zinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass Slowenien jedoch sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Slowenien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin, ihr drohe eine Rück-
schiebung in den Kosovo, daran nichts ändern, da Slowenien ver-
pflichtet ist, allfällige Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine
Rückschaffung in ihr Heimatland auf deren Begründetheit hin zu prü-
fen,
dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Slowenien geltend machte,
weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Slowenien in eine
existenzielle Notlage geraten würde,
dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten
ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Slowenien zu Recht angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Sache die Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen betreffend eine allfällige Datenweitergabe gegenstandslos
wird, und dass aus den Akten eine derartige bereits erfolgte Daten-
weitergabe nicht hervorgeht, weshalb auch der Antrag um ent-
sprechende Informierung gegenstandslos ist,
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dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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