B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2347/2015
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am (…) in Begleitung (…) B._______ (…) ein
(…) Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass für die Prozessgeschichte der (…) vorangegangenen Asylverfahren
auf die Akten verwiesen wird,
dass ihr am 6. Februar 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im
C._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Un-
garns oder Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer
allfälligen Wegweisung in einen dieser Signatarstaaten, zu einem Nichtein-
tretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) so-
wie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde,
dass sie anführte, sie seien in Österreich nicht kontrolliert worden, in Un-
garn hätte sie Angst, weil (...), der sie verfolge, dort viele Bekannte habe,
sie habe im Übrigen in Ungarn nicht um Asyl nachgesucht, zudem sei Ko-
sovo klein und sie habe sogar hier in der Schweiz Angst, den Albanern zu
erzählen, wer sie sei,
dass sie sich nicht gesund fühle, obwohl sie zur Zeit nicht in medizinischer
Behandlung sei, sie habe auch keine Erkrankungen, die sie nennen könne,
dass sie nebst ihrer Identitätskarte (…) einreichte,
dass die ungarischen Behörden am 31. März 2015 dem Ersuchen des SEM
vom 23. Februar 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. April 2015 – eröffnet am 9. April 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang
nach Ungarn zurückgeführt werden könne,
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dass es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführerin verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft während
höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton (...) mit dem Vollzug der
Haft beauftragte,
dass es zur Begründung anführte, die ungarischen Behörden hätten das
Übernahmeersuchen am 31. März 2015 gutgeheissen und mitgeteilt, die
Beschwerdeführerin sei nach der am 13. Januar 2015 erfolgten Einrei-
chung ihres Asylgesuchs untergetaucht, worauf das Gesuch abgeschrie-
ben worden sei,
dass somit Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass des Weiteren darauf hinzuweisen sei, das die Beschwerdeführerin in
Ungarn seit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 als Dublin-Rück-
kehrerin automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständi-
gen Überprüfung ihrer Asylgründe erhalte, weshalb sie nach der Überstel-
lung von den ungarischen Behörden befragt werde, ausser sie verzichte
auf ein "erneutes" Asylverfahren respektive ziehe ihr Asylgesuch explizit
zurück,
dass ihre Ausführungen die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass mit den von ihr geltend gemachten persönlichen Umständen auch
keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitä-
ren Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden,
dass die Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
(…) zu erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such sei und hinsichtlich des Vollzugs festzustellen sei, dass die Beschwer-
deführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rück-
schiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
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dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
ihrer Rückkehr nach Ungarn bestehen und weder die dort herrschende Si-
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in
diesen Signatarstaat sprechen würden,
dass Ungarn ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibe-
hörde verfüge, die schutzwillig und auch schutzfähig sei, weshalb sich die
Beschwerdeführerin bei befürchteten Übergriffen von Privatpersonen an
die ungarischen Behörden wenden könne,
dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge
und verpflichtet sei, ihr gegebenenfalls die erforderliche medizinische Ver-
sorgung zu gewähren, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasse,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach Ungarn ihr eine medizinische Be-
handlung verweigern könnte, weshalb sie sich nach ihrer Rückkehr gege-
benenfalls an die zuständigen Behörden wenden könne,
dass das SEM die ungarischen Behörden vor der Überstellung über ihren
Gesundheitszustand informieren werde, damit die entsprechenden Dispo-
sitionen getroffen werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zudem technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass die Haft für längstens 30 Tage anzuordnen sei, weil der Wegwei-
sungsvollzug angesichts der Zustimmung Ungarns zur Übernahme abseh-
bar und die Ausreise in diesen Signatarstaat innerhalb der nächsten 30
Tage organisiert werden könne,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit nicht unter-
zeichneter Eingabe vom 15. April 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl
zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen, eventu-
aliter seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag,
das ordentliche Asylprüfungsverfahren durchzuführen,
dass sie in prozessualer Hinsicht nebst der "Wiedererteilung" der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung ihres
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Fotobilder der "menschenunwürdi-
gen" Zustände in Ungarn einreichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
16. April 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach
Ungarn per sofort einstweilen aussetzte und weitere Anordnungen nach
Eingang und Durchsicht der Vorakten in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Rechtsvertreter am 20. April 2015 ein unterschriebenes Exemplar
seiner Rechtsschrift einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten habe,
dass die ungarischen Behörden am 31. März 2015 dem Ersuchen des SEM
vom 23. Februar 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
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dass in der Beschwerde angeführt wird, die Beschwerdeführerin habe in
Ungarn kein Asylgesuch eingereicht, sie sei dort aber dennoch als Asylsu-
chende behandelt worden,
dass die Polizei brutal gegen sie vorgegangen sei, indem sie zusammen
mit vielen anderen Personen während (…) Tagen unter menschenunwür-
digen Verhältnissen in einem (…) Quadratmeter grossen Raum in einem
Camp eingeschlossen und geschlagen worden sei,
dass sie ohne Dolmetscher befragt worden sei und man sie unter der An-
drohung, widrigenfalls werde ihr das Essen verweigert, gezwungen habe,
Protokolle zu unterzeichnen, deren Inhalt sie nicht kenne,
dass sie anschliessend ohne weitere Kommentare freigelassen und sich
selbst überlassen worden sei,
dass angesichts dieser menschenunwürdigen Unterbringung und Bedro-
hung durch die Polizei eine Wegweisung nach Ungarn weder zumutbar
noch möglich sei, zudem drohe ihr dort eine Abschiebung nach Kosovo,
wo sie mit Verfolgung und weiterer massiver Bedrohung rechnen müsse,
dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Ungarn im Lichte der
jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr)
haltbar sei, zumal dort unmenschliche Verhältnisse hinsichtlich der Unter-
bringung und Behandlung ausländischer Personen vorherrschen würden,
dass deshalb mangels Prüfung der Rechtmässigkeit der Abschiebung und
mangels Begründung, weshalb das Asylgesuch nicht von ihr selbst behan-
delt worden sei, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei mit
dem Auftrag, nicht nur die persönlichen Umstände und Erlebnisse der Be-
schwerdeführerin in Ungarn zu prüfen und zu würdigen, sondern auch die
geltend gemachten Asylgründe vertieft zu prüfen und zu berücksichtigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit
sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
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dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise (vgl. a.a.O. E. 4.1-4.3), nicht unein-
geschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden,
dass diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern
lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinwei-
sen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung
nach Ungarn sprechen könnten (vgl. a.a.O. E. 9.2),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG), und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass aber auch der Beschwerdeführerin die Pflicht obliegt, an der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
die Beschwerdeführerin konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nicht-
prüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-
Refoulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer Befragung noch in der
Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf ihre
Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl.
BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Ungarn würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
der Aufnahmerichtlinie),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich ihrer Erleb-
nisse in Ungarn auch in Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Fo-
tos als wenig glaubhaft zu erachten sind, zumal die Beschwerdeführerin
bei der BzP die (…)tägige Festhaltung unter menschenunwürdigen Bedin-
gungen in einem (…) Quadratmeter grossen Raum in einem Camp mit kei-
nem Wort erwähnte, sondern lediglich ausführte, sie und (…) seien in Un-
garn daktyloskopiert worden, nach etwa einem Tag hätten sie die Doku-
mente und Tickets erhalten, dann seien sie weggegangen (Akten SEM
D11/15 S. 9),
dass sie in der BzP auf die Fragen, ob es Gründe gebe, die gegen eine
allfällige Rückkehr nach Kosovo respektive eine Wegweisung nach Ungarn
sprechen würden, zu Protokoll gab, (...) würde sie in Kosovo umbringen,
zudem hätte sie auch in Ungarn Angst vor ihm, weil er dort viele Bekannte
habe (D11/15 S. 12), während die in der Beschwerde erhobenen massiven
Vorwürfe gegen die ungarischen Behörden keine Erwähnung fanden,
dass hinsichtlich der befürchteten Nachstellungen seitens (...) in Überein-
stimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung festzustellen ist, dass die ungarischen Behörden willens und in
der Lage sind, ihr den nötigen Schutz zu gewähren,
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dass auch die nicht näher spezifizierten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin (vgl. D11/15 S. 12 Ziff. 8.02) nicht gegen eine Über-
stellung nach Ungarn sprechen, da sie nicht derart gravierend sein können,
als dass eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
könnte,
dass zudem nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin würde eine
ärztliche Behandlung in Ungarn verweigert, und in der angefochtene Ver-
fügung diesbezüglich ausgeführt wird, die ungarischen Behörden würden
vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand informiert, damit die
entsprechenden Dispositionen getroffen werden könnten,
dass ihr zugemutet werden kann, sich nach der Überstellung für eine al-
lenfalls dannzumal notwendige medizinische Behandlung ihrer nicht näher
substanziierten gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungari-
schen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6448/2014 vom 15. Dezember 2014),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
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dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das ordentliche
Asylprüfungsverfahren durchzuführen, weshalb der diesbezügliche Antrag
abgewiesen wird,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die Wegweisung nach Ungarn angeordnet hat,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag auf "Wiedererteilung" der aufschiebenden Wirkung der
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Seite 13
Beschwerde und die mit Verfügung vom 16. April 2015 gestützt auf Art. 56
VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Ausset-
zen des Vollzugs der Überstellung nach Ungarn) hinfällig werden,
dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestel-
lung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von
Art.110a AsylG respektive Art. 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer allenfalls
bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2347/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Be-
stellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: