B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2349/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Michèle Künzi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2018
E-2349/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
gemäss seinen eigenen Angaben im Jahr 2009 in Richtung Äthiopien.
Er habe dort als vom United Nations High Commissioner for Refugees
(UNHCR) anerkannter Flüchtling bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz
im Jahr 2013 im Flüchtlingscamp B._______ gelebt. In der Folge habe er
sich während vier Monaten im Sudan und danach während eines Jahres
und neun Monaten in Libyen aufgehalten. Schliesslich sei er Ende Juli
2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt, von wo aus er am 11. Septem-
ber 2015 in die Schweiz gekommen sei und am 14. September 2015 um
Asyl nachgesucht habe. Am 16. September 2015 wurde der Beschwerde-
führer zu seiner Person befragt (BzP), wobei er angab, sowohl seine Eltern,
seine fünf Brüder und seine jüngere Schwester als auch diverse Onkel so-
wie Tanten würden weiterhin in seinem Heimatort leben.
B.
Am 30. November 2015 beendete das SEM das zuvor eröffnete Dublin-
Verfahren.
C.
Der Beschwerdeführer legte am 17. Februar 2016 die originale Identitäts-
karte seiner Mutter ins Recht.
D.
An der Anhörung vom 10. Juli 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll
er verfüge über keine Identitätspapiere, da er Eritrea bereits im Alter von
ungefähr (…) Jahren verlassen habe. Er sei ausgereist, weil er keine
Rechte gehabt habe. Man werde in der Schule geschlagen und nach Er-
reichen der Volljährigkeit dann nach Sawa verbracht, auch wenn man die
Schule noch nicht abgeschlossen habe. Zudem könne man sich dort auch
nicht frei bewegen oder Gespräche führen, ohne von Soldaten über den
Inhalt der Gespräche und Ziel des Weges befragt zu werden. Er habe vor
seiner Ausreise persönlich keinen Kontakt mit den heimatlichen Behörden
gehabt, weder betreffend Militärdienst noch aus anderen Gründen.
Als Beweismittel gab er ein Schulzeugnis seines Bruders zu den Akten.
E-2349/2018
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 6. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzulässigkeit res-
pektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie auf Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 26. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungs-
gericht der Eingang seiner Beschwerde bestätigt.
H.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 fest,
dass die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM vom
6. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sind, zumal mit Beschwerde ledig-
lich der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde. Er hiess weiter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gut und setzte MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechts-
beiständin des Beschwerdeführers ein. Mit derselben Verfügung lud er das
SEM zur Vernehmlassung ein.
I.
Die Vernehmlassung des SEM vom 11. Mai 2018 wurde dem Beschwerde-
führer am 15. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E-2349/2018
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürz-
lich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits vom Instruktionsrichter
in seiner Zwischenverfügung vom 4. Mai 2018 festgestellt – mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Ver-
fahrens.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2349/2018
Seite 5
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Be-
zug auf die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung an, Eritrea weise zwar gewisse Defizite im Bereich der Menschen-
rechte auf, doch würden diese nicht ausreichen, um dem Wegweisungs-
vollzug generell entgegenzustehen. So reiche die blosse Möglichkeit, bei
der Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls
in Haft genommen zu werden nicht aus für die Annahme eines „real risk“
im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK. Weiter würde die drohende
Einberufung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst
auch keine Verletzung von Art. 4 EMRK bedeuten, zumal dieser bei ihm
aufgrund der fehlenden militärischen Vorerfahrung, des jungen Alters und
der Schuldbildung voraussichtlich militärischen Charakter hätte (weshalb
die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK zur Anwendung
käme). Der Wegweisungsvollzug erweise sich als für den Beschwerdefüh-
rer zumutbar, da er jung und gesund sei sowie über ein intaktes und trag-
fähiges Familiennetz verfüge.
6.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel insbesondere aus,
der Wegweisungsvollzug sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar, zu-
mal er in Eritrea mit der Einziehung in den Nationaldienst sowie mit einer
Haftstrafe zu rechnen habe. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM
angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten
Menschenrechte.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
E-2349/2018
Seite 6
7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E-2349/2018
Seite 7
7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
E-2349/2018
Seite 8
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen
– und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorlie-
E-2349/2018
Seite 9
gen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe
daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
9.4 Den Aussagen des (…)-jährigen Beschwerdeführers zufolge ist er ge-
sund, und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Erit-
rea auf die Unterstützung seiner Eltern und Geschwister sowie mehrerer
Onkel und Tanten zurückgreifen können wird (vgl. SEM-Akten, A5, S. 4 f.;
A19, F12 ff.). Aus den Akten können sodann keine besonderen individuel-
len Umstände ersehen werden, die auf eine existenzielle Bedrohung des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Eritrea schliessen lassen wür-
den.
9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2349/2018
Seite 10
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2018 gutge-
heissen.
13.2
Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde
(gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl.
BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem
Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu widerrufen
(zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind).
13.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.
Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu
den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt
vier Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Berücksichti-
gung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwischen-
verfügung vom 4. Mai 2018, S. 3) ist der Rechtsbeiständin demnach vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2349/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 700.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: