B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2345/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luf-
tensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Mai 2009 / E-2871/2009 ([…]).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben entsprechend über Äthiopien
und Italien am 18. Januar 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 18. Feb-ruar
2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Februar 2009 machte
er im Wesentlichen geltend, dass er als Krankenpfleger einem hospitali-
sierten Gefangenen, der ein Militär der FLEC (Frente para a Libertação do
Enclave de Cabinda) gewesen sei, am (…) 2007 zur Flucht verholfen habe.
Die Polizei habe ihm eine Frist zur Auffindung des Gefangenen gesetzt und
gedroht, dass er sonst mit seinem Leben bezahlen müsse. Ein Freund
habe ihm dann geholfen, ausser Landes zu gehen.
B.
Mit Verfügung vom 3. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, wies
den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser
Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG). Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai
2009 (E-2871/2009) ab.
C.
Am 17. August 2009 reichte der Gesuchsteller beim BFM ein Schreiben mit
dem Titel "Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch" ein. Dabei brachte
er die Wegweisung betreffend gesundheitliche Gründe vor, welche er durch
zwei neue Beweismittel – Arztberichte des (…)spitals B._______ vom (…)
2009 und von Dr. med. C._______ (Allgemeinmedizin FMH, D._______)
vom (…) 2009 – untermauerte. Zudem eröffnete er, dass seine Familie –
Ehefrau und zwei Kinder – inzwischen nicht mehr in E._______ sondern in
F._______ leben würde; sein Haus in E._______ sei beschlagnahmt wor-
den. Des Weiteren reichte er gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG fol-
gende Beweismittel (inkl. Übersetzung) ein: je eine Kopie eines Rund-
schreibens des Gesundheitsministeriums der Republik Angola (bzw. der
Leitung des Hospitals G._______) vom (…) 2008 an die Polizei in
E._______ und eines undatierten Schreibens des Pfarrers der Kirchge-
meinde des Gesuchstellers. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Am 27. August 2009 teilte das BFM der zuständigen kantonalen Behörde
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mit, dass der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch eingereicht habe und
vom Vollzug der Wegweisung daher einstweilen abzusehen sei.
E.
Mit Verfügung vom 14. September 2009 trat das BFM gestützt auf aArt. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom 17. August 2009 nicht ein,
wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete diesen Ent-
scheid im Wesentlichen damit, dass die Behauptung, er werde – auch we-
gen seinen politischen Tätigkeiten – behördlich gesucht, äusserst ober-
flächlich sei. Die Beweismittel aus Angola seien nicht ausreichend, um die
bereits gefällten Schlussfolgerungen umzustürzen. Auch die vorgebrach-
ten medizinischen Gründe seien nicht dienlich, ein Vollzugshindernis fest-
zustellen.
F.
Diese Verfügung wurde am 21. September 2009 beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten. Mit Urteil vom 28. September 2011 (E-5992/2009) hob
es die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es
wies in seiner Begründung darauf hin, dass das BFM sich mit dem aus-
drücklichen Ersuchen des Gesuchstellers, das Gesuch vom 17. August
2009 als Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch zu behandeln, nicht
auseinandergesetzt habe.
G.
Am 15. März 2015 reichte der Gesuchsteller nach einer entsprechenden
Aufforderung der Vorinstanz einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
H._______ (Allgemeinmedizin FMH, I._______) vom (…) 2015 zu den Ak-
ten.
H.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies
den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Dabei wies es bezüglich des undatierten Beweismittels der
Kirchgemeinde sowie des Rundschreibens des Gesundheitsministeriums
vom (…) 2008 darauf hin, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht zur
Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe zu unterbreiten seien.
I.
Mit Schreiben vom 15. April 2015 stellte das SEM – unter Hinweis auf das
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Urteil vom 28. September 2011 – die erwähnten Beweismittel gestützt auf
Art. 8 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung der mit
Eingabe vom 18. August 2009 (recte: 17. August 2009) vorgebrachten Re-
visionsgründe zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM bzw. SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014,
S. 304 f.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
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1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Ände-
rung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller machte in seinem Begehren vom 17. August 2009
gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue Beweismittel geltend, welche
untermauern würden, dass er in Angola wegen der Freilassung eines Pati-
enten aus dem Spital G._______ gesucht werde. Die Dokumente habe er
per DHL (Paket- und Briefexpressdienst) erhalten; indes habe er diese
nicht sofort eingereicht, da er ein vollständiges Gesuch – d.h. zusammen
mit den medizinischen Unterlagen für das Wiedererwägungsgesuch an das
BFM – habe vorlegen wollen. Der zuletzt ausgestellte Arztbericht vom (…)
2009 habe daher als Stichdatum zu gelten, folglich sei die Frist von 90 Ta-
gen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingehalten. Angesichts des Ausgangs
des Revisionsverfahrens kann die Frage der Rechtzeitigkeit vorliegend in-
des offen gelassen werden.
2.3 Soweit in der Eingabe vom 17. August 2009 die Einschätzungen des
Bundesverwaltungsgerichts bemängelt werden, ist dazu festzuhalten, dass
es sich dabei um eine blosse Urteilskritik handelt. Reine Urteilskritik genügt
den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsge-
suchs nicht. Das Gesetz umschreibt die abschliessend aufgezählten Revi-
sionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISA-
BETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N. 1; NICOLAS VON
WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK,
Bundesgerichtsgesetz, 2007, Art. 121 N. 7).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie dem Gesuchsteller
damals nicht bekannt waren oder ihre Geltendmachung oder Beibringung
aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
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3.2 Mit Urteil vom 8. Mai 2009 stützte das Bundesverwaltungsgericht die
vorinstanzliche Einschätzung, dass die Asylvorbringen des Gesuchstellers
als nicht glaubhaft qualifiziert werden könnten. Dabei stellte es auch fest,
dass keine Beweismittel eingereicht worden seien.
3.3 In seiner Eingabe vom 17. August 2009 vertrat der Gesuchsteller die
Ansicht, dass das Rundschreiben des Gesundheitsministeriums der Re-
publik Angola (bzw. der Leitung des Hospitals G._______) vom (…) 2008
und das undatierte Schreiben des Pfarrers der Kirchgemeinde darlegen
würden, dass er in Angola wegen der Freilassung eines Patienten aus dem
Spital gesucht werde. In seiner Heimat müsste er aufgrund der Fluchthilfe
eine Gefängnisstrafe verbüssen. Diesbezüglich würden sich Fragen nach
einem fairen Prozess und einer menschlichen Behandlung im Gefängnis
stellen.
3.4 In der Kopie des Rundschreibens vom (…) 2008 bittet die Leitung des
Spitals G._______ die Polizei, den Krankenpfleger J._______ festzuneh-
men, da er einem in das Spital eingewiesenen Patienten zur Flucht verhol-
fen habe. Das undatierte Schreiben von K._______, dem zuständigen
Pfarrer der Kirchgemeinde (…), bestätigt, dass der Gesuchsteller seit (…)
2008 in der Kirchgemeinde nicht mehr gesehen worden sei, weswegen
diese beschlossen habe, die Suche nach ihm einzustellen.
Aus diesen Beweismitteln sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der
Gesuchsteller polizeilich gesucht sein soll. Das Rundschreiben der Spital-
leitung beinhaltet lediglich eine Bitte an die Polizei, den ehemaligen Kran-
kenpfleger festzunehmen. Indes ist unklar, ob die Polizei dieser Bitte ent-
sprach und den Namen des Gesuchstellers tatsächlich auf eine polizeiliche
Fahndungsliste setzte. Folglich kann nicht gesagt werden, dass der Ge-
suchsteller behördlich verfolgt wird. Im Übrigen dürfte auch kein asylrecht-
liches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG für eine derartige polizeiliche Suche
auszumachen sein, wenn sie denn glaubhaft wäre. Auch stellen die Aus-
führungen des Pfarrers der Kirchgemeinde des Gesuchstellers keinen Be-
weis dar, dass Letzterer eine gesuchte Person ist. Zudem handelt es sich
bei den Beweismitteln um Kopien, welchen ein geringer Beweiswert zu-
kommt.
Nach dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet,
die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Mai 2009 erwogenen
Feststellungen zu revidieren. Damit ist das Kriterium der revisionsrechtli-
chen Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
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3.5 Im Übrigen ist äusserst fraglich, ob der Gesuchsteller die Beweismittel
– welche mutmasslich vor dem Urteil vom 8. Mai 2009 entstanden sind –
tatsächlich erst nach dem Beschwerdeverfahren hatte einreichen können
(vgl. Art. 46 VGG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Rundschreiben vom
(…) 2008 war schon über ein Jahr vor dem Urteil vom 8. Mai 2009 entstan-
den, was darauf hindeuten könnte, dass der Gesuchsteller schon vor dem
Urteil davon Kenntnis hatte. Zudem führte er in seiner Eingabe vom 17. Au-
gust 2009 nicht aus, wann und durch wen er diese Dokumente per DHL
bekommen hatte. Seine Begründung, dass er die Dokumente zusammen
mit den medizinischen Berichten habe einreichen wollen, um so die Erfolg-
schancen seines Gesuchs zu erhöhen, vermag nicht zu überzeugen, zu-
mal korrekterweise Letztere der Vorinstanz für die Wiedererwägung ihres
Entscheides und Erstere der Beschwerdeinstanz separat hätten einge-
reicht werden müssen. Letztendlich kann indes die Frage, ob die Beweis-
mittel als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren sind,
offen gelassen werden, da es wie dargelegt schon an deren revisionsrecht-
lichen Erheblichkeit mangelt.
4.
Dem Gesuchsteller ist es nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die
eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009
rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 17. August 2009 ist daher abzu-
weisen.
5.
5.1 Das mit der Eingabe vom 17. August 2009 gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich ergeben hat – als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin
eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1'200.- (Art. 1-3 VGKE) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: