B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2341/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfü-
gung vom 24. Juli 2009 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 11. Februar 2009 nicht eintrat und ihn nach (…) weg wies,
dass es nach Beendigung des Dublin-Verfahrens und der Durchführung
des inländischen Asylverfahrens mit Verfügung vom 11. März 2014 fest-
stellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 20. Mai 2014 auf
die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. April 2014
zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit als zweites Asylgesuch bezeichneter
schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2016 an das
SEM gelangte und als Beilagen mehrere Dokumente einreichte,
dass er sein Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei in
der Schweiz seit (…) Jahren Mitglied der B._______ (…) und des
C._______ (…), was der B._______-Generalsekretär in einem beigelegten
Schreiben bestätige,
dass er zwischen 2013 und September 2014 an drei Veranstaltungen des
B._______ in (…) und an einer in (…) teilgenommen habe, was entspre-
chende Fotos belegen würden,
dass er unter Verweis auf verschiedene Berichte (UK Home Office, AI) und
Urteile des BVGer, die sich in der Vergangenheit unter anderem mit der
Gefährdung von exilpolitisch tätigen Sudanesen auseinandergesetzt hät-
ten, zum Schluss gelange, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
B._______ und seiner Aktivitäten sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit ins
Visier der sudanesischen Behörden geraten, weshalb er bei einer Wegwei-
sung dorthin flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre,
dass er des Weiteren an einer Demonstration der aus der B._______ und
der D._______ (…) zusammengesetzten E._______ (…) in (…) teilgenom-
men habe, wo er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit identifiziert worden sei,
welcher Umstand dadurch untermauert werde, dass das Migrationsamt
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des Kantons F._______ ihn der sudanesischen Botschaft in (…) vorgeführt
und diese ein Laisser-passer ausgestellt habe,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) darüber
hinaus im Jahr 2014 in Urteilen zum Schluss gelangt sei, dass nicht nur
exilpolitisch tätige Personen mit herausragendem politischem Profil, son-
dern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten, gefährdet seien,
weshalb es vorliegend für eine Begründung seiner Gefährdung ausreiche,
dass er glaubhaft gemacht habe, Mitglied der B._______ und des
C._______ zu sein,
dass schliesslich auch objektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, weil
aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen fest stehe, dass sich der Konflikt
zwischen der sudanesischen Regierung und der B._______ in Darfur seit
Januar 2016 verschärft habe,
dass er somit bereits aufgrund seiner Herkunft aus diesem Gebiet, die er
mit den neu eingereichten Beweismitteln, namentlich der Heimat- und
Wohnsitzbestätigung und der Identitätskarte, habe nachweisen können,
gefährdet sei,
dass ihm aufgrund dieser Gesamtumstände unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventualiter aufgrund der schwierigen huma-
nitären Situation die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2017 ein Foto zu
seiner Teilnahme an einer Demonstration in (…), die er auf Facebook pu-
bliziert habe, und eine weitere Bescheinigung der B._______ einreichen
liess,
dass das SEM mit am 22. März 2017 eröffneter Verfügung vom
21. März 2017 unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.– feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein zweites
Asylgesuch vom 27. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, in Bezug auf die geltend gemachte Ge-
fährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten (subjektive Nachflucht-
gründe) sei zunächst festzuhalten, dass sowohl das SEM im Asylentscheid
vom 11. März 2014 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwi-
schenverfügung vom 29. April 2014 im Verfahren (...) zum Schluss gelangt
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seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt
vor seiner Ausreise aus dem Sudan Verfolgungsgründe im Sinne von Art.
3 AsylG (SR 142.31) oder ein bereits im Sudan bestehendes regimekriti-
sches Engagement glaubhaft nachzuweisen,
dass somit nach wie vor feststehe, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise
nichts gegen ihn vorgelegen habe und er in den Augen der sudanesischen
Behörden als unbescholtener Bürger gegolten habe,
dass ferner die Schweizer Asylbehörden in ihrer konstanten Praxis davon
ausgingen, der sudanesische Geheimdienst konzentriere sich auf die Er-
fassung von Personen, die über die massentypischen und niedrigprofilier-
ten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
nehmen respektive Aktivitäten entwickeln würden, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen liessen,
dass sich dabei sowohl das SEM als auch das Gericht darin einig seien,
dass die sudanesischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien,
zwischen politisch engagierten Sudanesen und Exilaktivisten zu unter-
scheiden, die es geradezu darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz
zu erhöhen,
dass einfache Mitglieder von Exilorganisation von im Sudan verbotener
Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, die le-
diglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen würden, sowie
Teilnehmer sonstiger regimekritischer Veranstaltungen keiner allgemeinen
Verfolgungsgefahr unterliegen würden,
dass den eingereichten Unterlagen (Schreiben von […] über die
B._______-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, Fotos über die Teil-
nahme an B._______-Veranstaltungen in […] und […], Einladung zu seiner
Demonstration der […] in […] […]) nicht zu entnehmen sei, dass sich der
Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder den dabei affiliierten Or-
ganisationen in besonderer Weise und über das Mass der anderen Perso-
nen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Füh-
rungsposition innegehabt hätte,
dass die sudanesischen Behörden alleine aus seiner Teilnahme an diesen
Anlässen und der dabei erfolgten Ablichtung angesichts der zahlreichen
Kundgebungen sudanesischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa
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nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schlies-
sen würden, und angesichts der viel zahlreicheren fragwürdigen Medien-
erzeugnissen von im Exil lebender Sudanesen auch nicht der Schluss ge-
zogen werden könne, sie seien in besonderem Masse auf ihn aufmerksam
geworden,
dass der Hinweis auf Urteile des EGMR aus dem Jahre 2014 nichts zu
ändern vermöge, weil sich zum einen der ihnen zugrunde gelegene Sach-
verhalt respektive die dort geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten er-
heblich von denjenigen des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich
des Umfangs, der Dauer und der Exponiertheit der darin erwähnten Perso-
nen, unterscheiden würden,
dass es sich zum anderen um Einzelurteile handle, die nicht als Grund-
satzentscheid für die Beurteilung der individuellen Gefährdung sämtlicher
exilpolitisch aktiver Sudanesen in der Schweiz herbeigezogen werden
könnten,
dass das SEM daher zusammenfassend zum Schluss gelange, dass der
Beschwerdeführer nicht in die Kategorie von Personen falle, die aufgrund
ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner wahrgenommen würden,
dass es vorliegend keine aktenkundigen Hinweise auf ein im Sudan gegen
den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren oder auf andere behörd-
liche Massnahmen gebe, was ebenfalls ein Indiz für eine fehlende Verfol-
gungsgefahr im Heimatland darstelle,
dass hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, es lä-
gen wegen des verschärften Vorgehens der sudanesischen Behörden ge-
gen B._______-Mitglieder und Personen aus (…) seit Anfang 2016 objek-
tive Nachfluchtgründe vor, vorab an den Entscheid vom 11. März 2014 zu
erinnern sei, wonach er mutmasslich aus einer anderen Region im Sudan
stamme respektive vor seiner Ausreise gar nicht in der Krisenregion (…)
wohnhaft gewesen sei,
dass diese Feststellungen in der Beschwerde vom 10. April 2014 nicht
plausibel widerlegt worden seien,
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dass es sich bei den neu eingereichten Heimat- respektive Wohnsitzbestä-
tigungen (…) um kopierte (…) handle, worauf anschliessend (…) vorge-
nommen worden seien, womit die Möglichkeit beliebiger Manipulationen
bestehe,
dass eigentümlich erscheine, dass in der Bestätigung vom (…) festgehal-
ten werde, der Beschwerdeführer habe zum damaligen Zeitpunkt mit sei-
ner Familie im Bezirk (…) gelebt, obwohl er bereits ab (…) in der Schweiz,
zwischen (…) und (…) in Italien und ab (…) bis heute offenbar wieder un-
unterbrochen in der Schweiz gewohnt habe,
dass er zudem bei den Befragungen zu seiner Person (BzP) vom 13. Feb-
ruar 2009 und 23. Oktober 2012 zweimal auf konkrete Nachfragen hin an-
gegeben habe, nie eine sudanesische Identitätskarte besessen zu haben,
und in seiner Eingabe vom 27. Mai 2016 nun plötzlich eine (…) ausgestellte
und angeblich ihm gehörende sudanesische Identitätskarte vorlege,
dass er sich in seiner Eingabe komplett darüber ausgeschwiegen habe, auf
welcher Grundlage die Identitätskarte ausgestellt, wo sie seit (…) aufbe-
wahrt worden sei und wie sie überhaupt den Weg von (…) in die Schweiz
gefunden haben könnte,
dass aufgrund dieser Ungereimtheiten festzustellen sei, dass die geltend
gemachte Herkunft aus der Krisenregion (…) mit den neu eingereichten
Dokumenten nach wie vor nicht glaubhaft gemacht werden könne, weshalb
nicht ersichtlich sei, inwiefern beim Beschwerdeführer wegen des „ver-
schärften Vorgehens der sudanesischen Behörden gegen Bewohner der
Krisenregion (…)“ objektive Nachfluchtgründe bestehen sollten,
dass das Gericht zudem in BVGE 2013/21 und im Urteil E-678/2012 vom
27. Januar 2016 festgehalten habe, dass im Sudan, trotz der Verschärfung
der Lage, keine Kollektivverfolgung von Personen nichtarabischer Ethnie
herrsche, weshalb diesbezüglich objektive Nachfluchtgründe ausgeschlos-
sen werden könnten,
dass die im Exil ausgestellten B._______-Bestätigungen vom (…) und (…)
(…) dem Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil verleihen wür-
den, weil es sich lediglich um Gefälligkeitsschreiben handle, und auch die
anderen zu den Akten gereichten Dokumente nicht auf eine herausragende
Führungsposition innerhalb der B._______ schliessen liessen, die von den
sudanesischen Behörden als Bedrohung für den Staat wahrgenommen
werden könnte,
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dass unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände aufgrund vereinzel-
ter Festnahmen von B._______-Mitgliedern im Sudan nicht auf das Vor-
handensein objektiver Nachfluchtgründe bei lediglich marginal exilpolitisch
tätigen Sudanesen geschlossen werden könne,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zu An-
wendung gelange,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die im Sudan herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers
in diesen Staat sprechen würden,
dass (…) gegenwärtig durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet sei, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar sei,
dass indessen der Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Aufent-
halt und seine Herkunft aus dieser Region nicht habe glaubhaft machen
können und davon auszugehen sei, dass er aus einer anderen Region im
Sudan stamme respektive schon längere Zeit ausserhalb von (…) wohn-
haft gewesen sei,
dass in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen sei, dass es
nicht Sache der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in irgendwelchen Regionen des Sudan zu forschen,
wenn die asylsuchende Person durch Verschleierung ihrer tatsächlichen
Verhältnisse im Heimatstaat eine vernünftige Zumutbarkeitsprüfung des
Wegweisungsvollzugs verhindere,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse im Sudan zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, dass für ihn in einer anderen Region als in der Krisenregion (…)
keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen würden,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitte-
leingabe vom 21. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und unter vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als anwaltlicher Rechts-
beistand beantragte,
dass er die auf Seite (…) der Beschwerde aufgeführten Beilagen (…) ein-
reichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Bei-
lagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Rechtsvertreter am 26. April 2017 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG rich-
tet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelas-
sen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG)
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist,
dem Beschwerdeführer sei es mit seinen Vorbringen und den neu einge-
reichten Dokumenten nicht gelungen, subjektive oder objektive Nachflucht-
gründe darzutun,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann und festzustellen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde
offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelan-
gen,
dass insbesondere das Vorbringen in Bezug auf das Ausstelldatum der
Heimat- respektive Wohnsitzbestätigung – der Beschwerdeführer sei wei-
terhin im Bezirk (…) in (…) gemeldet und die zuständigen Behörden könn-
ten nicht bestätigen, bis wann genau eine Person im Bezirk lebe, weshalb
jedenfalls ausgeschlossen werden könne, dass ihm eine solche Bestäti-
gung ausgestellt worden wäre, wenn er nicht tatsächlich von dort stammen
würde – wenig stichhaltig ist,
dass sich auch die weitere Erklärung, der Beschwerdeführer habe damals
im Rahmen seiner Befragungen die Existenz von Identitätsdokumenten
verneint, weil er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe und
deshalb davon ausgegangen sei, dass es ihm unmöglich sei, seine Identi-
tätskarte aus dem Sudan zu beschaffen und dieser Umstand ihm negativ
angelastet werden könnte, als haltlos erweist,
dass es dem Beschwerdeführer, entgegen den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe, weder mit den zusammen mit dem
zweiten Asylgesuch neu eingereichten Dokumenten noch mit dem zusam-
men mit der Beschwerde zu den Akten gereichten DHL-Umschlag gelingt,
eine Herkunft aus (…) in der Provinz (…) in der Krisenregion (…) glaubhaft
zu machen,
dass zwar festzuhalten ist, dass aus einer Mitwirkungsverweigerung hin-
sichtlich der Offenlegung und Dokumentierung der behaupteten Herkunft
und Identität nicht zwingend geschlossen werden darf, eine Identifizierung
durch den sudanesischen Geheimdienst werde damit verunmöglicht,
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dass sich indessen die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug auf die
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, er
falle nicht in die Kategorie von Personen, die von der sudanesischen Re-
gierung aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden, in Berücksichtigung
des Urteils E-678/2012 vom 27. Januar 2016 (als Referenzurteil publiziert)
als zutreffend erweist,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht darauf
schliessen lassen, dass er aus dem anonymen Kreis der blossen Teilneh-
mer hervorgestochen wäre, so dass er das Interesse der Behörden seines
Heimatlandes erweckt hätte, geschweige denn von diesen identifiziert wor-
den wäre,
dass sie zudem auch nicht das Bild eines engagierten Exilpolitikers vermit-
teln, der seitens der sudanesischen Regierung als ernsthafte Bedrohung
identifiziert oder wahrgenommen würde,
dass somit sein Profil nicht als mit demjenigen im Verfahren E-678/2012
vergleichbar bezeichnet werden kann, zumal es sich beim Beschwerdefüh-
rer in letzterem Verfahren um (…) handelte,
dass zudem bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2014 im Be-
schwerdeverfahren (...) angeführt wurde, der Beschwerdeführer habe be-
treffend seine Teilnahme an der Aktion in (…) vom (…), die zum Ziel gehabt
habe, der Sudanesischen Vertretung eine schriftliche Stellungnahme über
Menschenrechtsverletzungen im Sudan zu übergeben, anlässlich der An-
hörung vorgebracht, er und weitere Teilnehmende hätten die Botschaft
nicht erreicht und die entsprechenden Fotos seien nicht unmittelbar vor der
Botschaft aufgenommen worden,
dass es den Angaben in der Anhörung zufolge bei der Veranstaltung der
(…) vom (…) nicht um den Sudan, sondern um andere Staaten gegangen
sei und der Beschwerdeführer daran nur für eine Stunde teilgenommen
habe,
dass daran auch die vorgebrachten Mitgliedschaften bei der Widerstands-
bewegung (…) und des (…) nichts zu ändern vermöchten, zumal die be-
treffenden Aussagen in der Anhörung widersprüchlich sowie äusserst un-
bestimmt ausgefallen seien und der Beschwerdeführer lediglich ein einfa-
ches Mitglied sei,
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dass das SEM in diesem Zusammenhang zutreffend anführte, die im zwei-
ten Asylverfahren eingereichten B._______-Bestätigungen vom (…) und
vom (…) würden dem Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil ver-
leihen, weil es sich aufgrund ihres allgemeinen Inhalts um blosse Gefällig-
keitsschreiben handle,
dass vor diesem Hintergrund auch das Ausstellen eines Laisser-passer
durch die Sudanesische Botschaft in der Schweiz und eine allfällige aus-
führliche Befragung des Beschwerdeführers bei seiner Wiedereinreise in
den Sudan keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass es sich beim erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringen,
der Beschwerdeführer dokumentiere seine Teilnahme an exilpolitischen
Veranstaltungen regelmässig auf seinem Facebook-Profil mit Fotos, um
eine nicht weiter belegte Behauptung handelt,
dass sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Beschwerdevorbringen erübrigt, weil sie mangels Stichhaltigkeit nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
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Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in der aufgrund
seines Verhaltens nicht feststehenden Herkunftsregion ausserhalb der Kri-
senregion (…) zu forschen,
dass er deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden dem Vollzug der
Wegweisung in die tatsächliche Herkunftsregion des Sudans keine landes-
oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung des Rechtsvertreters
als anwaltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulati-
ven Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung des Rechtsvertreters als an-
waltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: