B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2350/2015
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie, gelangte mit englischsprachigem Schreiben vom 11. Septem-
ber 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 29. Sep-
tember 2008) und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl.
Auf Aufforderung ergänzte sie ihr Gesuch mit Eingabe vom 30. März 2009
und reichte Unterlagen zur Tötung ihrer Brüder und ihrer Mutter und zum
Verschwinden ihres Ehemannes ein.
Zur Begründung machte sie geltend, in (…) seien drei ihrer Brüder und im
(…) ihre Mutter von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
erschossen worden. Ihr Ehemann sei am (…) in Colombo von den LTTE
entführt worden und sei seither verschwunden. Zuvor sei er von den LTTE
zu Geldzahlungen erpresst worden; nun würden sie und ihr Kind bedroht,
da man sie für Informanten der staatlichen Sicherheitskräfte halte.
A.b Mit Brief vom 4. Mai 2009 erkundigte sie sich nach dem Stand des
Verfahrens und bat um einen baldigen Entscheid.
A.c Die Botschaft teilte der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2009 schriftlich
mit, aufgrund eines personellen Engpasses werde in ihrem Fall keine Be-
fragung stattfinden.
A.d Am 18. März 2014 wurde sie durch die Botschaft zu ihren Asylgründen
befragt. Das Protokoll der Befragung und die Unterlagen des Dossiers
sandte die Botschaft am 25. März 2014 zusammen mit einer Zusammen-
fassung der Vorbringen und einem Kommentar an das BFM (Bundesamt
für Migration, heute SEM).
Anlässlich der Befragung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Brüder
und ihre Mutter seien von Unbekannten erschossen worden. Ihr Ehemann
sei von Unbekannten entführt worden und seither verschwunden. Sie habe
sein Verschwinden bei verschiedenen Stellen angezeigt und in Zeitungen
und Fernsehen Interviews gegeben. Seither erhalte sie von Unbekannten
Morddrohungen und Geldforderungen. Im (…) seien Unbekannte in ihr
Haus eingedrungen und hätten sie mit einem Messer bedroht, und im (…)
sei sie mit ihrem Sohn von einem Motorrad angefahren worden. Diese Vor-
fälle habe sie der Polizei gemeldet, welche jedoch die Täter nicht gefunden
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habe. Sie lebe versteckt und wechsle oft die Mobiltelefonnummer, welche
nun nur noch ihr Bruder kenne, der für sie und ihren Sohn sorge. Einmal
sei jemand in ihr Haus, das sie nicht mehr bewohne, eingedrungen, habe
alles durchwühlt und Zeitungsartikel über sie mitgenommen.
A.e Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 erkundigte sich die Beschwerde-
führerin nach dem Stand des Verfahrens.
A.f Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einreise in
die Schweiz und Asylgewährung mit Verfügung vom 18. Februar 2015 ab.
B.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 2. April 2015 (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2015) Beschwerde gegen
diese Verfügung.
Als Beweismittel reichte sie einen Polizeirapport vom (…) inklusive Über-
setzung, ein Schreiben von Rev. Fr. B._______ vom (…) und ein undatier-
tes "Diagnosis Ticket" bezüglich eines Spitalaufenthaltes vom (…) bis (…)
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben
der Botschaft vom 3. März 2015 eingeschrieben ("Registered Mail") an die
Beschwerdeführerin gesandt. In den vorinstanzlichen Akten findet sich in-
dessen kein Rückschein, und gibt keinen schlüssigen Hinweis auf das tat-
sächliche Eröffnungsdatum der Verfügung. Es ist daher zugunsten der Be-
schwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ge-
mäss Art. 108 Abs. 1 AsylG auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist in deut-
scher Sprache abgefasst, wobei es sich offensichtlich um eine unbeholfene
beziehungsweise eine Computer-Übersetzung handelt, die zwar sprachlich
teilweise bizarr ausgefallen, insgesamt aber verständlich ist. Damit ist die
Beschwerde auch formgerecht erfolgt (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (In-
krafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen
das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden,
gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin
die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der alten Fassung anwendbar.
Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestim-
mungen zu beurteilen.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
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Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zu anderweitiger
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ist und der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden kann.
6.
6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das SEM, bei
sämtlichen der geschilderten und im Zentrum stehenden Vorfälle nach dem
Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin (…) handle es sich
um eine Verfolgung durch unbekannte Dritte. Gemäss ihren Schilderungen
habe sie bei der Polizei mehrmals Anzeige erstattet. Diese sei ihren Anzei-
gen auch nachgegangen, wenngleich ohne greifbares Resultat. Die Be-
schwerdeführerin erkläre, sich dennoch weiterhin um ihre Sicherheit zu
sorgen. Dazu sei festzustellen, dass der sri-lankische Staat als schutzfähig
gelte und für sie die Möglichkeit bestehe, sich an die lokalen zuständigen
Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen, falls man sie in Zukunft
erneut bedrohen würde. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für
langfristigen, individuellen Schutz einer potentiell bedrohten Person könne
jedoch nicht verlangt werden; es gelinge keinem Staat, die Sicherheit aller
Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vorliegend könnten den Akten
keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates ent-
nommen werden. Sie mache keine persönlichen Probleme mit den Behör-
den geltend, und ausserdem würden die Vorfälle überwiegend bereits meh-
rere Jahre zurückliegen und aufgrund ihrer Art und Intensität keine für die
Gewährung einer Einreise relevante, erhebliche Verfolgung darstellen.
Schliesslich liessen sich die von ihr geschilderten Nachteile – sofern sie
angesichts ihrer wenig präzisen und verwirrenden Angaben überhaupt ge-
glaubt werden könnten – aus lokal respektive regional beschränkten Ver-
folgungsmassnahmen ableiten, denen sie sich durch Wegzug in einen an-
deren Teil ihres Heimatstaates entziehen könne.
Dass sie ihr Heimatland trotz der angeblich seit vielen Jahren andauernden
Bedrohung nicht verlassen und auch nicht geltend gemacht habe, dazu
nicht in der Lage gewesen zu sein, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sie
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weder ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, noch solche mit gutem Grund
befürchte. Aus dem gewaltsamen Tod ihrer Verwandten und dem Ver-
schwinden ihres Ehemannes könne sie keine Einreiserelevanz herleiten,
auch wenn diese Ereignisse von grosser persönlicher Tragik seien. Es sei
nicht davon auszugehen, dass sie bei einem Verbleib in Sri Lanka mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit akut gefährdet wäre. Ferner stelle der Um-
stand, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinde, kein
Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar.
Ihre Vorbringen seien demnach nicht einreiserelevant und sie sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Ihr Asylgesuch sei abzulehnen
und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend,
sie habe verschiedene Schwierigkeiten erlebt und werde seit 30 Jahren mit
dem Tod bedroht. Ihr Sohn und sie würden in Armut leben. Ihre Mutter, ihre
Geschwister und ihr Ehemann seien aufgrund des ethnischen Krieges in
Sri Lanka von Unbekannten getötet beziehungsweise entführt worden. Am
(…) sei mitten in der Nacht eine unbekannte Person zu ihr nach Hause
gekommen, habe sie und ihr Kind angegriffen und verletzt und sei wieder
weggegangen. Sie habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt und sei we-
gen ihrer Verletzung fünf Tage im Spital gewesen. Sie fühle sich in Sri
Lanka sehr schlecht, könne dort nicht leben und habe keine Freiheit. Sie
bitte darum, ihr möglichst bald die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da
sie in Sri Lanka hilflos sei.
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hin-
weise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt
entnehmen lassen. Den von ihr geltend gemachten telefonischen Drohun-
gen und Behelligungen durch Unbekannte nach dem Verschwinden ihres
Ehemannes im (…) fehlt es angesichts der grossen zeitlichen Abstände
zwischen den einzelnen geschilderten Vorkommnissen an Kontinuität, In-
tensität und Konnexität. Es scheint angesichts ihrer vagen Angaben zur
möglichen Täterschaft fraglich, ob es sich überhaupt um eine gezielt gegen
sie gerichtete Verfolgung handelt. Die vorgebrachten Nachteile können
nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Zudem hat sie die Übergriffe vom
(…),(…) und (…) gemäss eigenen Angaben bei der Polizei angezeigt, und
es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht angemessen darum bemüht gewe-
sen wäre, sie vor weiteren Behelligungen zu schützen respektive die Täter
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zu ermitteln. Wie die Vorinstanz ausführte, lässt die Tatsache, dass staatli-
che Behörden nicht den absoluten Schutz ihrer Bürger gewährleisten kön-
nen, noch nicht auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden
Schutzwillen schliessen. Überdies ist der Wahrheitsgehalt des von ihr auf
Beschwerdeebene vorgebrachten Ereignisses vom (…) und der einge-
reichten Beweismittel zweifelhaft. Einerseits beträgt die auf dem "Diagno-
sis Ticket" attestierte Dauer des Spitalaufenthaltes nicht – wie in der Be-
schwerde behauptet – fünf, sondern lediglich vier (respektive drei volle)
Tage: Eintritt am (…) und Austritt am (…). Anderseits wird im eingereichten
Polizeirapport festgehalten, sie habe am (…) auf dem Polizeiposten von
C._______ Anzeige erstattet, was einem Spitalaufenthalt an jenem Tag wi-
derspricht. Die Echtheit dieser Beweismittel ist daher ebenso anzuzweifeln
wie der angebliche Vorfall (…) an sich. An dieser Einschätzung vermag
auch das eingereichte Schreiben von Reverend B._______ der lokalen Kir-
che nichts zu ändern, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin zwar
bestätigt, aber nicht mit einem persönlichen Erleben jener Zeit in Verbin-
dung gebracht werden. Es erscheint als Gefälligkeitsschreiben ohne Be-
weiswert.
Der Tod ihrer Mutter und Brüder und das Verschwinden ihres Ehemannes
stellen für die Beschwerdeführerin zweifellos schwere Verluste dar. Sie ver-
mag daraus indessen keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Es fällt
auf, dass sie zunächst eine Bedrohung seitens der LTTE vorbrachte, an-
lässlich der Befragung im Jahr 2014 – nach dem militärischen Sieg der sri-
lankischen Armee im Mai 2009 und der Vernichtung der LTTE und ihres
Führungskaders – jedoch darauf beharrte, es handle sich um Unbekannte,
von denen sie nichts Genaueres wisse. Diese Anpassung ihrer Vorbringen
an die aktuellen Umstände führt zur Vermutung, dass ihre Familie seitens
der LTTE verfolgt worden war (was die vom Befrager beschriebene heftige
Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Erwähnung dieser Organisation
erklären würde; vgl. A12/4 S. 3), im heutigen Zeitpunkt jedoch keine Re-
pressalien mehr zu befürchten hat.
7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Schutzgewährung
durch die Schweiz nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz hat demnach der
Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub