Abtei lung V
E-2347/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...), Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2347/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 17. Januar 2008 verliess und am 3. Februar 2008 unter Anga-
be der Identität A._______ respektive B._______, geboren (...), in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 22. Februar 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 25. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er stamme aus D._______, E._______ State,
dass nach dem Tod seines Vaters im April 2005 Mitglieder des Ogboni-
Bundes seine Mutter und ihn aufgesucht und ihnen mitgeteilt hätten,
dass sein Vater Mitglied dieses Geheimbundes gewesen sei und unter-
schriftlich zugesagt habe, das sein Sohn nach seinem Tod seinen
Platz einnehmen werde,
dass er, der Beschwerdeführer, sich aber geweigert habe, den Ogboni
beizutreten,
dass in der Folge Mitglieder dieses Bundes ihn und seine Mutter mehr-
mals zu Hause überfallen und ihm Verletzungen zugefügt hätten,
dass schliesslich sein Mutter im September 2006 aufgrund der Über-
griffe einen tödlichen Herzinfarkt erlitten habe,
dass er darauf bei einem Bekannten seiner Mutter namens G._______
in F._______ gelebt habe, aber die Überfälle der Ogboni sich auch
dort fortgesetzt hätten,
dass G._______ deswegen schliesslich einen Bekannten namens
H._______ kontaktiert habe, um seine Ausreise zu organisieren,
dass er von Lagos auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land
gelangt und von dort mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug in die
Schweiz gereist sei,
dass er im Übrigen in seinem Heimatstaat nie über irgendwelche Iden-
titätspapiere verfügt habe und für die Flugreise einen falschen Reise-
pass benutzt habe, welchen der Schlepper jeweils vorgewiesen habe,
Seite 2
E-2347/2008
dass ein Fingerabdruckvergleich ergab, dass der Beschwerdeführer im
November 2003 durch die Polizei in Wien, Österreich unter der Identi-
tät D._______, geboren (...), Nigeria, wegen Rauschgifthandels
erkennungsdienstlich erfasst wurde und am 14. November 2003 eine
Überprüfung bei den deutschen und schweizerischen Behörden
stattfand,
dass der Beschwerdeführer ausserdem seit dem 12. Dezember 2003
von den österreichischen Behörden zur Einreiseverweigerung in die
Schengenstaaten ausgeschrieben ist,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vom
25. März 2008 das rechtliche Gehör zu diesen Umständen gewährt
wurde, wobei er diese bestritt und an der gegenüber den Asylbehör-
den in der Schweiz angegebenen Identität festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2008 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, ohne dafür ent-
schuldbare Gründe angeben zu können,
dass seine Schilderungen betreffend der Reise aus seinem Heimat-
land in die Schweiz völlig realitätsfremd und offensichtlich unglaubhaft
seien, dies umso mehr als er seit November 2003 bei den österreichi-
schen, deutschen und schweizerischen Behörden erkennungsdienst-
lich erfasst sei,
dass im Weiteren die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in
wesentlichen Punkten (Anzahl und zeitliche Einordnung der Überfälle
durch die Ogboni) widersprüchlich ausgefallen seien und insgesamt
vage und undetailliert seien,
dass ferner angesichts der erkennungsdienstlichen Erfassung durch
die österreichischen Behörden im November 2003 davon auszugehen
sei, dass er sich seither in Europa aufgehalten habe und entgegen sei-
Seite 3
E-2347/2008
nen Angaben im Zeitraum der angeblichen Behelligungen durch die
Ogboni gar nicht in Nigeria gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
10. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch gutzu-
heissen, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
Seite 4
E-2347/2008
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
Seite 5
E-2347/2008
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise von
Nigeria in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass er
über keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) verfügt und ohne solche gereist ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend
gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurtei-
lung führen könnte,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 22. Februar 2008 und
Seite 6
E-2347/2008
der Anhörung vom 25. März 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzli-
che tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden
kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, undetailliert
und vage, sowie mit der erkennungsdienstlichen Erfassung des
Beschwerdeführers in Europa im Jahre 2003 nicht zu vereinbaren und
daher mangels Glaubhaftigkeit offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht
relevant,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher im
Wesentlichen die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt
sowie auf die Praktiken der nigerianischen Geheimbünde verwiesen
wird, ohne auf die Argumente des BFM zur Begründung der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, an die-
sem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
Seite 7
E-2347/2008
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des
Gesetzes zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - ins-
besondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner
oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
Seite 8
E-2347/2008
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aus-
sichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-2347/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax, zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- I._______ des Kantons J._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 10