B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2340/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (…).
E-2340/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stammt aus
Tiflis. Am 30. März 2019 flog er von Tiflis nach Paris und reiste mit dem Zug
weiter in die Schweiz. Am 31. März 2019 ersuchte er um Asyl; er wurde
dem Bundesasylzentrum (BAZ) Nordwestschweiz in Basel zugewiesen.
B.
Am 3. April 2019 unterzeichnete er eine Vollmacht für seinen Rechtsvertre-
ter im Bundesasylzentrum, gemäss Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31].
C.
Am 8. April 2019 wurden seine Personalien aufgenommen (vgl. act. A11).
D.
Im Rahmen der Anhörung vom 30. April 2019 brachte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Gesuchs vor, er habe seit einem Unfall grosse
Beschwerden mit seinem rechten Arm. Man habe ihn im Januar 2019 in
Georgien operiert, jedoch habe er noch immer starke Schmerzen, doch er
könne sich die nötige Folgebehandlung in Georgien nicht leisten. Bereits
im Jahr 2012 habe er sich am linken Arm verletzt, als man ihm im Rahmen
einer medizinischen Behandlung eine Spritze verabreichte, dabei sei ein
Nerv verletzt worden. Drogen habe er nie konsumiert. Im Jahr 2015 sei er
am linken Arm operiert worden, vorher habe er nur Massagen erhalten. Bis
zu seinem ersten Unfall habe er gearbeitet, danach sei er immer auf Hilfe
angewiesen gewesen. Er lebe seit 2012 zusammen mit seinem Sohn, der
depressiv sei, bei seinen Eltern im Dorf B._______. Er habe keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente und sei von der Familie – seinen Eltern und
seinem Bruder – unterstützt worden. Sein ganzes Vermögen habe er für
die Behandlungen ausgeben müssen; er habe Angst, beide Arme zu ver-
lieren, er vertraue den georgischen Ärzten nicht mehr und habe sich in die
Schweiz begeben, um sich behandeln zu lassen. Im Zentrum sei er bereits
beim Arzt gewesen und habe Schmerzmittel erhalten. Zum Beweis der Vor-
bringen reichte der Beschwerdeführer einen Spitalbericht aus dem Jahr
2015 sowie einen Spitalbericht aus dem Jahr 2019 zu den Akten, sowie
diverse weitere Dokumente betreffend seine Armverletzung. Seine Identität
belegte er durch Vorlage seines Reisepasses sowie seines Geburts-
scheins in Kopie.
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Seite 3
E.
Am 7. Mai 2019 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
F.
Am 8. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellung-
nahme ein. Er legte dar, dass sich der hilfsbedürftige Beschwerdeführer im
Fall der Rückkehr in Georgien in einer existenziellen Notlage befinden
würde: Er sei verschuldet, könne nicht arbeiten und sei auf Unterstützung
seiner betagten Mutter angewiesen, welche diese aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr zu leisten vermöge. Er habe sein soziales Umfeld auf-
grund der Schulden und der Behinderung verloren. In der Schweiz sei er
noch nie richtig untersucht worden, eine Prognose seiner Heilungschancen
stehe noch aus. Der medizinische Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht
genügend abgeklärt worden, weshalb er eine ärztliche Untersuchung an-
rege.
G.
Nach Aktenlage wurde der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 zwecks Ein-
vernahme betreffend mehrfach begangenem Ladendiebstahl festgenom-
men. Gleichentags wurde vom Justiz und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel Stadt seine Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasyl-
zentrums verfügt.
H.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. In Hinblick auf das Vorbringen in der Stellungnahme erklärte das
SEM, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sehr wohl von einem Arzt
untersucht worden und habe Medikamente erhalten, dies ergebe sich aus
seinen Aussagen in der Anhörung. Allerdings hätten sich keine weiteren
unabdingbaren medizinischen Abklärungen aufgedrängt. Der Entscheid
wurde gleichentags von seinem Rechtsvertreter in Empfang genommen.
I.
Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreter das Mandat
gestützt auf Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 und Art. 52e der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) niederlegte
und den Beschwerdeführer entsprechend über seine weiteren rechtlichen
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Möglichkeiten informierte (Art. 52e AsylV1). Jedenfalls reichte der Rechts-
vertreter für den Beschwerdeführer aber innerhalb der gesetzlichen Frist
keine Beschwerdeeingabe ein, vielmehr erhob der Beschwerdeführer in ei-
genem Namen Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Mai 2019.
J.
Am 15. Mai 2019 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai
2019) focht der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung den Entscheid
des SEM vom 9. Mai 2019 an und beantragte dessen Aufhebung; auf sein
Asylgesuch sei einzutreten. Es sei festzustellen, dass der Vollzug seiner
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb er vor-
läufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unent-
geltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, und ersuchte um die Ernennung eines amtli-
chen Rechtsbeistands.
K.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
L.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das medizi-
nische Datenblatt betreffend seine internen Arztbesuche in Kopie ein, mit
letztem Eintrag vom 9. Mai 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu
prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Das Verwaltungs-, beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Be-
hörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
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Seite 6
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrund-
satz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Fest-
stellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe
darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unver-
züglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2 In der Beschwerde wurde gerügt, dass die Vorinstanz dem medizini-
schen Vorbringen nicht im genügenden Umfang Rechnung getragen hat.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens mehrfach eine
umfassende Untersuchung verlangt, jedoch seien keine medizinischen Ab-
klärungen vorgenommen worden, er habe lediglich Schmerzmittel erhal-
ten. Auf diesen Umstand habe bereits sein damaliger Rechtsvertreter in
seiner Stellungnahme hingewiesen. Dieser habe das Betreuungspersonal
des BAZ kontaktiert, das bestätigt habe, der Beschwerdeführer sei noch
nicht ärztlich abgeklärt worden, benötige aber Hilfe.
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs-
verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver-
halts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE
129 I 232 E. 3.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
4.4 Tatsächlich geht aus dem auf Beschwerdestufe eingereichten medizi-
nischen Datenblatt der Betreuung im Zentrum hervor, dass der Beschwer-
deführer am 9. April 2019 sowie am 9. Mai 2019 ärztlich untersucht wurde.
Am 9. April 2019 wurde eine Diagnose betreffend die Verletzung seiner
Arme vorgenommen, es wurden ihm ausserdem Psychopharmaka ver-
schrieben (…) sowie ein Mittel zur Behandlung von neuropathischen
Schmerzen, die durch eine Nervenschädigung verursacht werden. Am
9. Mai 2019 wurde bemerkt, es sei eine neurologische Standortbestim-
mung vorzunehmen und eventuell eine Schmerztherapie vorzusehen. Das
Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nie untersucht worden, ist damit
nicht begründet. Richtig ist aber, dass keine Schritte in Hinblick auf eine
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Seite 7
vertiefte Diagnose und eine weitergehende Therapie vorgenommen wur-
den. Dem Datenblatt ist jedoch auch nicht zu entnehmen, dass solche wei-
teren Schritte als unmittelbar angezeigt erachtet wurden.
4.5 Das SEM hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewie-
sen, dass eine sofortige Abklärung nicht angezeigt erschien. Aus diesem
Grund war es nicht gehalten, noch weitere Abklärungen zu treffen, zumal
– wie sich im Weiteren zeigen wird – die Behandlung ebenso wie auch eine
neurologische Standortbestimmung auch im Heimatland möglich und zu-
mutbar ist. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt erhoben und die-
sen in genügender Weise gewürdigt. Das rechtliche Gehör des Beschwer-
deführers wurde gewahrt; die Vorinstanz ist ihrer Amtsermittlungspflicht
nachgekommen und hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Die
formelle Rüge ist demnach nicht begründet.
5.
5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus;
neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20)
umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18, zuletzt bestätigt in den Urteilen des
BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018, D-7412/2018 vom 16. Januar
2019, E-475/2019 vom 8. Februar 2019).
5.2 Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht er-
füllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder me-
dizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird auf das
Gesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 3 AsylG).
5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, in der
Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil er sich hier eine bessere Behandlung
erhoffe als in Georgien. Er habe nie Probleme mit den georgischen Behör-
den gehabt, allerdings habe man ihm keine Invalidenrente gewähren wol-
len. Aus diesem Vorbringen ergibt sich – wie vom SEM in der angefochte-
nen Verfügung zutreffend festgestellt – tatsächlich keinerlei Hinweis auf
eine Verfolgung. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht.
E-2340/2019
Seite 8
5.4 Das SEM ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
5.5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde deshalb zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein schlechter Gesund-
heitszustand und der Umstand, dass er permanent auf Hilfe angewiesen
ist, könnten im Fall einer Rückkehr nach Georgien das Risiko einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
erhöhen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei.
6.2.1 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
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Seite 9
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180-193 m.w.H., zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
6.2.2 Tatsächlich sind die vom Beschwerdeführer geschilderten gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen nicht derart gravierend, als dass die hohe
Schwelle für die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wird. Ge-
mäss dem medizinischen Datenblatt betreffend seine Arztbesuche wäh-
rend des Aufenthalts im Bundeszentrum leidet er an einer Fallhand, bzw.
Schwurhand mit Muskelatrophie des linken Armes. Am rechten Arm wurde
eine Operationsnarbe festgestellt und vermutlich eine Nervendurchtren-
nung. Beim letzten Eintrag am 9. Mai 2019 wurde an beiden Armen eine
Verletzung des Radialis-Nervs festgestellt. Derartige Verletzungen werden
zunächst mit Physiotherapie und Massagen behandelt, eine Operation er-
folgt, sofern keine Besserung erzielt werden kann (vgl. die Ausführungen
unter «Neurologische Erkrankungen, Schwurhand – Fallhand – Krallen-
hand», /f1-Neurologische_Erkrankungen_Fall-
hand_Schwurhand_Krallenhand.html, besucht am 17.05.2019). Genau
diese Behandlung hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Ge-
orgien für seinen linken Arm erhalten (vgl. act. A14/11, F. 6 – 10). Betreffend
den rechten Arm habe er die Therapie nach eigenen Angaben noch nicht
begonnen, es sei erst jetzt die richtige Zeit, um mit Massagen zu beginnen
(vgl. act. A14/11, F. 12).
6.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Schmerzpatienten
mit Beeinträchtigung an beiden Armen. Dem vorliegenden medizinischen
Datenblatt sind keine konkreten Hinweise auf die Prognose und die Le-
benserwartung zu entnehmen, jedoch ist davon auszugehen, dass er sich
nicht bereits in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in
Todesnähe im Sinne der in E. 7.2.1 genannten Rechtsprechung befindet.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
und mit aktuellen Quellen belegt, dass der Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung in Georgien gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer selbst habe
angegeben, dort auch seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung ge-
wesen zu sein. Demnach bestehe für ihn in seinem Heimatstaat die Mög-
lichkeit, sich einer adäquaten Behandlung zu unterziehen; bei einer Rück-
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Seite 10
kehr würde er nicht in Gefahr geraten, einer ernsten, raschen und unwie-
derbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausge-
setzt zu werden.
6.3 Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer bisher durch
seine Eltern und seinen Bruder unterstützt. Darüber hinaus existiert in Ge-
orgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter
der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins
médicaux, 28. August 2018, S. 48; siehe auch das Urteil des BVGer
D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des
neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitspro-
gramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 hat
sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter ver-
bessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut
(, Society benefits from Government healthcare program,
02.09.2014, , abgerufen am
17.05.2019). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in Georgien entsprechend behandelt wurde und er sich aufgrund
seiner diagnostizierten physischen Leiden nicht in Todesnähe befindet. Für
sein Vorbringen, er habe zu den georgischen Ärzten kein Vertrauen mehr
(vgl. act. A14/11, F. 8) und werde dort sterben müssen (ebenda, F. 35, 52),
finden sich im Sachverhalt keine objektiven Anhaltspunkte. Sein bedauer-
licher Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im Sinn der dargelegten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019
E. 6.2.5, mit weiteren Hinweisen).
6.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien erweist sich
somit als zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
6.5.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf-
grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
6.5.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit
eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG).
6.5.3 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
permanent auf Hilfe angewiesen und könne sich im Fall der Rückkehr keine
Therapie in Georgien leisten; da er auch nicht mehr arbeiten könne, be-
fürchte er, in Armut leben zu müssen und in grosse Not zu geraten. Seinen
Angaben in der Anhörung gemäss musste er sein gesamtes Vermögen für
die Behandlungen ausgeben und sei bei Familie und Freunden verschul-
det. Er habe auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
(vgl. act. A14/11, F. 24 – 26), seine Familie müsse für ihn aufkommen. Er
könne deshalb auch seinen depressiven Sohn nicht unterstützen. Er ma-
che sich Sorgen um seine alte Mutter, sie habe grosse Sorgen wegen ihm
und deshalb Herzbeschwerden.
6.6 Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine bessere
medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvoll-
ziehbar. Allerdings ist die Behandlung seiner Leiden auch in Georgien mög-
lich gewesen, er wurde dort zweimal operiert. In seinem Urteil D-2325/2015
vom 20. April 2016 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht vertieft mit
dem Gesundheitssystem in Georgien auseinander (E. 6.3, 6.4). Demnach
ist eine Behandlung in Georgien möglich und es steht ein Sozialhilfepro-
gramm zur Verfügung (vgl. auch oben, E. 6.3), womit eine menschenwür-
dige Existenz gewährleistet ist. Dass allenfalls die Ressourcen in Georgien
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Seite 12
limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht
dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht. Der Beschwerdeführer verfügt so-
dann mit seinem Bruder sowie den Eltern und weiteren Verwandten über
ein Beziehungsnetz, das ihm – wie bisher – und auch weiterhin nötigenfalls
zusätzlich Unterstützung bieten kann.
6.7 Nach dem oben Gesagten ist festzuhalten, dass weder die allgemeine
Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher zumutbar.
6.8 Der Beschwerdeführer ist mit einem gültigen Pass eingereist. Er ist ver-
pflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für
eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist daher auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
7.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechts-
beistandes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen,
weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwie-
sen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, seinen Rechtsvertreter im
Bundeszentrum, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: