B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2349/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
E-2349/2016
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Sachverhalt:
I.
A.
A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) – Staatsangehörige der
Elfenbeinkünste – verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge erstmals
am 5. September 2009 und reiste gleichentags mit dem Flugzeug in die
Schweiz ein, wo sie am 7. September 2009 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch stellte. Am 14. September 2009 wurde
sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung
zur Person [BzP]) befragt. Am 2. Dezember 2009 fand die einlässliche An-
hörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Anlässlich dieser bei-
den Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie stamme aus [einer Stadt im Süden der Elfenbeinküste], ungefähr
(…) Kilometer westlich von Abidjan. Während des im Jahr 2002 ausgebro-
chenen Kriegs habe sie nach E._______ im Zentrum des Landes, ungefähr
(…) Kilometer im Südosten der Hauptstadt Yamoussoukro, fliehen müs-
sen. Dort habe sie bis ins Jahr 2007 gewohnt. Anlässlich eines Besuchs
bei ihrer Mutter in F._______, rund 200 Kilometer nördlich von E._______,
habe sie ihr Onkel zur Heirat mit einem ehemaligen Rebellen zwingen wol-
len. Dieser Mann habe sie zwei oder drei Mal zum Geschlechtsverkehr ge-
nötigt. Weil sie sich geweigert habe, habe er sie bedroht und geschlagen.
Sie habe diese Situation nicht mehr ausgehalten und sei zu ihrer Freundin
nach Abidjan geflohen. Dies sei im Jahr 2007 gewesen. Ihre Freundin habe
daraufhin ihre Ausreise, die im Jahr 2009 erfolgt sei, organisiert und finan-
ziert. Während dieser zwei Jahre habe sie, die Beschwerdeführerin, keinen
festen Wohnsitz gehabt und sich abwechselnd in Abidjan, F._______ und
G._______ aufgehalten. Im Heimatland respektive in Ghana habe sie (…)
minderjährige Kinder zurückgelassen, zu denen sie seit einiger Zeit keinen
Kontakt mehr habe. [Eine Verwandte] habe diese zu sich geholt, weil sie,
die Beschwerdeführerin, sich nicht mehr um diese habe kümmern können.
Nun sei sie erneut schwanger. Wer der Vater dieses Kindes sei, wisse sie
nicht genau.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies die Vorinstanz das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die von ihr geltend ge-
machte Verfolgung halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht Stand. Ferner ordnete die Vorinstanz die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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führte sie im Wesentlichen aus, dass davon auszugehen sei, die Be-
schwerdeführerin habe praktisch ihr ganzes Leben in Abidjan zugebracht.
So sei angesichts ihrer unplausiblen Schilderungen nicht glaubhaft, dass
ihre Mutter in F._______ lebe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese
sich irgendwo in Abidjan aufhalte und die Beschwerdeführerin dort weitere
Familienangehörige und Freunde habe, da sie den kostspieligen Flug in
die Schweiz ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetz kaum hätte fi-
nanzieren können.
C.
In ihrer Mitteilung ans zuständige Migrationsamt vom 21. Januar 2010
stellte die Vorinstanz fest, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2009 am
14. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsen sei.
D.
Auf das mit Eingabe vom 2. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
wurde mit Urteil vom 5. Februar 2010 nicht eingetreten.
E.
Am (…) 2010 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, B._______, zur
Welt.
F.
Gemäss den Vollzugsakten ist die Beschwerdeführerin am (…) 2011 selb-
ständig aus der Schweiz ausgereist.
II.
G.
Mit schriftlicher Eingabe bei der Vorinstanz vom 1. Juli 2014 stellte die Be-
schwerdeführerin erneut ein Asylgesuch und führte zur Begründung aus,
sie sei im Jahr 2009 in die Schweiz geflohen, weil ihr Onkel vorgehabt
habe, sie mit einem ehemaligen Rebellen zu verheiraten. In der Schweiz
habe sie ihre Tochter, B._______, zur Welt gebracht. Aus Angst, dass die
schweizerischen Behörden ihr nach dem negativen Asylentscheid ihre
Tochter wegnehmen und sie alleine inhaftieren würden, sei sie selbständig
nach Côte d’Ivoire zurückgekehrt. In ihrem Dorf angekommen, habe sie
realisiert, dass sich die Einstellung ihres Onkels überhaupt nicht verändert
und ihre Zwangsheirat unmittelbar bevorgestanden habe. Da sie sich vor
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diesem Ereignis sehr gefürchtet habe, sei sie nach Abidjan geflohen und
habe dort in der Kirche „(...)“ im Quartier (...) einen Gläubigen kennenge-
lernt, der sie davon überzeugt habe, dass es das Beste für sie und ihre
Tochter sei, in die Schweiz zurückzukehren und den Vater des Kindes zu
suchen. Der Gläubige habe daraufhin ihren Flug bezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 3. September 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin
erneut an die Vorinstanz und erkundigte sich nach dem Stand ihres Ver-
fahrens. In diesem Zusammenhang trug sie vor, dass der Vater ihrer Toch-
ter in der Schweiz lebe, das Kind indes nicht anerkenne. Angesichts ihres
unklaren Status könne sie nichts tun, um die Anerkennung für ihre Tochter
einzuklagen.
I.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 wandte sich die Vorinstanz an die Be-
schwerdeführerin und forderte sie auf, zur Klärung des Sachverhalts – un-
ter Beilage entsprechender Beweismittel – diverse Fragen zu ihrer Rück-
kehr nach Côte d’Ivoire und ihrem dortigen Aufenthalt, sowie zu ihrer zwei-
ten Reise in die Schweiz und zum Vater ihrer Tochter zu beantworten.
J.
Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 30. April 2015 nahm die Beschwerde-
führerin zu diesen Fragen Stellung und führte aus, dass sie nach Côte
d’Ivoire zurückgekehrt sei, als ihre Tochter ungefähr (…) alt gewesen sei,
das heisst im Jahr 2011. An das genaue Datum könne sie sich aber nicht
erinnern. Die ersten Monate habe sie sich bei ihrem Onkel in F._______
aufgehalten. Da die Situation dort aber schnell unhaltbar geworden sei,
habe sie in der Kirche „(...)“ im Quartier (...) in Abidjan Zuflucht gesucht und
bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 dort gelebt. Die Reise von der Schweiz
nach Côte d’Ivoire habe sie mit Hilfe eines französischen Freundes orga-
nisiert. Dieser habe sie nach Paris mitgenommen. Von dort aus sei sie
dann nach Abidjan geflogen. Er habe die Reise auch bezahlt und die Flug-
billette organisiert. Die Reise von Côte d’Ivoire zurück in die Schweiz, das
heisst nach (…), sei ebenfalls per Flugzeug erfolgt und von einem Gläubi-
gen der Kirche „(...)“ und einem Schlepper organisiert worden, wobei sie
unter falscher Identität gereist sei. Genauere Details habe sie nicht, weil
der Schlepper und der Gläubige alles für sie erledigt und bezahlt hätten.
Da sie somit nichts selbst habe bezahlen müssen, wisse sie auch nicht,
wie teuer die von ihr getätigten Reisen gewesen seien. Bezüglich des leib-
lichen Vaters ihrer Tochter führte sie aus, dass dieser H._______ heisse,
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ebenfalls aus Côte d’Ivoire stamme, als sie sich kennengelernt hätten in
[Stadt in der Schweiz] gelebt habe, zwischenzeitlich nach [andere Stadt in
der Schweiz] gezogen sei und für den Fussballverein (…) spiele sowie über
eine B-Bewilligung verfüge. Abschliessend teilte die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz mit, dass sie erneut schwanger sei. Der Vater des ungebo-
renen Kindes, (…) (nachfolgend: E.A.), mit dem sie in einer festen Bezie-
hung lebe, habe die Absicht, das Kind anzuerkennen. Auch wollten sie und
E.A., der Togolese sei und über eine C-Bewilligung verfüge, demnächst
heiraten.
K.
Am (…) 2015 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, C._______, zur
Welt.
L.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den
Vollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600..
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin
vorgetragen habe, bei ihrer Rückkehr nach Côte d’Ivoire festgestellt zu ha-
ben, dass sich die Einstellung ihres Onkels überhaupt nicht verändert und
ihre Zwangsheirat unmittelbar bevorgestanden habe. Dazu sei einerseits
darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen der geplanten Zwangsheirat
bereits im mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom
11. Dezember 2009 als unglaubhaft beurteilt worden sei. Andererseits sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente einge-
reicht habe, welche die Rückkehr in ihren Heimatstaat belegen würden. Vor
diesem Hintergrund sei ihr Asylgesuch abzulehnen, weshalb sie zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet sei. Mit Bezug zur geltend gemachten
Vaterschaftsanerkennung respektive beabsichtigten Heirat mit E.A. sei
festzustellen, dass weder aus den Akten etwas Entsprechendes hervor-
gehe noch Abklärungen beim zuständigen Migrationsamt diesbezüglich et-
was ergeben hätten. Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Famili-
enlebens garantiere, setze voraus, dass eine Beziehung gelebt sei und
eine gewisse Konstanz aufweisen müsse. Dies sei vorliegend zwischen ihr
beziehungsweise ihrem Sohn und dem angeblichen Kindsvater den Akten
zufolge nicht der Fall. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass in Abidjan, dem Her-
kunftsort der Beschwerdeführerin, keine Situation allgemeiner Gewalt vor-
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herrsche. Zudem sei B._______ erst sechs Jahre alt, wobei sie nach An-
gaben der Beschwerdeführerin von 2011 bis im Sommer 2014 gar nicht
hierzulande gewohnt habe. Demzufolge könne nicht von einer Verwurze-
lung in der Schweiz ausgegangen werden. Dies treffe umso mehr für den
noch jüngeren C._______ zu. Das Kindeswohl werde bei einem Wegwei-
sungsvollzug nach Côte d’Ivoire mithin nicht beeinträchtigt.
M.
Mit Eingabe vom 18. April 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdefüh-
rerin gegen die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs mit Bezug zu C._______ nicht geprüft worden sei.
In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass sie mit dem Vater von
C._______ eine feste und enge Beziehung führe und dieser sich regelmäs-
sig um seinen Sohn und auch um ihre Tochter B._______ kümmere. Zu-
dem erwarte sie von E.A. ein zweites Kind, zu welchem dieser ebenfalls
eine Beziehung aufbauen wolle. Der Vollzug der Wegweisung würde die
Beziehung zwischen Vater und Kindern beenden und neben dem Kindes-
wohl auch Art. 8 EMRK verletzten. Der Behauptung, B._______ sei nicht
in der Schweiz verwurzelt, sei ferner entgegenzuhalten, dass diese seit
über einem Jahr in die Kinderkrippe gehe und sich hierzulande bestens
integriert habe. So verständige sie sich auf Deutsch und habe viele Freun-
dinnen gefunden. Ein Wegweisungsvollzug nach Côte d’Ivoire würde somit
ihr Kindeswohl gefährden. Zudem habe das Mädchen ein [gesundheitli-
ches Problem], was weitere medizinische Abklärungen nötig mache. Dies-
bezüglich werde so bald als möglich ein Arztbericht nachgereicht. Schliess-
lich sei darauf hinzuweisen, dass sie, die Beschwerdeführerin, bei einem
Vollzug der Wegweisung nach Côte d’Ivoire mit sehr prekären Lebensum-
ständen konfrontiert wäre. So habe sie in ihrem Heimatland keinerlei Be-
ziehungsnetz, auf das sie bei ihrer Rückkehr zwecks Unterstützung zurück-
greifen könnte. Auch habe sie keine Ausbildung, weshalb sie einer sehr
schlecht bezahlten Arbeit nachgehen müsste. Es wäre mithin nicht garan-
tiert, dass sie genügend Geld verdienen würde, um ihre drei Kinder zu er-
nähren, eine angemessene Wohnung zu bezahlen und für deren Schulbe-
such aufzukommen. Ferner wäre es schwierig, die nötigen medizinischen
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Abklärungen für B._______ fortzuführen. Fraglich sei auch, ob sie einer
Erwerbstätigkeit nachgehen und gleichzeitig drei Kinder betreuen könne,
ohne ausbeuterische Arbeitsverhältnisse eingehen zu müssen.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen Kurzbericht der Kindergärtnerin von B._______, wonach diese bereits
sehr gut integriert und bei den anderen Kindern sehr beliebt sei, verschie-
dene Schreiben betreffend die Vaterschaftsanerkennung von C._______
durch E.A. sowie eine Terminvereinbarung mit einem Facharzt für Kinder-
und Jugendmedizin ein.
N.
In seiner Zwischenverfügung vom 26. April 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner hiess es das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es
das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 führte das SEM aus, dass die
neu eingereichten Beweismittel betreffend die in die Wege geleitete Vater-
schaftsanerkennung erst nach der angefochtenen Verfügung vom 17. März
2016 entstanden seien. Geboren worden sei das gemeinsame Kind aber
bereits am (…) 2015 und eine definitive Anerkennung stehe nach wie vor
aus. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Sohnes eine feste
Beziehung pflege, werde ausserdem lediglich behauptet. Eine gemein-
same Familienwohnung bestehe demgegenüber nicht. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass für die Beurteilung der vorliegend relevanten Frage
nicht das SEM, sondern die entsprechende kantonale Behörde zuständig
sei.
P.
In ihrer Replik vom 18. Mai 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
die Vaterschaftsanerkennung von C._______ zwischenzeitlich abge-
schlossen sei, was sie mit Dokumenten belegte. Ferner wies sie nochmals
auf die mit einem Wegweisungsvollzug einhergehende Entwurzelung von
B._______ und die prekäre Situation hin, mit der sie bei einer Rückkehr in
ihr Heimatland als alleinstehende Mutter von drei kleinen Kindern konfron-
tiert wäre.
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Seite 8
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die Kompetenz zur
Beurteilung der Wegweisung mit Blick auf die vorliegenden Umstände bei
der entsprechenden kantonalen Behörde liege. Folglich forderte es die Be-
schwerdeführerin – unter Androhung, im Unterlassungsfall jegliche As-
pekte betreffend die Familieneinheit im Endurteil unberücksichtigt zu las-
sen – auf, beim zuständigen Migrationsamt ein sie und ihre Kinder betref-
fendes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen
(respektive von E.A. einreichen zu lassen) und dem Gericht Belege über
das Einreichen dieses Gesuchs zukommen zu lassen.
R.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2016 kam die Beschwerdeführerin dieser Auffor-
derung des Gerichts nach, indem sie eine Kopie des Gesuchs um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung von E.A. ans zuständige Migrationsamt ins
Recht legte.
S.
S.a Mit undatiertem Schreiben, beim Gericht am 15. August 2016 einge-
gangen, ersuchten die Beschwerdeführerin und E.A. darum, ihren Sohn
C._______ zu registrieren und ihm damit den Aufenthaltsstatus C zu er-
möglichen.
S.b Am 17. August 2016 orientierte das Gericht die Beschwerdeführerin
schriftlich darüber, dass es nicht auf ihr Ersuchen eingehen könne, da die
kantonale Migrationsbehörde für ihr Anliegen zuständig sei und sie sich
doch an diese wenden möge.
T.
T.a Mit undatiertem Schreiben, beim Gericht am 25. August 2016 einge-
gangen, ersuchten die Beschwerdeführerin und E.A. erneut darum, ihrem
Sohn einen neuen Ausweis auszustellen.
T.b Noch gleichentags informierte das Gericht die Beschwerdeführerin
darüber, dass – wie bereits mit Schreiben vom 17. August 2016 mitgeteilt
– die kantonale Migrationsbehörde für ihr Anliegen zuständig sei, weshalb
sie sich an diese zu wenden habe, und weitere entsprechende Anfragen
vom Gericht nicht mehr beantwortet würden.
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U.
Am (…) 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter, D._______, zur
Welt.
V.
V.a Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 lehnte das zuständige Migrationsamt
das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kindern (respektive von
E.A.) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
V.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Beschwer-
deführerin und E.A. zwar mittlerweile in einer Wohnung lebten, dass sie
aber von Leistungen Dritter (d.h. der Sozialhilfe und der […]) abhängig
seien. Damit falle eine Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR 142.20) i.V.m.
Art. 31 VZAE und Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Bst. e AuG ausser
Betracht. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Beschwerdeführerin
und E.A. heiraten würden. E.A., der über eine Niederlassungsbewilligung
und damit über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfüge, könne sich
zwar auf Art. 8 EMKR berufen. Der in Ziff. 1 von Art. 8 EMRK garantierte
Anspruch auf Achtung des Familienlebens gelte indessen nicht absolut.
Nach Ziff. 2 von Art. 8 EMRK sei ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut –
nach Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen – vielmehr
zulässig, soweit er einen Akt bilde, der sich in einer demokratischen Ge-
sellschaft unter anderem für das wirtschaftliche Wohl des Landes als nötig
erweise. Das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel und damit die
Entlastung der Sozialhilfe seien als Voraussetzungen für die Familienzu-
sammenführung auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
Art. 8 EMRK anerkannt. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beschwerde-
führerin und E.A. aber gerade nicht gegeben. So würden sich die Sozial-
hilfekosten bei einer Bewilligungserteilung drastisch erhöhen, da nicht da-
von auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als unqualifizierte Ar-
beitskraft einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, die es erlauben würde,
für die Lebenshaltungskosten der Familie aufzukommen. Auch die Wahr-
scheinlichkeit, dass sich E.A. nach langer Sozialhilfeabhängigkeit beruflich
integrieren könne und wolle, sei gering. Somit bestehe eine konkrete Ge-
fahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch der
Ehefrau und Kinder und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Verweigerung des Familiennachzugs. Der Kontakt zwischen den Lebens-
gefährten und den Kindern und E.A. könne mittels moderner Kommunika-
tionsmittel und Besuchen in Côte d’Ivoire auch weiterhin bestehen. Zudem
spreche auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre
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Kinder – zum Teil mit Unterbrüchen – seit 2009 respektive seit ihrer Geburt
in der Schweiz aufhielten, nicht gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland. So
seien die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter und könnten sich
in Côte d’Ivoire wieder schnell einleben.
Schliesslich liege auch kein Härtefall vor. So habe die Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland sicherlich bessere Möglichkeiten, einer Erwerbstätig-
keit nachzugehen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass ein Leben al-
leine mit drei Kindern bestimmt nicht einfach werde. Wie sich auf ihrer Fa-
cebook-Seite zeige, pflege sie jedoch einen guten Kontakt zu ihrer Familie
und Freunden in Côte d’Ivoire, die ihr stützend zur Seite stehen könnten.
W.
In seiner Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 hielt das Gericht fest, dass
die am (…) 2016 geborene Tochter der Beschwerdeführerin in deren Ver-
fahren aufgenommen werde. Ferner bot es der Beschwerdeführerin Gele-
genheit, nochmals zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs
nach Côte d’Ivoire Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel
einzureichen sowie sich zur Feststellung des zuständigen Migrationsamtes
in seiner Verfügung vom 8. Mai 2017 zu äussern, wonach sie gemäss ihrer
Facebook-Seite einen guten Kontakt zu ihrer Familie und Freunden in
Abidjan pflege.
X.
In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
es sich bei den im Entscheid des Migrationsamtes erwähnten Kontakten
auf Facebook nicht um enge, sondern nur um entfernte Verwandte handle,
die sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht unterstützen würden. So
kenne sie diese teilweise nur über Facebook. Sie habe auch in der Schweiz
und in [einem anderen europäischen Land] Familienangehörige und pflege
zu diesen einen engeren Kontakt, als zu den Personen in Côte d’Ivoire.
Angesichts dieser Umstände bitte sie darum, den Vollzug der Wegweisung
für unzumutbar zu befinden.
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Den Anträgen und der Begründung in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Ap-
ril 2016 zufolge, verlangt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht lediglich eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung be-
treffend den Wegweisungs- und Vollzugspunkt (vgl. Bst. M). Zu Asyl und
Flüchtlingseigenschaft lassen sich demgegenüber weder der Rechtsmitte-
leingabe noch den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene irgendwel-
che Ausführungen entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge-
hen, dass der Entscheid des SEM bezüglich Asyl und Flüchtlingseigen-
schaft unangefochten geblieben und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der an-
gefochtenen Verfügung somit in Rechtskraft erwachsen sind.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegend ausschliesslich betroffenen Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5)
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Seite 12
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2017 lehnte das zuständige
Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem gestützt auf Art. 8
EMRK ab (vgl. Bst. V). Gemäss ständiger Rechtsprechung wird in einem
solchen Fall und damit auch vorliegend der mit der kantonalen Verfügung
deckungsgleiche Entscheid des SEM, die Wegweisung anzuordnen, sei-
tens des Gerichts bestätigt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11 b sowie
BVGE 2013/37).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
6.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM in zutreffender Weise
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da sich die
Frage der Asylgewährung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
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Seite 13
stellt (vgl. E. 2), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Côte d‘Ivoire
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführen-
den für den Fall einer Rückkehr nach Côte d‘Ivoire dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr und ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
6.3 Auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge der Verletzung
von Art. 8 EMRK und die sich unter diesem Aspekt stellenden Fragen im
Zusammenhang mit dem Kindeswohl wird vorliegend mit Verweis auf die
entsprechende Prüfung im Entscheid des zuständigen Migrationsamtes
vom 8. Mai 2017 (vgl. Bst. V) nicht mehr eingegangen.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig anzu-
sehen.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 Zwecks Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich
vorliegend zunächst die Frage, wo in Côte d’Ivoire die Beschwerdeführerin
zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatte. Während den Akten nichts zu ent-
nehmen ist, das gegen ihr Vorbringen spricht, ursprünglich aus der Region
[im Süden der Elfenbeinküste] zu stammen, ist die Angabe, nach Ausbruch
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des Krieges im Jahr 2002 bis kurz vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat
im Zentrum des Landes gelebt zu haben, wenig glaubhaft. So steht diese
Aussage in engem Zusammenhang mit den vom SEM bereits in seiner ers-
ten Verfügung vom 11. Dezember 2009 für unglaubhaft befundenen Asyl-
gründen der Beschwerdeführerin. Wie das SEM in der genannten Verfü-
gung zu Recht festhielt, ist es angesichts der Vorbringen der Beschwerde-
führerin am wahrscheinlichsten, dass sie ihren letzten Lebensmittelpunkt
in Abidjan hatte. Diese Feststellung wurde seitens der Beschwerdeführerin
selbst dann nicht in Abrede gestellt, als das Gericht sie in seiner Zwischen-
verfügung vom 2. Juni 2017 aufforderte, zum Wegweisungsvollzug nach
Abidjan Stellung zu nehmen. Auch gab die Beschwerdeführerin bei ihrer
erstmaligen Einreise in die Schweiz auf dem Personalienblatt in der Emp-
fangsstelle an, ihre letzte Postadresse habe sich in (...), einem Quartier von
Abidjan, befunden (vgl. A2/1). Ferner will die Beschwerdeführerin den
Brief, mit dem sie seitens ihres Onkels für die angebliche Zwangsheirat
nach F._______ gelockt worden sei, nach Abidjan zugestellt bekommen
haben, obwohl sie eigenen Angaben zufolge damals in E._______ und
noch nicht in Abidjan ansässig gewesen sei (vgl. A14/12, F37 und F81 ff.).
Mangels glaubhafter Angaben der Beschwerdeführerin, die einen anderen
Schluss zulassen würden, ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass sie zuletzt in Abidjan gelebt hat, weshalb die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs mit Bezug zu dieser Stadt zu prüfen ist.
7.3 Als nächstes ist der Frage nachzugehen, wie sich die sicherheitspoliti-
sche und sozioökonomische Lage in Côte d’Ivoire im Allgemeinen und in
Abidjan im Besonderen aus heutiger Sicht präsentiert.
7.3.1 Von 2002 bis 2007 tobte in Côte d’Ivoire ein blutiger Bürgerkrieg,
nachdem im Jahr 2002 ein Putschversuch gegen den damaligen Präsiden-
ten Laurent Gbagbo gescheitert war und bewaffnete Antiregierungstruppen
die Kontrolle über die nördliche Hälfte des Landes ergriffen hatten. Im Jahr
2007 gelang die Wiedervereinigung des Landes und die Einbindung der
Rebellen in die Regierung. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Jahr
2010, die Alassane Ouattara für sich entschied, ohne dass dies seitens des
bisherigen Amtsinhabers Gbagbo anerkannt worden wäre, kam es erneut
zu gewalttätigen Machtkämpfen, wobei auch die Bevölkerung von Abidjan
schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Im April 2011 wurde Gbagbo
verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausge-
liefert. Bei den ohne nennenswerte Zwischenfälle verlaufenen Wahlen im
Jahr 2015 wurde Ouattara mit überwältigender Mehrheit in seinem Amt be-
stätigt. Abgesehen davon, dass im Mai 2017 ehemalige Rebellen, die im
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Zuge der Konflikte von 2002 bis 2007 und von 2010 bis 2011 ins ivorische
Militär integriert wurden, im Zusammenhang mit Geldforderungen gegen-
über der Regierung zum vierten Mal in drei Jahren meuterten, ist die si-
cherheitspolitische Lage in Côte d’Ivoire seit 2011 grundsätzlich relativ ru-
hig (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Côte d'Ivoire Country Report,
29. Februar 2016; Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Côte
d'Ivoire: new commitments signal hope for 300,000 still internally displaced,
26. Februar 2015; CYRIL K. DADDIEH, Historical Dictionary of Côte d'Ivoire
[The Ivory Coast], 2016, 34ff.; Jeune Afrique, Réélection de Ouattara en
Côte d’Ivoire : analyse d’une victoire sans conteste, 28. Oktober 2015;
Jeune Afrique, Côte d’Ivoire : retour sur une étrange mutinerie, 26. Mai
2017; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Unruhen in Côte d'Ivoire, Meuterei
macht Schule, 15. Mai 2017; vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-5644/2016
vom 7. September 2017, E. 7.4).
7.3.2 In wirtschaftlicher Hinsicht war Côte d’Ivoire nach Erlangung der Un-
abhängigkeit in den 1960er Jahren eines der am weitesten entwickelten
Länder Westafrikas. Aufgrund der starken Abhängigkeit insbesondere vom
Kakaoexport kam es im Zuge des Zerfalls der Rohstoffpreise in den 1980er
Jahren jedoch zu grossen ökonomischen und sozialen Problemen. Zwi-
schen 1985 und 2008 erhöhte sich der unter der Armutsgrenze lebende
Anteil der Bevölkerung auf geschätzt 50 Prozent. Nach der Krise in den
Jahren 2010/2011 erlebte das Land erneut einen ökonomischen Auf-
schwung. So wuchs die Volkswirtschaft seither um acht bis zehn Prozent
jährlich und ist damit eine der dynamischsten Afrikas. Von dieser positiven
ökonomischen Entwicklung profitiert jedoch nur ein kleiner Teil der Bevöl-
kerung, eine Situation, die durch Korruption im Land verschärft wird. Selbst
wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die einst für afrikanische Verhältnisse
grosse Mittelklasse in Côte d’Ivoire langsam wieder zu wachsen beginnt,
konnte der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Menschen nur ge-
ringfügig reduziert werden. Im Human Development Index (HDI) 2016 des
UN Development Programme (UNDP), der neben Faktoren wie Schulbil-
dung und Lebenserwartung auch das Einkommen berücksichtigt, belegte
das Land trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten Jahre denn
auch nur Rang 171 von 188. Zwar stieg das geschätzte jährliche Bruttona-
tionaleinkommen pro Kopf von 2700 USD im Jahr 2012 auf 3200 USD im
Jahr 2015. Damit liegt es aber immer noch knapp unter dem durchschnitt-
lichen Jahreseinkommen der Länder Subsahara-Afrikas, welches sich für
das Jahr 2015 auf 3400 USD belief (vgl. Bertelsmann Stiftung, a.a.O.,
29. Februar 2016; CYRIL K. DADDIEH, a.a.O., 2016, 39; GREG MILLS [Bren-
thurst Foundation] / Daily Maverick [Johannesburg], Côte d’Ivoire: Catching
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up from Conflict, 10. Januar 2017; Reuters, Booming Ivory Coast faces
elections with confidence, 25. September 2015; SOPHIA SKRZYPEC [Sym-
biotics] / Le Temps, La Côte d’Ivoire face au défi d’une croissance inclusive,
9. April 2017; Cable News Network [CNN], Ivory Coast: Powering Africa's
fastest growing economy, 26. Oktober 2016; Le Monde, Le pari ambitieux
de l’émergence en Côte d’Ivoire, 27. März 2017; Friedrich-Ebert-Stiftung,
Côte d’Ivoire: Der lange Weg aus der Krise, Juni 2015; Konrad-Adenauer-
Stiftung, Gekaufte Treue? Zur Meuterei der Sicherheitskräfte in der Elfen-
beinküste, Januar 2017; Libération, Côte-d'Ivoire : «On vit une bombe soci-
ale», 26. Februar 2017; La Croix, Malgré la croissance, les Ivoiriens restent
divisés, 22. Oktober 2015; Inter Press Service [IPS], Côte d’Ivoire’s Middle
Class – Growing or Disappearing?, 27. März 2014; UN Development Pro-
gramme [UNDP], Briefing note for countries on the 2016 Human Develop-
ment – Côte d'Ivoire, undatiert).
Zwischen dem Landesinnern von Côte d’Ivoire und Abidjan besteht ein
grosser Entwicklungsunterschied. Die Stadt ist ein industrielles Zentrum,
das nicht nur für Côte d’Ivoire, sondern für ganz Westafrika von zentraler
Bedeutung ist. In ihr konzentrieren sich die meisten Firmen und Arbeitsstel-
len ausserhalb der Landwirtschaft. Auch hat sie im Zuge des Wirtschafts-
wachstums seit dem Konflikt in den Jahren 2010/2011 einen beachtlichen
Bauboom erlebt. Gemäss den konsultierten Quellen ist die Küstenmetro-
pole denn auch landesweit das Gebiet mit der niedrigsten Armutsrate.
Während diese für die gesamte Nation für das Jahr 2015 auf durchschnitt-
lich 40 bis 50 Prozent geschätzt wurde, wird angenommen, dass sie sich
in Abidjan in demselben Jahr auf etwas mehr als 20 Prozent belief. Aller-
dings sind auch hier die Gegensätze zwischen reichen und armen Einwoh-
nern und Quartieren nach wie vor gross. So konnten auch in Abidjan nicht
alle vom Wirtschaftswachstum profitieren, was unter anderem damit zu-
sammenhängen dürfte, dass die Bevölkerung der Küstenmetropole in den
letzten Jahren derart stark gewachsen ist, dass mittlerweile ein Fünftel der
Gesamtbevölkerung des Landes in der Stadt lebt. Die Arbeitslosigkeit ist
insbesondere bei Jugendlichen hoch, während im Übrigen vor allem die
Unterbeschäftigung ein verbreitetes Phänomen darstellt. So sind gerade in
Abidjan temporäre Anstellungsverhältnisse verbreitet, wobei Frauen pro-
zentual häufiger Teilzeitarbeit leisten als Männer. Namentlich für jene, die
im informellen Sektor tätig sind, ist das Auskommen zeitweise schwierig,
nicht zuletzt weil ein Lohnempfänger in der Regel für mehrere Personen
aufkommen muss (vgl. Bloomberg, Wealth Gap Leaves Ivorians Craving
Share of Booming Economy, 20. April 2017; Institut National de la Statis-
tique [INS] / Ministère du Plan et du Développement / Direction Générale
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Seite 17
du Plan et de Lutte Contre la Pauvreté [DGPLP], Enquête sur le niveau de
vie des ménages en Côte d’Ivoire [ENV2015], Juli 2015; CYRIL K. DADDIEH,
a.a.O., 2016, 47; Reuters, a.a.O., 25. September 2015; Deutsche Gesell-
schaft für Internationale Zusammenarbeit [GIZ], Länderinformationsportal
Côte d'Ivoire – Alltag, letzte Aktualisierung Juni 2017; Le Monde, a.a.O.,
27. März 2017; Deutschlandfunk, Braindrain an der Elfenbeinküste, 16. Ju-
li 2015; Reuters, Al Qaeda attack will not derail Ivory Coast revival – presi-
dent, 16. März 2016; The World Bank, Côte d’Ivoire Jobs Diagnostic – Em-
ployment, Productivity, and Inclusion for Poverty Reduction, 2017; La
Banque Mondiale, Créer des emplois de qualité pour les générations fu-
tures d’Ivoiriens, 17. Dezember 2015; Jeune Afrique, Côte d’Ivoire : à quoi
sert l’augmentation du smig ?, 13. Januar 2014).
7.3.3 Die Lebenshaltungskosten in Abidjan sind relativ hoch. Gemäss einer
Erhebung der ivorischen Behörden von 2015 geben in den Städten ange-
siedelte Haushalte im Durchschnitt 40 Prozent des verfügbaren Geldes für
Nahrungsmittel aus. Viele in Abidjan lebende Personen müssen sich ange-
sichts der hohen Lebensmittelpreise mit zwei, teilweise sogar nur mit einer
Mahlzeit am Tag begnügen. Ferner haben sich die Kosten für Wohnraum
angesichts des unter anderem durch Fluchtbewegungen bedingten Bevöl-
kerungswachstums im Süden des Landes seit 2002 verdoppelt. Den kon-
sultierten Quellen zufolge leben die meisten Armen in Abidjan (das heisst
je nach Quelle ein Fünftel bis ein Drittel der Stadtbevölkerung) in Slums.
Einige dieser Siedlungen sind einem hohen Überschwemmungs- und Erd-
rutschrisiko ausgesetzt, so dass es jedes Jahr zu Todesfällen und Zwangs-
umzügen kommt. Während der Regenzeit treten jeweils auch Cholerafälle
auf. Das Elektrizitätsnetz in Abidjan gehört zwar zu den verlässlichsten in
der Region. Dennoch kommt es in Wohnvierteln häufig zu Ausfällen und
viele Menschen können aus finanziellen Gründen nicht vom an sich ver-
fügbaren Strom profitieren. Immerhin haben die meisten in der Küstenmet-
ropole angesiedelten Haushalte trotz Armut Zugang zu Trinkwasser, auch
wenn die Bewohner einiger Quartiere sich für die Wasserbeschaffung in
andere, teilweise weit entfernte Stadtteile begeben müssen. Zudem verfü-
gen rund zwei Drittel der unterprivilegierten Bevölkerung Abidjans über ein
funktionierendes Abwassersystem und gar 90 Prozent über eine Toilette im
Haus oder auf dem Wohngelände (vgl. Africanews / Reuters, Côte d'Ivoire:
les populations décrient la cherté du coût de la vie et l'inertie du gouverne-
ment, 10. Mai 2016; La Croix, a.a.O., 22. Oktober 2015; INS / DGPLP,
a.a.O., Juli 2015; Jeune Afrique, L’argent des Africains : Berthe, conducteur
de portique de quai en Côte d’Ivoire – 487 euros par mois, 18. November
2015; Agence Panafricaine de Presse [PANAPRESS], Se loger à Abidjan,
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Seite 18
enfin l'Etat s'en mêle!, 13. Mai 2014; Habitat for Humanity, Habitat for Hu-
manity in Côte d’Ivoire, undatiert; The Borgen Project, Poverty in Abidjan,
Côte d’Ivoire, 14. Juni 2015; UN Office for the Coordination of Humanita-
rian Affairs [OCHA], Côte d’Ivoire: Zones à risques d’inondations et de cho-
léra, Juni 2014; Libération, a.a.O., 26. Februar 2017; Reuters, a.a.O., 25.
September 2015; Connection Ivoirienne [Abidjan], Côte d’Ivoire fourniture
d’électricité à Abidjan – Les délestages ont repris de plus belle, 30. März
2015; L, Côte d'Ivoire: une production électrique abon-
dante mais inaccessible, 22. April 2017; Notre Voie [Abidjan], Abobo-
Sagbé, on vit sans eau, 17. Mai 2016; Le Monde, Au quartier Espoir
d’Abidjan, les habitants rêvent de vivre enfin dans la lumière, 24. November
2016; AfricaPostNews, Pénuries d’eau en Côte d’Ivoire : un développe-
ment à deux vitesses, 28. März 2017).
7.3.4 Das Gesundheitssystem von Côte d’Ivoire hat in den Krisenjahren
von 2002 bis 2011 gelitten. Investitionen in den Sektor wurden reduziert
oder blieben gänzlich aus. In Abidjan mussten während des Konflikts in den
Jahren 2010/2011 fast alle Spitäler und Kliniken für sechs Monate schlies-
sen, weil sie Opfer von Vandalen, Plünderungen und Besetzungen gewor-
den waren. Dennoch steht das staatliche Gesundheitssystem von Côte
d’Ivoire, namentlich jenes in Abidjan und Umgebung, im regionalen Ver-
gleich relativ gut da. So lassen sich auch wohlhabendere Bevölkerungs-
schichten teilweise in öffentlichen Gesundheitszentren behandeln, was für
ein gewisses Vertrauen ins ivorische Gesundheitssystem spricht. Die Re-
gierung Ouattara bemüht sich denn auch, das Gesundheitswesen nach
den Krisenjahren wieder aufzubauen. Dennoch würden mehr Mittel benö-
tigt, um die nach wie vor bestehenden infrastrukturellen Probleme, die
mangelnde Ausstattung und die schwierige Personalsituation des Systems
vollständig zu beheben. Auch wenn von gut ausgebildeten Fachleuten be-
richtet wurde, wird die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) emp-
fohlene Ärztedichte von einem Arzt / einer Ärztin auf maximal 600 Perso-
nen selbst in Abidjan und Umgebung – wo 60 Prozent des medizinischen
Personals des Landes tätig sind, während lediglich ein Fünftel der Bevöl-
kerung dort lebt – mit einem Arzt / einer Ärztin auf durchschnittlich 4400
Personen bei weitem verfehlt. Die Apotheken in Abidjan haben ein gutes
Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente. Fälschungen mit unsi-
cherem Inhalt können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Grundsätzlich
müssen Betroffene für gesundheitliche Behandlungen selbst aufkommen,
was die arme Bevölkerung in ihrem Zugang zu medizinischen Leistungen
benachteiligt. Die von der Regierung Ouattara eingeführte kostenlose Ge-
sundheitsbehandlung für alle wurde wegen der hohen Kosten bald wieder
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aufgehoben. Mütter und ihre Kinder profitieren allerdings nach wie vor da-
von, wobei nicht klar ist, ob tatsächlich jegliche notwendigen Leistungen
gedeckt sind. 2015 wurden ehrgeizige Pläne für eine universelle Kranken-
versicherung aufgestellt, die 2017 von der Regierung verabschiedet wur-
den. Sie versprechen Verbesserungen in der Gynäkologie, bei der Behand-
lung von Infektionskrankheiten und in der Kinderheilkunde. So ist denn
auch die Sterblichkeit der Kinder unter fünf Jahren bei landesweit 93 pro
1000 Geburten weiterhin hoch, auch wenn sie in den letzten Jahren redu-
ziert werden konnte und in Abidjan etwas tiefer liegen dürfte (vgl. The World
Bank, World Bank Group to support Cote d’Ivoire’s Health Systems
Strengthening and Ebola Preparedness, 25. November 2014; CYRIL K.
DADDIEH, a.a.O., 2016, 289f.; KATHARINA HEITZ TOKPA ET AL., Der Ebola-
Ausbruch im Vergleich: Liberia und Côte d’Ivoire, in: GIGA Focus Afrika,
09/2014; Organisation mondiale de la Santé [OMS], Suivi des progrès vers
la Couverture sanitaire universelle en Côte d’Ivoire, November 2015; Aus-
wärtiges Amt [Deutschland], Côte d'Ivoire: Reise- und Sicherheitshinweise,
letzte Aktualisierung am 18. Mai 2017; GIZ, a.a.O., letzte Aktualisierung
Juni 2017; Global Fund, Country Impact Report – Côte d'Ivoire, April 2016;
U.S. Department of State, Country Information – Côte d'Ivoire, letzte Aktu-
alisierung am 16. Mai 2017; Ministère de la Santé et de l’Hygiène Public
[Côte d'Ivoire], Plan National de Développement Sanitaire 2016-2020, un-
datiert; New Telegraph [Lagos], 15,000 doctors dump Nigeria for overseas,
18. Mai 2017; INS / DGPLP, a.a.O., Juli 2015; The Lancet Public Health,
Two days in Abidjan: finding the voice of francophone Africa, in: The Lancet,
2 [2], Februar 2017, 56; UNICEF, Annual Report 2015 – Cote d’Ivoire, un-
datiert).
7.3.5 Côte d’Ivoire lag im Gender Inequality Index (GII) des UNDP, der ne-
ben der reproduktiven Gesundheit und den Mitbestimmungsmöglichkeiten
von Frauen auch deren Teilnahme am Wirtschaftsleben berücksichtigt, im
Jahr 2015 auf dem 155. Rang von 159 untersuchten Ländern. Gesamthaft
betrachtet ist das Land von einer Gleichberechtigung zwischen Männern
und Frauen mithin noch weit entfernt. Dies gilt insbesondere für die ländli-
chen Regionen, wo sich die Bevölkerung noch stark an Traditionen orien-
tiert. Eine bessere Stellung der Frauen im Beruf und im privaten Bereich
korreliert denn auch mit städtischem Umfeld, höherer Schulbildung und
steigendem sozialem Niveau. So sind gerade in Abidjan viele Frauen west-
lich eingestellt und kämpfen für bessere Rechte und Mitsprachemöglich-
keiten in Politik und Wirtschaft. Zudem sind dort viele internationale Orga-
nisationen im Bereich der Unterstützung von Frauen und Mädchen tätig.
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Seite 20
Dementsprechend können sich alleinstehende Frauen in der Küstenmetro-
pole niederlassen, ohne um ihre Sicherheit fürchten zu müssen oder mit
geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert zu sein.
Auch werden alleinstehende Frauen nicht in grundsätzlicher Weise vom
Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen, selbst wenn es vorkommen
kann, dass sie aufgrund ihres Geschlechts in Einzelfällen mit Diskriminie-
rung konfrontiert sind. So werden Beförderungen teilweise vom Zivilstand
abhängig gemacht und gewisse Vermieter dulden keine unverheirateten
Frauen als Mieterinnen. In der Regel ist der Zugang von Frauen zum Woh-
nungsmarkt aber lediglich von ihrer Zahlungsfähigkeit abhängig (vgl.
UNDP, a.a.O., undatiert; GIZ, a.a.O., letzte Aktualisierung Juni 2017; Le
Monde, En Côte d'Ivoire, des femmes libres et sans mari, 23. Januar 2015;
Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada, Côte
d’Ivoire : information sur la situation des femmes éduquées qui vivent
seules, qu'elles soient célibataires ou divorcées, particulièrement à Abidjan
et à Bouaké; information indiquant si elles peuvent obtenir un emploi et un
logement; services de soutien qui leur sont offerts [2014-avril 2016],
2. Mai 2016).
7.3.6 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die sicherheitspoliti-
sche Lage in Côte d’Ivoire im Allgemeinen und in Abidjan im Besonderen
seit Ende der Krise in den Jahren 2010/2011 grundsätzlich relativ ruhig und
stabil ist und mithin keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vorherrscht.
Auch in ökonomischer Hinsicht erlebt das Land seither einen Aufschwung.
Von dieser Entwicklung profitieren aber längst nicht alle Ivorer. Das Wirt-
schaftszentrum Abidjan verzeichnet zwar die niedrigste Armutsrate des
Landes. Die Gegensätze zwischen Arm und Reich sind aber auch dort
nach wie vor gross. Namentlich für jene, die im informellen Sektor tätig
sind, ist das Auskommen zeitweise schwierig. Hinzu kommt, dass die Le-
benshaltungskosten in Abidjan relativ hoch sind. In den Slums, wo Men-
schen in armen Verhältnissen in der Küstenmetropole regelmässig leben,
ist die Beschaffung von Trinkwasser unter Umständen mühselig. Das staat-
liche Gesundheitssystem von Côte d’Ivoire, namentlich jenes in Abidjan
und Umgebung, schneidet im regionalen Vergleich relativ gut ab. Dennoch
werden weiterhin infrastrukturelle Probleme, eine mangelnde Ausstattung
und eine schwierige Personalsituation beklagt. Die ivorische Bevölkerung
muss grundsätzlich selbst für die gesundheitliche Behandlung aufkommen.
Immerhin profitieren Mütter und ihre Kinder – zumindest teilweise – von
kostenlosen Behandlungen. Dennoch bleibt die Sterblichkeit von Kindern
unter fünf Jahren hoch. In Abidjan ist es grundsätzlich auch für alleinste-
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Seite 21
hende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicher-
heit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hinder-
nissen konfrontiert wären.
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführerin – eine [junge] Frau, die selbst keine gesund-
heitlichen Probleme geltend macht – hat in Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht keine glaubhaften Angaben zu ihren Lebensbedingungen in Abidjan
gemacht. Ihre Ausführungen, wonach sie vor ihrer ersten Ausreise wäh-
rend zwei Jahren an verschiedenen Orten unter anderem bei ihrer Freun-
din (die damals ihre Flucht organisiert und finanziert habe) im Quartier (…)
in Abidjan und vor ihrer zweiten Ausreise in einer Kirche [in einem anderen
Quartier] in Abidjan (wo sie einen Gläubigen kennengelernt habe, der ihre
Reise bezahlt habe) untergekommen sei, überzeugen nicht. So sind diese
Angaben eng mit ihren vom SEM für unglaubhaft befundenen Asylgründen
verknüpft und wirken entsprechend konstruiert. Mithin fehlt es vorliegend
auch an plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in
Abidjan zu jenen geschätzt 20 bis 25 Prozent der Bevölkerung gehört, die
in Armut leben. Auch den Akten können keine entsprechenden Hinweise
entnommen werden. Vielmehr ist angesichts ihrer Aussage anlässlich der
BzP, sie sei bis sie 18 Jahre alt gewesen sei zur Schule gegangen (vgl.
A1/8, Rz. 8), davon auszugehen, dass sie nicht Teil der unter der Armuts-
grenze lebenden Bevölkerungsschicht ist. So profitieren gemäss den kon-
sultierten Quellen nur etwa 20 Prozent der Kinder in Côte d’Ivoire von einer
über die sechs Jahre Grundstufe hinausgehenden Sekundarschulausbil-
dung (vgl. GIZ, a.a.O., letzte Aktualisierung Juni 2017). Zu ihrer Erwerbs-
tätigkeit machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben. Wäh-
rend sie bei der BzP noch vortrug, in ihrer Heimat nie einer Arbeit nachge-
gangen zu sein (vgl. A1/8, Rz. 8), gab sie bei der darauffolgenden Anhö-
rung zu Protokoll, unter anderem in Abidjan in einem Restaurant tätig ge-
wesen zu sein (vgl. A14/12, F6 ff.). Angesichts dieser Ungereimtheiten und
ihrer relativ umfassenden Schulbildung ist anzunehmen, dass sie vor ihrer
Ausreise aus Côte d’Ivoire einer Erwerbstätigkeit nachging. Auch ist mit
Blick auf die Ausführungen des zuständigen Migrationsamts im Entscheid
vom 8. Mai 2017 bezüglich der Facebook-Seite der Beschwerdeführerin,
auf der zwischenzeitlich alle Einträge gelöscht wurden, davon auszugehen,
dass sie in Abidjan und Umgebung über ein Beziehungsnetz (Familie und
Freunde) verfügt, auf deren Hilfe sie bei ihrer Rückkehr nötigenfalls zählen
kann. Ihre pauschalen Angaben zu ihren freundschaftlichen und familiären
Beziehungen in ihrer Heimat anlässlich ihrer Befragungen sowie im Schrei-
ben vom 21. Juni 2017 vermögen nicht zu überzeugen. Ebenfalls nichts
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Seite 22
zur Sache tut ihre im letztgenannten Schreiben geäusserte Bemerkung,
dass sie auch in der Schweiz und [einem anderen europäischen Land] über
Kontakte verfüge. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass es für die Be-
schwerdeführerin anfangs nicht einfach werden dürfte, in ihrer Heimat mit
ihren drei kleinen Kindern wieder Fuss zu fassen, ist unter den dargelegten
Umständen (Ausbildungsniveau der Beschwerdeführerin, Erwerbserfah-
rung und vorhandenes Beziehungsnetz) trotzdem anzunehmen, dass sie
sich in Côte d’Ivoire wieder integrieren können. Die Kinder der Beschwer-
deführerin sind zwar in der Schweiz geboren. Die zwei jüngeren sind je-
doch (…) noch vollständig von ihrer Mutter abhängig und haben somit nur
einen geringen Bezug zur Umwelt. Die (…)jährige B._______ hat, wie vom
zuständigen Migrationsamt im Entscheid vom 8. Mai 2017 zu Recht argu-
mentiert, einen grossen Teil ihres Lebens in Côte d’Ivoire verbracht, wes-
halb sie sich dort schon nach relativ kurzer Zeit wieder einleben dürfte.
Zudem ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme von B._______ – [gesundheitliche Probleme] – in Abidjan
weiterbehandelt werden können, weil die Gesundheitsversorgung und der
Zugang dazu für Mütter und Kinder grundsätzlich gewährleistet ist. Ohne-
hin wurde das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arztzeugnis nie beim
Gericht eingereicht. Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen Behand-
lung von B._______ wird zudem auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme
von medizinischer Rückkehrhilfe verwiesen.
7.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Côte d’Ivoire insgesamt als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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Seite 23
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 26. April 2016 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: