B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2344/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum
(Eingang 27. März 2011) suchte die Beschwerdeführerin für sich und vier
ihrer erwachsenen Kinder sowie ein Grosskind um Asyl in der Schweiz
nach. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann
sei Äthiopier, sie sei eritreische Staatsangehörige. 1994 sei ihr Ehemann
bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sie habe sechs Kinder. Die
Lebenssituation der Familie sei sehr schwierig.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin – in Kopie – ein Schreiben
des UNHCR vom 17. November 2007 betreffend Anerkennung als Flücht-
ling sowie ein weiteres, fremdsprachiges Schreiben des UNHCR zu den
Akten.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das
BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des
Sachverhaltes.
C.
Innert angesetzter Frist reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein.
Dabei führte sie aus, wegen des Unabhängigkeitskrieges habe sie am
15. Januar 1978 Eritrea zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem ersten
Kind verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Zunächst habe sie in
B._______ gelebt. Im Jahre 1986 habe sie sich ins Flüchtlingslager
C._______ begeben und sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren
lassen. 1994 sei ihr Ehemann bei einem Autounfall ums Leben gekom-
men. Weil es im Camp keine Schule für die Kinder gegeben habe, habe
sie im Jahre 2000 das Lager verlassen und sich nach Khartum begeben.
Den Unterhalt für die Familie habe sie zunächst als D._______ auf der
Strasse verdient, später als E._______. Als Flüchtling unterliege sie Ar-
beitseinschränkungen, werde oft ausgenutzt und schlecht bezahlt. Auch
habe sie keinen Schutz. Frage sie die Polizei um Hilfe, verlange diese
Geld oder Sex. Das Leben sei sehr schwierig.
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Am 2. April 2012 sei ihr Sohn von Unbekannten geschlagen und am Ohr
verletzt worden. In der Folge sei der Sohn verhaftet, zu Sklavenarbeit ge-
zwungen und erst nach 24 Tagen wieder freigelassen worden. Da seine
Verletzung am Ohr nicht behandelt worden sei, höre er auf dem verletz-
ten Ohr nur mit Hilfe eines Hörgerätes.
Am 1. November 2012 sei ihr anderer Sohn, welcher als F._______ tätig
gewesen sei, überfallen, bestohlen und zusammengeschlagen worden.
Glücklicherweise sei er von der Polizei gefunden worden. Die Familie ha-
be eine Strafanzeige eingereicht, welche indes zu keinem Resultat ge-
führt habe. Gesundheitlich gehe es dem Sohn nach wie vor nicht gut.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumen-
te betreffend ihre Söhne ein.
D.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 – eröffnet am 2. April 2014 – bewillig-
te das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab.
Mit Verfügung gleichen Datums trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
der erwachsenen Kinder sowie des Grosskindes der Beschwerdeführerin
nicht ein.
E.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 an die Schweizer Botschaft beantragte
die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
BFM. Am 1. Mai 2014 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin – jeweils in Kopie – ihre
eritreische Identitätskarte, ihren Flüchtlingsausweis, einen Zeitungsaus-
schnitt sowie die bereits eingereichten Dokumente betreffend ihre Söhne
zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend
gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asyl-
gewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Die
Beschwerdeführerin mache geltend, sie verdiene nicht genug, um den
Lebensbedarf der Familie zu decken. Auch sei sie als Flüchtling nicht vor
Diskriminierung, Ausbeutung und sexueller Belästigung geschützt.
Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlin-
ge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei
nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden
keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzu-
mutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert
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und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort auf-
zuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin
verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr
daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte die Situa-
tion kritisch werden.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die
Beschwerdeführerin lebe indes seit über zehn Jahren in Khartum und ha-
be versucht, ihren Lebensunterhalt mit einfacher Arbeit zu verdienen.
Damit seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem
Fall nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspo-
ra, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unter-
stützung biete. Die schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre
Überlegungen würden keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz darstellen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine
Beziehungsnähe zur Schweiz. Gemäss ihren Angaben lebe eine Tochter
in den Niederlanden. Aufgrund der dadurch bestehenden Beziehungsnä-
he zu den Niederlanden, stehe es der Beschwerdeführerin frei, dort um
Schutz zu ersuchen. Bei dieser Sachlage benötige die Beschwerdeführe-
rin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihr zuzumuten, im
Sudan zu verbleiben.
5.2 Das Gericht anerkannt wie die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführe-
rin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die
Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die
Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem sinngemässen
Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur
Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein
weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser
Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit über 35
Jahren im Sudan lebt, und, abgesehen von einer anerkannt schwierigen
Lebenssituation, keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Be-
hörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Seit 14 Jahren lebt die Be-
schwerdeführerin sodann ausserhalb des ihr zugewiesenen Flüchtlings-
lagers in Khartum und hat offenbar ein Auskommen gefunden, um sich
und ihre sechs Kinder über die Runden zu bringen. Auch wenn sich sei-
nerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausgestellt hat,
so kann sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flücht-
ling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz für sich und ih-
re Familie in Anspruch nehmen. Neben der notwendigen Grundversor-
gung werden dort namentlich auch ihre Söhne ärztliche Betreuung erhal-
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ten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin keinen Bezug zur
Schweiz geltend.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. An diesem Schluss vermögen auch die
eingereichten Beweismittel nicht zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach
der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewil-
ligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: