B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2349/2017
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende und ihr Kind,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. März 2017 / N (…).
E-2349/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am (…) 2015 in die Schweiz ein und
suchten gleichentags um Asyl nach. Am 13. November 2015 fand die Be-
fragung zur Person (BzP) statt. Anlässlich dieser machten sie geltend, sie
seien iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Im Mai 2010 seien sie
in den Nordirak ausgereist. Am (…) 2015 hätten sie den Irak verlassen.
A.b Der Beschwerdeführer führte aus, er stamme ursprünglich aus
D._______, Stadt E._______, Provinz F._______. Seine Mutter, seine Ge-
schwister, zwei Onkel und eine Tante lebten momentan in der Provinz
F._______. Er habe die zwölfte Klasse abgeschlossen und eine Ausbildung
zum (…) absolviert und auch auf dem Beruf gearbeitet. Vor der Ausreise
habe er ein (…)geschäft geführt, das er auf den Namen seines älteren Bru-
ders gepachtet habe. Im Nordirak sei er als Angestellter einer (…) tätig ge-
wesen. Seine Shenasnameh habe er auf dem Weg in den Irak verloren.
Sein Bruder habe ihm gestützt auf eine Vollmacht eine neue Shenasnameh
ausstellen lassen können.
A.c Die Beschwerdeführerin berichtete, sie habe seit der Heirat in
G._______, Provinz F._______ gelebt. Ihre Eltern, eine Schwester, sechs
Onkel und drei Tanten lebten zurzeit in der Provinz F._______. Sie sei acht
Jahre lang zur Schule gegangen, habe sie jedoch nicht abschliessen kön-
nen wegen der Probleme ihres Vaters. Sie habe eine Ausbildung zur (…)
gemacht und danach sowohl im Iran als auch im Nordirak diesen Beruf
ausgeübt. Persönlich habe sie keine Probleme im Iran gehabt. Ihr Ehe-
mann sei politisch aktiv und ihr Vater (…) Jahre lang inhaftiert gewesen. In
der Schweiz habe sie eine (…), die Asyl erhalten habe. Diese und ihr Mann
seien mit ihnen im Irak gewesen und auch zusammen in die Schweiz ge-
reist.
B.
B.a Am 27. Februar 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ver-
tieft und am 13. März 2017 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Dabei
führte er aus, er habe zu seiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder
Kontakt. Im Iran habe er ein (…)geschäft gehabt. Die Ware habe er (…)
aus dem Irak eingeführt. (…) hätten die Artikel, beispielsweise (…), über
die (…).
Von 2008 bis 2010 sei er im Iran im Geheimen für die Komala-Partei ([…])
tätig gewesen. Da er sich wegen seiner Arbeit öfters im Irak aufgehalten
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habe, sei der Kontakt zur Partei entstanden. Er habe Propagandamaterial
(Compact Discs [CD's], Zeitungen) vom Irak in den Iran (…) und unter den
Mitgliedern verteilt. Das Propagandamaterial habe er jeweils in den (…)
der (…) versteckt. Die eingeführte Ware habe er zunächst in einem (…)
deponiert. Er habe dieses zusammen mit einem Mann namens H._______
gemietet, welcher (…) habe. Manchmal habe er das Propagandamaterial
bei seinem Bruder in F._______ versteckt. Davon habe nur seine Schwä-
gerin gewusst.
Eines Abends habe er im (…) die transportieren Schachteln geöffnet und
die CD's herausgenommen. Um deren Inhalt zu verschleiern, habe er diese
mit «(…)», «(…)» oder mit (…) beschriftet. H._______ habe ihn dabei er-
wischt. Dieser sei sehr neugierig gewesen, habe ihm eine Zeitung und zwei
CD's aus der Hand genommen und gesehen, dass diese von der Komala
herausgegeben worden seien. Er – der Beschwerdeführer – habe nicht ge-
wusst, wie er handeln soll, da diese Sachen, die dieser in der Hand gehal-
ten habe, verboten seien. H._______ habe ihn noch gefragt, was er ma-
chen werde und sei gegangen. Umgehend habe er den Sohn seiner
Schwester angerufen und gebeten, ihn zu holen. Zusammen seien sie
nach F._______ zu einem Freund gefahren. Dort habe er übernachtet und
das mitgenommene Parteimaterial bei diesem gelassen.
Am nächsten Tag habe er auf dem (…) in F._______ H._______ gesucht,
um zu überprüfen, ob dieser dort am Arbeiten sei. Unerwartet habe seine
Schwägerin ihn angerufen und ihm mitgeteilt, das Ministerium für Nach-
richtenwesen (nachfolgend Ettela'at) habe nach ihm gesucht. Er habe
Angst bekommen und nicht gewusst, was tun. Er habe sich von einem (…)
zu einem (…) fahren lassen und dort auf eine Bank gesetzt, um nachzu-
denken. Von (…) habe er den Ehemann der älteren Schwester der Be-
schwerdeführerin angerufen. Er habe gesagt, sie sollen die Beschwerde-
führerin so schnell als möglich zu sich nach Hause holen. Nach ungefähr
eineinhalb Stunden habe er erneut angerufen und festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin mittlerweile dort eingetroffen sei. Die Beschwerdeführe-
rin habe ihm erzählt, der Ettela'at habe bei ihnen zu Hause nach ihm ge-
fragt und sie ersucht, ihm auszurichten, er möge zum Ettela'at kommen. Er
habe sie gebeten, einen bestimmten Freund, der gleichzeitig ein entfernter
Verwandter sei, anzurufen und diesen zu bitten, sie nach I._______ (Iran)
zu fahren. Er selbst sei direkt nach I._______ gefahren. Nach zwei Tagen
seien die Beschwerdeführerin und der Sohn angekommen. Währendem er
auf seine Familie gewartet habe, habe er Kontakt mit J._______ aufge-
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nommen, einer Führungsperson der Partei. Dieser habe ihnen ein Auto ge-
schickt, mit welchem sie über die Grenze in den Irak gebracht worden
seien.
Sie seien zum Stützpunkt der Partei in K._______ (Nordirak) gegangen.
Zwei bis drei Tage später seien sie nach L._______ weitergezogen. Von
dort aus habe er aufgrund der Nähe zur iranischen Grenze besser für die
Partei arbeiten können. Wenn jemand der Partei habe beitreten wollen,
habe er diesen zur ihr gebracht. Zudem habe er Veranstaltungen mitorga-
nisiert. Nebenbei sei er in einem (…) tätig gewesen. (…) Jahre lang hätten
sie in L._______ gewohnt. Im Anschluss hätten sie sich (…) Jahre und (…)
Monate in M._______ aufgehalten. Dort habe er in einer (…) gearbeitet.
Aufgrund der unsicheren Lage in M._______, vor allem wegen des Islami-
schen Staates (IS), seien sie schliesslich nach N._______ gegangen. Un-
gefähr (…) Jahr, bis 20(…), hätten sie sich dort bis zur Reise in die Schweiz
aufgehalten. Fotos von der Arbeit im Irak habe er nicht. Sie hätten auf An-
raten des Schleppers alle iranischen Unterlagen, auch die Partei betref-
fend, vernichtet. In der Schweiz sei er Mitglied des (…) der Komala-Partei.
Er nehme an verschiedenen Veranstaltungen, Kundgebungen und Sitzun-
gen teil und sei im (…) ins (…) der Partei gewählt worden. Anlässlich einer
Veranstaltung in O._______ habe er eine kurze Rede gehalten.
B.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung berichtete der Beschwerdefüh-
rer, er habe mit J._______ Kontakt aufgenommen, um Dokumente zu be-
schaffen. Zudem habe er seinen Neffen, der kurz nach ihm ausgereist sei
und nun in P._______ wohne, damit beauftragt, einen neuen Parteiausweis
für ihn zu organisieren. Dieser habe die Unterlagen bei der Ausreise jedoch
im Iran lassen müssen. Ein Freund seines Neffen im Nordirak habe diesem
die Dokumente nach P._______ geschickt. Der Neffe habe den Parteiaus-
weis von dort aus in die Schweiz weitergeleitet.
B.c Am 13. März 2017 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ver-
tieft zu ihren Asylgründen. Sie führte aus, zu ihrer Mutter habe sie täglich
Kontakt, zu anderen Verwandten nicht. Ihr Vater sei als (…) aktiv gewesen
und deshalb mehrmals inhaftiert worden, das letzte Mal für (…) Jahre. Aus
der letzten Haft sei er (…) Jahre vor ihrer Heirat freigelassen worden. Da-
nach sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme
mit den iranischen Behörden mehr gehabt.
Eines Tages seien zwei Leute vom Ettela'at in ziviler Kleidung bei ihnen zu
Hause vorbeigekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt.
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Dieser sei nicht anwesend gewesen. Sie hätten ihr gesagt, er solle bei
ihnen vorbeikommen. Aufgrund der Probleme ihres Vaters respektive des-
sen Inhaftierungen sei sie bereits traumatisiert gewesen. Sie habe Angst
bekommen und nicht gewollt, dass sich die Geschichte wiederhole. Darauf-
hin sei sie zu ihrer Schwiegermutter gegangen, die im gleichen Haus ge-
wohnt habe, und danach zu ihrer Schwester. Dort habe der Beschwerde-
führer sie angerufen. Sie habe ihm gesagt, sie müssten den Iran verlassen.
Bis zu diesem Vorfall hätten sie ein normales Leben geführt. Sie habe nicht
gewusst, dass er Mitglied der Komala sei und im Geheimen für diese ge-
arbeitet habe. Sie habe zwar vermutet, dass er für die Komala tätig sei, da
jeweils deren Sender auf dem Fernseher eingeschaltet gewesen sei, aber
erst nach dem Besuch des Ettela'at sei es ihr bewusst geworden. Sie habe
mit dem Beschwerdeführer nie über dieses Thema geredet. Zwar habe sie
ihn zweimal darauf angesprochen, ob er Mitglied der Komala sei. Er habe
ihr aber nur geantwortet, er werde zum richtigen Zeitpunkt mit ihr darüber
sprechen. Sie selbst habe sich nie politisch engagiert.
Zusammen mit ihrer jüngeren Schwester seien sie in den Nordirak ausge-
reist. Dort hätten sie einige Tage im Lager der Komala verbracht. Danach
seien sie nach L._______ gegangen. Trotz Sorge wegen einer allfälligen
Entführung ihres Kindes habe der Beschwerdeführer die politischen Aktivi-
täten weitergeführt. Er habe Werbung für die Partei gemacht und neue Mit-
glieder rekrutiert. Aufgrund der unsicheren Lage im Nordirak seien sie
schliesslich in die Schweiz gereist.
C.
Mit Verfügung vom 21. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
den Vollzug an und änderte die Personalien im zentralen Migrationssystem
(ZEMIS).
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Seite 6
D.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person der Unterzeichnenden
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschrei-
ben von Q._______ vom 9. April 2017 betreffend das Kind sowie eine Für-
sorgebestätigung vom 12. April 2017 ein.
E.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 gaben die Beschwerdeführenden eine Be-
stätigung der Komala-Partei vom 22. April 2017 in Kopie (inkl. eigener
Übersetzung) zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte den Beschwer-
deführenden eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw An-
gela Stettler und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 9. Mai
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung
zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Als Beweismittel reichten sie folgende
Unterlagen ein: eine Bestätigung der Komala-Partei vom 22. April 2017 im
Original, eine weitere Bestätigung der Komala-Partei in Kopie (ohne Über-
setzung in eine Amtssprache), Facebook-Einträge des Beschwerdefüh-
rers, ein Ausdruck der Internetseite der Komala-Schweiz sowie diverse Fo-
tos.
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Seite 7
I.
Am 20. Februar 2018 und 13. September 2018 reichten die Beschwerde-
führenden weitere Fotos betreffend die politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers ein.
J.
J.a Am 6. März 2019 ersuchte MLaw Angela Stettler das Gericht um Ent-
lassung aus dem amtlichen Mandat sowie um Beiordnung von Rechtsan-
walt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
J.b Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 entliess die Instruktions-
richterin MLaw Angela Stettler aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbei-
ständin der Beschwerdeführenden und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther
als neuen amtlichen Rechtsbeistand ein.
K.
Mit Eingabe vom 5. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Betäti-
gung für die Komala-Partei im Iran sowie im Nordirak sei nicht glaubhaft.
Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien stereotyp
ausgefallen und liessen Spezialwissen vermissen. Angesichts seines be-
haupteten (…)jährigen Engagements für die Partei dürften mehr Substanz
und Einzelheiten zu den jeweiligen Tätigkeiten erwartet werden. Auf die
Fragen zu seinem Engagement im Iran und Nordirak habe er anlässlich
der beiden Anhörungen stets die gleichen Antworten ohne Substanz gege-
ben. Trotz wiederholten Nachfragens habe er im Laufe der Anhörung keine
weiteren Elemente genannt. Die Aussagen zur Komala-Partei seien insge-
samt oberflächlich gewesen. Zwar sei er in der Lage gewesen, Namen ei-
niger Parteigrössen zu nennen, habe von der Spaltung der Partei wegen
des Verhaltens von Abdullah Mohtadi gewusst und auf die Bemühungen
der Einigung zwischen den Parteiflügeln hingewiesen. Dies stelle jedoch
kein Spezialwissen dar. Hinzu komme, dass er auf die Fragen zur Ideologie
oder den Zielen der Partei nur die allgemein bekannten Informationen wie-
dergegeben habe. Da er mehrere Jahre in der Propagandaabteilung der
Partei tätig gewesen seien wolle und neue Mitglieder habe anwerben be-
ziehungsweise ihnen die Ziele habe näherbringen müssen, wären insoweit
substantiiertere Aussagen zu erwarten gewesen. Die vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Aufgaben im Nordirak (Organisation von Veranstaltun-
gen, neue Mitglieder zur Partei bringen respektive Auskünfte betreffend
das Auffinden der Partei erteilen) erschienen überflüssig, da er selbst zu-
treffend ausgeführt habe, die Komala sei eine der wichtigsten Parteien des
iranischen Kurdistans und es gäbe eigentlich niemanden, der diese nicht
kenne. Der Standort des Camps der Komala in K._______ sei ebenfalls
bekannt. Dies lasse die angebliche Tätigkeit für die Komala zusätzlich un-
wahrscheinlich erscheinen. Ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete
politische Tätigkeit sei der Umstand, dass er trotz Aufforderung keine Fotos
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Seite 10
zum Beleg der mehrjährigen Arbeit für die Komala eingereicht habe. Zwar
könne von geheimen Tätigkeiten im Iran kein Bildmaterial erwartet werden.
Indes sei vom Vorhandensein von Fotos betreffend die Aufgaben im Irak
auszugehen. Er habe angegeben, die wichtigsten Veranstaltungen organi-
siert zu haben. Vor dem Hintergrund, dass an solchen Anlässen üblicher-
weise Foto- oder Videoaufnahmen gemacht würden, erscheine es unwahr-
scheinlich, dass er für die Komala tätig gewesen sein will, aber kein ent-
sprechendes Bildmaterial einreichen könne. Das Bildmaterial hätte er sich
von Parteimitgliedern im Nordirak beschaffen können, da er gemäss Anga-
ben Kontakt zu diesen pflege.
Weiter seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, das politische
Engagement im Iran und Nordirak glaubhaft zu machen. Der Bericht zum
plötzlichen Erhalt des neu ausgestellten Parteiausweises überzeuge nicht.
Da er selber keine iranischen Dokumente habe mitnehmen können, sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er seinen Neffen mit deren Transport hätte
beauftragen sollen. Dieser sei bei seiner Reise nach P._______ ebenfalls
mit dem Risiko einer Ausweisung in den Iran konfrontiert gewesen. Der
Beschwerdeführer hätte sich den Ausweis zum Zeitpunkt der Ausstellung
schicken lassen können, wie er es gemäss seinen Angaben vor der ergän-
zenden Anhörung angeblich durch einen Kollegen des Neffen getan habe.
Weiter komme dem Mitgliederausweis kein Beweiswert zu, da dieser nach-
gemacht und nicht im (…) 2010 ausgestellt worden sei. Bei der Bestätigung
der Komala Party of Kurdistan vom 6. Februar 2017 handle es sich um ein
Gefälligkeitsschreiben. Das Schreiben sei sehr allgemein gehalten und
nenne weder die Art der politischen Aktivitäten noch die Quellen, auf die
sich die Bestätigung stütze.
4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz sodann zum
Schluss, die vorgebrachte Verfolgung durch den Ettela'at und die deshalb
erfolgte Flucht in den Nordirak seien nicht glaubhaft.
Mit Blick auf die Befürchtung, vom Ettela'at entdeckt worden zu sein, und
angesichts der diversen von ihm ergriffenen Vorsichtsmassnahmen sei das
weitere Verhalten des Beschwerdeführers mit der allgemeinen Erfahrung
und der Logik des Handelns schwer vereinbar. Namentlich sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb er seine Familie über die mutmassliche Entdeckung
durch den Ettela'at nicht informiert beziehungsweise nicht gewarnt habe.
Dies umso mehr, als er angegeben habe, sich vor den Massnahmen des
Ettela'ats zu fürchten. Weiter sei im Hinblick auf seine eigene Sicherheit
nicht verständlich, dass er bis zum Nachmittag des nächsten Tages keinen
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Kontakt zu seinen Angehörigen aufgenommen habe. Es wäre zu erwarten
gewesen, dass er sich früher bei seinen Angehörigen nach irgendwelchen
Vorkommnissen erkundige. Weiter laufe der Logik des Handelns und all-
gemeinen Erfahrung zuwider, dass er bis heute keine Kenntnis davon ha-
ben soll, was mit seinem (…) geschehen sei. Dies müsste ihn interessiert
haben. Selbst bei Furcht vor weiteren Problemen wäre es ihm oder seiner
Familie möglich gewesen, eine unbeteiligte Person darum zu bitten, sich
vor Ort umzusehen.
Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten unter-
schiedliche Aussagen gemacht, was eine Verfolgung durch den Ettela'at
unwahrscheinlich erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer habe angege-
ben, sie seien alleine ohne weitere Personen in den Nordirak gereist. Da-
gegen habe die Beschwerdeführerin gesagt, ihre jüngere Schwester sei mit
ihnen ausgereist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine
Schwägerin nicht erwähnt, weil er nicht explizit gefragt worden sei und ihre
Ausreise nichts mit der ihren zu tun gehabt habe, vermöge nicht zu über-
zeugen. Er sei konkret gefragt worden, ob ihn weitere Personen auf der
Reise in den Irak begleitet hätten.
4.3 Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, zwi-
schen der Verfolgung und der Haft des Vaters der Beschwerdeführerin und
der Ausreise der Beschwerdeführenden bestehe kein sachlicher und zeitli-
cher Kausalzusammenhang, der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich wäre.
4.4 Ferner lege der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden im (…)
2011, also rund 16 Monate nach der Ausreise in den Nordirak, neue
Shenasnameh ausstellen liessen, nahe, dass sie im Iran nicht gefährdet
gewesen seien.
4.5 In Bezug auf die Ausreise aus dem Nordirak sei sodann festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden iranische Staatsangehörige seien und eine
Rückkehr in den Iran zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb es sich
erübrige, eine mögliche Gefährdung oder Rückkehrhindernisse betreffend
den Nordirak zu prüfen.
4.6 Schliesslich gelangt die Vorinstanz betreffend die exilpolitischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Schluss, diese liessen
keine besondere Exponierung erkennen beziehungsweise liessen ihn nicht
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als ernstzunehmenden Gegner des politischen Systems im Iran erschei-
nen. Zwar sei er am (…) in das (…) der Komala-Partei gewählt worden.
Seinen Aussagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er in dieser Funk-
tion besondere Aufgaben oder eine Führungsrolle übernommen habe. Er
sei nicht in der Lage gewesen zu erläutern, worin die erwähnte Vertretung
der Partei konkret bestehe. Auch betreffend die Herstellung des Kontaktes
zwischen neuen und bestehenden Mitgliedern sei keine aktive Rolle aus-
zumachen. Auch könne er die Mitgliederanzahl der Komala in der Schweiz
nicht nennen. Die Mobilisierung zu den Veranstaltungen in verschiedenen
Schweizer Städten sei ohne sein Zutun erfolgt. Die eingereichten Beweis-
mittel änderten an dieser Einschätzung nichts. Die rein optische Erkenn-
barkeit auf Fotografien führe gemäss Rechtsprechung zu keinem beson-
deren Profil. Auch der Umstand der Mitgliedschaft beim (…) der Komala
habe keine Gefährdung zur Folge. Gemäss Rechtsprechung ergebe sich
alleine aus einem Titel beziehungsweise einer Kaderposition kein beson-
deres Profil. Es sei eine weitere Exponierung erforderlich, um von einer
möglichen Gefährdung auszugehen.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Verlet-
zung von Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe der
Beschwerdeführer die Aktivitäten für die Komala-Partei detailliert geschil-
dert. Da diese Partei im Iran verboten sei, habe er das Material im Gehei-
men verteilen müssen. Zudem habe er den Vorfall, bei dem er entdeckt
worden sei, substantiiert und mit Realkennzeichen versehen beschrieben.
Die diesbezüglichen Schilderungen hätten im Protokoll der Anhörung drei-
einhalb Seiten Blocktext beansprucht. Er habe zudem in der direkten Rede
wiedergeben können, was er zu seinem Neffen gesagt habe, als er ihn
nach dem Weggang von H._______ aus dem (…) angerufen habe. Ferner
habe er seine Gefühle am nächsten Tag, als er von der Suche des Ettel-
a'ats erfahren habe, genau beschreiben können. Die Schilderungen zu sei-
nem Verhalten, namentlich die Fahrt mit dem (…), der Aufenthalt im (…),
das Überlegen zum weiteren Vorgehen, der Anruf aus der (…) sowie die
Sorge um die Familie seien lebensnah und präzise gewesen. Der Einwand
der Vorinstanz, er habe nur oberflächliche Angaben gemacht, sei daher
unzutreffend. Auch betreffend seine Aufgaben im Irak habe er genaue An-
gaben gemacht. Die Vorinstanz habe ferner die Angaben der Beschwerde-
führerin unberücksichtigt gelassen. Auch sie habe mehrmals die Aktivitäten
des Beschwerdeführers für die Partei im Nordirak erwähnt.
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Die Vorinstanz komme weiter zum Schluss, die Aussagen des Beschwer-
deführers zur Komala-Partei seien oberflächlich und er habe kein Spezial-
wissen angegeben. Er habe jedoch die wesentlichen Ziele der Partei an-
lässlich der Anhörung aufzählen können. Die Tatsache, dass die Parteiziele
öffentlich bekannt seien, ändere nichts am korrekten Beantworten aller Fra-
gen zur Partei. Diese Ziele habe er auch den neuen Mitgliedern erklärt. Die
Vorstellung der Vorinstanz gehe fehl, wonach Personen, die Mitglieder wer-
den möchten, sich einfach zur Parteizentrale begeben könnten und dort
direkt mit dem Vorgesetzten sprechen. Es sei nötig gewesen, dass der Be-
schwerdeführer neue Sympathisanten und Mitglieder in K._______ vorge-
stellt habe. Zudem habe er Spezialwissen zur Partei angeben können. Er
habe auf die gleichen Ziele der Komala Schoreschgeran und der Komala
Zahmatkeschan sowie deren unterschiedlichen Führungsstil hingewiesen.
Er habe auch die Umstände zur Spaltung der Partei erklärt. Allgemein habe
er sehr ausführlich berichtet. Die Anhörung habe übermässig lange gedau-
ert, weshalb der Vorwurf oberflächlicher Angaben fehl am Platz erscheine.
Zu den fehlenden Fotos zum Beleg der Parteiarbeit für die Komala im Irak
habe er eine plausible Erklärung vorbringen können. Sein Rucksack sei auf
dem Weg nach Griechenland verloren gegangen. Anlässlich der ergänzen-
den Anhörung habe er auf seinem Mobiltelefon das (…)-Profilbild von
R._______, einer führenden Persönlichkeit der Komala-Partei im Iran, zei-
gen können. Es scheine ausgeschlossen, dass ein beliebiges Komala-Par-
teimitglied in der Schweiz, welches nicht bereits im Iran Kontakt zu Herrn
R._______ hatte, mit diesem eine (…)-Konversation führe. Seine Aktivitä-
ten im Irak habe er anhand seiner glaubhaften Schilderungen sowie durch
den Parteiausweis nachweisen können.
Weiter verkenne die Vorinstanz, dass es sich beim eingereichten Mitglie-
derausweis um ein Duplikat handle, dessen Ausstellungsdatum irrelevant
sei. Das Original sei am (…) 2010 in L._______ ausgestellt worden, was
auf dem Ausweis vermerkt sei. Der Beschwerdeführer habe zudem weitere
Angaben zum Parteiausweis gemacht, namentlich die erforderliche Erneu-
erung alle sechs Monate. Die Vorinstanz habe auch keine Fälschungs-
merkmale ausgemacht. Der vorinstanzliche Einwand betreffend den Neffen
sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der er-
gänzenden Anhörung explizit erklärt, sein Neffe habe den Parteiausweis
nicht persönlich mit nach P._______ genommen, sondern diesen bei einem
Kollegen im Nordirak deponiert. Dieser Kollege habe das Dokument an-
schliessend nach P._______ geschickt.
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Seite 14
Bezüglich des Vorhaltes der Vorinstanz, mit Blick auf die Befürchtung, vom
Ettela'at entdeckt worden zu sein, sei das weitere Verhalten schwer mit der
allgemeinen Erfahrung und Logik vereinbar, sei auf die Erklärung anläss-
lich der Anhörung, wonach er habe abwarten wollen, um zu klären, ob
H._______ wirklich für den Ettela'at arbeite, hinzuweisen. Es sei nachvoll-
ziehbar, dass er sich nicht sofort über dessen Rolle sicher gewesen sei. Er
habe überprüfen wollen, ob dieser am nächsten Tag auf dem (…) er-
scheine. Dies hätte bedeutet, er arbeite wahrscheinlich nicht für den Ettel-
a'at. Zudem habe er seine Familie nicht unnötig verängstigen wollen. Fer-
ner habe er befürchtet, sein Telefon werde abgehört. Die Beschwerdefüh-
rerin habe den Besuch der beiden Beamten detailliert und glaubhaft ge-
schildert. Aufgrund der langjährigen Inhaftierungen ihres Vaters habe sie
gewusst, dass die Sache nicht – wie von den Beamten vorgebracht – mit
zwei Fragen erledigt wäre. Sie habe genau dargelegt, was sie nach dem
Besuch getan und gefühlt habe. Die ausführlichen Schilderungen der Be-
schwerdeführerin habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Da der Be-
schwerdeführer das Propagandamaterial aus dem (…) mitgenommen
habe, habe er kein wesentliches Interesse daran gehabt, über das Schick-
sal seines (…) informiert zu werden. Seine Mutter und Schwester seien
weggezogen. Die anderen Verwandten in G._______ hätten Angst davor
gehabt, sich nach dem (…) zu erkundigen. Dies sei eine plausible Erklä-
rung. Beim Widerspruch zu den Ausreiseumständen handle es sich nicht
um einen zentralen Punkt. Zudem habe er den angeblichen Widerspruch
anlässlich der ergänzenden Anhörung zu erklären vermocht.
Die Ausstellung neuer Schenasnameh im (…) 2011 habe der Bruder des
Beschwerdeführers veranlasst. Sie hätten sich nicht selbst an die lokalen
Behörden gewendet und wegen der Notwendigkeit von Identitätspapieren
den Bruder beauftragt. Daraus könne bezüglich der Verfolgung der Be-
schwerdeführenden nichts abgeleitet werden.
6.
6.1 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, das Schreiben des Se-
cretariat of Komala Party of Kurdistan vom 22. April 2017 sei als Gefälligkeit
zu betrachten. Es sei allgemein gehalten und enthalte nur Elemente, die
bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt seien. Manche Akti-
vitäten, die der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, beispielsweise
das Anwerben oder das Informieren von neuen Mitgliedern, würden darin
nicht genannt. An dem Schreiben falle weiter auf, dass es zwar das Datum
der Ausreise aus dem Irak präzise nenne ([…] 2015), aber den Zeitpunkt
des Anschlusses an die Komala-Partei und das Fluchtdatum nur vage
E-2349/2017
Seite 15
(2008 und 2010) erwähne. Es sei zu erwarten, dass die Partei das Aufnah-
medatum seiner Mitglieder kenne. Ferner erstaune, dass er lediglich eine
Bestätigung des Secretariat of Komala Party of Kurdistan, nicht aber Un-
terstützungsschreiben verschiedener Parteimitglieder mit Führungsfunkti-
onen eingereicht habe, wenn er vorbringe, mit wichtigen Parteigrössen im
Nordirak Umgang gehabt zu haben. Das Beweismittel eigne sich nicht, die
behauptete Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers während der Zeit im Nordirak zu belegen.
6.2 In der Replik halten die Beschwerdeführenden der vorinstanzlichen
Vernehmlassung entgegen, die Behauptung, die Bestätigung der Komala-
Partei vom 22. April 2017 sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei nicht haltbar.
Die Partei habe kein Interesse daran, Mitgliederbestätigungen für Perso-
nen auszustellen, die nicht Mitglied seien. Im genannten Schreiben seien
einige Aktivitäten aufgeführt, die der Beschwerdeführer für die Partei ver-
richtet habe. Es handle sich nicht um eine abschliessende Auflistung. Die
Angaben im Schreiben stimmten mit den Aussagen in den Anhörungen
überein. Ferner gehöre es zur Aufgabe des Sekretariates der Partei, solche
Bestätigungen auszustellen. Die Führungspersonen der Partei müssten
sich um wesentlichere Dinge kümmern. So sei es auch in der Schweiz nicht
üblich, dass der Parteipräsident Mitgliederbestätigungen ausstelle. Weiter
könne das Original der Komala-Bestätigung vom 28. April 2017 nachge-
reicht werden. Da die Vorinstanz das fehlende genaue Beitrittsdatum auf
der Bestätigung bemängelt habe, habe er sich beim Sekretariat erkundigt,
ob das genaue Beitrittsdatum registriert worden sei. Die gleiche Bestäti-
gung sei ihm nun mit dem exakten Beitrittsdatum ausgestellt worden.
7.
7.1 Zunächst ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf den Iran einzugehen, mithin die politischen Aktivitäten
für die Komala-Partei sowie die Verfolgung durch den Ettela'at.
7.2 Bei der Komala handelt es sich um eine kurdische marxistisch-leninis-
tische Organisation aus dem Nordwesten des Irans. Sie ist neben der De-
mokratischen Partei Kurdistans (Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê;
PDK-I) die grösste Partei der politischen kurdischen Bewegung im Iran. Die
Komala wurde 1967 als Splittergruppe der Kommunistischen Demokrati-
schen Partei des Irans gegründet und kämpft seitdem für einen autonomen
kurdischen Staat. Nach der islamischen Revolution im Jahr 1979 blieb die
erhoffte politische Beteiligung aus. Seither führt die Komala einen bewaff-
neten Kampf gegen die Islamische Republik. Die Organisation unterhält
E-2349/2017
Seite 16
mehrere Stützpunkte im Nordirak, darunter das Camp in K._______ bei
Suleimaniya. Auf Veranlassung der Regionalregierung (KRG) stellte die
Komala Mitte der 90er Jahre die Guerillakämpfe gegen den Iran ein. Im
Jahr 2017 kündigte sie die Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes an.
Die Komala teilt sich in verschiedene Fraktionen/Abspaltungen auf, res-
pektive verschiedene Gruppen beanspruchen den Namen Komala (vgl. Ur-
teile des BVGer D-4103/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.5.1 und D-1460/2011
vom 23. September 2013 E. 5.1.1 f. sowie Country Policy and Information
Note, Iran: Kurds and Kurdish political groups, Version 3.0, 2019, Ziff. 8,
ads/attachment_data/file/774854/CPIN_-_IRN_-_Kurds_and_Kur-
dish_pol_groups.pdf, abgerufen: 30.07.2019; Austrian Centre for Country
of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Iran: COI
Compilation, 2018, Ziff. 4.7,
cal/1441174/1226_1534925790_iran-coi-compilation-july-2018-final.pdf,
abgerufen: 30.07.2019;
view/11032014, abgerufen: 30.07.2019).
7.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit dem Jahr 2008 im Iran Mit-
glied der Komala zu sein und während zweier Jahre beziehungsweise bis
zur Ausreise in den Irak im Jahr 2010 für die Komala tätig gewesen zu sein
(vgl. SEM-Akte A18/27 F41 und F46). Er gab an, Mitglied der Abspaltung
Komala (…) zu sein (vgl. a.a.O. F30) und Propagandamaterial aus dem
Irak in den Iran (…) zu haben (vgl. a.a.O. F53). Die Vorinstanz befand diese
Tätigkeiten für unglaubhaft. In der Beschwerde wird im Wesentlichen daran
festgehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitä-
ten für die Komala-Partei seien detailliert gewesen.
7.4 Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu bean-
standen. Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen
sie an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifelt. Auffällig sind insbeson-
dere die oberflächlichen und teilweise (oft) ausweichenden Schilderungen
des Beschwerdeführers zu den politischen Tätigkeiten im Iran. Zu den Um-
ständen, wie der Kontakt zur Partei entstanden ist und zu den Beweggrün-
den des Beitritts äusserte er sich trotz mehrfacher Nachfrage durch den
Fachreferenten der Vorinstanz lediglich vage und knapp (vgl. a.a.O. F67
ff.). Er gab an, ein Mann namens J._______, eine Führungsperson der Ko-
mala, sei sein Vorgesetzter gewesen. Auf die mehrfache Nachfrage des
Befragers, was J._______ im Rahmen der Partei genau mache und wie die
Zusammenarbeit mit diesem als Vorgesetzten ausgesehen habe, antwor-
tete der Beschwerdeführer oberflächlich und wiederholte einzig und ohne
E-2349/2017
Seite 17
zu vertiefen, dieser sei sein Vorgesetzter gewesen, der zweithöchste Mann
der Partei, er habe vor allem mit ihm zu tun gehabt und jeweils Gäste zu
ihm gebracht (vgl. SEM-Akte A24/13 F13 ff.). Auch die Ausführungen zum
ersten Treffen mit J._______ und insbesondere zum Ablauf desselben sind
unsubstantiiert ausgefallen. Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer
diesbezüglich einzig an, anlässlich dieses ersten Treffens hätten sie über
verschiedene politische Themen gesprochen und danach hätten sie ihm
gesagt, sie würden sich freuen, wenn er für sie arbeiten würde (vgl. SEM-
Akte A18/27 F73 f.). Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwer-
deführer im Nordirak mit einem führenden Parteimitglied getroffen haben
will, um über Aktivitäten für eine im Iran verbotene kurdische Partei zu spre-
chen, wären weitere Angaben zu diesem Gespräch zu erwarten gewesen,
als der allgemeine Hinweis auf Diskussionen zu politischen Themen.
Ebenfalls vage sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätig-
keiten für die Partei im Iran ausgefallen. Diesbezüglich gab er anlässlich
der ersten Anhörung immer wieder in oberflächlicher Weise an, im Gehei-
men für die Partei gearbeitet zu haben (vgl. a.a.O. F46 und F53). Der freie
Bericht zu den Asylgründen ist zwar sehr ausführlich ausgefallen. Jedoch
gehen aus diesem keine näheren und spezifischen Einzelheiten zu seinen
Tätigkeiten für die Komala hervor (vgl. a.a.O. F103). Auch wenn der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung auf seinem Mobiltelefon auf (…)
das Profilbild eines Kontaktes zeigen konnte, auf welchem (angeblich)
R._______ zu sehen war, ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt, dass es
sich auch tatsächlich um diesen gehandelt hat. Aufgrund seiner vorge-
brachten mehrjährigen Aktivitäten für die Komala wäre vielmehr zu erwar-
ten gewesen, dass er weitere Kontaktpersonen oder zumindest weitere
Parteimitglieder hätte namentlich angeben können. Darüber hinaus wäre
er zum Zeitpunkt der beiden Anhörungen seit rund (…) Jahren für die Partei
aktiv gewesen. Ein langjähriges und gemäss den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nicht bloss beliebiges Mitglied müsste mitunter vertieftere
und spezifischere Informationen zur Komala geben können, als sich öffent-
lichen Quellen entnehmen lässt. Es mag zwar, wie in der Beschwerde vor-
gebracht, zutreffen, dass Parteivorsitzende keine Mitgliedsbestätigungen
ausstellen. Indes müsste es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund
seines langjährigen und aktiven Engagements für die Komala und dem
Kontakt zu wichtigen Parteimitgliedern möglich gewesen sein, Unterstüt-
zungsschreiben mit genauen Angaben zu seinen Tätigkeiten erhältlich zu
machen. Insoweit erstaunt es, dass er auch sonst keine weiteren Doku-
mente, wie beispielsweise Fotos, hat einreichen können. Trotz des verlo-
renen Rucksacks mit den Unterlagen müsste es ihm möglich gewesen
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Seite 18
sein, andere Parteimitglieder, insbesondere über die sozialen Medien, zu
kontaktieren und um Zustellung von entsprechenden Beweismitteln zu er-
suchen.
7.5 Auch aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Anhörung lässt sich nicht auf die Glaubhaftigkeit der politischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers schliessen. Sie führte aus, zunächst gar nichts von
den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes gewusst zu haben (vgl. SEM-
Akte A25/18 F85). Sodann hat sie lediglich oberflächliche Angaben zu den
geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers gemacht (vgl.
a.a.O. F80). Dies im Gegensatz zu den Ausführungen betreffend ihren Va-
ter und dessen Erlebnisse respektive Inhaftierungen. Diese sind anschau-
lich ausgefallen und durch Spontanität sowie Originalität gekennzeichnet
(vgl. a.a.O. F7, F41 ff., F63, F71). Zwar gab sie an, bei ihnen zu Hause sei
jeweils der Fernsehsender der Komala eingeschaltet gewesen (vgl. a.a.O.
F106). Dies alleine und auch die erwähnten politischen Diskussionen (vgl.
a.a.O. F106) lassen jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Aktivitäten des Beschwerdeführers schliessen. Anlässlich der An-
hörung hat sie trotz mehrfacher Nachfrage nicht ausführen können, was ihr
Ehemann beziehungsweise der Beschwerdeführer gemacht hat, dass sie
den Iran verlassen mussten (vgl. a.a.O. F104 ff.). Darüber hinaus gab sie
auch zu Protokoll, nie mit ihm über solche Themen gesprochen zu haben,
respektive er habe mit ihr nicht darüber reden wollen (vgl. a.a.O. F87).
7.6 Insgesamt gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass das geltend gemachte Engagement des Beschwerde-
führers im Iran für die Komala-Partei nicht glaubhaft ist. Daran vermag
auch der eingereichte Mitgliederausweis der Komala nichts zu ändern.
7.7 Folge dieser Erkenntnis ist, dass der auf dem politischen Einsatz ba-
sierenden (drohenden) Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Et-
tela'at die Grundlage entzogen wird.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers zum Vorfall im (…), seinem Weggang, seiner Gefühle
am nächsten Tag sowie zum Aufenthalt im (…) – wie in der Rechtsmitte-
leingabe zu Recht festgehalten – glaubhaft ausgefallen sind (vgl. u.a. SEM-
Akte A18/27 F103). Allerdings ist nicht glaubhaft, dass dies im Zusammen-
hang mit dem geltend gemachten politischen Engagement des Beschwer-
deführers für die Komala geschehen ist. Augenscheinlich ist die Diskre-
panz der offensichtlich unterschiedlichen Dichte in der Erzählweise. Wie
E-2349/2017
Seite 19
vorstehend dargelegt, sind die politischen Kenntnisse des Beschwerdefüh-
rers in Zusammenhang mit der Komala-Partei für ein langjähriges Mitglied
unsubstantiiert und gehen nicht über allgemein Bekanntes hinaus (vgl. vor-
stehend). Ebenso unsubstantiiert hat er seine politischen Aktivitäten dar-
gelegt. Dies ganz im Gegensatz zu den Schilderungen zum (…) von Waren
(vgl. a.a.O. F47, F62 ff. und F117 ff.), zur Situation im (…) und die darauf-
folgenden Tage (vgl. a.a.O. F126 f.). Diese sind substantiiert, lebensnah
sowie mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und vermitteln durchaus
den Eindruck, der Beschwerdeführer berichte über selbst Erlebtes (vgl.
auch a.a.O. F103).
7.8 In einer Gesamtwürdigung ist daher festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er zum Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Iran aus den von ihm geltend gemachten
Gründen einer asylrelevanten Verfolgung seitens der iranischen Behörden
ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
8.
8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massge-
blich (BVGE 2009/28 E. 7.1 ff.).
8.2 Die politische Betätigung für als staatsfeindlich aufgefasste Organisa-
tionen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im
Jahr 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt jedoch im Einzel-
fall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr
in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon
auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofi-
lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen aus-
geübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und
E-2349/2017
Seite 20
als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei
darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden
zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie ihre
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
8.3 Nachfolgend ist die Glaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers für die Komala im Nordirak zu prüfen. An dieser halten die
Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls fest. Jedoch
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderun-
gen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind.
Wie vorstehend dargelegt, bestehen ernsthafte Zweifel am politischen En-
gagement des Beschwerdeführers für die Komala-Partei im Iran. Insoweit
ist auch ein solches im Irak bereits in Frage gestellt. Anlässlich der ersten
Anhörung wurde der Beschwerdeführer unter anderem explizit danach ge-
fragt, welche Aufgaben er in L._______ (Irak) wahrgenommen habe. In
pauschaler Weise antwortete er, er habe neue Mitglieder zur Partei ge-
bracht und Veranstaltungen organisiert. Auch nach entsprechender mehr-
facher Nachfrage durch den Befrager blieben die Angaben des Beschwer-
deführers dazu vage sowie oberflächlich und enthielten keine weiteren Ele-
mente oder Realkennzeichen. Er begnügte sich damit zu wiederholen, er
habe wichtige Veranstaltungen organisiert, neue Mitglieder zur Partei ge-
bracht und diese informiert (vgl. SEM-Akte A18/27 F35 ff.).
Bezüglich der eingereichten Fotos bringen die Beschwerdeführenden vor,
darauf seien der Beschwerdeführer und seine Familie zusammen mit
S._______, ein Peshmerga der Komala im Irak, abgelichtet. Auf einem wei-
teren sei der Beschwerdeführer mit einer ehemaligen Komala-Führungs-
person, T._______, zu sehen. Durch diese Bilder alleine lässt sich jedoch
nicht belegen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von politischen Tä-
tigkeiten für die Komala tatsächlich in persönlichem Kontakt zu bekannten
Parteimitgliedern respektive der Peshmerga der Komala im Nordirak war
oder er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Das eingereichte Bestä-
tigungsschreiben der Komala (eingereichte deutsche Übersetzung mit Ein-
gabe vom 28. April 2017) enthält denn auch lediglich oberflächliche Aus-
führungen zu den angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die
Partei, mithin ist es ebenfalls nicht geeignet, diese glaubhaft zu machen.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerde-
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Seite 21
führerin – wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt – anlässlich ihrer An-
hörung die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak er-
wähnte. Allein daraus lässt sich nicht auf deren Glaubhaftigkeit schliessen.
Auf die Frage nach den genauen politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers antwortete sie lediglich in oberflächlicher Weise, er habe Werbe-
und Propagandamaterial verteilt und neue Mitglieder für die Partei rekru-
tiert (vgl. a.a.O. F80).
8.4 Schliesslich ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz der exilpolitischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers für die Komala-Partei in der Schweiz zu
untersuchen.
Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
am (…) ins (…) des (…) der Komala-Partei gewählt worden. Seine Wahl
ins (…) sei auf der Internetseite der Komala-Partei mit einem Foto öffentlich
bekanntgegeben worden. Seine Aufgabe als (…)mitglied sei es, die Partei
zu vertreten, namentlich Anlässe zu organisieren, an diesen aufzutreten,
den Kontakt mit den Parteiverantwortlichen im Nordirak zu pflegen und für
Parteimitglieder in der Schweiz verfügbar zu sein. Auf Facebook sei er
ebenfalls aktiv und verlinke Beiträge der Komala und schreibe eigene. Als
Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotografien
ein, welche sie bei Kundgebungen sowie Versammlungen zeigen. Auf einer
Fotografie sei er mit U._______, abgebildet. Auf einem weiteren seien sie
zusammen mit V._______, zu sehen. Am (…) 2017 und (…) 2018 habe er
im Rahmen einer Kundgebung eine Rede gehalten. Zur Demonstration
vom (…) 2017 seien auf der Internetseite der Komala-Partei ein Bericht
dazu sowie Foto von ihm während der Rede aufgeschaltet worden.
8.5 Vorab ist festzuhalten, dass nicht in Abrede gestellt wird, dass sich der
Beschwerdeführer in der Schweiz politisch betätigt und eine gewisse Inten-
sität der Aktivitäten nicht von der Hand zu weisen ist. Jedoch verfügt er in
einer Gesamtbetrachtung nicht über ein derart exponiertes politisches Pro-
fil, das ihn in den Augen der iranischen Behörden zu einem ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner macht.
Der Beschwerdeführer übt innerhalb der Komala-Partei kein spezielles Amt
oder eine besondere Funktion aus, welche ihn – verglichen mit anderen
Parteimitgliedern oder Teilnehmern von Veranstaltungen und Kundgebun-
gen – spezifisch herausstechen lässt. Zwar wurde er im Jahr (…) ins (…)
des (…) gewählt. Indes lässt sich aus diesem Umstand alleine keine be-
sondere Exponierung ableiten. Weder aus den Ausführungen anlässlich
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Seite 22
der Anhörungen noch jenen im Rahmen der Eingaben im Rechtsmittelver-
fahren geht hervor, inwiefern diese Funktion den Beschwerdeführer im Ver-
gleich zu anderen Parteimitgliedern hervorheben lässt, zumal die Darle-
gungen zu seinen Aufgaben lediglich oberflächlich ausgefallen sind und
hierzu auch keine Beweismittel eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer
ist vielmehr als einfaches Parteimitglied zu betrachten, das an Parteiver-
anstaltungen und Demonstrationen teilnimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass
er sich anlässlich der Veranstaltungen gegenüber anderen Anwesenden in
besonderem Masse hervorgehoben hätte. Den eingereichten Bildern zur
Demonstration vom (…) 2018 lässt sich nicht entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer eine Rede gehalten hätte. Den eingereichten Beweismit-
teln zur (…) in W._______ am (…) 2017 lässt sich zwar entnehmen, dass
der Beschwerdeführer innerhalb der Menschenmenge in ein Mikrophon
spricht. Ein besonderes Mass an Exponierung geht indes auch daraus
nicht hervor.
Die weiteren eingereichten Fotografien von Teilnahmen an Demonstratio-
nen in der Schweiz legen sodann lediglich das niederschwellige Profil des
Beschwerdeführers dar, da er sich auf diesen nicht wesentlich von anderen
Teilnehmern unterscheidet. Dass er sich mit U._______ und V._______ fo-
tografieren liess, führt nicht zu einer erheblichen Schärfung seines Profils.
Der blosse Umstand, dass er neben den beiden vorgenannten Personen
fotografiert wurde, belegt nicht, dass er selbst persönliche Verbindungen
zu prominenten Mitgliedern der Komala hat. Aus den eingereichten Auszü-
gen des Facebook-Profils des Beschwerdeführers ist sodann nicht ersicht-
lich, dass er in den sozialen Medien eine besondere Reichweite hätte und
die Beiträge eine grosse Anzahl von «Likes» und Kommentaren anderer
Nutzer aufweisen. Die Aktivitäten im Internet vermögen ihm somit nicht das
Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verlei-
hen.
Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Sicher-
heitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
Notiz genommen haben, ist aufgrund des Ausgeführten nicht anzunehmen,
dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatli-
chen Behörden geraten wäre.
Was das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin betrifft, ist die-
ses in jeder Hinsicht als niederschwellig zu betrachten. Abgesehen von
Teilnahmen an einigen Kundgebungen, bei welchen sie sich in keiner
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Seite 23
Weise aus der Menge der Teilnehmenden abhebt, ist sie offensichtlich nicht
weiter aktiv.
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten
der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, zu einer besonderen Expo-
niertheit zu führen und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf
sie, namentlich den Beschwerdeführer, zu lenken. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde, weshalb das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist.
8.7 Betreffend die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
rügen die Beschwerdeführenden keine Bundesrechtsverletzung. Eine sol-
che ist auch nicht ersichtlich. Ein weiteres Eingehen erübrigt sich deshalb.
9.
Insgesamt ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin machte während des Verfahrens keine eigenen in
ihrer Person liegenden Fluchtgründe geltend und soweit sie sich auf sub-
jektive Nachfluchtgründe beruft, liegen solche offensichtlich nicht vor. Die
Vorinstanz hat mithin das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden und ihr Kind verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Seite 24
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019
E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
11.4.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung. Die – soweit den Akten zu entnehmen – gesun-
den Beschwerdeführenden stammen aus G._______, Provinz F._______.
Die Mutter, acht Geschwister sowie zwei Onkel und eine Tante des Be-
schwerdeführers leben in der Provinz F._______ (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff.
3.01 und A18/27 F14). In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, die Mutter
und eine Schwester seien weggezogen. Es wird aber nicht festgehalten,
wohin. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern, ihre
Schwester, sechs Onkel und drei Tanten in der Provinz F._______ (SEM-
Akten SEM A7/12 Ziff. 3.01). Insofern können die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr in den Iran auf ein bestehendes soziales Umfeld zu-
rückgreifen. Sodann hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule be-
sucht und eine Ausbildung zum (…) absolviert. In diesem Bereich hat er
gemäss eigenen Angaben Arbeitserfahrung. Vor der Ausreise aus dem Iran
hat er ein (…)geschäft geführt (vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.17.04 f.). Im Irak
arbeitete er sodann in einem (…) (SEM-Akte A18/27 F83) und einer (…)
(vgl. SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.17.05). Die Beschwerdeführerin ging acht
Jahre zur Schule und hat eine Ausbildung als (…) absolviert. Gemäss ihren
Angaben hat sie diesen Beruf sowohl im Iran als auch im Irak erfolgreich
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ausgeübt (vgl. SEM-Akte A7/12 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist somit davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wieder eine Ar-
beitsstelle finden und nicht in eine existentielle Notlage geraten werden.
Auch das Wohl des mittlerweile (…)-jährigen Sohnes der Beschwerdefüh-
renden steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Anzeichen
dafür, dass er derart in der Schweiz verwurzelt ist, dass der Vollzug der
Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, liegen nicht vor (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3). Zwar hat er den Iran zusammen mit seinen Eltern
im Alter von (…) Jahren verlassen, mehrere Jahre in der Autonomen Re-
gion Kurdistan gewohnt, (…) prägende Kinder- und Jugendjahre in der
Schweiz verbracht und hier die Schule besucht. Indes ist anzunehmen,
dass – auch vor dem Hintergrund des mehrmaligen Umziehens innerhalb
der Autonomen Region Kurdistan – seine Eltern nach wie vor seine Haupt-
bezugspersonen darstellen, er die Muttersprache seiner Eltern spricht und
keine vollständige Entfremdung zur kurdischen respektive iranischen Kul-
tur stattgefunden hat. Zudem besteht gemäss Angaben der Beschwerde-
führenden Kontakt zu den Angehörigen im Iran (vgl. SEM-Akte A25/18 F61
und A18/27 F20 f.). Gemäss dem Schreiben seiner Lehrerin ist er ein äus-
serst reifer und selbstständiger Junge, mit viel Eigenantrieb und einer ge-
winnenden, fröhlichen Art. Offenbar fällt es ihm deshalb leicht, Kontakte zu
knüpfen. Auch wenn eine Rückkehr für ihn nicht ganz einfach sein wird, ist
doch davon auszugehen, dass er dies in Anbetracht seiner Eigenschaften
meistern wird. Dies umso mehr, als er zusammen mit seinen Eltern in seine
Heimat zurückkehren und dort ein familiäres Umfeld (insbesondere Gros-
seltern, Onkel und Tanten) antreffen wird, welches ihm bei der Reintegra-
tion behilflich sein kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den
Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 die unent-
geltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebenden Verän-
derungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw Angela
Stettler als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung
vom 19. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin sodann MLaw Angela
Stettler aus ihrem Mandant und ordnete den Beschwerdeführende Rechts-
anwalt Urs Ebnöther als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig
hielt sie fest, ein etwaiger Honoraranspruch von MLaw Angela Stettler
werde als an den Nachfolger übertragen betrachtet und über die Zuspre-
chung des amtlichen Honorars werde im Endentscheid befunden.
Die vormalige amtliche Rechtsvertreterin macht in der Honorarnote vom
13. September 2018 einen zeitlichen Aufwand von 17.90 Stunden und Aus-
lagen in Höhe von Fr. 31.50 geltend. Der zeitlich ausgewiesene Aufwand
erscheint indes zu hoch. Darüber hinaus sind gemäss konstanter Recht-
sprechung der Aufwand pro futuro (0.5 Stunden) sowie die Auslagen pro
futuro (Fr. 5.30) nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019
vom 29. August 2019 E. 10.2). Insgesamt ist bei der vormaligen amtlichen
Rechtsvertreterin von einem zeitlichen Aufwand von total 15 Stunden, ei-
nem Stundenansatz von Fr. 150.– und Auslagen von Fr. 26.20 auszuge-
hen. Dies ergibt Fr. 2'456.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Der neu amtlich eingesetzte Rechtsvertreter hat am 5. September 2019
eine weitere Eingabe eingereicht. Diesbezüglich ist keine Honorarnote ein-
zufordern, da sich der Aufwand dafür aufgrund der Akten hinreichend ab-
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Seite 28
schätzen lässt. Dieser ist auf eine Stunde festzusetzen. Ebenfalls zu ent-
schädigen sind die damit entstandenen Kosten von Fr. 6.30. Ausgehend
von einem Stundenansatz von Fr. 220.– ergibt dies Fr. 243.70 (inkl. Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist
demnach auf insgesamt Fr. 2'701.– (gerundet; inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 2'701.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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