B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2343/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Iran,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden – aus C._______ stammende Angehörige der
kurdischen Ethnie ‒ reisten am (…) April 2011 in die Schweiz ein und stell-
ten am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
Asylgesuche. Am 27. April 2011 fand die Kurzbefragung des Beschwerde-
führers zur Person (BzP) im EVZ und am 18. November 2011 seine Anhö-
rung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei seit (…) Mitglied der illegalen "Demokratischen Partei Kurdis-
tans" (Kurdistan Democratic Party-Iran [KDP-I]) und habe für diese zusam-
men mit zwei Parteigenossen in unregelmässigen Abständen Flugblätter
und Videokassetten verteilt sowie Parolen an Wände geschrieben. Er habe
diese Aktivitäten im Geheimen durchgeführt und seine frühere Ehefrau
habe davon keine Kenntnis gehabt. Sie sei durch den Einfluss ihrer Familie
zu einer Sympathisantin der Al-Qaida geworden, und sie hätten wegen ih-
rer unterschiedlichen religiösen Ansichten immer wieder Auseinanderset-
zungen gehabt. Seine frühere Ehefrau habe ihn zur Ehescheidung ge-
drängt, wogegen er sich zunächst gewehrt habe, schliesslich aber einge-
willigt habe. Am 31. Januar 2011 habe das Gericht die Ehescheidung aus-
gesprochen und das Sorgerecht für die Tochter sei ihm zugesprochen wor-
den. Nach diesem Gerichtstermin sei er wieder an seinen Arbeitsplatz zu-
rückgekehrt. Als er nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er
festgestellt, dass diverse Flugblätter und schriftliche Unterlagen seiner Par-
tei, welche er auf dem Dachboden aufbewahrt gehabt habe, verschwunden
seien. Da nur seine Ehefrau Zugang zum Haus gehabt habe, gehe er da-
von aus, dass sie diese Dokumente gefunden und ihn beim Sicherheits-
dienst denunziert habe. Daraufhin habe er noch am selben Tag seine Toch-
ter von der Schule geholt und sei mit ihr nach E._______ gereist. Am
nächsten Tag habe er von dort aus seinen Arbeitgeber angerufen, um sich
krank zu melden. Dabei habe er erfahren, dass der Geheimdienst ihn an
seiner Arbeitsstelle gesucht habe. Ferner habe er von einem Nachbarn te-
lefonisch erfahren, dass Angehörige des Geheimdiensts auch seine Woh-
nung durchsucht und Dokumente beschlagnahmt hätten. Am (…) 2011
seien er und seine Tochter mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei
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ausgereist, von wo aus sie – nach einem rund einmonatigen Aufenthalt in
F._______ – in einem Lastwagen in die Schweiz gebracht worden seien.
B.b Sein in G._______ als Flüchtling aufgenommener Bruder sei ein
Peshmerga der KDP-I im Irak gewesen, und auch andere in der Schweiz
und Deutschland lebende Familienangehörige seien aktive Parteimitglie-
der. Er sei vom Geheimdienst nach der Ausreise seiner Mutter und
seiner in der Schweiz lebenden Schwestern bezüglich deren politischen
Aktivitäten einmal verhört worden. Im Übrigen habe er in der Schweiz an
Kundgebungen der KDP-I teilgenommen.
B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mit-
gliedschaftsbestätigung der Kurdistan Democratic Party vom 25. Juli 2011
in Kopie, Kopien eines Mitgliederausweises der KDP-I sowie des Schei-
dungsurteils und im Internet publizierte Fotos sowie Artikel betreffend
Kundgebungen in der Schweiz zu den Akten.
II.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete ihre Überstellung aus der Schweiz nach Norwegen sowie den Voll-
zug an.
D.
Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung eingereichte
Beschwerde vom 17. März 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-1418/2014 vom 6. Mai 2014 gutgeheissen; die Verfügung des BFM
vom 11. März 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur korrekten Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht begründete diese Rückweisung
mit einer Verletzung der Begründungspflicht sowie der unvollständigen
beziehungsweise falschen Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz.
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Seite 4
III.
E.
Mit Eingaben vom 6. Juni 2014, 2. November 2016 und 15. Februar 2017
reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Fotografien von
Veranstaltungen und Kundgebungen der KDP-I) zu den Akten.
F.
Am 10. März 2017 fanden ergänzende Anhörungen der Beschwerdefüh-
renden statt.
F.a Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er sei auch in der
Schweiz ein aktives Mitglied der KDP-I. Namentlich sei er in den Jahren
2013 und 2014 zuständig für das Parteikomitee in H._______ gewesen,
und er nehme stets an den monatlich stattfindenden Parteisitzungen und
-veranstaltungen teil. Er habe auch an Kundgebungen in I._______ teilge-
nommen, wobei er jeweils Parolen gerufen und Plakate hochgehalten, aber
keine führende Funktion wahrgenommen habe.
F.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei einzig wegen der
Probleme ihres Vaters ausgereist. Sie könne zu diesen aber keine genauen
Angaben machen. Im Weiteren gab sie einen Lehrvertrag sowie Schul-
unterlagen zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 (eröffnet am 4. April 2017) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegwei-
sungen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben werde.
H.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 21. April 2017 an das
Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwer-
de gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzu-
heben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei die vorläufige Auf-
nahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen.
Ferner stellte er fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und verzichtete vorder-
hand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 teilte der damalige Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die Niederlegung seines Vertretungsmandats mit und
ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Belegs der Mittel-
losigkeit.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2017 nahm der Instruktionsrichter
von der Niederlegung des Vertretungsmandats Kenntnis, erstreckte an-
tragsgemäss die Frist zur Einreichung einer Bestätigung der Bedürftigkeit
und brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur
Kenntnis.
M.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (Poststempel) ‒ eingegangen am 17. Mai
2017 ‒ reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist eine Un-
terstützungsbestätigung der J._______ vom 15. Mai 2017 zu den Akten.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung des Kosten-
vorschusses.
O.
Am 26. Mai 2017 ging beim SEM ein Unterstützungsschreiben der Psycho-
therapeutin der Beschwerdeführerin ein, welches zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
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Seite 6
P.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 zeigte Rechtsanwalt Urs Ebnöther unter
Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertre-
tungsmandats an und ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht.
P.a Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2017 übermittelte der Instruk-
tionsrichter die vorinstanzlichen Akten sowie eine Kopie der Eingabe vom
16. Juni 2017 an das SEM zur Behandlung des Gesuchs um Akteneinsicht.
P.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 gewährte das SEM den Beschwerde-
führenden antragsgemäss Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.
Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juli 2017 präzisierten die Be-
schwerdeführenden ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass die Disposi-
tivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben seien, ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei und ihren Asyl zu gewähren sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner machten sie ergänzende Bemer-
kungen zu den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und reichten
mehrere Beweismittel (Schreiben des ersten Rechtsvertreters an die
Schwester K._______ des Beschwerdeführers mit Fragen betreffend des-
sen Asylvorbringen sowie Antwortschreiben vom 22. April 2017 inklusive
Übersetzung).
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Verbeiständung
im Sinne von Art. 110a AsylG gut und setzte ihren Rechtsvertreter als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand ein. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.
S.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2017 hielt die Vorinstanz wiederum
an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 2. August
2017 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es erstau-
ne, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von seinen jahrelangen
politischen Aktivitäten im Iran keine Kenntnis gehabt haben solle. Ferner
sei angesichts des Vorbringens, er habe sich bei seinem Arbeitgeber krank
gemeldet und sich zu Hause aufgehalten, nicht nachvollziehbar, dass er
vom Geheimdienst dort nicht gesucht worden sei. Seine Darstellung er-
scheine demnach unlogisch und sei zu bezweifeln. Diese Zweifel würden
dadurch verstärkt, dass er an der BzP angegeben habe, der Geheimdienst
habe ihn mehrmals am Arbeitsplatz gesucht, während er bei der Anhörung
keine wiederholte Suche geltend gemacht habe. Im Weiteren habe er keine
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konkreten Hinweise für seine Behauptung, von der Ex-Frau denunziert
worden zu sein, vorbringen können. Es handle sich hierbei um eine nicht
weiter begründete Annahme. Ferner habe er angegeben, nicht zu wissen,
ob er im Iran verurteilt worden sei. Es wäre aber zu erwarten, dass er ein
Interesse daran habe, zu erfahren, ob die iranischen Behörden allfällige
Massnahmen gegen ihn ergriffen hätten. Seine Darlegungen zur angebli-
chen Verfolgung im Heimatstaat würden somit unsubstanziiert erscheinen.
Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung erwähnte Verhör
wegen der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen in der Schweiz habe
er anlässlich der BzP auch auf explizite Nachfrage nach weiteren Asyl-
gründen nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben be-
wertet werden müsse. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht
geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Ak-
tivitäten sei festzuhalten, dass sich die iranischen Behörden zwar bekannt-
lich grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
interessieren würden. Es sei aber davon auszugehen, dass sich ihre Über-
wachung auf Personen konzentriere, die mit ihrem Engagement aus der
Masse der regimekritischen Iraner hervortreten und als ernsthafte Bedro-
hung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Den Akten seien
aber keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätige. Die eingereichten
Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich
aus diesen keine Exponierung ableiten lasse. Das Verhalten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorge-
hen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Angesichts dessen,
dass die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien,
sei nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der iranischen Behörden
geraten sei und behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden
seien. Demnach sei nicht anzunehmen, dass er von den iranischen Behör-
den als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde. Aus diesen Gründen
verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil, welches ihm
im Falle einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG aussetzen würde.
3.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeeingabe
auf den Standpunkt, es sei durchaus logisch, dass im Rahmen eines Schei-
dungsverfahrens Anzeigen gegen den Ehepartner erstattet oder gar fal-
sche Anschuldigungen gemacht würden. Iranische Frauen könnten, falls
gegen den Ehemann strafrechtliche Schritte eingeleitet würden, so ihre
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Chancen auf höher Alimente oder Zusprechung des Sorgerechts erhöhen.
Naturgemäss sei es schwierig, derartige Vorbringen zu substanziieren, ge-
schweige denn zu beweisen. Der Beschwerdeführer kenne aber die Per-
sönlichkeit seiner Ehefrau und habe gute Gründe für die Annahme, sie
habe ihn denunziert. Da er die genauen Umstände der Denunziation nicht
kennen könne, sei es ihm auch nicht möglich zu erklären, weshalb die Be-
amten des Sicherheitsdiensts ihn nur am Arbeitsplatz gesucht hätten.
Seine Probleme stünden in keinem Zusammenhang mit dem Profil seiner
in der Schweiz lebenden Angehörigen, weshalb er keinen Grund gehabt
habe, die Befragung durch den Geheimdienst nach seinem Besuch in der
Schweiz zu erwähnen. Diese sei für seine Flucht nicht relevant gewesen.
Demnach seien seine Vorbringen entgegen der Auffassung der Vorinstanz
plausibel und nachvollziehbar. In Bezug auf das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass die KDP-I vor ei-
nigen Monaten den bewaffneten Kampf gegen das iranische Regime an-
gekündigt habe. Es werde dementsprechend in der Presse regelmässig
über Anschläge der KDP-I und Strafaktionen der "Pasdaran" berichtet. Es
sei somit klar, dass die Partei durch die iranischen Geheimdienste streng
überwacht und observiert werde. Da er an allen Parteianlässen teilgenom-
men habe, kenne er alle bekannten Persönlichkeiten der Partei gut, was
durch die eingereichten Fotos belegt werde. Es bestehe demnach begrün-
deter Anlass zur Annahme einer relevanten Gefährdung, welche die Zu-
sprechung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige.
3.3 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 19. Juli 2017 führten die Beschwer-
deführenden im Wesentlichen aus, es sei durchaus plausibel, dass der
Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten vor seiner Ehefrau habe
geheim halten können, da diese sich öfters bei ihrer Familie aufgehalten
und er sich auch Ausreden habe einfallen lassen. Er habe den Zeitpunkt
seiner Aktivitäten selber wählen und diese während der Abwesenheiten der
Ehefrau ausüben können. Er habe im Rahmen der Befragungen nie ange-
geben, er habe sich im Zeitpunkt, als er sich bei seinem Arbeitgeber tele-
fonisch krank gemeldet habe, zu Hause aufgehalten. Aus den Protokollen
der BzP wie der Anhörung gehe vielmehr hervor, dass er seine Arbeitskol-
legen von E._______ aus angerufen habe. Die Argumentation des SEM,
es sei unlogisch, dass er nicht zu Hause gesucht worden sei, obwohl er
sich dort aufgehalten habe, sei damit nicht haltbar. Es sei zudem akten-
kundig, dass er tatsächlich auch zu Hause gesucht worden sei. Ferner sei
der Vorwurf, er habe sich widersprüchlich dazu geäussert, wie oft er vom
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Geheimdienst an seinem Arbeitsplatz gesucht worden sei, nicht gerecht-
fertigt. Er habe bei seiner ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei
gemäss Auskunft von Arbeitskollegen am Arbeitsplatz gesucht worden;
jedoch sei er nicht gefragt worden, wie oft der Geheimdienst an seinem
Arbeitsplatz erschienen sei. Diese Frage sei offensichtlich weder für ihn
noch für die Vorinstanz von Bedeutung gewesen. Desbezüglich könne ihm
kein Widerspruch vorgehalten werden. Die Frage, wie es möglich gewesen
sei, dass seine Ehefrau ihn habe denunzieren können, habe er entgegen
der Argumentation des SEM in substanziierter Art und Weise beantwortet.
Es sei für ihn offensichtlich gewesen, dass sie sein politisches Material ge-
funden haben müsse und ihn deshalb verraten habe. Er habe nachvollzieh-
bar dargelegt, warum er dieser Überzeugung sei. Es sei nicht klar, welche
weiteren Hinweise er hätte nennen sollen. Die Vorinstanz habe aus dem
Umstand, dass seine Antwort auf die Frage, ob er wisse, ob er im Iran ver-
urteilt worden sei, nicht ihren Erwartungen entsprochen habe, in unver-
ständlicher Weise gefolgert, dass seine diesbezüglichen Aussagen unsub-
stanziiert seien. Dass er nach seiner Flucht den Kontakt zu seinem Hei-
matland meide, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und könne
ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ob tatsächlich eine Verurteilung
oder ein Haftbefehl vorliege, sei für ihn letztlich zweitrangig. Er habe zu
Recht erklärt, dass der Etalaat keinen Haftbefehl für die Inhaftierung miss-
liebiger Personen benötige, und es wäre schwierig oder gar unmöglich, an
allfällige Dokumente des Geheimdiensts zu gelangen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden die Aussagen ihres Va-
ters stützen – so insbesondere hinsichtlich des Ablaufs der Ehescheidung,
des Verlaufs der Flucht und der Strenggläubigkeit ihrer Mutter – und diesen
zusätzliche Glaubhaftigkeit verleihen. Die Argumentation der Vorinstanz
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen halte einer genauen Prü-
fung nicht stand und erwecke den Eindruck der Voreingenommenheit. Der
Beschwerdeführer habe demnach eine konkrete Bedrohung durch den
Etalaat sowie seine Engagement für die KDP-I glaubhaft dargelegt.
Die KDP-I sei eine im Iran verbotene Partei und deren Mitglieder würden
durch die iranischen Behörden rigoros verfolgt. Er sei demnach wegen sei-
ner politischen Anschauung in seinem Heimatstaat ernsthaft an Leib und
Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Im Übrigen exponiere er sich in der
Schweiz nicht besonders stark, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken.
Er setze hier lediglich seine bisherigen politischen Aktivitäten für die KDP-I
fort, was keineswegs erstaune. Da er dem iranischen Staat wegen seiner
politischen Aktivitäten bereits bekannt gewesen sei und sich in der Schweiz
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weiterhin für diese engagiere, könne nicht davon ausgegangen werden,
der iranische Staat habe das Verfolgungsinteresse an ihm verloren.
Die iranischen Behörden würden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen in Europa sehr genau überwachen. Die für die KDP-I aktiven
Exiliraner würden besonders in ihrem Fokus stehen, zumal diese Partei
jüngst den bewaffneten Kampf wieder aufgenommen habe. Selbst Perso-
nen, die im Iran noch nicht für die KDP-I aktiv gewesen seien, würden des-
halb im Falle einer Rückkehr in den lran ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen. Dies gelte angesichts seiner Fluchtgründe umso mehr
für den Beschwerdeführer.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-li-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 12
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Nach Einschätzung des Gerichts erweisen sich die Einwände der Be-
schwerdeführenden gegen die Unglaubhaftigkeits-Argumentation der Vor-
instanz als teilweise berechtigt.
5.2.1 So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen aus-
drücklich zu Protokoll, er habe seinen Arbeitgeber nicht von zu Hause son-
dern von E._______ aus angerufen, sowie er habe von einem Nachbarn
erfahren, dass der Geheimdienst auch seine Wohnung aufgesucht habe
(vgl. Protokoll BzP A1 S. 5, Protokoll Anhörung A11 S. 18 F165). Demnach
muss der Vorhalt der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht
zu Hause gesucht worden sei, zumal er sich von dort aus krank gemeldet
habe, als aktenwidrig bezeichnet werden. Zudem sind die Schilderungen
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Seite 13
der Suche nach ihm am Arbeitsplatz bei genauer Betrachtung nicht unver-
einbar.
5.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement
für die KDP-I sind durchaus substanziiert und stimmen überdies mit den
allgemeinen Erkenntnissen betreffend die Aktivitäten dieser Partei überein
(vgl. hierzu namentlich UK Home Office, Country Policy and Information
Note, Iran: Kurds and Kurdish Political Groups, Januar 2019, S. 23 f.,
Danish Immigration Service, Iranian Kurds: On Conditions for Iranian Kur-
dish Parties in Iran and KRI, Activities in the Kurdish Area of Iran, Condi-
tions in Border Area and Situation of Returnees from KRI to Iran – 30 May
to 9 June 2013, September 2013, 4/2013 ENG,
docid/528dc7a74. html [abgerufen am 18. Februar 2019], S. 35 ff.).
5.2.3 Zudem wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, dass einer
der Brüder des Beschwerdeführers im Irak als Peshmerga der KDP-I aktiv
war und mehrere weitere Angehörige des Beschwerdeführers wegen ihrer
Tätigkeit für diese Partei in der Schweiz und in Deutschland als Flüchtlinge
anerkannt wurden.
5.2.4 Dass der Beschwerdeführer sein Engagement während längere Zeit
vor seiner Ehefrau geheim zu halten vermochte, erscheint zwar als unge-
wöhnlich, kann aber nicht von vornherein als unrealistisch bezeichnet wer-
den.
5.3 Die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach ihre Ehefrau be-
ziehungsweise Mutter sehr konservativ sei, der Al-Qaida nahestehe und
das Verhältnis zu ihr zerrüttet sei, ist angesichts der übereinstimmenden
diesbezüglichen Aussagen der beiden Beschwerdeführenden – welche
überdies durch die Angaben der Schwester L._______ in deren Asylver-
fahren bestätigt werden (vgl. N […] Protokoll Anhörung A19 S. 3 F14) – als
glaubhaft zu erachten.
5.4
5.4.1 Jedoch gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer als fluchtauslösendes
Ereignis beschriebene Verrat seiner Aktivitäten für die KDP-I durch seine
Ex-Frau an die iranischen Behörden als gänzlich realitätsfern erachtet wer-
den muss: Angesichts des Umstands, dass er und seine Frau weit ausei-
nanderliegende politische und religiöse Ansichten hatten und seine Ehe-
frau ihn nach seinen Angaben hasste, erscheint nicht nachvollziehbar, dass
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Seite 14
er Unterlagen der KDP-I zu Hause aufbewahrte und damit ein erhebliches
Risiko einging, von ihr denunziert zu werden. Angesichts der genannten
Umstände musste er damit rechnen, dass sie ihn beim Auffinden dieser
Unterlagen (erst recht während des Scheidungsverfahrens und danach)
verraten würde. Ein solch leichtfertiges Verhalten erscheint umso weniger
nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer und seine Parteikollegen ge-
mäss seinen Angaben bei ihren Aktivitäten generell sehr auf Geheimhal-
tung bedacht waren und er sich darum bemühte, sein Engagement vor sei-
ner Ehefrau zu verbergen (vgl. Protokoll Anhörung A11 S. 13 f., S. 19 f.
F175 f.). Der Beschwerdeführer hätte durch einen solchen Umgang mit
dem Parteimaterial nicht nur sich und seine Tochter, sondern auch seine
Parteigenossen in erhebliche Gefahr gebracht.
5.4.2 Anlass zu Zweifel gibt auch die Darstellung, wonach die Sicherheits-
kräfte bei ihrer Hausdurchsuchung verschiedene Dokumente des Be-
schwerdeführers beschlagnahmt hätten, nicht aber die Identitätspapiere
von ihm und seiner Tochter, welche ihnen nachträglich von einem Freund
zugestellt worden seien. Ein solches Vorgehen der Sicherheitskräfte er-
scheint als unplausibel. Insgesamt vermitteln diese Vorbringen den Ein-
druck eines konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalts.
5.5 Nach dem Gesagten ist ein Engagement des Beschwerdeführers für
die KDP-I im Iran nicht auszuschliessen, jedoch ist sein Vorbringen, dass
dieses den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei und er
deswegen gesucht werde, als überwiegend unglaubhaft zu erachten.
5.6
5.6.1 Im Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung
der Beschwerdeführenden aufgrund des politischen Profils ihrer Angehöri-
gen vor. Vor der Ausreise aus dem Iran im Jahre 2011 hatte der Beschwer-
deführer gemäss seinen Aussagen – mit Ausnahme eines Verhörs nach
der Ausreise seiner Schwestern und der Mutter im Jahre (…) – keine
behördlichen Massnahmen wegen derer Engagements erlebt. Der genann-
ten Befragung ist jedoch mangels hinreichender Intensität keine asylrecht-
liche Relevanz beizumessen.
E-2343/2017
Seite 15
5.6.2 Zudem betonte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Be-
schwerdeebene, diese sei für seine Ausreise nicht ausschlaggebend ge-
wesen (vgl. insbes. Beschwerdeergänzung vom 19. Juli 2017 S. 6 f.).
Seinen Ausführungen ist ferner zu entnehmen, dass kein Zusammenhang
zwischen seinen Aktivitäten für die KDP-I und dem politischen Engagement
seiner Angehörigen bestand. So gab er zu Protokoll, er habe vor seiner
Ausreise nur von der Tätigkeit seines Bruders bei den Peshmerga im Irak,
nicht aber vom Engagement seiner übrigen Geschwister Kenntnis gehabt
(vgl. Protokoll Anhörung A11 S. 16 F150 ff.).
5.6.3 Vor diesem Hintergrund liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer in einen Zusammenhang mit dem Aktivi-
täten seiner Angehörigen gebracht werden könnte. Demnach ist auch eine
begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung zu ver-
neinen.
6.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti-
gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz-
lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch
nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die
Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusse-
rungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik
und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über poli-
tische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Be-
hörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungs-
freiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die
Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigen-
zensur – unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgericht zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den
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Seite 16
Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie
vor ihre Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-921/2017 vom 13. De-
zember 2018 E. 6.2 m.w.H. oder D-474/2016 vom 10. Juli 2018 E. 6.4).
6.2.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter
Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangen-
heit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
Urteil des BVGer E-921/2017, a.a.O., E. 6.2.2, m.w.H.). Es ist zwar be-
kannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des
BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2 und D-830/2016 vom
20. Juli 2016 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Es bleibt je-doch im Einzelfall
zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge-
nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilak-
tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteil des
BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
6.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht
ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwer-
deführenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine
Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al.
gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
6.3 Den Darlegungen des Beschwerdeführers sowie den von ihm einge-
reichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass er in der Schweiz regelmäs-
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Seite 17
sig an Parteiveranstaltungen und Kundgebungen der KDP-I sowie der De-
mokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) teilnimmt. Zudem war er
während zweier Jahre (2013 und 2014) zuständig für das Parteikomitee in
H._______. Es wurde aber nicht geltend gemacht, dass er im Rahmen die-
ser Funktionen gegen aussen erkennbar als führendes Mitglied seiner Par-
tei beziehungsweise als exponierter Regimegegner in Erscheinung getre-
ten wäre. Vielmehr gab er in der ergänzenden Anhörung vom 10. März
2017 ausdrücklich zu Protokoll, er habe keine Artikel verfasst oder Reden
gehalten, sondern nur Parolen gerufen und Plakate hochgehalten (vgl. Ak-
ten SEM A36 S. 5 F32 f.). Etwas anderes ist auch den eingereichten Fotos
nicht zu entnehmen, auf welchen der Beschwerdeführer – jeweils nebst
vielen weiteren Personen – als einfacher Teilnehmer an Demonstration und
anderen Veranstaltungen zu sehen ist. Zudem enthält das Bestätigungs-
schreiben der Kurdistan Democratic Party vom 25. Juli 2011 keine spezifi-
schen Angaben zu seinen Tätigkeiten für diese Partei. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gemein-
schaft der exiliranischen Regimegegner die Rolle einer herausragenden
und meinungsbildenden Führungspersönlichkeit ausgeübt hat
oder heute innehat; mithin übersteigt sein exilpolitisches Engagement das-
jenige vieler seiner Landsleute nicht wesentlich, und es kann davon aus-
gegangen werden, dass er sich dadurch nicht erheblich exponiert hat.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine stichhaltigen
Gründe für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer sei durch seine
exilpolitischen Aktivitäten als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner
ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden geraten (zumal er nicht
glaubhaft zu machen vermochte, dass er diesen bereits vor seiner Ausreise
einschlägig bekannt war). Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
7.
Das SEM hat nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht die Flüchtlings-
eigenschart der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 18
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. März 2017 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden
Entscheid treten die vorläufigen Aufnahmen formal in Kraft; für deren in der
Beschwerde beantragte "Bestätigung" durch das Gericht besteht keine
Veranlassung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den
Akten keine Anhaltspunkte für eine massgebliche Veränderung ihrer finan-
ziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurde auch das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr
Rechtsvertreter als Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG einge-
setzt. Diesem ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wur-de keine Kos-
tennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsauf-
wand – ab Zeitpunkt der Einreichung des Beiordnungsantrags in der Be-
schwerdeergänzung vom 19. Juli 2017 – in Anwendung von Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund
der Akten auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) zu bestimmen ist.
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1000.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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