B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-234/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie am 17. Februar 2016 in die
Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) am 11. März 2016 führte er aus, er habe Syrien
verlassen, weil Krieg herrsche und er von der YPG (Yekîneyên Parastina
Gel; Volksverteidigungseinheiten) gesucht werde. Als er (…) Jahre alt ge-
worden sei, habe er die Schule abgeschlossen und sei dann automatisch
von den Behörden beziehungsweise von der YPG gesucht worden, die
zwei bis dreimal zu ihnen gekommen sei. Weil er sich versteckt habe und
nicht zu Hause gewesen sei, sei sein Vater ungefähr 20-25 Tage inhaftiert
worden. Im Jahr 2013 sei er auch einmal vom Regime gesucht worden, ein
Militärdienstbüchlein habe er aber noch nicht bekommen.
Anlässlich seiner Anhörung am 24. Juli 2017 führte er aus, er habe Syrien
verlassen, weil er von den Behörden wegen der Teilnahme an Demonstra-
tionen gesucht worden sei. Er sei, mit ungefähr einem Dutzend Leuten,
zuständig dafür gewesen, die Informationen über die Kundgebungen zu
verbreiten. Einige seiner Freunde seien anlässlich einer Kundgebung von
Soldaten des Regimes verhaftet worden und er habe befürchtet, seine
Freunde könnten ihn unter Folter verraten. Sie würden die Leute verhaften,
um sie direkt zur Armee und an die Front zu bringen. Damals seien jene,
die vom Regime verhaftet worden seien, nie mehr zurückgekehrt. Er sei
deshalb einige Tage danach ins Dorf zu seiner Grossmutter geflüchtet und
habe sich etwa zehn Tage dort versteckt. Zudem hätten ihn auch die Apoci
(Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der
PKK [Partiya Karkeren Kurdistan] respektive der YPG) rekrutieren wollen.
Sein Vater sei, weil er (der Beschwerdeführer) nicht auffindbar gewesen
sei, verhaftet worden und sei, nach ungefähr einer Woche, nur freigekom-
men, weil die Apoci seine Grossmutter kennen würden. Die Apoci seien
drei bis viermal, zum ersten Mal im (…) 2013, vorbeigekommen und hätten
seinen Vater bedrängt, dass er (der Beschwerdeführer) sich ihnen an-
schliesse. Diese ersten Besuche seien freundschaftlich gewesen. Sein Va-
ter habe aber geantwortet, sein Sohn werde sich ihnen nicht anschliessen,
solange er noch zur Schule gehe. Das dritte Mal sei nach seinen Prüfungen
– ungefähr im (…) – gewesen und dabei hätten die Apoci ihm und seinem
Vater gedroht, er habe eine Woche, um sich ihnen anzuschliessen. Nur
weil es alte Freunde seines Vaters gewesen seien, hätten sie ihm diese
Frist gewährt. Als sein Vater wieder freigelassen worden sei, hätten sie kurz
darauf, zwischen dem (…) und (…), Syrien verlassen und seien in den Irak
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gereist. Das vierte oder fünfte Mal, als die Apoci gekommen seien, sei die
Familie bereits nicht mehr in Syrien gewesen. Er habe es von einem
Freund, der in seiner Nähe gewohnt habe und der inzwischen zu den Apoci
gehöre, erfahren. Die Vorladung des Regimes, welche er als Beweismittel
eingereicht habe, sei seinem Grossvater übergeben worden, da er selbst
sich mit seiner Familie zum Zeitpunkt, als sie gekommen seien, bereits
nicht mehr in Syrien aufgehalten habe. Danach sei er nicht mehr gesucht
worden; jedenfalls habe sein Grossvater ihm nichts dergleichen erzählt.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegwei-
sungsvollzug schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. Dezember
2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des
SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten be-
antragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
Dieser traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, es sei vor einigen Tagen zu einer Invasion der Türkei
in Nordsyrien gekommen. In der Folge sei es zu einer Übereinkunft der
Kurden mit dem syrischen Regime gekommen. Diese neusten Entwicklun-
gen seien bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Nach einer Stabilisierung
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der Situation sei zu gegebener Zeit Frist zur Aktualisierung des Dossiers
anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift werden die formellen Rügen der Verletzung
des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie des Unter-
suchungsgrundsatzes erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe davon abgesehen,
die Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers, insbesondere seiner
Eltern, beizuziehen. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör ver-
letzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt.
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Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfügung betreffend die Eltern
und die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers vom selben
Sachbearbeiter des SEM verfasst wurden wie die ihn betreffende Verfü-
gung. In jener Verfügung werden die Aussagen seines Vaters seinen Aus-
sagen gegenübergestellt. Daraus ist zu schliessen, dass der zuständige
Sachbearbeiter die Verfügung des Beschwerdeführers in Kenntnis des von
den Eltern und Geschwistern geschilderten Sachverhalts verfasst hat. So-
mit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
4.4 Weiter wird geltend gemacht, das SEM beziehe sich mit dem UNHCR
Asylum Seeker Certificate auf ein Dokument, welches sich nicht in den Ak-
ten des Beschwerdeführers befinde. Dies trifft zu. Das Dokument befindet
sich aber im N-Dossier seiner Familienangehörigen (N […], A40 Beweis-
mittel Nr. 12). Daraus geht damit ebenfalls hervor, dass das SEM für seinen
Entscheid die Akten der übrigen Familienmitglieder des Beschwerdefüh-
rers beigezogen hat. Soweit geltend gemacht wird, die Ausführungen der
Familienmitglieder zum fraglichen Dokument seien nicht berücksichtigt
worden, trifft dies nicht zu. Die Aussagen wurden berücksichtigt, aber vom
SEM in anderer Weise gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt dadurch nicht vor.
4.5 Das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es behaupte,
der Vorladung zum Militärdienst komme kein Beweiswert zu, obwohl es
keine Dokumentenanalyse durchgeführt habe. Studiert man die Überset-
zung der eingereichten Vorladung, fällt auf, dass darin vermerkt ist, der Be-
schwerdeführer habe zum Termin der Rekrutierung neben zwei Farbfoto-
grafien auch sein Militärbüchlein mitzubringen und die Vorladung sei von
seinem Vater entgegengenommen worden. Da der Beschwerdeführer an-
gegeben hat, es sei ihm noch kein Dienstbüchlein ausgestellt worden und
sein Vater am (…) 2015, dem Datum der Entgegennahme des Dokuments,
sich nicht mehr in Syrien aufgehalten hat, bestand für die Vorinstanz vor
dem Hintergrund, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind
und ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommen kann, keine Veranlas-
sung eine Dokumentenprüfung durchzuführen. Eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
4.6 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, das SEM hätte mit dem
Beschwerdeführer eine weitere Anhörung durchführen müssen. Weshalb
eine solche notwendig gewesen wäre, wird nicht ausgeführt. Aus dem Pro-
tokoll ergeben sich keine Hinweise für eine mangelhafte Anhörung. Das
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Anhörungsprotokoll kann demnach dem vorliegenden Entscheid zu
Grunde gelegt werden.
4.7 Soweit in der Beschwerdeschrift in der Tatsache, dass die Anhörung
erst eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden
hat, eine Verletzung der Abklärungspflicht erkannt wird, ist festzuhalten,
dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorga-
ben für die Vorinstanz ergeben.
Ferner habe die Anhörung des Beschwerdeführers 6 Stunden und 30 Mi-
nuten gedauert, wobei lediglich zwei Pausen stattgefunden hätten. Diese
unzumutbar lange Dauer der Anhörung verletzte den Grundsatz eines fai-
ren Verfahrens.
Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte von 9.30 Uhr bis 16.00 Uhr.
Dies erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts
der zwei Pausen von total 80 Minuten nicht unzumutbar. Zudem sind weder
aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachten-
den Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen
beim Beschwerdeführer erkennbar. Solche oder konkrete andere Unzu-
mutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht. Das Protokoll der
Anhörung ist somit verwertbar.
4.8 Das SEM – so in der Beschwerde – beziehe sich in der angefochtenen
Verfügung auf die Anhörung des Beschwerdeführers und habe dabei die
Akte A22 angeführt. Es ist offensichtlich, dass das SEM das Anhörungs-
protokoll, mithin die Akte A18, zitieren wollte. Dem Beschwerdeführer ist
aus diesem Verschrieb kein Nachteil erwachsen.
4.9 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es be-
steht deshalb keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begeh-
ren ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen.
Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers seien inkonsistent. An der
BzP habe er zunächst angegeben, er habe bis (…) 2012 die Schule be-
sucht und 3-4 Tage nach (…) Syrien verlassen. An anderer Stelle in der
BzP habe er ausgeführt, es könne auch (…) 2012 oder 2013 gewesen sein,
als er Syrien verlassen habe. An der Anhörung habe er ausgesagt, er habe
bis im (…) oder (…) 2013 gelernt und sich danach im Dorf versteckt. Das
vom UNHCR ausgestellte Dokument bescheinige, dass er im (…) 2013 be-
reits im Irak gewesen sei. Weiter habe er behauptet, er sei volljährig ge-
worden als er noch in Syrien gewesen sei, obwohl er gemäss seiner Iden-
titätskarte am (…) geboren worden sei. Angesichts dieser zeitlichen Unge-
reimtheiten erschienen seine Angaben fragwürdig.
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An der BzP habe er angegeben, die syrischen Behörden hätten ihn wegen
seiner Militärdienstpflicht zu Hause gesucht. An der Anhörung habe er aus-
geführt, die Behörden hätten ihn nicht wegen des Militärdienstes, sondern
wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gesucht. Darauf hingewie-
sen, habe er den Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. Was die als Be-
weismittel eingereichte Vorladung betreffe, komme dieser kein Beweiswert
zu, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Das Dokument
vermöge die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu belegen.
Was die Probleme aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen be-
treffe, habe er diese erst anlässlich der Anhörung angeführt, obschon er
diesem Umstand für seine Asylgründe eine grosse Bedeutung zumesse.
An der BzP habe er angegeben, er habe sich nie politisch engagiert. Daher
erstaune es, dass er an der Anhörung angegeben habe, er sei bereits seit
2012 für die Verbreitung der Information über die Kundgebungen verant-
wortlich gewesen. Auch dass seine Freunde festgenommen worden seien,
habe er erst an der Anhörung vorgebracht. Das SEM erachte dieses späte
Vorbringen als nicht glaubhaft. Die eingereichte Fotografie, welche ihn bei
der Teilnahme an einer Demonstration zeige, vermöge daran nichts zu än-
dern.
Der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, sein Vater sei zwei
bis dreimal von den Apoci aufgesucht worden und während 20-25 Tagen
inhaftiert gewesen. An der Anhörung habe er ausgeführt, die Apoci seien
fünfmal bei ihm zu Hause gewesen, um ihn zu rekrutieren, und sein Vater
sei nur ungefähr eine Woche inhaftiert gewesen. Seine Erklärung für diese
Widersprüche habe nicht zu überzeugen vermocht. Das SEM betrachte die
Verhaftung seines Vaters deshalb als nicht glaubhaft.
6.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich keiner medizini-
schen Untersuchung unterziehen müssen und noch kein Militärdienstbüch-
lein ausgestellt erhalten. Man werde jedoch nur nach der Rekrutierung und
gestützt auf die medizinische Untersuchung als diensttauglich erklärt. So-
mit könne nicht darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei tat-
sächlich für das syrische Militär aufgeboten worden. Darum deute auch
nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Sanktionen auf-
grund einer Dienstverweigerung ausgesetzt wäre, welche die Qualität von
Art. 3 AsylG aufwiesen.
Was die Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG betreffe, sei festzu-
halten, dass die kurdischen Volksverteidigungseinheiten im Juli 2014 eine
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obligatorische Dienstpflicht für Männer ab 18 bis 30 Jahre eingeführt hät-
ten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle es
bei einer (Zwangs-)rekrutierung durch die YPG aber an einem in Art. 3
AsylG umschriebenen Motiv für die Verfolgungshandlung. Es sei davon
auszugehen, dass eine Weigerung keine asylrelevanten Sanktionen nach
sich ziehe. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die
YPG über genügend junge Leute verfüge, die sich ihr freiwillig anschlies-
sen würden. Die Angst des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutie-
rung sei daher unbegründet.
Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen auf
die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung handle es sich nicht um
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese lägen in der
allgemeinen Situation in Syrien und dem herrschenden Bürgerkrieg be-
gründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. Den
mangelnden beruflichen Perspektiven liege kein asylrelevantes Motiv zu-
grunde.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu ge-
nügen.
Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers teilweise nicht glaubhaft und ansonsten nicht geeignet
sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Um Wiederholung zu ver-
meiden, kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen auf
die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht
geeignet, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
7.2
7.2.1 Insofern der Beschwerdeführer seine fehlenden Angaben an der BzP
damit rechtfertigen will, dass diese nur 30 Minuten gedauert habe, ist da-
rauf hinzuweisen, dass ihm diverse Rückfragen gestellt wurden (vgl. SEM-
Akte A9/13 Ziff. 7.01 S. 7-8) und er in diesem Rahmen auch Gelegenheit
gehabt hätte, auszuführen, dass er an Demonstrationen teilgenommen
habe. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem SEM nicht verständlich,
dass er die Teilnahme damals nicht bereits erwähnt hat. Entgegen seinen
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Ausführungen hätte es dazu auch keiner ausführlichen Antwort bedurft.
Wenig überzeugend ist auch der Rechtfertigungsversuch, er sei vom Re-
gime gesucht worden, wisse aber nicht, ob dies wegen des Militärs oder
der Teilnahme an Demonstrationen gewesen sei. Die Angabe in der Be-
schwerdeschrift, die Demonstrationsteilnahme sei für ihn keine politische
Tätigkeit, ist vor dem Hintergrund, dass er angab, er habe nicht bloss teil-
genommen, sondern habe die Aufgabe gehabt, aktiv weitere Leute auf die
Kundgebungen aufmerksam zu machen, nicht anschaulich. Die Teilnahme
des Beschwerdeführers an Demonstrationen erscheint damit auch dem
Gericht als zweifelhaft.
7.2.2 Es ist dem Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nicht
gelungen, glaubhaft darzulegen, er werde vom Regime gesucht. Die ein-
gereichte Vorladung vermag daran aus den bereits erwähnten Gründen
(E. 4.5) nichts zu ändern.
7.2.3 Was die Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers betrifft, ist
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz festzustellen, dass der Vater
seine Inhaftierung konsistent, mit Realkennzeichen und insgesamt nach-
vollziehbar schildern konnte, obwohl einige Ungereimtheiten was die
Dauer der Inhaftierung betrifft, bestehen blieben. Die Inhaftierung des Va-
ters des Beschwerdeführers, um in erster Linie den Beschwerdeführer, an-
sonsten eine seiner Schwestern zum Anschluss bei der YPG anzuhalten,
wird demnach vom Gericht als glaubhaft beurteilt (vgl. dazu auch das
gleichzeitig ergehende Urteil E-7050/2018 E. 7.2). In diesem Kontext er-
scheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die YPG den Beschwer-
deführer rekrutieren wollte. Aus den nachfolgenden Gründen, kann offen-
blieben, wie oft und intensiv er in diesem Zusammenhang gesucht wurde.
7.3 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Ur-
teil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1). Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
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Seite 12
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfol-
gung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
7.3.1 Zwar wird als nicht glaubhaft beurteilt, dass der Beschwerdeführer
bereits vor verlassen seines Heimatlandes zum Militärdienst einberufen
worden ist. Da der Beschwerdeführer aber im wehrfähigen Alter ist, drän-
gen sich die nachfolgenden Bemerkungen auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE
2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung
von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen,
die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im
Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Per-
son aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische
Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle
eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,
einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Es ist ihm nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er einer oppositionellen Familie entstammt oder
selbst regimekritisch tätig gewesen ist. Er hatte vor der Ausreise nie aus
einem in dieser Norm genannten Grunde persönliche Probleme mit den
syrischen Behörden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bereits vor seiner Ausreise und vor der Einberufung zum Militär-
dienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen hat.
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Seite 13
7.3.2 Zu den Rekrutierungsversuchen durch die YPG und dem in diesem
Zusammenhang auf den Beschwerdeführer ausgeübten Druck ist festzu-
halten, dass auch eine allfällige Zwangsrekrutierung nicht zur Anerken-
nung als Flüchtling führen würde (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer
E-4866/2015 vom 18. Mai 2017). Es ist auf die entsprechenden Erwägun-
gen (insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen.
Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demgemäss davon
auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur
Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt
bestätigt im Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3).
Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen
erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlings-
rechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet,
Refraktäre im Zusammenhang mit dem Wehrdienst bei der YPG würden
als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakoni-
schen Bestrafung zugeführt. Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der
Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter
und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3
AsylG genannten Eigenschaften an. In Ermangelung eines im Sinne von
Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung
somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der ange-
fochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings
nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2015 vom
18. Mai 2017 E. 5.1.3 m.w.H.).
Aus der Anhörung des Beschwerdeführers geht ferner hervor, dass er sich
zwar der YPG nicht habe anschliessen wollen, weil er nicht am Krieg habe
teilnehmen wollen, er aber keine Vergeltungsmassnahmen ihrerseits fürch-
tete. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG ist zu verneinen.
7.3.3 Zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement ist festzustellen,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer
– oder Mitglieder seiner Familie – in besonderem Masse (das heisst über
die Teilnahme an Veranstaltungen hinaus) exponiert und deshalb als ernst-
hafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste auf sich gezogen hätten.
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7.4 Die Ereignisse in Syrien, insbesondere im Norden des Landes, haben
sich jüngst überstürzt und die Lage ist, wie der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 21. Oktober 2019 geltend macht, in jeder Hinsicht volatil.
Demgegenüber vermag er daraus unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten im
heutigen Zeitpunkt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einer allfälligen
Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme bereits Rechnung getragen worden. Aufgrund des vorliegenden
Entscheides erübrigt sich auch die Ansetzung einer Frist zur Aktualisierung
des Dossiers.
7.5 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben und damit der allgemeinen Bürgerkriegssituation Rechnung
getragen. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein vorübergehendes
Bleiberecht in der Schweiz. Diese Massnahme entsprechend der Disposi-
tivziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat nach wie vor Bestand.
E-234/2019
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 28. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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