B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2346/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (…)
E-2346/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. Januar 2009 ein erstes Asylge-
such. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Januar 2009
machte er geltend, er stamme aus B._______, sei nie politisch tätig gewe-
sen und habe weder Probleme mit den Behörden noch mit der Polizei oder
dem Militär gehabt. Im Rahmen der Anhörung vom 4. Mai 2009 ergänzte
er, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Geld und Gold gesam-
melt sowie Plakate angebracht zu haben. Zudem habe er die Eelam Pe-
ople's Democratic Party (EPDP) unterstützt, indem er Propaganda für die
Organisation gemacht habe. Im Jahre 2006 seien zwei Kollegen, die eben-
falls die EPDP unterstützt hätten, von Unbekannten entführt worden. Aus
Angst, ebenfalls Nachteile zu erleiden, sei er im Juli 2008 zu einem Cousin
nach C._______ in die Nähe von Colombo gegangen. Einmal sei er in Co-
lombo von der Armee kontrolliert worden. Familienangehörige hätten keine
mit den LTTE gekämpft. Schliesslich habe er am 13. September 2008 be-
ziehungsweise 13. Januar 2009 Sri Lanka aus Angst vor den Soldaten mit
einem echten Pass und einem gefälschten Visum verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Ver-
fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2011 hob das SEM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm Frist zur Ausreise und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die
dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-5477/2011 vom 13. März 2012 ab.
C.
C.a Am 18. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asyl-
gesuch ein. Zur Begründung berief er sich auf die bereits im ersten Verfah-
ren geltend gemachte Unterstützung der LTTE. Diese Tätigkeit habe er mit
drei anderen Personen ausgeübt. Von diesen würden zwei seit 2008 als
vermisst gelten. Er vermute, dass sie von einer paramilitärischen Organi-
sation entführt und getötet worden seien. Auch er selbst sei einer hohen
Verfolgungsgefahr seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt. Zwi-
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Seite 3
schenzeitlich habe er erfahren, dass er in seinem Elternhaus von Unbe-
kannten gesucht worden sei. Diese hätten damit gedroht, an seiner Stelle
seine Schwester zu entführen. Schliesslich sei er bei einer Rückkehr ge-
fährdet, weil er aus der Region Jaffna stamme, in einem kritischen Alter sei
und sich längere Zeit in der Schweiz aufgehalten habe.
Mit Eingabe vom 14. November 2014 ergänzte er diese Vorbringen um den
Hinweis, er sei letztmals im Januar 2014 zu Hause gesucht worden. Erneut
sei der Familie dabei mit der Entführung einer Tochter gedroht worden. Die
Mutter gehe davon aus, dass es sich bei den Unbekannten um Mitglieder
der EPDP handle.
C.b Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Im Asylpunkt begründete es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die
als Ausreisegrund geltend gemachte Verfolgung durch Regierungsvertre-
ter und EPDP-Angehörige erscheine nicht glaubhaft. Aufgrund seines Pro-
fils sei auch bei einer Rückkehr nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung auszugehen.
C.c Eine gegen die Verfügung vom 16. Februar 2015 gerichtete Be-
schwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos ge-
worden mit Urteil E-1991/2015 vom 12. August 2015 ab, nachdem das
SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung aufgehoben
hatte.
C.d Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ersetzte es seine aufgehobene Ver-
fügung, wobei es diese materiell bestätigte. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5502/2015 vom
14. Oktober 2015 als offensichtlich unbegründet ab.
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 verlangte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils E-5502/2015 vom
14. Oktober 2015, weil dieses unter Verletzung von Ausstandsvorschriften
zustande gekommen sei.
E-2346/2018
Seite 4
D.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch vom
24. Dezember 2015 mit Urteil E-8432/2015 vom 9. Januar 2017 ab.
E.
E.a Am 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch
ein. Als neue Tatsachen machte er dabei insbesondere geltend, im Rah-
men einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vom (…)
zur Beschaffung von Reisepapieren sei er gefragt worden, warum er die
Schweiz nach achtjährigem Landesaufenthalt verlassen müsse. Man habe
ihn auch gefragt, ob er in kriminelle Machenschaften mit Geldsammeln ver-
strickt gewesen sei. Weil er nicht auf diese Fragen eingegangen sei, habe
sich die Stimmung in der Anhörung deutlich verschlechtert. Es sei davon
auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der vom SEM zu-
vor übermittelten Daten bereits vor dem Gespräch vom (…) einen Back-
groundcheck vorgenommen hätten und das von den Schweizer Behörden
für unglaubhaft befundene LTTE-Engagement dort bekannt sei. Daraus sei
zu schliessen, dass er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefähr-
det sei.
Zur Stützung dieses Sachverhalts sei das sri-lankische Generalkonsulat
vom SEM aufzufordern, die übermittelten Daten sowie damit zusammen-
hängende Dokumente offenzulegen und für eine korrekte Übersetzung be-
sorgt zu sein. In einem weiteren Schritt werde sich der Schweizerische Da-
tenschutzbeauftragte sowohl beim SEM als auch beim sri-lankischen Ge-
neralkonsulat und den sri-lankischen Behörden persönlich davon überzeu-
gen müssen, dass die Verwendung der Daten mit der schweizerischen Da-
tenschutzgesetzgebung kompatibel sei. Ausserdem sei eine neuerliche
Anhörung durchzuführen, wenn das SEM Zweifel an dem neu geltend ge-
machten Sachverhalt habe.
Schliesslich ersuchte er um einen sofortigen Vollzugsstopp.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 wies das SEM den Migrati-
onsdienst des Kantons X._______ an, vom Vollzug der Wegweisung einst-
weilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung)
zu sistieren.
E.c Mit Verfügung vom 16. März 2018 – eröffnet am 23. März 2018 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein drittes Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen ab.
E-2346/2018
Seite 5
Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 900.–.
F.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 16. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell
beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter ersucht
er um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Perso-
nendaten an die sri-lankischen Behörden. Im Sinne eines ersten Eventu-
albegehrens beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl;
ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Als drittes Eventualbegehren ersucht er um Revision des Urteils des
BVGer E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015, um Weiterführung der Sache
durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Feststellung der Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Verfahrensrechtlich ersucht er darum, das vorliegende Verfahren zu sistie-
ren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen Fra-
gen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwal-
tungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der
Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass
die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
Im Weiteren beantragt er, ihm sei vollständige Einsicht in die Akten des
SEM zu gewähren (und insbesondere in jene Akten, die im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und der Vollzugsvorbereitung
erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in einer Schweizerischen
Landessprache verfasst seien, seien sie ihm in einer Übersetzung zuzu-
stellen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine umfassende Stellung-
nahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der
Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lanki-
schen Konsulat abzugeben; ebenso sei das SEM zur Erläuterung aufzu-
fordern, wie die Informationen zu übergebenen und nicht übergebenen In-
formationen im Zusammenhang mit Vorsprachen auf dem Generalkonsulat
für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden. Danach sei ihm Frist für
eine Beschwerdeergänzung anzusetzen.
E-2346/2018
Seite 6
G.
Die Instruktionsrichterin bestätigte den Eingang der Beschwerde am
25. April 2018 und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin das
mit der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Voll-
zugsakten gut und wies das SEM an, ihm die geforderte Einsicht zu ge-
währen, was am 4. Mai 2018 teilweise erfolgte. Das Gesuch um Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung wies sie hingegen ab.
I.
Am 2. Mai 2018 ersuchte der Rechtsvertreter nochmals um Bekanntgabe
des Spruchkörpers. In einer weiteren Eingabe nahm er am 9. Mai 2018
unaufgefordert Stellung zu den ihm mittlerweile offengelegten Vollzugsak-
ten und ihrer Bedeutung für sein Asylgesuch.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2018 trat die Instruktionsrichterin auf
die Gesuche um vorgängige Mitteilung des Spruchkörpers und um Bestä-
tigung seiner zufälligen Zusammensetzung nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter dem
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2346/2018
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Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche,
sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert
zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwal-
tungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
4.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015,
A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer er-
suchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 2. Mai
2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die
Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammen-
hang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es ge-
langt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der
Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtli-
cher Fragen ist daher abzuweisen.
E-2346/2018
Seite 8
4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidenten-
konferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Recht-
sprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens
mit (andern) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozi-
alistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkom-
men; SR 0.142.117.121) ist daher nicht einzutreten.
5.
Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene
Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin D._______ und damit
unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen. Er ver-
langt deshalb, die Sache zu neuerlicher Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt
sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. hierzu und zum Folgen-
den: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1583/2011 vom 8. Juni 2011
E. 2.1 – 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver-
waltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie
auf Beurteilung innert angemessener Frist. Artikel 29 Abs. 1 BV wird durch
Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in:
Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art.
10 VwVG).
5.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine un-
parteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die
Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen
Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch
auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken
und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be-
ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., S. 74; RETO
FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N. 5 zu Art. 10
VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen
nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche
objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer
Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in
E-2346/2018
Seite 9
die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerecht-
fertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER,
a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be-
fangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2).
5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, D._______ –
eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei – habe am 9. und 16. März
2018 als Sektionschefin in insgesamt sieben Verfahren Verfügungen erlas-
sen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Daten seien in schi-
kanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach
Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so „einen maximalen Druck“ auf ihn
aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide „zwangsläufig unter
dem Verlust der Urteilsfähigkeit“, entscheide „voreingenommen“
und sei „befangen“.
Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind deut-
lich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin
noch der Umstand, dass sie offenbar eine ehemalige Mitarbeiterin des
rubrizierten Rechtsvertreters ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen.
Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genann-
ten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts
der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nach-
vollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechts-
vertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von D._______ ist
insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für
das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von D._______, so
dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist. Es besteht auch kein Anlass, das Verhalten der Sektionschefin
disziplinarisch zu thematisieren, wobei das vorliegende Beschwerdever-
fahren hierfür ohnehin nicht in Betracht käme.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
E-2346/2018
Seite 10
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.1.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines Ak-
teneinsichtsrechts geltend, indem er vorbringt, das SEM habe ihm zu Un-
recht keine Einsicht in die Vollzugsakten gegeben. Tatsächlich hat der Be-
schwerdeführer erst im vorliegenden Verfahren Einsicht in die Vollzugsak-
ten nehmen können. Die Unterlassung des SEM, ihm Akteneinsicht zu ge-
währen, ist im Wesentlichen jedoch auf den Umstand zurückzuführen, dass
er in seinem neuerlichen Asylgesuch vom 2. Mai 2017 kein ausdrückliches
Begehren um Edition der Vollzugsakten gestellt hat. In der Begründung
seiner Eingabe vom 2. Mai 2017 führt er lediglich aus, das SEM müsse
aufgrund der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung „detailliert offenle-
E-2346/2018
Seite 11
gen […], welche Daten genau dem sri-lankischen Generalkonsulat über-
mittelt wurden [und] welche Informationen allenfalls noch mündlich über-
geben wurde[n], dies am 9. März […]“. Diesen Ausführungen lässt sich
nicht ohne weiteres entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinem eige-
nen Verständnis nach um Einsicht in die gesamten Vollzugsakten ersuchte;
es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass er um Auskunft über unerlaubte
Datenübermittlungen ersucht, die vorliegend nicht stattgefunden haben
(vgl. nachstehend, E. 7). Abgesehen davon hat das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung in keiner Art und Weise auf die Vollzugsakten abgestellt
(vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f. zu den Voraussetzungen einer Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts), so dass es nicht gehalten war, dem Be-
schwerdeführer von Amtes wegen Einsicht zu gewähren.
Ob das SEM durch die Nichtherausgabe der editionspflichtigen Vollzugs-
akten das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat, kann
jedoch letztlich offen bleiben, zumal eine allfällige Gehörsverletzung durch
die Edition der Vollzugsakten im vorliegenden Verfahren (vgl. oben, Bst. H)
ohnehin als geheilt angesehen werden müsste (vgl. Urteil des BVGer
D-7181/2015 vom 7. Februar 2018 E. 5.1.1).
6.1.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des
SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollstän-
dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen
werden könnten. Tatsächlich zitierte das SEM diesen Bericht im Rahmen
der Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Be-
richt öffentlich zugänglich ist und darin – nebst einigen namentlich nicht
genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referen-
zen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert
werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November
2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Ent-
scheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen
Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zi-
tierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3).
Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende
Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Partei-
vorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
E-2346/2018
Seite 12
6.1.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen sei-
ner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu
geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den
Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein zweites
Asylgesuch ist am 14. Oktober 2015 mit dem Urteil des BVGer
E-5502/2015 in Rechtskraft erwachsen. Das dritte Asylgesuch wurde in-
nerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Kons-
tellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vor-
gesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein
Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem
konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und
der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen.
6.1.4 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, bei den
sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie von den durch
die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Er-
gebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri
Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutref-
fend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migra-
tionsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermit-
telt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Be-
hörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den
Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden stellen
müssten. Ein solches Gesuch wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt
an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht
der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens aus-
drücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist insofern zu verneinen.
6.1.5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihm
im neuen Asylgesuch geschilderten Vorfälle anlässlich der Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat in der angefochtenen Verfügung nicht-
gewürdigt; dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.
E-2346/2018
Seite 13
Diese Vorhaltung ist unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochte-
nen Verfügung aus, es seien durch die Vorsprache ihrer Auffassung nach
keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben von
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekom-
men. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die
sich nach Art. 7 AsylG richtet (vgl. dazu nachfolgend, E. 8.1).
Dieselben Überlegungen gelten für die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe es unterlassen, seine LTTE-Verbindungen im Lichte der
Geschehnisse auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zu würdigen. In die-
sem Zusammenhang ist jedoch ergänzend zu bemerken, dass die Vo-
rinstanz ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht weiterhin von der Un-
glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verbindungen zu den LTTE
ausgehen durfte (E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 7.6), zumal der
Beschwerdeführer – im Verhältnis zu diesem rechtskräftigen Urteil – kei-
nerlei neue Beweise vorbringt, welche die dort getroffene Einschätzung in
Frage stellen würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nicht dazu dienen
dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder pro-
zessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. das Urteil des BVGer
E-3364/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5 in fine).
6.1.6 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vo-
rinstanz ist nach dem Gesagten zu verneinen.
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel.
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen
zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka kön-
nen dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz
als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende
Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies ins-
besondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe ge-
langen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die
E-2346/2018
Seite 14
Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedroh-
lich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche ei-
gene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kom-
mentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in
der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes
Urteil des „High Court von Vavuniya“ sowie ein vor dem High Court Co-
lombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafver-
fahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch
Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin
LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der
Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka
selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit wider-
legt.
6.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form
eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwer-
debeilagen Nrn. 2 – 57]), spricht nicht für eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine
Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen an-
ders würdigt als der Beschwerdeführer.
6.2.3 Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes vor.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbe-
stimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c
Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn
an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass
E-2346/2018
Seite 15
das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen da-
von sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur
dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutz-
gesetzgebung existiert, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz ver-
gleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gege-
ben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden
Stellung. Es stellte fest, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers – weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften (a.a.O., E. 2.5.2). So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass wei-
tere Daten – nebst den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt
werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In
Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die
zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rück-
übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden,
betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die An-
gabe besuchter Schulen der betroffenen Person.
Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um stan-
dardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Pa-
pierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-
5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Wi-
derrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdefüh-
rers ist nach dem Gesagten ebenso abzuweisen, wie der Antrag, Mass-
nahmen nach Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen zu treffen (vgl. S. 13 der
Beschwerde).
E-2346/2018
Seite 16
7.2 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetz-
gebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegen-
des Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen
und habe aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiese-
nen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht ent-
sprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen
8.
Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die von ihm behauptete Flücht-
lingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)
zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz seine LTTE-Unterstützung
und die Vorkommnisse während seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat (bei der Prüfung seiner Verfolgungsvorbringen) nicht zu-
treffend gewürdigt. Zur Dokumentation seiner Vorbringen stellt er im vorlie-
genden Verfahren verschiedene Beweisanträge.
8.1 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantwor-
ten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver-
kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak-
tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaub-
haftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
8.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Unterstüt-
zung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden und die EPDP verfolgt
worden zu sein, ist sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht bereits
mehrfach überprüft worden. Einhellig wurde dieses Asylvorbringen als un-
glaubhaft und konstruiert erachtet (vgl. insbesondere Verfügung vom
3.Juni 2010, Verfügung 31. Juli 2015, Beschwerdeurteil E-5502/2015). Im
vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an
dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte; insofern ist daran festzu-
halten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass keinerlei Hin-
weise für vorbestehende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Be-
schwerdeführer bestehen und hat diese deshalb auch nicht erneut geprüft.
E-2346/2018
Seite 17
8.1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob wegen der Vorsprache auf
dem Konsulat und der mit der Ersatzreisepapierbeschaffung verbundenen
Datenweitergabe begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vor-
liegt. Sie hat also nicht in Frage gestellt, dass eine Datenweitergabe und
eine Vorsprache auf dem Konsulat stattgefunden hat. Die diesbezüglichen
Beschwerdevorbringen sind deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der
Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter jenem des Vorliegens be-
gründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu prüfen.
8.1.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich zutref-
fend erstellt. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht
das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend
E. 9) von folgendem – bereits von der Vorinstanz festgestellten – Sachver-
halt aus:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren würde. Die von ihm behauptete Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden und die EPDP aufgrund von Verbindungen zu den
LTTE ist unglaubhaft. Der Beschwerdeführer weist kein prägnantes exilpo-
litisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihm ein
Interesse an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu-
schreiben könnten. Im Rahmen des bereits angeordneten Wegweisungs-
vollzugs hat das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat bestimmte Da-
ten über den Beschwerdeführer weitergegeben; ausserdem hat der Be-
schwerdeführer auf dem sri-lankischen Generalkonsulat persönlich vorge-
sprochen.
8.2 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren An-
hörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizi-
pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer
die Gelegenheit hatte, in seinem dritten Asylgesuch und der vorliegenden
Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich
schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhö-
rung neue Erkenntnisse bringen würde.
Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des
genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens des
Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten. Es ob-
liegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Stellen die benötigten
E-2346/2018
Seite 18
Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der
entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Aus denselben Gründen ab-
zuweisen ist der Antrag um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behör-
den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung (vgl. dazu
unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung schon oben, E. 6.1.4).
Es ist schliesslich bereits oben abgehandelt worden, dass der Beschwer-
deführer keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihm die geheimgehal-
tenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 beziehungsweise
Transkriptionen von Gesprächen offenlegt. Der Anspruch besteht auch im
vorliegenden Verfahren nicht, so dass der entsprechende Beweisantrag
ebenfalls abzuweisen ist.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
E-2346/2018
Seite 19
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation
nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in
der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre
Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora des-
halb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur
Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Ge-
fährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschlies-
sende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2; ausserdem oben, E. 7.1). Bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprob-
tes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermitt-
lung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und
der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach
E-2346/2018
Seite 20
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O.,
E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Be-
schwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt.
9.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren
nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaub-
haft zu machen (vgl. oben, E. 9.1.1), ist er keiner der Risikogruppen ge-
mäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu-
zurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass
er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm ha-
ben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürch-
ten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu
den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vor-
verfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement
schliessen lassen. Daran vermögen auch die Datenübermittlung im Rah-
men des Wegweisungsvollzugs sowie die Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat nichts zu ändern (vgl. soeben, E. 9.2).
Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch
Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht
sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-2346/2018
Seite 21
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr ("real
E-2346/2018
Seite 22
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des
Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungs-
situation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Ta-
milen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20.
Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen,
Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
11.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
E-2346/2018
Seite 23
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus wel-
chem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass
es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
könne (vgl. a.a.O., E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
11.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015
(E. 9.2) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge;
aufgrund seiner guten Schulausbildung und der bisherigen Berufserfah-
rung könne ihm zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzu-
bauen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts gel-
tend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer unter an-
derem, das Urteil E-5502/2015 sei in Revision zu ziehen und es sei das
Asylverfahren weiterzuführen (Beschwerdeantrag Ziff. 12). Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche
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Seite 24
Verfügung vom 16. März 2018, während Gegenstand des eventualiter ge-
stellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 ist, mit welchem die Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 abgewiesen wurde. Mithin
sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, was dazu führt, dass das vom
Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den entsprechenden An-
trag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer
frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Be-
gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon
hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 2, 4, 5 und 7), auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2346/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Arthur Brunner
Versand: