B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2349/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle Syrien,
(…),
Beschwerdeführende 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl ohne Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 21. Februar 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragun-
gen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 6. März 2014 und der
Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 7. Oktober 2014 machten
sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie seien syrische Staatsange-
hörige kurdischer Ethnie und hätten Syrien wegen des Bürgerkrieges ver-
lassen. Sie seien über die Türkei mit einem Visum in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantrag-
ten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der
Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, mit der Begründung, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung standhalten noch seien diese von Asylrelevanz. So
seien die Vorbringen widersprüchlich, weil die Beschwerdeführenden 1 und
2 zunächst explizit bestreiten, Probleme mit Drittpersonen gehabt zu haben
und alsdann solche in der Zweitbefragung nachschieben würden. Sodann
seien die Vorbringen deshalb nicht hinreichend begründet, weil die angeb-
lichen Rekrutierungsversuche der beiden Söhne seitens der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan) stets nur allgemein geschildert worden seien und die
angeblich betroffenen Söhne sich zu Details darüber nicht haben äussern
können. Letztere hätten nicht einmal gewusst, um welche Gruppierung es
sich gehandelt habe. Des Weiteren seien die Vorbringen im Zusammen-
hang mit der Bürgerkriegssituation nicht von Asylrelevanz. Ebenso wenig
sei ein Gefährdungsprofil zu bejahen, welches Anlass zur Annahme gebe,
dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehba-
rer Zukunft verwirklichen könne.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die Kurden würden
allgemein verfolgt und diskriminiert. Was die widersprüchlichen Angaben
im Verlauf des Verfahrens anbelange, so habe der Beschwerdeführer (Be-
schwerdeführer 1) in der Erstbefragung Angst gehabt und nicht gewusst,
ob er alles sagen dürfe oder nicht, weshalb er damals kein Wort über die
PKK gesagt habe. Im Übrigen sei er ein einfacher Mensch, er könne sich
nicht an alle Details erinnern. Was die Angaben seiner Söhne anbelange,
so seien diese zur damaligen Zeit zur Schule gegangen, weshalb er sie
nicht mit solchen Themen habe belasten wollen. Aus diesem Grund hätten
sie nicht viel von den Problemen und Rekrutierungen gewusst.
4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wel-
che der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind.
Im Wesentlichen verweisen die Beschwerdeführenden auf die allgemeine
Lage der Kurden und versuchen das Nichterwähnen der nachgeschobe-
nen Gründe zu entschuldigen. Damit zeigen sie nicht auf, inwiefern die Vo-
rinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft fest-
gestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist.
Es steht ausser Frage, dass alle Beschwerdeführenden anlässlich der Erst-
befragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund angaben.
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Die Frage hierzu – das heisst zu den Asylgründen – wurde in allen Erstbe-
fragungen (SEM-Akte A 4 S. 8 f., A 5 S. 8, A 6 S. 6 f., A 7 S. 6) offen gestellt
und ist somit nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass mit dem freien Be-
richt der Beschwerdeführenden der Frageblock zu den Asylgründen nicht
abgeschlossen wurde, sondern in allen Befragungen weitere und detail-
lierte Fragen gestellt wurden. Die Antworten hierauf deuten offensichtlich
und ausschliesslich auf den Bürgerkrieg hin. Dem Vorbringen, der Be-
schwerdeführer 1 habe in der Erstbefragung kein Wort über die PKK ge-
sagt, weil er nicht gewusst habe, ob er alles habe sagen dürfen oder nicht,
ist in zweierlei Hinsicht nicht zu folgen. Einerseits hat er entgegen der Be-
schwerdeschrift die PKK in der Erstbefragung genannt, will aber deswegen
keine Probleme gehabt haben und nur ab und zu für kurze Zeit vor seiner
Heirat 1996 geholfen haben. Andererseits wurde allen befragten Be-
schwerdeführenden die Einleitung zur Erstbefragung von der Vorinstanz
vorgelesen und die Kenntnisnahme hiervon unterschriftlich bestätigt. In der
Einleitung unter dem Titel Verschwiegenheitspflicht heisst es: "Alle in der
heutigen Befragung Anwesenden müssen Ihre Aussagen vertraulich be-
handeln. … Sie können ohne Furcht reden." (SEM-Akte A 4 S. 1 f., A 5 S.
1 f., A 6 S. 1 f., A 7 S. 1 f.). Somit kann den Ausführungen der Rechtsmitte-
leingabe offensichtlich nicht gefolgt werden und es ist, um weitere Wieder-
holungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verwei-
sen.
Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für
sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Bestehen einer Kollektivver-
folgung aller syrischen Kurden wird zwar auf Beschwerdeebene behauptet,
aber nicht genügend begründet. Den zugänglichen Länderberichten lässt
sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbleibende Kurden eine
objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (Urteil des BVGer D-
7014/2013 vom 26. Mai 2015 E. 6.4).
4.4 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeig-
net wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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Seite 6
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: