Abtei lung V
E-2349/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, angeblich geboren (...), Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2349/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger aus dem Delta State, am 5. Februar 2009 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 12. Februar 2009 im (...) die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
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dass eine radiologische Analyse ein wahrscheinliches Knochenalter
des Beschwerdeführers von 19 Jahren und mehr ergeben hat,
dass aufgrund des unbestimmten Alters dem Beschwerdeführer in An-
wendung von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 für die Dauer des Asylverfahrens
eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass ihn das BFM am 5. März 2009 einlässlich zu den Asylgründen
anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 - eröffnet am 3. April
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2009 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die
Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustel-
len, dass auf das Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten wurde, die
Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen,
eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen,
dass er ferner sinngemäss beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, mithin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
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dass der Beschwerdeführer es unterliess, nach Einreichung des Asyl-
gesuches innerhalb von 48 Stunden ein Dokument zu seiner zweifels-
freien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen feh-
lender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe weder je einen Pass noch
eine Identitätskarte gehabt noch beantragt, was die Aufgabe seines -
verstorbenen - Vaters gewesen wäre,
dass er auch keine Geburtsurkunde besessen und ihm sein Vater sein
Geburtsdatum angegeben habe,
dass er auch - von der Schweiz aus - nichts unternommen habe, um
Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine Dokumente habe,
dass ihm ein weisser Mann die Schiffsreise von Lagos aus organisiert,
er für die ohne Identitätsdokumente zurückgelegte Reise von Nigeria
bis in die Schweiz nichts bezahlt habe und während der ganzen Reise
keiner Grenzkontrolle unterzogen worden sei,
dass er nicht wisse, in welchem Land er das Schiff verlassen habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
die geschilderten Reisemodalitäten seien realitätsfremd,
dass das BFM ebenfalls zutreffend ausführte, es sei wenig nachvoll-
ziehbar, dass er keine Angaben zum Namen des benutzten Schiffes,
dem Zielhafen oder zum Land, in das ihn das Schiff gebracht habe,
machen könne und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
vielmehr darauf schliessen lasse, er beabsichtige nicht nur, die wahren
Umstände zu seiner Reise zu verheimlichen, sondern auch nicht offen-
legen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die
Schweiz gereist sei,
dass das Gericht demnach erkennt, dass die interkontinentale Reise
ohne Reisepapiere realitätsfremd erscheint und davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt,
das er den Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
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von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
dass die diesbezüglichen Entgegenungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu überzeugen vermögen, wenn der Beschwerdeführer anführt,
er habe seine Heimat Hals über Kopf mit Hilfe eines weissen Mannes
verlassen,
dass auch das blosse Vorbringen in der Beschwerde, er sei schlicht-
weg nicht in der Lage, entsprechende Reise- oder Identitätspapiere
vorzulegen und ihn treffe daran kein Verschulden, an den oben aus-
geführten Erkenntnissen nichts zu ändern vermag,
dass, selbst wenn die Altersangabe des Beschwerdeführers von
17 Jahren seinem tatsächlichen biologischen Alter entsprechen würde,
aus dem Umstand seiner Jugendlichkeit aufgrund seines Aussagever-
haltens und aufgrund der Aktenlage kein entschuldbarer Grund für die
Nichtabgabe von Identitätspapieren abgeleitet werden kann,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, seine Stiefmutter habe zwei Männer mit
dem Auftrag, ihn umzubringen, auf ihn angesetzt, damit das Erbe sei-
nes Vaters nicht auf ihn übergehen könne, sondern über die leibliche
Tochter der Stiefmutter in ihren Besitz gelange,
dass er am 20. Dezember 2008 von den zwei Männern in ein Wald-
stück entführt und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und liegen ge-
lassen worden sei, wobei die Männer wohl angenommen hätten, er sei
tot,
dass er am Tag darauf von einem alten Mann aufgefunden worden sei,
der ihn gepflegt habe und ihm behilflich gewesen sei, nach einigen Ta-
gen nach Lagos zu gelangen,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragungen sowie auf die Verfügung vom 30. März 2009 zu verwei-
sen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, es liege keine asylbeachtliche Situation vor,
da es sich bei den geschilderten Ereignissen ausschliesslich um Über-
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griffe Dritter handle, die jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren,
dass das BFM zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, bei den zuständigen Behörden eine Anzeige zu erstatten
und durch diese Unterlassung auf deren Schutz und Hilfe verzichtet
habe, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen
wäre, weshalb den nigerianischen Behörden auch nicht mangelnder
Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht
stichhaltig erscheinen, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe
keine Strafanzeige eingereicht, da er befürchtet habe, den für ihn not-
wendigen Schutz und die Hilfe von den Behörden nicht zu erhalten
und er davon ausgegangen sei, nach einer Einreichung einer Strafan-
zeige gar in erhöhtem Ausmass der Gefahr ausgesetzt zu werden, von
der Stiefmutter aus dem Weg geschafft zu werden,
dass vorliegend keine auch nur im Ansatz hinreichende Anhaltspunkte
ersichtlich sind, wonach die nigerianischen Behörden gegen Angriffe
auf das Leben des Beschwerdeführers nicht schutzwillig und schutzfä-
hig wären,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Beschwerdeführer, stellte man auf seine Angabe zum Alter
ab, im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren als Minderjähri-
ger zu betrachten ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers zwar bezweifelte, mithin aber das von ihm an-
gegebene Geburtsdatum im Rubrum der angefochtenen Verfügung an-
führte,
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung er-
gibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbun-
denen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. ),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht fest-
stellte, an der sinngemäss geltend gemachten Minderjährigkeit seien
erhebliche Zweifel angebracht,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an-
schliesst,
dass festzuhalten gilt, dass sich vorliegend das tatsächliche Alter des
Beschwerdeführers zwar nicht mit Bestimmtheit ermitteln lässt, jedoch
grundsätzlich er die Beweislast für seine angebliche Minderjährigkeit
zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 186 f. Erw. 6c),
dass, wie oben festgestellt, keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen hinreichender Identitätspapiere gegeben sind und es
somit in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass seine
wahre Identität nicht feststeht,
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dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiege-
ner tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein
kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Vornahme von
Abklärungen bereits vor der Anordnung des Wegweisungsvollzuges
unterläuft, weshalb das BFM durchaus berechtigt war, in der Sache zu
entscheiden,
dass die Ausführungen des BFM hinsichtlich der Prüfung, inwieweit
sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 berufen könne, vorliegend in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nicht von Bedeutung sind und demnach
auf die entsprechenden Entgegenungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht weiter einzugehen ist,
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei-
ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- Y._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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