B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2346/2017
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
E-2346/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am
11. Oktober 2014 und gelangte am 3. Dezember 2014 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 11. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Vor-
instanz zur Person befragt (BzP). Dabei gab er an, er habe von 1990 bis
2000 als Landwirt gearbeitet und danach seinen Lebensunterhalt bis zur
Ausreise mit dem Vermieten von (…) verdient. Im Zusammenhang mit sei-
ner Tätigkeit habe er von 2002 bis 2005 auch mit den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) Kontakt gehabt. Er sei politisch nicht aktiv gewesen,
habe aber seit 2010 die (…) auch an Leute vermietet, die Demonstrationen
und Wahlveranstaltungen organisiert hätten. Zudem habe er die (…) wie-
derholt an Soldaten vermietet. Am 30. September 2014 seien zwei Solda-
ten zu ihm gekommen und hätten seine (…) mieten wollen. Da er diese
aber bereits an (…) vermietet habe, hätten die Soldaten ihn geschlagen.
Am selben Abend sei er nach Colombo gegangen. Im Jahr 2010 habe er
sich einen Reisepass ausstellen lassen. Am 11. Oktober 2014 sei er legal
mit seinem eigenen Pass ausgereist, habe diesen aber dem Schlepper ab-
geben müssen.
A.c Am 30. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe bis zur Ausreise Gemüse
angepflanzt und verkauft. Neben der (…) habe er (…) vermietet, die er vor
zwanzig Jahren gekauft habe. Die Kundschaft sei meist aus seinem Dorf
und der Umgebung gewesen. Während der Friedenszeit von 2002 bis 2005
habe er die (…) der LTTE unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2007
sei er deswegen von der Armee festgenommen worden. Nach zwei Tagen
sei er ohne Auflage entlassen worden. Ab dem Jahr 2010 habe er die (…)
auch an die TNA (Tamil National Alliance) vermietet und für diese (…), als
es Proteste gegen die Militärpräsenz gegeben habe. Im Jahr 2013 habe er
seine (…) zweimal Soldaten ausgeliehen, ohne dass diese dafür bezahlt
hätten. Am 29. September 2014 habe er eine Ansage für die TNA gemacht.
Er habe dabei gesagt, die singhalesische Armee solle die besetzten Häu-
ser verlassen. Am 30. September 2014 seien Soldaten zu ihm nach Hause
gekommen und hätten (…) mieten wollen. Er habe die (…) indes bereits
an (…) vermietet gehabt. Die Soldaten hätten ihm dann vorgeworfen, er
hätte Zeit für die TNA, nicht aber für sie und ihn deshalb geschlagen. Seine
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Frau und seine Kinder hätten geschrien, so dass die Soldaten von ihm ab-
gelassen hätten. Dabei hätten sie erwähnt, sie würden wieder kommen.
Aus Angst sei er noch gleichentags nach Colombo gegangen. Am nächsten
Tag seien die Soldaten erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten
seine Frau und seine Kinder bedroht. Die Soldaten hätten seiner Frau mit-
geteilt, sie würden ihn sofort erschiessen, sobald sie ihn sehen würden.
Danach seien sie nicht mehr aufgetaucht, indes hätten sie sich am 18. Mai
2015 erneut nach ihm erkundigt. Bis zur Ausreise habe er sich bei Ver-
wandten seiner Ehefrau aufgehalten und sein Bruder habe mit einem
Schlepper die Ausreise organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des
SEM vom 17. März 2017 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begrün-
dungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung in den Ziffern 3 und 4 aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesver-
waltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbe-
schwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be-
handlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe
das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtsperso-
nen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Es sei ihm vollständige
Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in
das Aktenstück A17 gemäss Aktenverzeichnis des SEM. Nachdem ihm
vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen.
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Seite 4
Der Beschwerdeführer reichte die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten
Beweismittel 1 bis 24 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Sie
stellte fest, dass die bei den Akten befindliche Verfügung unvollständig sei
und forderte die Vorinstanz auf, die Akten mit einer vollständigen Verfügung
zu ergänzen sowie diesbezüglich Stellung zu nehmen. Weiter stellte sie
aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest, dass der Be-
schwerdeführer im Besitze einer vollständigen Verfügung sein müsse, da
er sich in der Eingabe auf mehrere Stellen beziehe, die sich auf den feh-
lenden Seiten befinden würden. Sodann wies die Instruktionsrichterin die
Anträge auf Einsicht in das Aktenstück A17, auf Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung sowie Einreichung weiterer Beweismittel ab und
forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
auf.
E.
In ihrem Schreiben vom 11. Mai 2017 nahm die Vorinstanz Stellung und
führte aus, dem Postdienst sei beim Anfertigen der Kopien der Verfügung
ein Fehler unterlaufen, weshalb in den Akten die Seiten 3 bis 5 der Verfü-
gung gefehlt hätten. Das N-Dossier sei um eine vollständige Verfügung er-
gänzt worden.
F.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um Einsicht in das Aktenstück A17 sowie um Fristansetzung zur Ergänzung
der Beschwerde. Gleichentags ging der einverlangte Kostenvorschuss
beim Gericht ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin die
Anträge auf Einsicht in das Aktenstück A17 und Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung erneut ab.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2013/23 E. 6.1.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
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angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2
4.2.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer damit, dass zwischen seiner Anhörung und dem Erlass der
Verfügung ein Jahr und neun Monate verstrichen seien und unterschiedli-
che Personen die Anhörung durchführten und den Entscheid verfasst hät-
ten. Dies entspreche nicht dem Vorgehen, welches im Gutachten von
Prof. Dr. Walter Kälin empfohlen werde.
Ein zur Anhörung zeitnaher Entscheid der Vorinstanz ist grundsätzlich wün-
schenswert. Indes gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, wonach die
Vorinstanz nach einer gewissen verstrichenen Zeit dem Beschwerdeführer
zumindest die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben
müsste (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
Hätten sich in dieser Zeit massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es
aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Be-
schwerdeführers gewesen, die Vorinstanz entsprechend zu informieren.
Darauf wurde der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der BzP (Akten
SEM A4/2 S. 2) als nochmals einleitend an der Anhörung vom 30. Juni
2015 ausdrücklich hingewiesen. Indes hat der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer bis heute keine entsprechenden Belege für das nunmehr
behauptete exilpolitische Engagement eingereicht. Ferner ist es durchaus
wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt
wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Ein-
druck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbrin-
gen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflich-
tung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflich-
tung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl.
Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Überdies ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert darge-
legt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene
Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Schliesslich handelt
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es sich bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten lediglich
um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher
der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die
Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014.
4.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs weiter darin, als die Vorinstanz ihren Entscheid massgeblich auf die
konsultierten Dossiers seiner Geschwister abgestellt und ihm deshalb Ein-
sicht in diese Akten zu gewähren sei. Bereits in der Zwischenverfügung
vom 11. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
es ihm freistehe, unter Vorlage entsprechender Vollmachten bei der Vor-
instanz um Einsicht in die Dossiers der Geschwister zu ersuchen. Den Ak-
ten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach er dies bis zum aktuellen
Zeitpunkt getan hätte. Demnach kann insoweit auch keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vorliegen.
4.2.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs-
pflicht.
Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überle-
gungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die vom Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann
auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht
der Vorinstanz.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung.
Er begründet die Rüge damit, die Vorinstanz habe die bei ihm vorliegenden
Risikofaktoren nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt.
Sie habe seine Verbindungen zu den LTTE, die behördlichen Behelligun-
gen aufgrund der Aktivitäten zu Gunsten der TNA sowie sein exilpolitisches
Engagement nicht hinreichend abgeklärt. Er sei im Rahmen der (…)ver-
mietung mit einem Politiker der TNA in Kontakt gestanden und sei letztmals
am 18. Mai 2015 bei seiner Familie gesucht worden. Die Einschätzung der
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Seite 8
Vorinstanz, dass eine TNA-Unterstützung keine Verfolgung zu begründen
vermöge, sei auf eine fehlende Sachverhaltsabklärung zurückzuführen.
Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig sowie
unkorrekt abgeklärt und das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 16.
August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinfor-
mationen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die damit verbundenen
Gefährdungsmomente vollständig und korrekt abzuklären.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.3 Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltsele-
mente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Sowohl im Rahmen der
BzP als auch anlässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer ausrei-
chend Gelegenheit, sein Engagement zugunsten der LTTE oder der TNA
darzulegen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis
zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertre-
ten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. Soweit sich die Kritik
des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nach-
folgenden Erwägungen darauf einzugehen.
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Seite 9
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei erneut durch eine Fachperson anzuhören, welche über aus-
reichendes Hindergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. Im Rahmen einer
Botschaftsanfrage sei der TNA-Politiker C._______ beziehungsweise des-
sen Gefolgschaft zu den Beziehungen zum Beschwerdeführer und dessen
Tätigkeiten für die TNA zu befragen oder eine angemessene Frist zur Bei-
bringung einer schriftlichen Auskunft durch den vorgenannten Politiker an-
zusetzen. Die Familie und die Nachbarn des Beschwerdeführers seien im
Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeugen anzuhören. Es sei ihm an-
gemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seinem exilpoliti-
schen Engagement anzusetzen.
6.2 Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht nach Art. 8 AsylG weitere Beweismittel einzureichen und er
hätte dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs auch genügend Zeit ge-
habt. Nachdem der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, ist weder die
Befragung der beantragten Zeugen noch die Notwendigkeit einer erneuten
Anhörung des Beschwerdeführers ersichtlich. Sodann konnte er sich aus-
führlich sowohl im Rahmen der Anhörung als auch in seiner Beschwerde-
eingabe äussern. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
8.
8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
8.1.1 Zu Art 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, es bestünden erhebliche
Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere da er
die Probleme mit der sri-lankischen Armee (SLA) anlässlich der BzP und
der Anhörung unterschiedlich dargestellt habe. Namentlich habe er anläss-
lich der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass die Soldaten ihm eine Zusam-
menarbeit mit der Allianz vorgeworfen hätten. Zudem vermöge er den von
ihm behaupteten Zusammenhang zwischen der Teilnahme als (…)vermie-
ter an den angeblichen Demonstrationen und der Aufforderung der SLA, er
habe die (…) zur Verfügung zu stellen, nicht konzise und überzeugend dar-
zustellen.
Sodann sei es nicht logisch, dass er zwar seit 2010 seine (…) wiederholt
zur Verwendung an Demonstrationen vermietet, aber erst 2014 Schwierig-
keiten deswegen mit der SLA bekommen habe. Er habe nicht überzeugend
erklären können, weshalb er die (…) der SLA mehrmals ausgehliehen
habe, und als ihm dies einmal nicht möglich gewesen sei, er sofort ausge-
reist sei. Weiter vermöge er die Teilnahme und seine Rolle an den De-
monstrationen der TNA nicht konsistent darzulegen. Seine Begegnung mit
den Soldaten habe er nicht detailliert schildern können, sondern stets eine
stereotype Handlungsabfolge wiederholt. Ferner habe der Beschwerdefüh-
rer sich diesbezüglich widersprüchlich geäussert. Er habe auch unverein-
bar ausgesagt betreffend des Zeitpunkts des Erscheinens der Soldaten,
den Drohungen ihm gegenüber sowie ob er zu Hause nochmals gesucht
worden sei.
8.1.2 Zu Art. 3 AsylG hielt die Vorinstanz weiter fest, der Beschwerdeführer
sei im Jahr 2007 bedingungslos und rasch freigelassen worden, habe da-
nach keine Probleme mehr gehabt und sei auch im September 2014 nicht
mitgenommen worden. Dies zeige, dass ihm die Behörden keine LTTE-
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Seite 11
Sympathie mehr unterstellt hätten. Ansonsten dürfte angenommen wer-
den, dass dieser Vorwurf bei seinen Kontakten mit den Soldaten zwecks
Verleihung der (…) zur Sprache gekommen wäre. Darin könne demnach
weder eine intensive Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden noch
ein Grund für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung er-
blickt werden.
Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, er sei nie politisch aktiv gewesen,
habe aber die TNA mit den (…) unterstützt. Diesbezüglich sei zwar be-
kannt, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Übergriffen auf Mitglie-
der der TNA gekommen sei. Indes sei die TNA bei den Provinzwahlen im
September 2013 als Siegerin hervorgegangen und sie unterstütze den ak-
tuellen Präsidenten. Insofern bestehe für ihn kein Anlass zu einer begrün-
deten Furcht vor einer Verfolgung wegen seines möglicherweise erfolgten
Engagements für die TNA.
Schliesslich sei aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerde-
führer Tamile aus der Nordprovinz sei, (…) vermietet habe und diese zu
Friedenszeiten der LTTE zur Verfügung gestellt habe, nicht davon auszu-
gehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte,
die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE pflege. Weiter sei er mit
dem eigenen Reisepass legal ausgereist, und den drei Dossiers der Ge-
schwister seien keine Indizien auf eine mögliche Gefährdung zu entneh-
men.
8.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine Vor-
bringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz mit den einzel-
nen Argumentationspunkten hinreichend auseinandergesetzt und aufge-
zeigt, aufgrund welcher Überlegungen diese unvereinbar, unsubstantiiert,
unlogisch oder stereotyp und damit insgesamt unglaubhaft sind. Es liegt
weder eine unsorgfältige noch eine nicht ernsthafte Auseinandersetzung
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vor (vgl. dazu auch vorstehend
die Ausführungen zu den formellen Rügen). Mit der Vorinstanz ist festzu-
halten, dass die geschilderten Behelligungen durch die sri-lankischen we-
der konsistent noch detailliert oder logisch sind. Namentlich ist nicht nach-
vollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer einer-
seits als Oppositionellen betrachten, andererseits bei ihm (…) ausleihen.
Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ebenfalls unverständlich ist, dass der
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Seite 12
Beschwerdeführer erst im Jahr 2014 von der SLA für die vier Jahre zurück-
liegende Vermietung von (…) an die TNA belangt worden sein will. Weiter
ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf der Soldaten gegenüber dem
Beschwerdeführer nicht ansatzweise verständlich, er hätte keine Zeit für
sie, aber für TNA. Inwieweit darin eine ernsthafte Bedrohung des Lebens
liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend reiste der Beschwerde-
führer denn auch im Besitze seines eigenen Reisepasses legal über den
internationalen Flughafen von Colombo aus. Mit dem Wiederholen seiner
Aussagen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt legt der Be-
schwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Mass-
stab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Um weitere Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Die insoweit erhobene Rüge erweist
sich als unzutreffend.
8.3
8.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die
geltende Rechtsprechung missachtet und ihn zu Unrecht nicht als Flücht-
ling anerkannt. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht
definierten Risikofaktoren. Mehrere seiner Geschwister hielten sich in ei-
nem tamilischen Diasporazentrum auf. Bereits dieser familiäre Hintergrund
stelle in den Augen der sri-lankischen Behörden einen Grund dar, gegen
ihn einen Verdacht auf familiäre Verbindungen zu den LTTE zu hegen. Mit
Sicherheit stehe sein Name auf einer Stop- oder Watch-List, da er die (…)
den LTTE kostenlos ausgeliehen habe und in diesem Zusammenhang
auch bereits befragt worden sei. Als exponierter TNA-Unterstützer habe er
sich auch nach Ende des Bürgerkrieges für den tamilischen Separatismus
eingesetzt. Mit seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seiner
exilpolitischen Tätigkeit mache er sich gegenüber den sri-lankischen Be-
hörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu
haben. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise
nach Sri Lanka ausgeschafft, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden erhöhen würde.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
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Seite 13
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsäch-
lich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
8.3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaf-
tigkeit der zweitägigen Inhaftierung im Jahr 2007 im Zusammenhang mit
dem (…)verleih an die LTTE in Friedenszeiten nicht in Frage gestellt. Der
Beschwerdeführer wurde damals bedingungslos freigelassen und in den
folgenden Jahren diesbezüglich von den heimatlichen Behörden nicht
mehr belangt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er Verbin-
dungen zu den LTTE hätte und deshalb bei eine Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hat. Weiter ist festzustellen, dass er sich im Jahr 2010 einen Rei-
sepass ausstellen lassen konnte und mit diesem Ende des Jahres 2014 Sri
Lanka legal über den Flughafen von Colombo verlassen hat. In die Ge-
samtwürdigung ist auch der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers
miteinzubeziehen. Es trifft zu, dass sich zwei seiner Geschwister in der
Schweiz aufhalten. Ihren Dossiers sind indes keine Hinweise auf eine Ver-
bindung zu den LTTE zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer dar-
aus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Weiter wurde er keiner
Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen
Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund drei-
einhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten.
Dass er in einer „Watch List“ aufgeführt ist, ist eine blosse Behauptung, für
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welche es bei der vorliegenden Sachlage keine Anhaltspunkte gibt, mithin
als kaum wahrscheinlich einzustufen ist. Sodann ist der Beschwerdeführer
in der Schweiz nicht exilpolitisch aktiv, jedenfalls hat er die diesbezüglich
in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel bis heute
nicht eingereicht, obwohl ihm dazu hinreichend Zeit zur Verfügung gestan-
den hat. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe
gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen.
8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
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werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Nach Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom
10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungs-
situation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rück-
kehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 festzuhalten.
10.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna) Nord-
provinz, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Gemäss eigenen Angaben le-
ben seine Ehefrau mit seinen Töchtern, seine Eltern sowie drei Brüder
nach wie vor im Heimatstaat. Er hat bis zur neunten Klasse die Schule
besucht, anschliessend als (…) und (…) sowie als Verleiher von (…) gear-
beitet. Es ist davon auszugehen, dass die Familie den – soweit den Akten
zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführer bei der Wiedereingliede-
rung unterstützt und er eine neue Existenz aufbauen kann. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereich-
ten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 16. Mai 2017 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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