Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-234/2009
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Partei A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Dezember 2008 (E-7887/2008) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 13. November 2007 ab und ordnete die
Wegweisung und deren Vollzug an.
B.
Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Dezember
2008 (Datum Poststempel; Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember
2008) beim Bundesverwaltungsgericht trat dieses im einzelrichterlichen
Verfahren mit Urteil vom 17. Dezember 2008 nicht ein (Verfahren
E-7887/2008). Das Bundesverwaltungsgericht stützte seinen Entscheid
im Wesentlichen auf die Tatsache, dass die angefochtene Verfügung
gemäss Rückschein am 8. November 2008 eröffnet worden sei und mit
Einreichung der Beschwerde vom 9. Dezember 2008 folglich eine
gerichtlich festgestellte Fristversäumnis vorliege (vgl. Art. 20 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Dem Gesuchstellers sei es
nicht gelungen, den Gegenbeweis zum klaren Inhalt des aktenkundigen
Rückscheins betreffend das Zustellungsdatum wirksam zu erbringen.
Dem Gesuchsteller wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.–
auferlegt.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 14. Januar 2009 (vorab per Telefax) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag des Gesuchstellers in der Hauptsache die Aufhebung des
Urteils vom 17. Dezember 2008 und die Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens vom 9. Dezember 2008 gegen die Verfügung des
BFM vom 5. November 2008 mit den dort gestellten Anträgen. Es sei
vorläufig und bis zum Entscheid über den Aufschub des Vollzugs von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
D.
Mit dem per Post zugestellten Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller
folgende Beweismittel zu den Akten: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2008, Bestätigung
Leitung Durchgangszentrum B._______ vom (…) Dezember 2008,
Bestätigung Leitung Durchgangszentrum B._______ vom (…) Dezember
2008, Arbeitsvertrag für C._______ vom (…) 2008 sowie Geschäftskarte
(…).
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E.
Mit Telefax vom 19. Januar 2009 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den
Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers aus.
F.
Mit Telefax vom 29. Januar 2009 richtete das Bundesverwaltungsgericht
eine Anfrage an die Schweizerische Post betreffend eingeschriebene
Postsendungen mit Rückschein.
G.
Mit Antwortschreiben vom 3. Februar 2009 teilte die Schweizerische Post
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gemäss den allgemeinen
Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" neben dem Empfänger
sämtliche im selben Wohn- und Geschäftsdomizil anzutreffenden
Personen für eingeschriebene Sendungen bezugsberechtigt seien. Bei
der Poststelle seien es der Empfänger oder vom Empfänger
bevollmächtigte Personen. Mit der zusätzlichen Dienstleistung
"Eigenhändig" verlange der Aufgeber, dass der Brief mit Zustellnachweis
weder Familienangehörigen noch Bevollmächtigten oder Personen,
welche im selben Domizil anzutreffend sind, ausgehändigt werde,
sondern nur dem Empfänger persönlich übergeben werden dürfe.
Generell würden das Datum der Zustellung und des Rückscheins
übereinstimmen. Eine Ausnahme betreffe jedoch die Sendungen mit
vereinbarter Zustellung: Hier könne es sein, dass der Rückschein erst am
Folgetag zurückkomme und auch erst dann gestempelt und
zurückgeschickt werde; der Antwortschein werde von der Person
unterschrieben, welche die Sendung entgegennehme, und gelte mit der
Unterschrift und dem Datum als zugestellt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht, dass der Vollzug des Wegweisung ausgesetzt
bleibe und der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Ferner wurde er zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– aufgefordert.
I.
Der Gesuchsteller zahlte am 27. Februar 2009 den geforderten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– fristgerecht ein.
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J.
Am 8. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers
aufforderungsgemäss die Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem
Asylgebiet. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.4. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, die Beschwerdeinstanz habe im
angefochtenen Urteil eine im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG in den Akten
liegende erhebliche Tatsache nicht berücksichtigt, und ruft mit der
Nachreichung von Beweismitteln zudem den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG an; sodann zeigt er die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf.
2.3. Mit Revisionsgesuch vom 14. Januar 2009 wurde die Frist gemäss
Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Die Abklärungen, die das Gericht bei der Schweizerischen Post getroffen
hat (Anfrage vom 29. Januar 2009; Antwortschreiben der
Schweizerischen Post vom 3. Februar 2009; vgl. oben Bst. F und G)
wurden dem Gesuchsteller bisher nicht zur Kenntnis gebracht.
Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann auf eine
vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang verzichtet werden (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Die Abklärungen werden dem Gesuchsteller
zusammen mit dem vorliegenden Urteil offengelegt.
4.
Somit ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren
geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen
zu genügen vermögen und ob zumindest einer der angerufenen
Revisionsgründe gegeben ist.
4.1. Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides
verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Erheblich im Sinne von
Art. 121 Bst. d BGG sind Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, zu
einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu
führen.
4.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren hatte der Gesuchsteller
geltend gemacht, die Verfügung des BFM, deren Empfang er auf dem
Rückschein unterschriftlich mit dem Datum vom 8. November 2008
quittiert habe, sei ihm in Wirklichkeit erst am 9. November 2008
ausgehändigt worden. Er sei zusammen mit seinem Bekannten
C._______ ins Durchgangszentrum B._______ in D._______ gefahren
und habe dort die Verfügung – gegen Unterschrift auf dem Rückschein –
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entgegengenommen; am gleichen Tag habe er anschliessend mit
E._______, einem Mitarbeiter des Durchgangszentrums, einen Termin
gehabt, um sich eine Urlaubsbestätigung, d.h. die Erlaubnis, ausserhalb
des Zentrums zu wohnen, für einen weiteren Monat ausstellen zu lassen.
Bei der handschriftlichen Datierung des Verfügungsempfangs auf den 8.
November 2008 müsse es sich demnach um einen Irrtum handeln; in
Wirklichkeit sei die Entgegennahme der Verfügung am Sonntag, den 9.
November 2008 erfolgt (vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2008
S. 2, sowie Eingabe vom 10. Dezember 2008).
Zum Beleg dieser Darstellungen reichte der Gesuchsteller im ordentlichen Beschwerdeverfahren
Folgendes ein:
- Bestätigung von C._______ vom (…) Dezember 2008, dass er den Gesuchsteller, der mit
entsprechender Bewilligung des Durchgangszentrums bei C._______ in F._______ wohne, am 9.
November 2008 nach D._______ gefahren habe. Früher habe er den Gesuchsteller nicht in das
Durchgangszentrum fahren können, da er am Samstag bis abends arbeite. Im Durchgangszentrum sei von
einer neuen Mitarbeiterin der Brief des BFM ausgehändigt worden, wofür der Gesuchsteller unterschrieben
habe; von E._______ habe der Gesuchsteller die neue Urlaubsbestätigung erhalten; man habe gemeinsam
kurz die vorinstanzliche Verfügung durchgelesen;
- Bestätigung von E._______, ebenfalls vom (…) Dezember 2008, dass der Gesuchsteller, der sonst
mit entsprechender Bewilligung in F._______ wohne, am Sonntag, den 9. November 2008 in Begleitung
eines Kollegen aus F._______ vorgesprochen und die neue Urlaubsbestätigung für den nächsten Monat in
Empfang genommen habe. Bei dieser Gelegenheit habe der Gesuchsteller auch um Verständnishilfe zu
dem erhaltenen Entscheid gebeten;
- Urlaubsbestätigung (im Original) datierend vom 9. November 2008 und gültig bis zum (…)
Dezember 2008; unterschrieben mit einem Kürzel und mit dem Stempel des Durchgangszentrums
B._______ in D._______ versehen.
4.3. Im Revisionsverfahren wird ergänzend und erklärend hierzu
dargelegt, jene Mitarbeiterin, die dem Gesuchsteller die Verfügung gegen
Unterschrift ausgehändigt habe, sei ihm dazumal nicht namentlich
bekannt gewesen; es habe nun aber eruiert werden können, wie die
Mitarbeiterin heisse. Der Gesuchsteller habe an jenem Tag, als er die
Verfügung des BFM erhalten habe, einen Termin mit E._______ gehabt,
um sich eine Urlaubsbestätigung ausstellen zu lassen; dieser habe ihm
zugleich den Inhalt der Verfügung erklärt. Zur Aushändigung der
Urlaubsbestätigung sei nur E._______, nicht aber jene neue Mitarbeiterin
des Zentrums befugt gewesen. Das angebliche Eröffnungsdatum vom
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8. November 2008 könne nicht stimmen, da er sich an jenem Tag mit
einem Bekannten in F._______ aufgehalten habe. An jenem Tag – einem
Samstag – habe sodann auch C._______ gearbeitet; C._______ habe
ihn erst am Sonntag, seinem freien Tag, nach D._______ begleiten
können.
Im Revisionsverfahren werden in diesem Zusammenhang folgende Beweisunterlagen eingereicht:
- Bestätigung des Leiters des Durchgangszentrums B._______ in D._______ vom (…) Dezember
2008, dass die Verfügung des BFM dem Gesuchsteller am 9. November 2008 durch eine
Nachtdienstmitarbeiterin ausgehändigt worden sei, und dass es sich bei der handschriftlichen Datierung
auf den 8. November 2008 auf dem Rückschein und im Postempfangsbuch des Durchgangsheims um
einen Fehleintrag handle. Am selben Tag hätten der Gesuchsteller und sein Begleiter mit E._______
gesprochen, wobei die Urlaubsbestätigung ausgehändigt und der vorinstanzliche Entscheid erklärt worden
seien. Die Kürzelunterschrift auf der Urlaubsbestätigung sei in der Tat die Unterschrift von E._______;
- zusätzliche Bestätigung des Leiters des Durchgangszentrums vom (…) Dezember 2008, in der
namentlich der Ablauf der Recherchen skizziert wird, aufgrund derer man letztlich die Ereignisse rund um
den 9. November 2008 habe rekonstruieren können;
- Unterlagen betreffend die Arbeitsstelle von C._______ (Arbeitsvertrag als Geschäftsführer eines
[Geschäft] sowie Geschäftskarte (…), aus welcher unter anderem die Öffnungszeiten hervorgehen).
4.4. Die Beschwerdeinstanz ging in ihrem Urteil vom 17. Dezember 2008
davon aus, dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am
8. November 2008 eröffnet worden sei und demnach die
Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2008 verspätet gewesen sei. Mit
dem aktenkundigen Rückschein liege ein Beweismittel vor, "aus dem die
Tatsache der Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 8. November
2008 unmissverständlich hervorgeht" (Urteil S. 3), während umgekehrt
die vorgelegten Gegenbeweisunterlagen zur geltend gemachten
Eröffnung am 9. November 2008 "nicht verfangen" würden (Urteil S. 4).
Namentlich sei die eingereichte Urlaubsbestätigung des
Durchgangszentrums nicht tauglich, das behauptete Eröffnungsdatum zu
beweisen, da dieses Thema darin gar nicht angesprochen sei. Die
schriftliche Bestätigung von C._______ sei in ihrem Wahrheitsgehalt
schon nur deswegen anzuzweifeln, weil darin der Erhalt der
Urlaubsbestätigung von E._______ angeführt werde, während
andererseits die Unterschrift auf der Urlaubsbestätigung augenfällig nicht
mit der Unterschrift von E._______ auf dessen Bestätigungsschreiben
vom (…) Dezember 2008 übereinstimme.
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4.5. Im Revisionsgesuch wird nach der Darstellung des Sachverhalts im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeinstanz hätte in ihrem Urteil
vom 17. Dezember 2008 anerkennen müssen, dass der Empfang der
angefochtenen Verfügung am 9. November 2008 glaubwürdig
nachgewiesen worden sei oder zumindest als möglich erscheine; in
letzterem Fall hätte der Anspruch auf rechtliches Gehör und das
verfassungsmässige Verbot des überspitzten Formalismus eine
Nachfristsetzung zwingend geboten, um nachzuweisen, dass – entgegen
der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Ansicht – die
Unterschrift auf der Urlaubsbestätigung vom 9. November 2008 und auf
der Bestätigung des betreffenden Mitarbeiters des Durchgangszentrums
B._______ in D._______ vom (…) Dezember 2008 beide von der
gleichen Person stammen würden, und um allfällige weitere Beweise für
den Verfügungsempfang vom 9. November 2008 beizubringen. Der Inhalt
des Bestätigungsschreibens von C._______ vom (…) Dezember 2008 sei
sodann gar nicht mehr gewürdigt worden. Dabei hätten der Gesuchsteller
und sein als Zeuge aufgeführter Bekannter C._______ übereinstimmend
ausgeführt, dass C._______ den Gesuchsteller nach telefonischer
Avisierung durch das Durchgangszentrum B._______ zwecks
Entgegennahme der eingeschriebenen Sendung von F._______ nach
D._______ gefahren habe; dies sei aber aufgrund der Samstagsarbeit
des C._______ erst am Sonntag, den 9. November 2008 erfolgt. Der
Gesuchsteller habe den ganzen Samstag mit einem anderen Bekannten
in F._______ und G._______ verbracht. Die Nachtwache des
Durchgangszentrums B._______ habe dem Gesuchsteller die Verfügung
des BFM am Sonntag, den 9. November 2008, um zirka 17:30 Uhr,
ausgehängt und er habe daraufhin den Empfang mit seiner Unterschrift
bestätigt. Die Urlaubsbestätigung, welche dem Gesuchsteller durch einen
Mitarbeiter des Durchgangszentrums im Anschluss an die Aushändigung
der vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt worden sei, weise ebenfalls
das Datum vom 9. November 2008 auf. Wie es dazu gekommen sei, dass
der Gesuchsteller den Rückschein irrtümlich mit dem 8. November 2008
datiert habe, lasse sich zwar nicht mehr eruieren, sei jedoch auch nicht
wesentlich. Ebensowenig sei es relevant, dass auch im internen
Postbüchlein des Durchgangszentrums – gestützt auf die falsche
Datierung des Rückscheins – fälschlicherweise der 8. November 2008 als
Empfangsdatum übertragen worden sei. Vermutungsweise sei dieser
Eintrag nachträglich am Montag, 10. November [recte] 2008 durch den
damals diensthabenden Mitarbeiter erfolgt, welcher den Rückschein an
diesem Tag zur Post gebracht habe.
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5.
5.1. Hinsichtlich der auf dem Rückschein enthaltenen Daten ist zunächst
festzuhalten, dass das Zustellungsdatum (8. November 2008) – vom
Gesuchsteller selber eingetragen und im Revisionsgesuch auch nicht
bestritten – und das Datum des Poststempels (10. November 2008) nicht
übereinstimmen (vgl. A 18/1). Aufgrund dessen erkundigte sich das
Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Januar 2009 bei der
Schweizerischen Post insbesondere darüber, wann das
Zustellungsdatum und das Datum des Rückscheins einer Postsendung
nicht korrespondieren. Dem Antwortschreiben der Schweizerischen Post
vom 3. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass generell das Datum der
Zustellung und des Rückscheins übereinstimmen würden. Jedoch könne
es bei Sendungen mit vereinbarter Zustellung vorkommen, dass der
Rückschein erst am Folgetag zurückkomme und erst dann gestempelt
sowie zurückgeschickt werde.
Um einen solchen Fall der "vereinbarten Zustellung" muss es sich vorliegend handeln. Es steht aufgrund
des heutigen Aktenstands fest, dass Einschreibebriefe gegen Rückschein im Durchgangszentrum
B._______ vom Heimpersonal gegen Unterschrift und gegen Eintrag im Postempfangsbuch des Zentrums
ausgehändigt werden. Die unterschriebenen und handschriftlich datierten Rückscheine werden dann
offenbar – am nächsten Tag – vom Zentrumspersonal der Post übergeben und dort gestempelt. Dies
entspricht – gemäss den Auskünften der Post ans Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin – dem
Vorgehen bei "vereinbarter Zustellung" (vgl. Schreiben der Schweizerischen Post vom 3. Februar 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht). Naturgemäss kann aber einer handschriftlich vorgenommenen Datierung
– bei der Irrtümer nie gänzlich ausgeschlossen werden können – nicht dieselbe Beweiskraft zukommen wie
der in der Regel nicht manipulierbaren und somit beweiskräftigen Stempelung mittels Poststempel.
5.2. Dass der vorliegend interessierende Rückschein zwei Daten – ein
handschriftliches vom 8. November 2008 und ein mittels Poststempel
gestempeltes vom 10. November 2008 – aufweist, wurde im
revisionsweise angefochtenen Urteil überhaupt nicht thematisiert, und es
muss davon ausgegangen werden, dass die vorstehend zitierte Aussage
im Urteil, das Eröffnungsdatum vom 8. November 2008 gehe
"unmissverständlich" aus dem Rückschein hervor, auf einem Übersehen
der Tatsache beruht, dass im Gegenteil der Rückschein zwei
verschiedene Daten aufweist. Aufgrund dieser dem Rückschein
inhärenten, jedoch divergierenden Daten handelt es sich bei der Frage,
wann der Gesuchsteller die vorinstanzliche Verfügung entgegennahm,
um eine unbewiesen gebliebene Tatsache, welche nicht zu Ungunsten
des Gesuchstellers ausgelegt werden darf. Folglich kann auch nicht die
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Rede von einem klaren Inhalt des aktenkundigen Rückscheins betreffend
das Zustellungsdatum sein.
Ferner muss in Bezug auf den Inhalt des Bestätigungsschreibens – entgegen der Bezeichnung im
Revisionsgesuch handelt es sich hierbei nicht um einen Zeugenbericht, sondern um einen Bericht einer
Auskunftsperson, da die Voraussetzungen von Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) vorliegend nicht erfüllt sind – von C._______, der angibt, er habe
den Gesuchsteller am 9. November 2010 zum Durchgangzentrum in D._______ gefahren, von einem
Nichtberücksichtigen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache ausgegangen werden. Gemäss
dem Bestätigungsschreiben sei dem Gesuchsteller der Brief des BFM gegen Unterschrift am 9. November
2010 ausgehändigt worden. Darauf wird im angefochtenen Urteil, wo in diesem Zusammenhang nur von
der Entgegennahme der Urlaubsbestätigung die Rede ist, kein Bezug genommen. Da – wie im Urteil vom
17. Dezember 2010 richtig ausgeführt wurde – die Urlaubsbestätigung und das Schreiben von E._______
keinen unmittelbaren Beweis für das Eröffnungsdatum der vorinstanzlichen Verfügung erbringen, hätte im
Beschwerdeverfahren umso mehr die Bestätigung von C._______ berücksichtigt werden müssen. Im Urteil
vom 17. Dezember 2010 wird lediglich festgehalten, C._______ bezeuge den Erhalt der
Urlaubsbestätigung. Der diesbezügliche Wahrheitsgehalt sei jedoch anzuzweifeln, weil die Unterschrift von
E._______ auf der Urlaubsbestätigung und auf dessen Bestätigung vom (...) Dezember 2010 nicht
übereinstimmen würden. Die in der Bestätigung vom C._______ enthaltene Aussage, der Brief des BFM
sei dem Gesuchsteller am 9. November 2010 ausgehändigt worden, wurde offensichtlich übersehen. Dass
C._______ nicht ausdrücklich von der vorinstanzlichen Verfügung, sondern lediglich von einem "Brief des
BFM" sprach, ändert nichts daran, dass es sich nur um die Verfügung des BFM vom 5. November 2010
handeln konnte.
5.3. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Ausführungen im
Revisionsgesuch geeignet sind, den angerufenen Revisionsgrund des
Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen darzutun. Die
Datierungsfrage ist offenkundig erheblich, weil mit Eröffnungsdatum vom
9. November 2008 die Beschwerdefrist eingehalten ist. Zudem wurde die
im Bestätigungsschreiben von C._______ enthaltene Aussage, der Brief
des BFM sei dem Gesuchsteller am 9. November 2010 ausgehändigt
worden, im Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht berücksichtigt. Nach
dem Gesagten ist zu Gunsten des Gesuchstellers von der Eröffnung des
angefochtenen Entscheids nach dem 8. November 2009 auszugehen,
womit mit Beschwerde vom 9. Dezember 2008 (Datum Poststempel) die
Rechtmittelfrist gewahrt wurde.
5.4. Nachdem aufgrund des bisher Gesagten der angerufene
Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche
Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen
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Seite 11
Tatsachen) erfüllt ist, kann an dieser Stelle auf ausführliche Erwägungen
dazu verzichtet werden, ob die eingereichten, erst nach dem
revisionsweise angefochtenen Urteil vom 17. Dezember 2008
entstandenen Beweisunterlagen zur Anerkennung eines
Revisionsgrundes im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen
werden könnten.
6.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen,
das Urteil vom 17. Dezember 2008 ist aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
Die im Verfahren E-7887/2008 geleisteten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.– sind dem
Gesuchsteller zurückzuerstatten.
Auf die gegen die Verfügung des BFM vom 5. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene
Beschwerde vom 9. Dezember 2008 ist einzutreten.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Der am 27.
Februar 2009 geleistete Kostenvorschuss wird für das
wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren verwendet.
7.2. Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts des Obsiegens im
Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend
rechtfertigt es sich, dem Bundesverwaltungsgericht die Ausrichtung der
Parteientschädigung aufzuerlegen, da dieses das vorliegend zu
beurteilende Revisionsverfahren zu verantworten hat.
In der Kostennote vom 8. Februar 2011 wird ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 14,5 Stunden
ausgewiesen, der insgesamt – für die Einreichung der 12-seitigen Rechtsschrift vom 14. Januar 2009, eine
Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 24. November 2010 sowie die Einreichung der Honorarnote –
nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist und vom Gericht auf 9 Stunden zum ausgewiesenen
Stundenansatz von Fr. 230.– reduziert wird. Im Übrigen stellt das Erstellen der Honorarnote keine zu
entschädigende Handlung dar, da es sich hierbei um Kanzleiarbeit handelt, deren Aufwendungen bereits
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Seite 12
im Honoraransatz enthalten sind; daher wird der geltend gemachte Aufwand von 0,5 Stunden zum
Stundenansatz von 250.– für die Redaktion der Honorarnote sowie das Studium der Verfügung des
Bundesverwaltungsgericht vom 28. Januar 2011 betreffend Einreichung der Kostennote nicht vergütet.
Was die ausgewiesenen Auslagen betrifft, sind diese insofern zu kürzen, als für Fotokopien maximal Fr.
0.50 pro Seite berechnet werden können (vgl. Art. 11 Abs. 2 VGKE); die im Übrigen angemessenen
Auslagen sind somit in der Höhe von Fr. 58.– zu vergüten.
Die zu Lasten des Gerichts auszurichtende Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'289.70 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer).
8.
Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass
die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgt ist. Gestützt auf Art. 42
AsylG kann der Gesuchsteller (bzw. Beschwerdeführer) den Entscheid in
der Schweiz abwarten. Die weiteren Instruktionen werden im ordentlichen
Instruktionsverfahren zu treffen sein.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7887/2008 vom 17.
Dezember 2008 wird aufgehoben.
3.
Die im Verfahren E-7887/2008 geleisteten Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 200.– werden dem Gesuchsteller zurückerstattet.
4.
Es werden für das Revisionsverfahren keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der am 27. Februar 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird
für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren verwendet.
5.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'289.70
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
und verfügt:
Der Gesuchsteller (bzw. Beschwerdeführer) kann den Entscheid in der Schweiz abwarten.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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