B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2345/2017
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (nach eigenen Angaben Somalia),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. März 2017 / N (…).
E-2345/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge somalische Staatsan-
gehörige aus B._______ in der Provinz Hiran, mit letztem Wohnsitz in
B._______, habe ihren Heimatstaat am 15. Juni 2015 verlassen. Von
B._______ sei sie via C._______ nach D._______ in Äthiopien gereist und
nach einem kurzen Aufenthalt bei einer Tante mit gefälschten Reisedoku-
menten auf dem Luftweg nach Addis Abeba und schliesslich am 23. August
2015 in die Schweiz gereist, wo sie am 25. August 2015 um Asyl nach-
suchte.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. September 2015 (BzP,
A3) führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in B._______ geboren und
habe bis zur ihrer Ausreise dort gelebt, wobei sie weder eine Schule be-
sucht noch einen Beruf erlernt habe. Ihren ersten Ehemann E._______
habe sie im Jahre 2010 geheiratet und am (…) sei ihre Tochter F._______
zur Welt gekommen, die keinen Vater habe respektive deren biologischer
Vater E._______ sei. Am 5. Juni 2015 habe sie ihre zweite Ehe mit
G._______ geschlossen (A3 S.4). Sowohl ihre Tochter als auch ihr Bruder
H._______ lebten bei der Mutter der Beschwerdeführerin. Sie gehöre so-
dann der Clanfamilie Gaboye, Clan Hawle, Subclan Hamud Isman, Sub-
subclan Omar an, der nirgendwo spezifisch, sondern überall in Somalia
beheimatet sei (A3 S.3).
Ihr Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin damit, der Vater ihrer
Tochter habe sie entführt, in einem Haus eingesperrt und sie, als sie
schwanger geworden sei, irgendwo abgeladen und sitzengelassen. Nach-
dem sie von Frauen aufgegriffen und in die Stadt B._______ zurückge-
bracht worden sei, habe sie ihre Tochter geboren, sei aber deswegen von
Nachbarn als schlechte Frau betitelt und beschimpft worden. Auf dem
Markt habe sie dann einen Mann kennengelernt und habe diesen geheira-
tet, entgegen der Empfehlungen der Mutter und obwohl sie diesem mitge-
teilt habe, zum Gaboye-Clan zu gehören und ein uneheliches Kind zu ha-
ben. Eine Woche nachdem sie in eine gemeinsame Wohnung gezogen
seien, sei seine Frau – die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass
G._______ bereits mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei – mit
weiteren Leuten bei ihnen aufgetaucht und hätte sowohl die Beschwerde-
führerin als auch ihren Ehemann mitgenommen. Sie selber sei in ein Haus
gebracht und dort von verschiedenen Männern jeden Abend vergewaltigt
und auch verletzt worden. Nach einer Weile habe sie fliehen können, wobei
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sie ihren Verfolger mit Steinen beworfen und ihn dabei im Gesicht getroffen
habe. Sie habe bei einer Frau namens I._______ Unterschlupf gefunden,
welche sie später zu ihrer Tante nach D._______ gebracht habe (A3 S.13).
Anlässlich der vertieften Anhörung vom 27. Januar 2017 führte die Be-
schwerdeführerin aus, in B._______ geboren zu sein (A10 F14), jedoch
stets in einem Dorf namens J._______ gelebt zu haben (A10 F15), ohne
dieses jemals verlassen zu haben (A10 F18/20/21). Als sie noch klein ge-
wesen sei, sei sie von einem Mann namens K._______ entführt worden,
wobei sie nicht wisse, wann dies gewesen sei und wie lange er sie festge-
halten habe (A10 F48-50). Nachdem er bemerkt habe, dass sie schwanger
gewesen sei und sie ausgesetzt habe, habe sie ungefähr im Jahre 2011
die uneheliche Tochter geboren (A10 F62-64). Kurz vor ihrer Ausreise habe
sie G._______ geheiratet, welcher aus dem gleichen Dorf wie die Be-
schwerdeführerin stamme (A10 F66-69). Am vierten Tag nach dem Bezug
der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Ehemann sei die Frau von
G._______ mit weiteren Familienangehörigen aufgetaucht, hätten beide
mitgenommen und die Beschwerdeführerin sei daraufhin wiederholt verge-
waltigt worden. Ihren Mann habe sie seither nicht mehr gesehen (A10 F54).
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die vorinstanz-
lichen Akten verwiesen.
Dokumente zum Nachweis ihrer Identität (Reise- oder Identitätsdoku-
mente) oder der Eheschliessung reichte die Beschwerdeführerin nicht zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2017, eröffnet am 24. März 2017, verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies deren
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdefüh-
rerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf-
hebung der Ziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung. Es sei ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter
sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei der Ent-
scheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Be-
gründung ihrer Beschwerde anzusetzen.
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Certificat de nais-
sance, ausgestellt am 19. April 2017 von der somalischen Botschaft in
Genf, zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 28. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 27. April 2017 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin eine er-
gänzende Eingabe zur Beschwerde vom 21. April 2017 nach und rügte da-
bei ergänzend die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Be-
schwerdeführerin habe ihre Herkunft aus Somalia nicht glaubhaft machen
können, so dass sowohl ihre Herkunft als auch die Staatsangehörigkeit of-
fensichtlich unbekannt bleiben würden. Dabei hielt das SEM fest, sie habe
widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie einmal ausgesagt habe,
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von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben, von wo sie
auch stammen würde, später habe sie jedoch erklärt, aus J._______ in der
Nähe von B._______ zu stammen. Sie habe weder Auskunft darüber ge-
ben können, wie weit die beiden Ortschaften auseinander liegen oder wie
viele Menschen dort leben würden noch wer im Dorf an der Macht gewesen
sei. Die Angaben zu ihrer Abstammung und zur Clanzugehörigkeit seien
komplett mangelhaft ausgefallen, was im somalischen Kontext als durch-
wegs unglaubhaft erscheine, zumal es sich um die Angehörigkeit zu einem
Minderheitenclan handeln solle. Sie habe keinen Subsubsubclan nennen
können und sich in der Ausführung darauf beschränkt, anzugeben, es
handle sich um einen armen Minderheitenclan ohne Macht, und es deshalb
schlecht sei, als dessen Mitglied in Somalia zu leben. Auch sei sie nicht in
der Lage gewesen, den vollständigen Abritsiimo, welcher aus mindestens
20 Namen bestehe, aufzuzählen. Ihre Standardantwort „Ich weiss es nicht“
deute ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit hin. Darüber hinaus seien die
Aussagen zu den Asylgründen unsubstantiiert, widersprüchlich und un-
plausibel ausgefallen, wodurch die Unglaubhaftigkeit der Herkunft bestätigt
werde. Das Vorgefallene sei durchwegs knapp geschildert worden und
auch auf Nachfrage hin seien keine Konkretisierungen erfolgt, sondern
habe sie die Fragen im Gegenteil ausweichend beantwortet. Nie sei auch
nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder der Eindruck entstan-
den, die Beschwerdeführerin hätte das Geschilderte selbst erlebt. Die Un-
gereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüche hätten auch auf Vor-
halte hin nicht zufriedenstellend erklärt oder aufgelöst werden können. Die
Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht
gewillt, den schweizerischen Behörden ihre Identität offenzulegen, womit
sie ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe und festzustellen
sei, sie gelte als Angehörige eines unbekannten Staates, wodurch auch
den Asylgründen die Grundlage entzogen werde. Die Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
Stand halten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
Den Vollzug der Weisung erachtete das SEM als zulässig. Weiter stellte
die Vorinstanz fest, die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerdeführerin, welche auch die Substanziie-
rungslast trage. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaf-
ten Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvor-
trags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stün-
den einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugs-
hindernisse entgegen. Selbst wenn die Gesuchstellerin ihre wahre Identität
oder die Staatsangehörigkeit verheimliche, könne nicht gesagt werden, der
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Wegweisungsvollzug erweise sich von vornherein als nicht möglich oder
technisch nicht durchführbar.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2017 wendet die Beschwer-
deführerin ein, der Vorwurf der fehlenden Mitwirkung sei ungerechtfertigt,
und verwies auf die eingereichte Geburtsurkunde. Das Dokument bestä-
tigte offiziell, dass sie in B._______ geboren sei und über die somalische
Staatsangehörigkeit verfüge. Eine Beschwerdebegründung zu den als un-
glaubhaft erachteten Elementen reichte die Beschwerdeführerin erst mit
Eingabe vom 27. April 2017 nach. In dieser moniert sie, das SEM habe ihre
Angaben zum Heimatdorf missverstanden. J._______, ihr ehemaliger
Wohnort, sei ein Vorort, der politisch zu B._______ gehöre und zum Zeit-
punkt ihrer Flucht durch die Al-Shabaab-Miliz kontrolliert worden sei. Weil
es sich bei ihrem Clan um einen Minderheitsclan handle, gebe es lediglich
drei und nicht vier Ebenen. Dass sie im ersten Befragungsprotokoll einen
Subsubclan namens „Omar“ angegeben habe, sei falsch und müsse auf
einem Missverständnis beruhen. Aufgrund dessen, dass sie ohne ihren Va-
ter, der den Kindern normalerweise den Stammbaum beibringe, aufge-
wachsen sei, kenne sie lediglich den kleinen Abritsiimo von bis zu neun
Namen. Ihre Mutter sei in erster Linie ums Überleben der Kinder besorgt
gewesen, weshalb ihr die Geschichte des Clans nie richtig beigebracht
worden sei, was auch erkläre, weshalb sie unter Druck den Abritsiimo nur
uneinheitlich habe wiedergeben können.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, indem die Unglaubwürdigkeit ihrer Vorbringen lediglich auf angebli-
che Widersprüche zum Heimatort und der Clanangehörigkeit gestützt wor-
den sei, ohne die zahlreichen weiteren Schilderungen zu den Asylgründen
zu würdigen. So seien die Umstände ihrer Vergewaltigungen nicht vertieft
erfragt worden, wodurch die Vorinstanz ihre Fragepflicht verletzt und den
Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe
einheitlich zu Protokoll gegeben, von der Familie der ersten Ehefrau ihres
Mannes G._______ angegriffen und entführt, zehn Tage lang festgehalten
und wiederholt vergewaltigt worden zu sein. Auf diesen zentralen Umstand
sei, mit Ausnahme einiger oberflächlicher Fragen, nicht mehr eingegangen
worden, obschon die kurzen Antworten offensichtlich den Schluss zulies-
sen, es sei ihr aus Gründen der Scham und tiefen psychischen Wunden
schwer gefallen, über das ihr Zugestossene zu sprechen. Das Protokoll
belege die emotionale Schwierigkeit des Gesprächs, was mit dem Vermerk
„GS wischt sich Tränen aus den Augen“ verbalisiert worden sei. Spezifi-
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sche Fragen zur Gefangenschaft und den Vergewaltigungen seien unter-
lassen und stattdessen die Angaben der ersten Befragung bezüglich der
Dauer ihrer Gefangenschaft kontrolliert und die Beschwerdeführerin zur er-
neuten allgemeinen Schilderung aufgefordert worden. Diese Verletzung
der Fragepflicht habe auch dazu geführt, dass ein Missverständnis um die
Identität des biologischen Vaters ihrer Tochter nicht habe aufgeklärt werden
können: Dieser habe sich während den Jahren in Gefangenschaft sowohl
als K._______, als auch E._______ ausgegeben, wobei der Beschwerde-
führerin bis heute unbekannt sei, ob einer der beiden sein richtiger Name
sei.
Ferner habe die Beschwerdeführerin unter anderem auch mehrmals darauf
hingewiesen, nicht lesen und schreiben zu können. Es fehle ihr an Bildung
und Referenzpunkten, um abstrakte Grössen wie Bevölkerungszahlen,
Distanzen oder zeitliche Verhältnisse einschätzen zu können. Es sei stos-
send, wenn die Vorinstanz aus diesem Unvermögen eine Unglaubhaftigkeit
ihrer Aussagen ableite, obschon es im Rahmen der ernsthaften, sorgfälti-
gen und vollständigen Abklärung der Vorbringen und aller weiteren rechts-
relevanten Sachumstände ihre Pflicht gewesen wäre, den Bildungsstand
bei der Einschätzung des Länder- und Alltagswissens zu berücksichtigen.
6.
Vorab ist über den (lediglich subeventualiter gestellten) Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinrei-
chenden Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zu befinden. Zur
Begründung wurde dazu ausgeführt, die Argumentation des SEM beruhe
auf einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Be-
weiswürdigung, weil es die Unglaubwürdigkeit (recte: Unglaubhaftigkeit)
der Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich auf angebliche Wider-
sprüche zu ihrem Heimatort und zu ihrer Clanzugehörigkeit gestützt habe,
während es die zahlreichen weiteren Schilderungen zu ihren Asylgründen
gar nicht gewürdigt habe. Weiter habe das SEM, indem es die Umstände
ihrer Vergewaltigung nicht vertieft erfragt habe, eindeutig seine Fragepflicht
verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
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führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
8. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eingangs der
Befragung vom 2. September 2015 und der Anhörung vom 27. Januar 2017
sowie während dieser (A10 F93) auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen
wurde. Entsprechend dürfte ihr die Tragweite der Befragung und Anhörung
bewusst gewesen sein. In der Folge erhielt sie mehrfach Gelegenheit, aus-
führlich ihre Gefährdungssituation zu schildern (bspw. A10 F48, F50 ff.).
Die Antworten der Beschwerdeführerin blieben indes kurz, selbst nach wie-
derholtem Nachfragen. Entsprechend drängten sich in den genannten
Punkten keine weiteren Fragen auf, und die Beschwerdeführerin wäre im
Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, allfäl-
lige und aus ihrer Sicht wesentliche Sachverhaltselemente selbständig bei-
zusteuern. Der Einwand in der Beschwerde, ihrem Bildungsstand hätte bei
der Berücksichtigung ihrer Länder- und Herkunftskenntnisse Rechnung ge-
tragen werden müssen, geht fehl. Auch wenn die kognitiven Fähigkeiten
der Beschwerdeführerin mangels Schuldbildung tatsächlich eingeschränkt
sein mögen, wäre ein minimales Wissen zum Herkunftsort und zur näheren
Umgebung zu erwarten gewesen. Der Vorinstanz kann keine mangelnde
Abklärungspflicht vorgeworfen werden, hatte diese doch Fragen in ver-
schiedene Richtungen gestellt, welche auch ohne die Angabe exakter Zah-
len oder Distanzen hätten beantwortet werden können Zu Recht sah sich
die Vorinstanz nicht veranlasst, weitere Abklärungen zur Sachverhaltser-
mittlung vorzunehmen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch
die Behörde ist nach dem Gesagten zu verneinen. Der Antrag auf Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung
ist demnach abzuweisen.
7.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht im Ergebnis zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Um Wie-
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derholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die angefochtene Verfü-
gung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht
geeignet, den angefochtenen Entscheid umzustossen.
7.1 Hinsichtlich der in Frage gestellten Staatsangehörigkeit kann die Be-
schwerdeführerin aus der eingereichten Geburtsurkunde, ausgestellt durch
die somalische Vertretung in Genf (Permanent Mission of the Federal Re-
public of Somalia to the United Nations Office and other international orga-
nizations in Geneva), welche die somalische Staatsangehörigkeit und de-
ren Geburtsort in Bula Barde bestätigen soll, nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch an-
dere Personenregister, aufgrund derer die somalischen Behörden die Iden-
tität vorsprechender Personen überprüfen können, was entsprechend auch
für die somalische Vertretung in Genf zutrifft. Grundlage für die Ausstellung
von Papieren sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unter-
lagen oder Registern (vgl.
ciprocity-by-country/SO.html, abgerufen am 02.06.2017; https://www.
/assets/herkunftslaender/afrika/somalia/150909-som-id
-dokumente.pdf, abgerufen am 02.06.2017). Dem Dokument mit dem Titel
„Certificat de naissance“ kommt daher kein Beweiswert zu und die Staats-
angehörigkeit ist als nicht abschliessend geklärt zu beurteilen. Selbst wenn
jedoch die somalische Staatsangehörigkeit angenommen würde, wäre die
vorliegende Beschwerde abzuweisen.
7.2 Das Gericht teilt die Auffassung, wonach nicht glaubhaft erscheint, die
Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise in B._______ beziehungsweise
J._______ (andere Schreibweise: (…); vgl. A3 S.6) wohnhaft gewesen. An-
lässlich der BzP beantwortete sie folgende, wesentliche Fragen zu ihrem
Herkunftsort mit den Worten „Ich weiss es nicht“: „Wie viele Leute leben
dort?“, „Wie viele Häuser hat es dort?“, „Wie gross ist der Markt?“, „Wie
weit ist B._______ von der L._______ entfernt?“ [der Hauptstadt der Pro-
vinz Hiran, Anmerkung BVGer], „Welcher Clan ist in B._______ beheima-
tet?“, „Wie heisst die Moschee in B._______?“ (A3 S. 6/S.12). Auch an-
lässlich der Anhörung beschränkte sich die Beschwerdeführerin bei vielen
Fragen im Zusammenhang mit dem Herkunftsort darauf, es nicht zu wis-
sen: „Wie weit ist dieses Dorf von B._______ entfernt? [J._______, in wel-
chem sie zuletzt gewohnt habe] (A10 F16), „Und wie lange dauerte die
Busfahrt?“ (A10 F18), „Und wie heissen die umliegenden Dörfer?“ (A10
F19), „Wer ist an der Macht, in dem Dorf, von dem Sie stammen?“ (A10
F42). Die Aussagen der Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge
zwar über keine Schulbildung verfüge (A3 S.5), jedoch stets in B._______
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Seite 11
(beziehungsweise J._______ gemäss Beschwerdeeingabe) gelebt und auf
dem Markt (A3 S.6) beziehungsweise als Hausfrau tätig gewesen sein will
(A10 F19/F20), deuten auf ein äusserst mangelhaftes Wissen zu ihrer Her-
kunftsgegend hin. Selbst unter Berücksichtigung fehlender Bildung lassen
diese nur den Schluss zu, dass sie offenkundig nicht aus der angegebenen
Herkunftsregion stammt. Auch bei einer vergleichsmässig geringen oder
gar fehlenden Schulbildung darf ein Minimalwissen vorausgesetzt werden,
so dass es der Beschwerdeführerin hätte möglich gewesen sein müssen,
mindestens die in B._______ liegende Moschee (A3 S.12) oder den Macht-
haber (A10 F43) nennen zu können, anstelle ihrer Standardantwort „Ich
weiss es nicht“. Statt der Angabe exakter Daten wären andere überzeu-
gende Umschreibungen möglich gewesen, was beispielsweise die Dorf-
grösse betrifft, zumal sie von der Vorinstanz auch darauf hingewiesen
wurde, eine Schätzung anzugeben (A3 S.6, A10 F43/F73-76).
Auch daraus, die Stadt sei im Juni 2015 unter der Kontrolle der Al-Shabaab
gestanden, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten.
7.3 Das SEM erachtete ferner die Asylgründe als nicht glaubhaft gemacht
und begründete dies damit, diese seien aufgrund der nicht glaubhaft ge-
machten Staatsangehörigkeit ihrer Grundlage beraubt. Wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass die
Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht Stand halten, doch lässt sich diese nicht bloss auf
das fehlende Wissen bezüglich ihrem angeblichen, und nunmehr als un-
glaubhaft zu bezeichnenden, Herkunftsort ableiten.
7.3.1 Die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem
ersten Ehemann jahrelang festgehalten und wegen ihres uneheliches Kin-
des diskriminiert sowie, nachdem sie ein zweites Mal geheiratet habe, von
der Familie des Ehemannes entführt und, festgehalten sowie von mehre-
ren Männern vergewaltigt worden, können nicht geglaubt werden.
7.3.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ist festzustellen, dass die
Schilderungen auf weiten Strecken emotionslos, pauschal und in sich wi-
dersprüchlich ausgefallen sind, so dass nicht davon ausgegangen werden
kann, das Geschilderte hätte sich tatsächlich in der vorgetragenen Art zu-
getragen. Gab die Beschwerdeführerin in der BzP an, im Jahre 2010 im
Alter von 22 Jahren E._______ geheiratet zu haben, welcher auch der Va-
ter ihrer am 1. Mai 2011 geborenen Tochter F._______ sei (A3 S.4/S.5) und
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der sie zudem entführt und eingesperrt habe (A3 S.13), führte sie später
aus, als sie noch klein gewesen sei, von einem Mann, namens K._______,
entführt und mehrere Jahre – wobei sie nicht wisse, wie lange und wo –
festgehalten worden zu sein (A10 F48-61). Ihre Tochter F._______ sei un-
gefähr im Jahre 2011 geboren, ohne jedoch ein genaues Geburtsdatum
angeben zu können (A10 F63-65). Auf die widersprüchlichen Aussagen zu
E._______ beziehungsweise K._______ und ihrem Alter zum Entführungs-
zeitpunkt führte sie aus, dies nicht zu wissen und es einfach nur geschätzt
zu haben (A10 F105-106). Dass es sich bei den Angaben zum biologischen
Vater der Tochter um ein Missverständnis gehandelt und sich der Mann
sowohl als K._______ als auch als E._______ ausgegeben habe und sie
dessen richtigen Namen bis heute nicht wisse, vermag in Anbetracht des-
sen, dass sie mit ihm verheiratet gewesen sein will, nicht zu überzeugen.
Ob E._______ beziehungsweise K._______ ihr erster Ehemann und
Kindsvater war, kann mangels Asylrelevanz indes offen bleiben, machte
die Beschwerdeführerin doch nicht geltend, dieser Vorfall sei das aus-
schlaggebende Ereignis für ihre Ausreise gewesen. Unglaubhaft erweisen
sich hingegen ihre Vorbringen, nach der zweiten Heirat am (…) bezie-
hungsweise kurz vor ihrer Ausreise vor zirka drei Jahren (A3 S.4; A10 F66)
mit G._______ (A3. S.4; A10 F67-69) und eine Woche (A3 S.13) respektive
vier Tage nachdem sie mit ihm in eine gemeinsame Wohnung gezogen sei
(A10 F54), von dessen Ehefrau und weiteren Familienangehörigen entführt
und in der Folge während zirka zehn Tagen von mehreren Männern täglich
vergewaltigt worden zu sein (A3 S.13; A10 F54/F84). Obwohl sie anlässlich
der Anhörung zu einer ausführlichen Erzählung aufgefordert wurde, be-
schränkte sich ihre Antwort darauf „Ich wurde in einem Haus festgehalten,
geschlagen und vergewaltigt“ (A10 F95), und auch auf weiteres Nachfra-
gen hin blieben die Schilderungen oberflächlich, indem sie lediglich angab,
dies habe sich im gleichen Dorf in Somalia zugetragen, wo sie gewohnt
habe (A10 F96-99). Realkennzeichen oder persönliche Eindrücke liess sie
gänzlich vermissen. Wäre dies tatsächlich wie behauptet vorgefallen, wä-
ren emotionale Erzählungen zu erwarten gewesen, wie sie dies beispiels-
weise in Bezug auf die Beschimpfungen durch die Dorfbewohner nach der
Geburt des unehelichen Kindes oder hinsichtlich ihrer Familie (Mutter und
Bruder) tat, wo entsprechend verbalisiert wurde, sie habe sich Tränen aus
den Augen gewischt (A10 F10/F53). Der vorinstanzliche Schluss, die Aus-
sagen seien unsubstantiiert, unplausibel und durchwegs knapp ausgefal-
len, ist somit nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin rügt,
anlässlich der Anhörung sei auf den zentralen Umstand der Gefangen-
schaft und der Vergewaltigungen nicht vertieft eingegangen worden oder
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es sei ihr aus Scham schwer gefallen, darüber zu sprechen, ist dem ent-
gegenzuhalten, dass sie – wie erwähnt – explizit zur ausführlichen Schil-
derung angehalten wurde (A10 F95). Darüber hinaus enthält das Protokoll
diverse Vermerke, wann sie emotional reagierte (A10 F10, F53), so dass
mit Bestimmtheit auch Reaktionen hinsichtlich allfälliger Schamgefühle
verbalisiert worden wären. Auch ist dem Protokoll nicht zu entnehmen,
dass sie nicht hätte darüber sprechen können oder wollen. Auch die ge-
schilderten Fluchtumstände, wonach der Beschwerdeführerin nach zehn
Tagen (A3 S.13/14; A10 F84) die Flucht gelungen sei, als sie mit einem der
Männer alleine im Haus gewesen sei, dieser die Fesseln gelöst und sie
habe wegrennen können, wobei sie ihn mit einem Stein im Gesicht getrof-
fen habe, erscheinen realitätsfremd. Dies umso mehr, als sie geltend
machte, täglich vergewaltigt, geschlagen und an den Beinen mit einem
Messer verletzt worden zu sein (A3 S.13; A10 F54).
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungssituation glaubhaft
darzulegen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt wurde.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Nach den vorstehenden Ausführungen stammt die Beschwerdeführerin of-
fensichtlich nicht von jenem somalischen Ort, den sie angegeben hat. So-
mit kann davon ausgegangen werden, dass am tatsächlichen Herkunftsort
von keiner Gefährdung auszugehen ist, ansonsten sie sich nicht zu ihren
Falschaussagen hätte veranlasst sehen müssen. Die Untersuchungspflicht
der Asylbehörden findet praxisgemäss ihre Grenze auch mit Bezug auf die
Durchführbarkeit (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) des Weg-
weisungsvollzugs an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Herkunft kann es
nicht Sache der Behörde sein, näher nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsgebieten zu forschen. Vielmehr haben
Personen, die ihre wahre Herkunft verheimlichen oder verschleiern, die
Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als sei-
tens der Asylbehörden der Schluss gezogen wird, es spreche nichts gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug von
Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil Somalias grundsätzlich
unzumutbar, hingegen kann ein solcher unter Umständen in die nördlichen
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Landesteile (Somaliland und Puntland) im Sinne einer internen Fluchtalter-
native erfolgen (BVGE 2014/27 E.6.5 m.w.H.)
Die genaue Herkunft der Beschwerdeführerin ist, wie erwähnt unklar. Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sie nicht aus der behaupteten
Region B._______ beziehungsweise J._______ stammt. Den Akten sind
bei dieser Ausgangslage keine konkreten Anhaltspunkte für eine generelle
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Das Vorliegen
individueller Gründe wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und
sind solche auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige, junge und
gesunde Frau, die vermutungsweise in einer nicht gefährdeten Region So-
malias aufgewachsen ist und in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Netz
verfügt. Sie lebte vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter, ihrer Tochter und ihrem
Bruder zusammen und hatte offensichtlich sowohl zu ihrer Mutter als auch
zu ihrem Bruder eine gute Beziehung (A3 S.7/13; A10 F53/F99), weshalb
davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr von diesen unterstützt
wird. Zudem war sie bereits als Haushaltshilfe und Gemüseverkäuferin auf
dem Markt tätig (A2 S. 15; A10 F53); mithin ist es ihr zuzumuten, sich um
eine Arbeit zu bemühen. Eine konkrete Gefährdung ist unter Berücksichti-
gung sämtlicher Gegebenheiten auch nicht ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mangels Gewinnaussichten der Be-
gehren abzulehnen und der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2
Folglich sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: