B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2344/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein, welches
mit Verfügung vom 15. Januar 2015 als gegenstandslos abgeschrieben
wurde.
B.
Am 8. Juni 2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und
suchte am 9. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten
um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juni 2015 und
der Anhörung vom 10. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stamme aus B._______. Sein Vater, der für die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) als Chauffeur gearbeitet habe, sei im Jahr 1997 ver-
schwunden. Am 21. Januar 2007 sei er selbst von den LTTE zwangsrekru-
tiert worden, habe jedoch nach zwei Monaten flüchten können. Im Ap-
ril 2008 sei er erneut rekrutiert worden und in der medizinischen Abteilung,
die der Waffenproduktionsabteilung unterstanden habe, in Erste Hilfe ge-
schult worden. Anschliessend habe er in verschiedenen Spitälern Verletzte
behandelt. Im März 2009 sei in der Nähe eines Spitals eine Splitterbombe
explodiert. Durch die Splitter habe er Verletzungen an seinen Händen, Bei-
nen sowie am Bauch erlitten, weshalb er nicht mehr habe arbeiten können.
Am 17. Mai 2009 sei er zur sri-lankischen Armee übergelaufen und zur Be-
fragung in ein Camp gebracht worden. Er habe den Behörden verheimlicht,
dass die medizinische Abteilung der Waffenproduktion unterstellt gewesen
sei. Im Juni 2010 habe er im Rehabilitationscamp seinen A-Level Ab-
schluss machen können und sei schliesslich am 4. September 2010 ent-
lassen worden. Er habe sich jedoch weiterhin wöchentlich bei den Behör-
den melden und zweimal monatlich an einer Versammlung für ehemalige
Gefangene teilnehmen müssen. Aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit
habe er lediglich Gelegenheitsarbeiten ausführen können, jedoch mit Hilfe
eines illegal erlangten Leumundszeugnisses im April 2013 eine Festanstel-
lung gefunden. Im August 2013 sei er vom CID telefonisch aufgefordert
worden, sich am 21. August 2013 in einem Militärcamp zu melden. Da er
Angst vor einer erneuten Inhaftierung gehabt habe, sei er am 28. August
2013 mit Hilfe eines Schleppers nach Malaysia ausgereist. Im November
2014 hätten ihn die malaysischen Behörden jedoch wieder nach Sri Lanka
zurückgeschafft. Nur dank Bestechungszahlungen und der Hilfe des
Schleppers habe er nach eineinhalb Tagen das Deportationszentrum am
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Flughafen verlassen können. Er habe weiterhin Angst vor einer Inhaftie-
rung gehabt, weshalb er im Dezember 2014 mit einem gefälschten Pass
ein weiteres Mal aus Sri Lanka ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: seine
Identitätskarte (im Original), seinen Reisepass (in Kopie), eine Haftbestäti-
gung des Internationalen Komittees des Roten Kreuzes (IKRK) vom
12. Oktober 2010 (in Kopie), ein „certificate of commonalty“ vom 4. Sep-
tember 2010 (in Kopie), eine Rehabilitationsbestätigung vom 2. Septem-
ber 2010 (in Kopie), zwei Schulzeugnisse vom 7. Dezember 2010 (in Ko-
pie), eine Schulabschlussbestätigung des Jahres 2010 (in Kopie), zwei
Vermisstenanzeigen (in Kopie), ein Zeitungsbericht vom 15. Januar 2017,
einen Todesschein seines Onkels (in Kopie), acht Fotos sowie drei Aus-
weiskarten.
C.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, seinen Reisepass und einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
Am 10. März 2017 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht ein.
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 (eröffnet am 21. März 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an,
E.
Am 29. März 2017 teilte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem SEM mit,
dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt
wurde und ersuchte um Akteneinsicht.
F.
Mit Schreiben vom 31. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, so-
weit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
G.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 17. März 2017 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 17. März 2017 aufzuheben und
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die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die Verfügung vom 17. März 2017 wegen der Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung vom 17. März 2017 aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren. Eventuell sei die Verfügung vom 17. März 2017 in den Ziffern 3
und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht
habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unver-
züglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vor-
liegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesver-
waltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer vollständige Einsicht in alle Akten zu gewähren, insbeson-
deren Einsicht in die gesamten Akten seines ersten Asylgesuchs. Nach-
dem dies geschehen sei, sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zudem seien ihm sämtliche
nicht öffentlich zugängliche Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom
5. Juli 2016 zu Sri Lanka zukommen zu lassen und er sei durch eine Fach-
person, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka ver-
fügt und unter Beizug eines kompetenten Dolmetschers, erneut anzuhö-
ren.
Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhanden des SEM
vom 23. Februar 2014 von Prof. Walter Kälin, eine Medienmitteilung des
SEM vom 26. Mai 2014, ein Bericht des SEM vom 30. April 2014, verschie-
dene Berichte (Dailymirror, The Sunday Leader, Ceylon News, The New
Indian Express, Asian Tribune, Newsfirst, Fast News, The Hindu, NZZ, Hu-
man Rights Council, AP, Eurasia Review, The World Post, Colombo Ga-
zette, Human Rights Watch, MAP, The New York TImes), 13 Fotos, eine
Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzrei-
sepapierbeschaffung, eine Kopie des Aufenthaltsausweises von
C._______, und eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri
Lanka, inklusive Anhang (CD mit Quellen).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter dem
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Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf
das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom 5. Juli 2016 nicht ein
und überwies es dem SEM zur Behandlung, forderte die Vorinstanz auf,
Einsicht in die Akten des Auslandgesuches zu gewähren, setzte dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung und wies das Akten-
einsichtsgesuch im Übrigen ab. Zudem wies er den Antrag betreffend
Durchführung einer weiteren Anhörung ab, setzte der Vorinstanz Frist zur
Vernehmlassung an und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung ei-
nes Kostenvorschusses auf.
I.
Am 2. Juni 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein.
J.
Am 7. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung ein und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhan-
den des Bundesamtes für Migration sowie verschiedene Artikel und Be-
richte (New York Times, MAP, Human Rights Watch, Human Rights Coun-
cil, The Sunday Times, Groundviews, Euractiv, Colombo Gazette, The
World Post, Eurasia Review, AP).
K.
Am 13. Juni 2017 gab die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten.
L.
Am 22. Juni 2017 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur
Vernehmlassung ein.
M.
Am 7. September 2017 ging eine weitere Stellungnahme des Beschwerde-
führers ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollstän-
dige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
eine Verletzung der Begründungspflicht.
2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
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2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2013/23 E. 6.1.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte prüfen müs-
sen, ob er sich auf einer „Stop-List“ befinde. Ebenso hätte sie Abklärungen
zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten, zu den Kenntnissen des CID über
seine Truppenzugehörigkeit und zu seinen Kriegsnarben vornehmen und
die Schweizerische Botschaft in Colombo mit der Nachforschung beauftra-
gen müssen, ob er legal aus Sri Lanka ausgereist sei. Aus diesen Gründen
sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig festge-
stellt worden.
Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht
hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug
auf seine Kriegsnarben genügend abgeklärt hat. So wurde der Beschwer-
deführer sowohl in der BzP und der Anhörung vertieft zu seiner Hilfstätig-
keit für die LTTE befragt. Auch in der Verfügung wird festgehalten, dass er
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im März 2009 durch eine Splitterbombe verletzt wurde. Auf Beschwerde-
ebene dokumentiert der Beschwerdeführer erstmals seine Narben und
reichte Fotos zu den Akten. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er ledig-
lich einen Arztbericht bei, aus welchem hervorgeht, dass er eine Narbe hat.
Art und Grösse der Narbe sind daraus jedoch nicht ersichtlich. Eine Ver-
pflichtung der Vorinstanz, weitere Abklärungen zu den Narben vorzuneh-
men, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, seine Narben bereits im vor-
instanzlichen Verfahren zu dokumentieren und allfällige Belege zu den Ak-
ten zu reichen. Dass ihm dies bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewe-
sen wäre, zeigen die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bilder. Das
Gleiche gilt für die Begehren, die Vorinstanz hätte Nachforschungen zu sei-
nen exilpolitischen Tätigkeiten und der Kenntnis des CID über seine Trup-
penzugehörigkeit anstellen müssen. Der Beschwerdeführer gab weder in
der BzP noch in der Anhörung an, exilpolitisch tätig zu sein und erwähnte
auch zu keinem Zeitpunkt, dass die Behörden nach seiner Ausreise Kennt-
nis von seiner Zugehörigkeit zur Waffenreparaturabteilung erhalten haben.
Ebenso war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine Botschaftsabklärung vor-
zunehmen. Es liegt am Beschwerdeführer, seine Asylvorbringen glaubhaft
darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten.
2.4 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist da-
rauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des
Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. So geht aus der an-
gefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers abgehandelt hat und eine sachgerechte
Anfechtung ohne weiteres möglich gewesen ist. Die vom Beschwerdefüh-
rer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf
die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der
Vorinstanz.
2.5 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, das SEM habe ihm unrecht-
mässig die Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen sei-
nes Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka verweigert.
Die Vorinstanz zitierte im Rahmen der Begründung ihres Asylentscheids
den in der Beschwerde genannten Bericht „Focus Sri Lanka, Lagebild, Ver-
sion vom 16. August 2016“. In diesem öffentlich zugänglichen Lagebericht
werden, neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und ande-
ren nicht offengelegten Referenzen, überwiegend öffentlich zugängliche,
verlässliche Quellen zitiert. Somit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen
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offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör genüge getan. Daran vermögen auch die in der Eingabe
vom 21. Juni 2017 geltend gemachten Einwände nichts zu ändern. Die
Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quel-
len abstützt, beschlägt hingegen nicht das rechtliche Gehör, sondern ist im
Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen.
2.6 Bezüglich des gestellten Beweisantrags, der Beschwerdeführer sei
durch eine Fachperson erneut anzuhören, ist auf die entsprechenden Er-
wägungen in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017, in welcher das
Gesuch abgelehnt wurde, zu verweisen. Auf die in der Eingabe vom
7. Juni 2017 vorgebrachten Einwände gegen die Ablehnung dieses Antra-
ges ist nicht weiter einzugehen, zumal die Kassation einer Verfügung nicht
notwendigerweise bedeutet, dass ein Asylbewerber erneut anzuhören ist,
und nicht rechtsgenüglich begründet wird, inwiefern der Instruktionsrichter
in Verletzung seiner Kompetenzen gehandelt habe.
2.7 Dasselbe gilt für die Gesuche, um Einsicht in die Akten und Frist zur
Beschwerdeergänzung, welchen teilweise entsprochen wurde. Mit vor-
instanzlicher Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Akten seines Auslandsgesuches, soweit es sich nicht um
interne Akten handelt, gewährt. Aus seinem mit Eingabe vom 7. Juni 2017
vorgebrachten Einwand, das Aktenverzeichnis sei erst nachträglich erstellt
worden und die Akte A9 sei im Verzeichnis mit falschem Datum aufgenom-
men worden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten, zumal er nicht geltend macht, welche Nachteile er dadurch erlitten ha-
ben soll. Dasselbe gilt für seine Einrede, ihm sei die Einsicht in zwei von
ihm verfasste Briefe verwehrt worden. Aus den Akten und dem Aktenver-
zeichnis ist ersichtlich, dass sich diese Briefe zu keinem Zeitpunkt bei den
Akten befunden haben, was den Schluss zulässt, dass sie, entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers, nie zu den Akten gereicht wurden.
Die Rüge ist unbegründet.
2.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
rund eineinhalb Jahre zugewartet, bis ihm im Rahmen ihrer Anhörung das
rechtliche Gehör zu den Asylgründen gewährt worden sei. Durch ihr Zu-
warten habe sie das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
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gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch
nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Diffe-
renz zwischen der BzP und der Anhörung die Empfehlung, der Asylent-
scheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachten ha-
ben soll, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitli-
chen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben. Die Rüge geht fehl.
2.9 Zusammenfassend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE
2012/5 E. 2.2).
3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aufgrund der Schilde-
rungen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel sei
glaubhaft, dass er für die LTTE tätig gewesen und nach Kriegsende in Re-
habilitationshaft gewesen sei. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass
er nach seiner Rehabilitation weiterhin verfolgt worden sei. Aus der ihm
auferlegten Meldepflicht, der regelmässigen Teilnahme an Versammlungen
sowie der Vorladung für ein Militärcamp könne nicht gefolgert werden, dass
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Seite 11
ihm in Sri Lanka eine erneute Inhaftierung drohe. Wäre er tatsächlich auf
einer „Watch-List“ vermerkt gewesen, so hätte er nicht mit seinem eigenen
Pass nach Malaysia ausreisen können und wäre spätestens bei seiner De-
portation nach Sri Lanka von den Behörden verhaftet worden. Aufgrund
seiner widersprüchlichen Angaben sei zudem davon auszugehen, dass er
bei seiner zweiten Ausreise im Dezember 2014 ebenfalls problemlos aus
Sri Lanka habe ausreisen können. Aus diesen Gründen sei nicht anzuneh-
men, dass die sri-lankischen Behörden ein spezielles Interesse an ihm ge-
habt hätten. Die vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderten Überwa-
chungsmassnahmen würden alleine den Anforderungen von Art. 3 AsylG
nicht genügen. Der Beschwerdeführer verfüge, auch wenn er illegal aus-
gereist sei, über keine Risikofaktoren. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
habe er keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Annahme der Vor-
instanz, er sei legal aus Sri Lanka ausgereist, sei falsch. Er habe detailliert
geschildert, dass er die Hilfe eines Schleppers benötigt und eine erhebliche
Geldsumme bezahlt habe. Dasselbe gelte für seine Deportierung von Ma-
laysia nach Sri Lanka. Er sei folglich nicht legal aus- beziehungsweise ein-
gereist, weshalb er auf der „Watch-List“ stehe. Der Umstand, dass er wi-
dersprüchliche Aussagen zu den Angaben in seinem gefälschten Pass ge-
macht habe, sei unwesentlich, zumal er in den Befragungen gesagt habe,
dass er sich an den Namen nicht mehr erinnern könne. Er sei von den sri-
lankischen Behörden als LTTE-Unterstützer identifiziert worden, habe ei-
nen Rehabilitationsprozess durchlaufen und verfüge deshalb über einen
Strafeintrag, weshalb er zudem auf der „Stop-List“ eingetragen sei. Die sri-
lankischen Behörden würden nun vermehrt gegen rehabilitierte LTTE-
Kämpfer vorgehen, was diverse Berichte bestätigen. Nach seiner Ausreise
seien Beamten der CID bei seiner Mutter erschienen und hätten nach sei-
ner Truppenzugehörigkeit gefragt. Es sei davon auszugehen, dass die Be-
hörden herausgefunden hätten, dass er Mitglied der Waffenreparaturabtei-
lung gewesen sei. Die zu den Akten gereichten Bilder würden zudem seine
regelmässige Teilnahme an Demonstrationen und Heldengedenkfeiern in
der Schweiz belegen. Zudem habe er Narben, die Hinweise für eine LTTE-
Kriegsbeteiligung seien. Bei einem Background-Check wäre für das sri-
lankische Generalkonsulat in Genf sofort ersichtlich, dass es sich bei ihm
um einen rehabilitierten LTTE-Kämpfer handle. Überdies habe er eine
Schule besucht, aus welcher eine Vielzahl von Schülern für die LTTE re-
krutiert worden sei. Da er den Namen der Schule auf dem Generalkonsulat
angeben müsse, würde dies bereits den Verdacht auslösen, dass er ein
LTTE-Unterstützer sei. Zurückgeschafften Personen drohe in Sri Lanka mit
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einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung, Misshandlung,
Folter und sogar der Tod. Als ehemaliger LTTE-Unterstützer sei er den Be-
hörden bekannt, sei in einem Rehabilitationscamp inhaftiert worden und
verfüge deshalb über einen Strafregistereintrag, besitze Kriegsnarben,
habe Sri Lanka illegal verlassen, befinde sich wegen seiner Flucht auf der
„Stop-List“, sei exilpolitisch tätig und habe sich längere Zeit im Ausland auf-
gehalten, weshalb er sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht definierten
Risikofaktoren erfülle.
3.5 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum korrekten Schluss gelangt,
dass der Beschwerdeführer im Mai 2009 von der sri-lankischen Armee in-
haftiert, in verschiedene Rehabilitationscamp gebracht und anschliessend
mit diversen Auflagen (Meldepflicht, Versammlungsteilnahme) entlassen
wurde. Es ist zudem mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es glaubhaft
ist, dass der Beschwerdeführer anfangs August 2013 telefonisch aufgefor-
dert wurde, sich am 21. August 2013 für eine Woche im Militärcamp einzu-
finden. Darüber hinaus hat sie zutreffend festgestellt, dass aus dieser Vor-
ladung nicht unmittelbar auf eine erneute Inhaftierung geschlossen werden
könne, da er rehabilitiert sei und problemlos zwei Mal aus- beziehungs-
weise einmal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka habe einreisen kön-
nen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht legal aus Sri Lanka
ausgereist, sondern sei den Behörden nur dank der Hilfe eines Schleppers
und dank Bestechungszahlungen entkommen. Anlässlich der Anhörung
gab er an, er sei im Jahr 2013 mit seinem sri-lankischen Pass vom Flug-
hafen in Colombo ausgereist. Der Schlepper habe ihm ein Visum für Ma-
laysia beschafft (vgl. Akten der Vorinstanz B22/23; F75, F80 und F81). Da-
raus ergibt sich, dass er zwar mit einem illegal beschafften Visum in Ma-
laysia eingereist ist, er Sri Lanka jedoch problemlos mit seinem eigenen
Pass verlassen konnte, obwohl er der Vorladung zum Militärcamp nicht
Folge geleistet hatte. Hätten die Behörden zu diesem Zeitpunkt tatsächlich
bereits einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und hätte er sich demnach auf
der „Stop-List“ oder zumindest auf der „Watch-List“ befunden, so hätten sie
ihn nicht ohne weiteres ausreisen lassen. Die Vorinstanz hat folglich zu
Recht festgestellt, dass die Vorladung vom 21. August 2013 nicht im Zu-
sammenhang mit einer Verdächtigung von terroristischen Aktivitäten oder
LTTE-Verbindungen gestanden habe konnte. Desgleichen ist die Vor-
instanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Deportation von Malaysia nach Sri Lanka ohne grosse Probleme mit
seinem eigenen Pass einreisen konnte. Er gab an, er sei in Malaysia von
den malaysischen Behörden festgenommen worden. Weil er ihnen Geld
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bezahlt habe, hätten sie ihm vor seinem Rückflug nach Sri Lanka ein wei-
teres Visum ausgestellt. In Sri Lanka sei er wie die anderen Leute normal
angekommen und mit seinem sri-lankischen Pass eingereist (vgl. Akten der
Vorinstanz B22/23; F89, F90). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer
an, er sei eineinhalb Tage am Flughafen festgehalten worden. Hätte der
Schlepper den Beamten nicht bestochen, wäre er in Haft gekommen (vgl.
Akten der Vorinstanz B22/23; F93). Im Widerspruch dazu gab er in der
gleichen Anhörung an, nach der Befragung sei er unmittelbar entlassen
worden. Er denke, Gott habe ihn gerettet (vgl. Akten der Vorinstanz;
B22/23; F98). Nebst diesem Widerspruch handelt es sich bei der Aussage,
ihm hätte ansonsten eine Verhaftung gedroht, um reine Spekulation, zumal
der Beschwerdeführer bis heute keine Belege einreichte, welche seine
Aussagen bekräftigen. Aus dem allgemeinen Hinweis, es sei zu einer
Reihe von Verhaftungen von Ex-LTTE Mitgliedern gekommen, lässt sich
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch sein Einwand in der Rechtmitte-
leingabe, es sei unwesentlich, dass er widersprüchliche Angaben zu sei-
nem Ausreisepass gemacht habe, ist nicht geeignet, den Schluss der Vor-
instanz, er sei mit seinem eigenen Pass und somit legal aus Sri Lanka aus-
gereist, zu entkräften. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweis-
mittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Aus den
Zeitungsberichten kann nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verhaftung droht, zumal es
sich bei ihm um kein ehemaliges kämpfendes Mitglied der LTTE handelt
und gemäss den Berichten vorwiegend Kadermitglieder dieser Gefahr aus-
gesetzt sind. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die nicht zu
beanstanden sind.
Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal zu seinen Asylgründen befragt und
hatte wiederholt die Möglichkeit, bei der Vorinstanz geltend zu machen,
dass sich das CID bei seiner Mutter über ihn erkundigt habe. Erklärungen
dafür, weshalb er erst innert der Beschwerdefrist von diesem Umstand
Kenntnis erhalten haben soll, bringt er nicht vor. Es erscheint nicht plausi-
bel, dass sich die sri-lankischen Behörden vier Jahre nach seiner Ausreise
nach Malaysia beziehungsweise zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise
in die Schweiz erstmals bei seiner Mutter über ihn erkundigen sollten. Zu-
dem reichte er keine Beweismittel ein, welche die neuen Vorbringen bele-
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gen würden. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Verfolgung im Zusam-
menhang mit seinem Besuch einer sri-lankischen Schule. Der Beschwer-
deführer nennt weder den Namen der Schule noch legt er dar, weshalb
sämtliche Schüler dieser Schule als LTTE-Sympathisanten gelten sollen.
Dies lässt sich auch aus den eingereichten Fotos nicht entnehmen. Die
neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit als nachgeschoben
und unglaubhaft zu qualifizieren.
3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Den Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein-
einhalb Jahre in einem Rehabilitationscamp verbracht hat und im Septem-
ber 2012 als rehabilitiert entlassen wurde, weiterhin jedoch einer Melde-
pflicht unterstanden hat. Nachdem seine weiteren Vorbringen als unglaub-
haft bewertet wurden, ist davon auszugehen, dass er nach seiner Entlas-
sung aus dem Camp keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ergeben sich alleine aus einer Melde-
und Unterschriftspflicht keine genügend intensiven Nachteile, die als asyl-
relevant zu qualifizieren wären. Da der Beschwerdeführer nach seiner Re-
habilitierung zudem weder einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anord-
nung erhalten und gegen ihn auch kein Strafverfahren eröffnet worden ist,
ist entgegen seiner Ansicht nicht anzunehmen, dass er auf einer „Stop-List“
vermerkt ist. Zudem geht die Vorinstanz zu Recht von einer legalen Aus-
reise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka aus. Es sind keine Gründe er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer trotz gültigem Pass und Identi-
tätskarte mit fremdem Namen per Luftweg hätte ausreisen sollen, zumal er
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den gefälschten Pass bis heute nicht zu den Akten reichte. Soweit der Be-
schwerdeführer geltend machte, er habe in der Schweiz mehrmals am Hel-
dentag und an Demonstrationen teilgenommen, ist nicht davon auszuge-
hen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich ge-
zogen habe. Die zu den Akten gereichten Fotos machen sichtbar, dass es
sich bei ihm lediglich um einen gewöhnlichen Teilnehmer beziehungsweise
Mitläufer handelte, dessen exilpolitisches Engagement sich im nieder-
schwelligen Bereich bewegt. Der Beschwerdeführer läuft folglich nicht Ge-
fahr, von den sri-lankischen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus verdächtig zu werden. Daran vermag auch sein Einwand,
ein Bild zeige ihn mit den Organisatoren der Heldengedenkfeier und ein
weiteres Bild präsentiere ihn in der leeren Halle der Heldengedenkfeier,
nichts zu ändern. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei den Nar-
ben, die lediglich zu den schwach risikobegründenden Faktoren zu zählen
sind, um keine leicht sichtbaren Narben handelt. Auch das allfällige Fehlen
ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine
zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri
Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, die nicht geeignet sind,
dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedro-
hung wahrgenommen würde und ihm ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen.
3.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
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Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ aus der Nordprovinz, wo er
nach seiner Haftentlassung bis zu seiner Ausreise nach Malaysia lebte.
Gemäss eigenen Angaben hat er weiterhin Kontakt mit seiner Mutter, die
zusammen mit seiner Tante und einem seiner Brüder in B._______ lebt.
Zudem hat er zwei weitere Geschwister in Sri Lanka. Er hat die Schule bis
zum A-Level besucht und anschliessend eine Ausbildung zum Versiche-
rungskaufmann absolviert. Nachdem er verschiedene Gelegenheitsarbei-
ten auf dem Bau machte, hatte er zuletzt eine Festanstellung in einem Un-
ternehmen. Aus dem Arztbericht vom 9. März 2017 ist ersichtlich, dass sich
der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befindet und ar-
beitsfähig ist. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Wie-
dereingliederung unterstützt und er eine neue Existenz wird aufbauen kön-
nen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
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der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereich-
ten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 2. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.–
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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