B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-234/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
E-234/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (…) April 2015 in die Schweiz und
stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 30. April 2015 wurde im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP)
durchgeführt, und am 9. Februar 2016 fand die einlässliche Anhörung zu
den Asylgründen statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP im Wesentlichen
geltend, er sei in C._______ (an der Grenze zu Äthiopien) zur Welt gekom-
men und aufgewachsen. Er sei mit sieben Jahren eingeschult worden,
habe aber etwa (…) 2014 die Schule abgebrochen, um zu Hause und in
der Landwirtschaft mitzuhelfen. (…) 2014 habe es – wie jedes Jahr wäh-
rend der Regenzeit – viele Razzien gegeben. Dabei sei er auf dem Weg zu
seiner Arbeit auf den Feldern von drei Soldaten angehalten und zum Orts-
rand gebracht worden, wo bereits zahlreiche Jugendliche gewartet hätten.
Sie seien alle in einem Auto mitgenommen worden. Unterwegs, in
D._______, sei ihm durch einen Sprung vom Fahrzeug die Flucht gelun-
gen, allerdings hätten die Soldaten ihn mittels Gewehrschüssen in die Luft
einschüchtern und so wieder einfangen können. Er sei nach E._______
zum Sicherheitsdienst geführt und dort auf dem Polizeiposten festgehalten
worden. Er habe nicht in den Militärdienst einrücken wollen, und nach etwa
zehn Tagen sei ihm mit Hilfe eines anderen Jungen die Flucht gelungen,
indem sie die Türe eingeschlagen hätten. Nach etwa zwei Stunden Fuss-
marsch hätten sie illegal die eritreisch-äthiopische Grenze überquert und
seien nach F._______ gelangt. Er sei nach einem Monat Aufenthalt in ei-
nem Lager in den Sudan und nach sechs Monaten weiter nach Tripolis/Li-
byen gereist. Im April 2015 sei er auf dem Seeweg nach Italien und an-
schliessend am (…) April 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Aus-
reise habe man seine Mutter in Haft genommen.
A.c In der Anhörung beschrieb er zunächst im Wesentlichen übereinstim-
mend Geburts- und Wohnort, Schulbesuch/-abbruch und die Arbeit in der
Landwirtschaft. Er führte weiter aus, im Juli 2014 hätten ihn Armeeangehö-
rige auf dem Weg zur Feldarbeit angehalten. Er habe versucht, zu fliehen,
sei jedoch eingefangen und mit anderen Jugendlichen in einem Lastwa-
gen, mit Zwischenhalt in D._______, nach E._______ gefahren und dort in
einen Raum mit über 60 weiteren Häftlingen eingesperrt worden. Nach
etwa zwei Monaten habe er einen Fluchtversuch unternommen, der miss-
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lungen sei. Man habe ihn daraufhin mit einem bedeutend älteren Mitgefan-
genen in eine andere Zelle verlegt. Nach zwei Tagen hätten sie zusammen
die Zellentür eingetreten respektive aus den Angeln gehoben und ihm sei
– aus dem Polizeiposten über das Eingangstor springend – trotz Warn-
schüssen des Wachpersonals die Flucht gelungen. Die Sicherheitskräfte
hätten sofort massive Suchmassnahmen ergriffen. Dennoch sei ihm die
weitere Flucht über den (…)-Fluss und über die Grenze nach Äthiopien
sowie die Weiterreise in die Schweiz geglückt. Die Mutter sei danach in
Haft genommen worden.
A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer am 24. März 2016 das
Original eines Schulzeugnisses und die Kopie einer Residence Card zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Vorbrin-
gen seien weder glaubhaft noch vermöchten sie den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu genügen.
Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2017 an das Bundes-
verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des
SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und als Folge da-
von die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und als
Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin.
Dem Rechtsmittel war die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember
2016 (Kopie), die Vollmacht vom 4. Januar 2017, eine Unterstützungs-
bestätigung der Gemeinde G._______ vom 11. Januar 2017 und eine erste
Aufstellung des zeitlichen Aufwands beigelegt.
E-234/2017
Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 19. Januar 2017 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte
die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit gleicher Verfü-
gung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2017 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest.
F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
7. Februar 2017 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis ge-
bracht. Der Beschwerdeführer liess am 20. Februar 2017 seine Gegen-
äusserungen zu den Akten reichen und ebenfalls an seinen Rechtsbegeh-
ren festhalten.
G.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 wurde eine Vaterschaftsanerkennung
des Beschwerdeführers, datierend vom 5. September 2017, ein Auszug
aus dem Zivilstandsregister betreffend Erklärung über die gemeinsame el-
terliche Sorge nach der Geburt (gleichen Datums) sowie eine aktualisierte
Aufwandliste der Rechtsbeiständin zu den Akten gereicht.
H.
Angesichts der veränderten familiären Umstände lud der Instruktionsrichter
das SEM am 8. März 2018 zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein.
Die Vorinstanz hielt in der ergänzenden Vernehmlassung vom 22. März
2018 fest, diese neuen Sachverhaltsumstände würden keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel beinhalten, die eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten.
I.
Die ergänzende Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
11. April 2018 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen
zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer reichte seine entsprechende
Stellungnahme am 12. April 2018 zu den Akten.
E-234/2017
Seite 5
J.
Am 17. Mai 2018 (Datum der elektronischen Übermittlung) liess der Be-
schwerdeführer ein Ehedokument der Orthodoxen Kirche H._______ be-
treffend kirchliche Trauung vom 4. Juni 2017, ein von ihm verfasstes (aber
nicht unterzeichnetes) Schreiben vom 14. Mai 2018, ein Gesuch um Kan-
tonswechsel vom 8. Mai 2018 sowie eine aufdatierte Aufwandliste der
Rechtsbeiständin zu den Akten reichen.
K.
Mit Eingabe vom 3. April 2019 reichte der Beschwerdeführer die Geburts-
urkunde seines zweitgeborenen Kindes zu den Akten und liess um be-
schleunigte Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Ausserdem
wurde erneut eine aktualisierte Aufwandliste eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-234/2017
Seite 6
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.6 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf
die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der an-
gefochten Verfügung), die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3)
sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5). Die Verfügung
der Vorinstanz vom 20. Dezember 2016 ist demnach hinsichtlich der Dis-
positivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich – respektive des Flüchtlingsrechts – nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Letzteres ist der Fall, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
E-234/2017
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz zog die Aussagen des Beschwerdeführers zur illegalen
Ausreise in Zweifel. Indessen sei ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit
festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerde-
führers die Vorbringen bezüglich illegaler Ausreise vorliegend asylrechtlich
nicht beachtlich seien; mithin erfülle er auch diesbezüglich die Flüchtlings-
eigenschaft nicht.
4.2 Im Rechtsmittel wird vorweg die korrekte Sachverhaltsfeststellung
durch das SEM bestätigt. Hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft
rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine (erstellte) illegale Aus-
reise aus Eritrea nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und da-
bei die nach wie vor bestehende Rechtsprechung und Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Dadurch habe die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der
Rechtsprechung missachtet; zudem verstosse die Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gegen Art. 2 und Art. 3 AsylG.
Der Beschwerdeführer habe Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter verlas-
sen. Seine Angaben hinsichtlich Identität und damit Nationalität seien vom
SEM offenbar nicht in Zweifel gezogen worden und es deute nichts darauf
hin, dass er legal aus Eritrea ausgereist wäre.
Gemäss BVGE 2010/54 müsse sich das SEM als Vorinstanz an die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, na-
mentlich was dessen Beurteilung hinsichtlich länderspezifischer Fragestel-
lungen betreffe. Das SEM verfüge in diesem Zusammenhang weder über
Ermessen noch Beurteilungsspielraum. Die in BVGE 2010/54 aufgestellten
Regeln habe das SEM klarerweise missachtet. Es liege auch kein Grund
für eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
in Bezug auf Eritrea vor, zumal keine neuen Herkunftsländer-Informationen
vorliegen würden, die eine solche zu begründen vermöchten.
5.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
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Seite 8
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine – glaubhaft gemachte – illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des
Beschwerdeführers betroffen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
5.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben,
was auf Beschwerdeebene unwidersprochen blieb, liegen keine glaubhaf-
ten Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe nicht das korrekte
Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz-
entscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe, ist Folgendes fest-
zuhalten:
E-234/2017
Seite 9
5.5.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantra-
gen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der
Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch
unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begrün-
dung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei
denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde
(vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
5.5.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM aus
mehreren Gründen nicht massgebend:
Zunächst ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz angepasste Praxis
nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der
Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AIG (SR 142.20) betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung
für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden
und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil
D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010).
Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der
amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Und schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des
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Seite 10
damaligen BFM – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlich-
keit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht wor-
den; diese hatte eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen
Medien und in der Presse zur Folge (vgl. statt vieler etwa die entsprechen-
den Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom
24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der
Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum
Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer aus-
führlichen Vernehmlassung vorgelegt.
5.5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM
im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss
Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto-
nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin-
den (vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil BVGer D-1869/2017 vom
6. August 2018, insbes. E. 5, mit Hinweisen auf die Lehre und die Gerichts-
praxis der Schweiz).
Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit
Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde da-
her vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von
E-234/2017
Seite 11
Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz (oder
das Freizügigkeitsabkommen [SR 0.142.112.681]) einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchs-
grundlage Art. 8 EMRK in Betracht. Diesbezüglich besagt die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung, dass Ausländerinnen und Ausländern
gestützt auf den in Art. 8 EMRK (und in Art. 13 BV) gewährleisteten Schutz
des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz
erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu
nahen Verwandten (Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der
oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer
Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechts-
anspruch beruht (vgl. D-1869/2017, a.a.O., E. 5.2 S. 12 f. m.w.H.). Die im
Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss
aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8
EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die
zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hän-
gig ist (vgl. a.a.O. S. 13).
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbststän-
digen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Jedoch brachte
er auf Beschwerdeebene in einer Eingabe vom 12. April 2018 vor, seine in
der Schweiz lebende Partnerin und er würden beim zuständigen Zivil-
standsamt ein Ehevorbereitungsverfahren einleiten. Mit Eingabe vom
8. Mai 2018 wurde das Gericht darüber informiert, dass diese Verfah-
renseinleitung nun am (…) 2018 erfolgt sei; die Eheschliessung mit der
Lebenspartnerin und der Mutter der gemeinsamen Kinder, I._______,
stehe kurz bevor, und die kirchliche Trauung sei bereits erfolgt.
6.4 Bei der vorfrageweisen Prüfung eines Anspruchs gestützt auf Art. 8
EMRK ist vorab in Betracht zu ziehen, dass diese Bestimmung zwar das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, jedoch kein
Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat zu vermitteln vermag;
es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in
der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und das Familienleben
dadurch vereitelt wird (vgl. auch hierzu D-1869/2017, a.a.O., E. 5.5 S. 14 f.
E-234/2017
Seite 12
m.w.H.). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) ist der Begriff "Familienleben" im Sinn von Art. 8
EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt
sich auch auf De-facto-Familien, die in nicht-ehelichen Verhältnissen
leben; in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht recht-
lich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist letztlich die
Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl.
a.a.O. S. 14). Das Bundesgericht hat hieraus insbesondere abgeleitet,
dass sich auch aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben
kann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit eheähnlich
gelebt wird und die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt; dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur
und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung anei-
nander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von
wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. S. 15).
6.5 Mit Blick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts ist festzustel-
len, dass die Voraussetzungen für die Berufung auf einen Bewilligungsan-
spruch nach Art. 8 EMRK vorliegend nicht erfüllt sind.
6.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die eritreische Partnerin des Beschwer-
deführers mit Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015 – nach Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs – infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden ist. Den beigezogenen Akten N (…) ist auch zu entneh-
men, dass die beiden Kinder in ihre vorläufige Aufnahme eingeschlossen
worden sind. Dieser Aufenthaltstitel stellt jedoch kein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht im Sinn der oben zitierten Bundesgerichtspraxis dar (vgl. E. 7.2
hiervor).
6.5.2 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Partnerin bisher nicht rechts-
gültig verheiratet.
6.5.3 Mit Bezug auf die Frage, ob ein eheähnliches Konkubinat und inso-
weit eine tatsächlich gelebte dauerhafte und nahe Lebensgemeinschaft be-
steht, ist Folgendes festzuhalten:
E-234/2017
Seite 13
6.5.3.1 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 22. März 2018 kam
das SEM zum Schluss, dass allein aufgrund einer Vaterschaftsanerken-
nung noch nicht auf eine ernsthafte Lebensgemeinschaft zu schliessen sei
und den Akten keine Anzeichen auf einen gemeinsamen Haushalt und auf
eine eheähnliche Gemeinschaft zu entnehmen seien. Erst im Nachgang zu
diesen vorinstanzlichen Ausführungen reichte der Beschwerdeführer Foto-
grafien sowie ein Ehedokument der orthodoxen Kirche H._______ zu den
Akten. Dazu führte er aus, diese würden einerseits eine tatsächliche ehe-
ähnliche sowie die gelebte Vater-Kind-Beziehung untermauern. Er möchte
mit seiner Familie zusammen wohnen und mit seiner Lebenspartnerin ein
Ehevorbereitungsverfahren anheben lassen.
6.5.3.2 Am 8. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Ge-
such um Kantonswechsel, welches mit Verfügung des SEM vom 11. Juli
2018 gutgeheissen worden ist. Das Zentrale Migrationssystem verzeichnet
seit Ende August 2018 einen gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdefüh-
rers und seiner Partnerin (mit den beiden Kindern).
6.5.3.3 Zwar haben der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin nun-
mehr ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, und auch eine kirchliche
Trauungszeremonie ist dokumentiert. Wie lange die Verlobten effektiv ein
Paar sind, ergibt sich aus den Akten aber nicht mit Sicherheit. In der Ein-
gabe vom 12. April 2018 wird ausgeführt, die beiden hätten sich im Novem-
ber 2015 kennengelernt und stünden "seitdem […] in einer festen Bezie-
hung" (vgl. Eingabe S. 2). Trotzdem hat der Beschwerdeführer in seinem
erstinstanzlichen Asylverfahren eine allfällige Beziehung zu I._______ nie
erwähnt, auch nicht als er am Ende seiner Anhörung vom 9. Februar 2016
nach allfälligen weiteren Gründen gegen eine Rückkehr in die Heimat ge-
fragt wurde (vgl. Protokoll A16/22 S. 20). Erstmals machte er im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine solche Beziehung am 28. Februar
2018 mit Einreichen einer Vaterschaftsanerkennung aktenkundig (nach-
dem diese Anerkennung in der zuständigen Gemeinde bereits am 5. Sep-
tember 2017 erfolgt war). In der Beschwerde vom 10. Januar 2017 war die
familiäre Situation aber noch mit keinem Wort thematisiert worden (was
auch deshalb überraschend ist, weil das ältere Kind Anfang November
2016 zur Welt gekommen ist und demnach rund ein Jahr vor dem Einrei-
chen der Rechtsschrift gezeugt worden sein muss).
E-234/2017
Seite 14
6.5.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
und seine Partnerin erst seit rund neun Monaten einen gemeinsamen
Haushalt führen und die Darstellung der Geschichte ihrer Beziehung ver-
schiedene Fragen aufwirft. Bei dieser Aktenlage ist eine dauerhafte ehe-
ähnliche Beziehung – ein Konkubinat im Sinn der diesbezüglichen Recht-
sprechung (vgl. E. 7.4 hiervor) – nicht glaubhaft gemacht.
6.5.3.5 Schliesslich ist festzustellen, dass das Eheschliessungsverfahren
in der Schweiz vor mehr als einem Jahr eingeleitet worden ist. Ein Zuwar-
ten mit der Behandlung der vorliegenden Beschwerde erscheint schon
deshalb nicht als opportun, weil der Beschwerdeführer in der Eingabe vom
3. April 2019 unter Hinweis auf die (lange) Verfahrensdauer um ein baldi-
ges Urteil ersucht hat.
6.5.3.6 Nach dem Gesagten ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der
Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keinen potenziellen Anspruch
auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag.
6.6 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
E-234/2017
Seite 15
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Im Rechtsmittel wird angeführt, der Beschwerdeführer habe Eritrea
im wehrdienstpflichtigen Alter verlassen. Dazu ist vorweg festzuhalten,
dass allein die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, flücht-
lingsrechtlich schon deshalb nicht relevant ist, weil es sich dabei nach
Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1
S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit
dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 mit dieser Frage im Rahmen der Prü-
fung der Durchführbarkeit des Vollzugs befasst und geprüft, ob der Vollzug
der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen namentlich mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E-234/2017
Seite 16
7.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusam-
menhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter
oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in
diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flä-
chendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Ri-
siko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018
VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
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Seite 17
7.2.5 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich nach dem Gesagten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 und Art. 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Von einer Verletzung von Art. 8
EMRK ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht auszu-
gehen (vgl. E. 7.5 hiervor).
7.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt eine drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2018 VI/4
E. 6.2).
7.3.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
E-234/2017
Seite 18
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.3 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich. Gemäss Akten handelt es sich bei ihm um einen jungen und gesunden
Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und
familiären Beziehungsnetz im Heimatland.
7.3.4 Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Eheschliessung mit
I._______ sind die allfälligen Voraussetzungen einer Ersatzmassnahme im
Sinn von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1–4 AIG zu prüfen.
Nachdem jedoch bisher noch keine gefestigte Lebens-
gemeinschaft (basierend auf einer ehelichen oder eheähnlichen Bezie-
hung) besteht, kann der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammen-
hang nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beurteilung, ob dem Be-
schwerdeführer allenfalls gestützt auf anderweitige rechtliche Anspruchs-
grundlagen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, liegt in der Zustän-
digkeit der ausländerrechtlichen kantonalen Behörden (vgl. hierzu auch
das Urteil des BVGer D-1869/2017 E. 6.3.6 mit Hinweisen auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung). Es ist dem Beschwerdeführer nach erfolg-
tem Eheschluss oder weiter andauernder Lebensgemeinschaft insbeson-
dere unbenommen, bei der zuständigen Migrationsbehörde ein Gesuch um
Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin zu stellen (vgl.
Art. 85 Abs. 7 AIG).
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Betreffend die Frage der Möglichkeit des Vollzugs ist darauf hinzuwei-
sen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht
möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
E-234/2017
Seite 19
Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwer-
deführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend stehen auch die durch die Vorinstanz verfügte
Wegweisung und deren Vollzug damit in Übereinstimmung mit den zu be-
achtenden Bestimmungen. Sie sind daher zu bestätigen. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktions-
verfügung vom 19. Januar 2017 wurde jedoch sein Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Ur-
teilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage
hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind.
9.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2017 wurde auch das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die not-
wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die amt-
liche Rechtsbeiständin reichte am 3. April 2019 die aufdatierte Honorar-
note zu den Akten, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt 10 ⅓ Stun-
den auflistet, was angemessen erscheint. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), in Anwendung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE)
und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017
angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.– ist das vom Ge-
richt auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1550.– festzule-
gen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für
das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1550.– ausgerich-
tet
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay