B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2344/2019
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (…).
E-2344/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der MIDES Personalienaufnahme vom 24. Mai 2018 und der
Anhörung vom 27. Juni 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei kurdi-
scher Ethnie, sei in B._______ geboren worden und habe in C._______
die Schule bis zum Abitur besucht. Nachdem er 15 Monate Militärdienst
geleistet habe, habe er bei einer Tankstelle und in einem Lebensmittelge-
schäft gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er in die Schweiz eingereist und habe
eine schweizerisch-türkische Doppelbürgerin geheiratet. Nach der Schei-
dung im Jahr 2012 habe er eine B-Bewilligung erhalten und noch bis 2015
in der Schweiz gelebt. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er bis zu
seiner erneuten Ausreise in C._______ gelebt und an einer Tankstelle ge-
arbeitet. Er sei offizielles Mitglied der D._______ gewesen und habe die
Funktion gehabt, Personen zu transportieren. Am 1. August 2016 habe in
E._______ eine Kundgebung der D._______ stattgefunden. Auf der Rück-
fahrt seien sie bei einem Kontrollpunkt in B._______ durch die Gendarme-
rie angehalten und kontrolliert worden. Es sei ihm seine Identitätskarte ab-
genommen und er sei zwei Stunden festhalten worden. Am 3. August
2016, als er bei der Arbeit gewesen sei, seien zwei Zivilpolizisten bei ihm
zu Hause gewesen, hätten sich bei seinen Eltern nach ihm erkundigt, das
Haus durchsucht und seinen Pass und Broschüren der D._______ be-
schlagnahmt. Gleichentags sei er nach F._______ zu seiner Tante mütter-
licherseits gefahren. Im September 2017 habe er auf Facebook einen Ein-
trag gefunden, wonach er angezeigt werden würde, weil er den Staatsprä-
sidenten auf Facebook beleidigt habe. Aus Angst vor der Polizei, der Gen-
darmerie und dem Staat und weil er Kurde sei, sei er am 14. November
2017 illegal aus der Türkei ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seinen türkischen Identitätsausweis (Nüfüs)
im Original, einen Auszug von Facebook-Nachrichten und ein Schreiben
eines Anwalts vom 16. April 2018 in Kopie ein, wonach die türkischen Be-
hörden ein ihn betreffendes Verfahrensdossier unter der Nummer
2018/3656 eröffnet hätten.
B.
B.a Am 13. August 2018 stellte die Vorinstanz bei der Schweizerischen
Botschaft in Ankara eine Botschaftsanfrage zur Abklärung, ob gegen den
Beschwerdeführer in der Türkei ein Verfahren mit der Nummer 2018/3656
bestehe, ein Strafbefehl gegen ihn hängig sei oder ein Haftbefehl existiere.
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B.b Mit Schreiben vom 14. November 2018 führte die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara in ihrer Botschaftsantwort aus, es sei weder eine Ermitt-
lung noch ein Verfahren unter der Nummer 2018/3656 festgestellt worden.
Es liege kein Festnahme- oder Haftbeschluss vor und auch kein Eintrag in
der Datenbank. Die aktuellen Ermittlungsnummern der Staatsanwaltschaft
in B._______ würden zudem bei den 2200er Nummern liegen. Beim
Schreiben des Rechtsanwalts handle es sich um eine Totalfälschung; der
angegebene Rechtsanwalt habe erklärt, dass zwar sein Name und die
Kontaktangaben auf dem Schreiben übereinstimmen würden, der Inhalt
des Schreibens und die Unterschrift seien jedoch nicht von ihm.
B.c Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 setzte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer über die Botschaftsanfrage und deren Ergebnisse in
Kenntnis und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellung-
nahme.
B.d Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringt der Beschwerdeführer im
Schreiben vom 18. Dezember 2018 vor, seine Familie habe den Anwalt in
der Türkei mit der Angelegenheit betraut und von diesem das Schreiben
erhalten. Weshalb der Anwalt dies abstreite könne nur damit erklärt wer-
den, dass er wahrscheinlich befürchte selbst in ein Verfahren gegen den
türkischen Staat einbezogen zu werden. Diese Furcht sei nicht unbegrün-
det, da sehr viele Journalisten und Juristen, welche in irgendeiner Form die
türkische Regierung beziehungsweise den Präsidenten direkt oder indirekt
angreifen würden, inhaftiert werden würden. Damit er das gegen ihn an-
stehende Verfahren beweisen könne und angemessen Stellung dazu neh-
men könne, bitte er um eine Fristverlängerung bis Ende Dezember 2018.
B.e Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 erklärt der Beschwerdeführer, die
Stellungnahme verzögere sich und er bitte um eine weitere Frist. Um wei-
tere Unterlagen aus der Türkei einreichen zu können, habe er versucht,
einen Anwalt in der Türkei zu beauftragen. Die Anwälte in der Türkei wür-
den selber keine Vollmachten ausstellen können. Dies sei nur mit seinem
Original-Nüfüs bei einem Notar oder beim Konsulat möglich. Deshalb er-
suche er die Vorinstanz, ihm seinen Original-Nüfüs zuzusenden oder ihm
ein Schreiben auszustellen, worin ersichtlich sei, dass sich sein Original-
Nüfüs bei der Vorinstanz befinde. Mit Schreiben vom 7. März 2019 lehnte
die Vorinstanz eine Fristverlängerung für die Stellungnahme ab.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 (eröffnet am 11. April 2019) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei
die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, der Beschwerdeführer noch-
mals zu den betreffenden Punkten anzuhören und es sei ihm sein Nüfüs
auszuhändigen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei
festzustellen, seine Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar, der Voll-
zug der Wegweisung sei unmöglich, weshalb die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-2344/2019
Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, die vorab zu beurteilen ist,
da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
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Seite 6
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs damit, die Vorinstanz habe ihm seinen Original-Nüfüs nicht
herausgegeben und ihn somit wissentlich daran gehindert, die sachdienli-
chen Beweismittel erbringen zu können. Zudem sei er zu den betreffenden
Punkten nochmals anzuhören.
Die Botschaftsabklärung vom 14. November 2018 hat ergeben, dass in der
Türkei weder ein Strafverfahren noch ein Haftbefehl gegen den Beschwer-
deführer vorliegt und es sich beim Schreiben seines Anwalts vom 16. April
2018 um eine Totalfälschung handelt. Es besteht keine Veranlassung, an
der Korrektheit der Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu zweifeln. Ange-
sichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel für den Beleg neuer relevanter Erkenntnisse einbringen
könnte. Aus den gleichen Gründen ist festzustellen, dass der Sachverhalt
als hinreichend erstellt zu erachten ist, weshalb auch der Antrag auf er-
neute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das rechtliche
Gehör ist somit nicht verletzt.
4.4 Die formelle Rüge erweist sich in Anbetracht dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2344/2019
Seite 7
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
könne seine angebliche Mitgliedschaft bei der D._______ weder detailliert
schildern noch mit Dokumenten belegen. Zu seinen Aufgaben in der Partei
habe lediglich der Transport von Personen gehört. Wie oft er diese Aufgabe
ausgeführt habe, habe er nicht sagen können. Zudem habe er zur De-
monstration vom 1. August 2016 nur dürftige und pauschale Angaben ge-
macht. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin seien seine Erklärungen zu
seinem Einsatz für die D._______ ungenügend geblieben. Über den Be-
such der Behörden bei ihm zu Hause am 3. August 2016 habe er nicht
ausführlich und realitätsnah berichten können. Seine Beweismittel seien
untauglich. Falls er in den sozialen Medien tatsächlich regimekritische
"Posts" veröffentlicht habe, so seien ihm deswegen kaum Nachteile er-
wachsen. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara
sei in der Türkei kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden und es
handle sich bei der von ihm eingereichten Bestätigung eines Anwalts um
eine Totalfälschung. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht jede Parteimitgliedschaft bringe
automatisch detaillierte Kenntnisse im Zusammenhang mit der entspre-
chenden Partei mit sich. Dass er keine Details zur Demonstration habe
nennen können und nicht gewusst habe, ob die Demonstration bewilligt
gewesen sei, könne nicht als ungenügender Einsatz für die Partei taxiert
werden. Betreffend den Polizeieinsatz bei ihm zu Hause sei anzumerken,
dass er nicht anwesend gewesen sei. Es stelle sich die Frage, wie etwas
nicht selbst Erlebtes und Gesehenes realitätsnah erzählt werden könne.
Der Wahrheitsgehalt der Facebook-Auszüge sei offensichtlich gegeben. Er
habe erfolglos bei der Vorinstanz um seinen Nüfüs im Original ersucht. So-
mit habe die Vorinstanz ihn daran gehindert, den Wahrheitsgehalt des an-
waltlichen Schreibens über das hängige Strafverfahren in der Türkei be-
weisen zu können.
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Seite 8
6.3 Gemäss Botschaftsabklärung vom 14. November 2018 wurde in der
Türkei weder eine Ermittlung noch ein Verfahren unter der Nummer
2018/3656 eröffnet. Auch besteht kein Eintrag in der Datenbank. Es liegt
ebenfalls kein Festnahme- oder Haftbeschluss vor. Die Ermittlungsnum-
mern der Staatsanwaltschaft in B._______ lagen zur Zeit der Anfrage bei
den 2200er Nummern. Beim Schreiben des Anwalts handelt es sich um
eine Totalfälschung; der angegebene Anwalt hat erklärt, sein Name und die
Kontaktangaben auf dem Schreiben würden übereinstimmen, der Inhalt
des Schreibens und die Unterschrift seien jedoch nicht von ihm.
6.4 Die Botschaftsabklärung ergab, dass es sich beim Schreiben des tür-
kischen Rechtsanwalts vom 16. April 2018 um eine Fälschung handelt. In
der Türkei besteht gegen den Beschwerdeführer weder ein Festnahme-
oder Haftbeschluss, noch liegt ein Eintrag in der Datenbank vor. Es gibt
keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Abklärung zu zweifeln. Der Be-
scheid des türkischen Anwalts, der Inhalt und die Unterschrift auf dem
Schreiben vom 16. April 2018 würden nicht von ihm stammen, bestätigt
zudem die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Zwischen den Facebook-
Eintragungen vom September 2017 und der Botschaftsabklärung vom
14. November 2018 ist es somit zu keinen Verfolgungshandlungen gekom-
men. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass
gegen ihn in der Türkei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer prokur-
dischen Oppositionspartei eröffnet worden ist. Ebenso wenig ist die in die-
sem Zusammenhang vorgebrachte polizeiliche Durchsuchung beim Be-
schwerdeführer zu Hause glaubhaft. Zudem steht sein Unwissen über die
Ausrichtung der Partei und die Höhe der Mitgliederbeiträge der D._______
sowie seine unklaren Angaben über die Häufigkeit der durch ihn durchge-
führten Personentransporte für die D._______ im Widerspruch dazu, dass
er ein offizielles Mitglied der Partei gewesen sein soll. Dem Beschwerde-
führer gelingt es somit auch nicht, seine Mitgliedschaft bei der D._______
glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass er eine
Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft machen
konnte.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 9
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis in
der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs-
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Seite 10
ähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth-
nie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-341/2019 vom 10. April 2019
E. 7.3 und E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat das Gym-
nasium abgeschlossen und danach in seiner Heimat bei einer Tankstelle
und im Supermarkt seines Onkels gearbeitet. Der Beschwerdeführer ver-
fügt über ein soziales Beziehungsnetz in der Türkei und hat Angehörige in
der Schweiz, in Frankreich und in England. Es ist davon auszugehen, dass
insbesondere die Angehörigen in der Türkei und in der Schweiz ihn bei
seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederung in der Türkei unterstützen kön-
nen. So war es dem Beschwerdeführer auch möglich, den Betrag von EUR
5'000.– bis 10'000.– für die Reise in die Schweiz aufzubringen. Der Vollzug
erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2344/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: