Abtei lung V
E-2351/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Weber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Kongo (C._______),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Dezember 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2351/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 11. No-
vember 2006 das Heimatland verliess und am 13. November 2006 in
die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 21. November
2006 sowie in der direkten Anhörung vom 14. Dezember 2006 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus
C._______ zu stammen und seit dem Jahr 2002 mit D._______
zusammengelebt zu haben, der E._______ einer Firma, die in der
Nähe des Grenzflusses zu Brazzaville (...), gewesen sei,
dass D._______ Sympathisant und Mitglied des Mouvement de la
Liberation du Congo (M.L.C.) gewesen sei und die Partei von Jean-
Pierre Bemba unterstützt habe,
dass am 30. Juli 2006 Wahlen im Heimatland stattgefunden hätten und
es nach der Bekanntgabe der Wahlresultate vom 20. August 2006 zu
einem Machtkampf zwischen Präsident Kabila und Jean-Pierre Bemba
gekommen sei,
dass in der Nacht des (...) 2006 mehr als zehn Soldaten ins Haus der
Beschwerdeführerin eingedrungen seien,
dass sie D._______ vorgeworfen hätten, er habe in seiner Stellung als
(...) nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse Soldaten des
unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Bemba ein Eindringen über
den Fluss und das angrenzende Firmengelände nach Kongo
(C._______) ermöglicht,
dass die Soldaten D._______ misshandelt und die Beschwerdeführerin
vergewaltigt hätten,
dass D._______ und die Beschwerdeführerin in der Folge ins
Untersuchungsgefängnis gebracht worden seien, wo sie erneut
misshandelt und getrennt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Eltern am (...) 2006 aus
der Haft entlassen worden sei und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr
Seite 2
E-2351/2007
wisse, wo sich ihr Lebenspartner befinde, obwohl sie sich in der
Folgezeit um entsprechende Kontakte und Informationen bemüht
habe,
dass sie Ende August 2006 einen Arzt aufgesucht habe,
dass am 11. Oktober 2006 ein in F._______ lebender Bruder von
D._______ einen höheren Funktionär der Kabila-Regierung in
F._______ angegriffen und verprügelt habe,
dass ein weiterer Bruder von D._______, der im (...) gewohnt habe,
von einer erneuten Suche der Polizei nach der Beschwerdeführerin am
20. Oktober 2006 berichtet habe,
dass sich die Beschwerdeführerin versteckt und ihre Ausreise mit Hilfe
des Firmenanwalts von D._______ vorbereitet habe,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin die Kopie einer Wählerkarte einreichte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. De-
zember 2006 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin vom 13. November 2006 abwies und die Wegweisung nach
Kongo (C._______) sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung des Asyls und das Absehen von der Wegwei-
sung beantragte (Geschäftsnummer: E-(...)/2007),
dass in formeller Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbei-
ständung in der Person des Rechtvertreters ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Januar
2007 die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos erach-
tete und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbei-
ständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abwies,
Seite 3
E-2351/2007
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kosten-
vorschusses bis zum 13. Februar 2007 angehalten wurde, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2007
auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht
eintrat und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Betrag von Fr.
200.-- auferlegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2007 (Post-
stempel) um Aufhebung des Urteils vom 28. Februar 2007 und Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen liess (Geschäftsnum-
mer: E-2350/2007),
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig nachwies, dass sie den mit
Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 auferlegten Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2007 die
Eingabe vom 9. März 2007 als Gesuch um Revision des Urteils vom
28. Februar 2007 entgegen nahm und dieses guthiess (vgl. Art. 121
Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]), das Urteil vom 28. Februar 2007 aufhob, die
Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens vom 19. Januar 2007 anordne-
te und eine Parteientschädigung sprach,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 4
E-2351/2007
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 19. Januar 2007 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff.
VwVG; vgl. dazu auch Dispositivziffer 2 des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. März 2007),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs.
1 AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits in der
Befragung zur Person und später in der direkten Bundesanhörung
ausführlich (vgl. A 1 S. 5-8, A 10, S. 3-13, 17) Gelegenheit erhielt, ihre
Asylgründe und die Umstände ihrer Verfolgung darzulegen, weshalb
die sinngemässe Rüge des ungenügend abgeklärten Sachverhalts und
der nicht korrekten Erfassung der Anworten (vgl. Beschwerde S. 3 Zif-
fer 5) nicht zu überzeugen vermag, zumal auch die Beschwerdeführe-
rin die Protokolle nach wortwörtlicher Rückübersetzung in eine ihr ver-
ständliche Sprache (...) als vollständig und richtig aufgenommen
vorbehaltlos mit ihrer Unterschrift genehmigt hat,
Seite 5
E-2351/2007
dass die vorinstanzlichen Erwägungen des BFM im Wesentlichen kor-
rekt ausgefallen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht die-
sen Erwägungen grundsätzlich anschliesst,
dass namentlich zentrale Punkte der Asylbegründung (Kenntnisse
über den Lebenspartner und die Person des Anwalts, Beweggründe
und Verlauf des Überfalls vom [...] 2006, Inhaftierungsvorgang und
Freilassung aus dem Untersuchungsgefängnis, Bemühungen bei der
Suche nach dem verschollenen Lebenspartner, Gründe für die
Kontaktnahme durch die Ehefrau des Täters in F._______, Vorfall in
F._______, Grund der polizeilichen Suche im [...] 2006 und
Reisemodalitäten) weitgehend ohne die nötige Substanz ausgefallen
sind,
dass beispielsweise der Sachvortrag der Beschwerdeführerin über ih-
ren Lebenspartner D._______ in Bezug auf dessen Person, dessen
geschäftliches, politisches und soziales Umfeld zu unsubstanziiert
ausgefallen ist, was angesichts des langjährigen familiären
Zusammenlebens mit ihm und einer gemeinsamen, heute
fünfeinhalbjährigen Tochter nicht überzeugt (vgl. A 10 S. 2 f.),
dass bei der geschilderten familiären Situation im Übrigen wenig plau-
sibel ist, dass sich die Beschwerdeführerin und D._______ nicht über
die sie betreffenden Bedrohungen unterhalten hätten (vgl. A 10, S. 5),
dass auch der Verlauf des Überfalls vom 25. August 2006, die Inhaftie-
rung und Freilassung vom (...) 2006 ohne die bei eigenem Erleben
auftretenden Realkennzeichen zu Protokoll gegeben wurden, weshalb
der Schluss nahe liegt, die Beschwerdeführerin habe nicht aus
persönlichen Erlebnissen berichtet (vgl. A 10, S. 3, 4, 6, 7, 16 und 17),
dass die Beschwerdeführerin in der direkten Bundesanhörung die Na-
men derjenigen Kaderleute der Firma nicht nennen konnte, die sie
kontaktiert habe, um ihren Ehemann zu finden (A 10, S. 10 und 11),
dass im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde auch
nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin durch die Ehefrau des
in F._______ lebenden Täters über den dortigen Vorfall telefonisch
aufgeklärt worden sei, zumal sie die Hintergründe dieses Ereignisses
und die angeblichen Vorgänge nicht überzeugend hat darlegen können
(vgl. A 10 S. 13-15; Beschwerde S. 4),
Seite 6
E-2351/2007
dass realitätsfremd ist, dass die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus
C._______ eine Stewardess-Uniform getragen habe, obwohl der
Anwalt des Lebenspartners ihr einen (...) Pass, lautend auf den Na-
men einer anderen Person, beschafft und sie diesen auch zur Ausreise
benutzt habe (A 1, S. 9),
dass zudem die Auffassung des Rechtsvertreters nicht geteilt werden
kann, wonach das BFM die Sympathisantenschaft beziehungsweise
Mitgliedschaft des Lebenspartners bei der Opposition nicht bestritten
habe (vgl. Beschwerde S. 2),
dass aus diesen Gründen auch die geltend gemachte Vergewaltigung
nicht glaubhaft dargelegt ist,
dass das per E-Mail am 13. Januar 2007 übermittelte ärztliche Attest
vom 8. Januar 2007, das eine ärztliche Behandlung der Beschwerde-
führerin am 28. August 2006 - als Folge einer am 25. August 2006 erlit-
tenen Vergewaltigung - bestätigt, in formeller Hinsicht zwar keine ab-
schliessende Beurteilung über dessen Authentizität erlaubt, indessen
nur in Kopie (gescanntes Dokument, per E-Mail übermittelt) vorliegt
und damit Manipulationen am Originaldokument zugänglich ist, keine
der in der Bestätigung erwähnten paraklinischen Untersuchungen be-
legt sind, die Beschwerde keine Angaben dazu enthält, auf welchem
Weg die Beschwerdeführerin diese Bestätigung habe ausstellen und
durch welche Personen habe übermitteln lassen können, und das Do-
kument auch insofern Gefälligkeitscharakter aufweist, als vom Arzt un-
ter anderem bestätigt wird, der Beschwerdeführerin gehe es heute in
gesundheitlicher Hinsicht gut, obwohl sie zum Ausstellungszeitpunkt
bereits während zweier Monate im Ausland weilte,
dass in Anbetracht der als unglaubhaft erachteten Verfolgungssituation
offen bleiben kann, ob die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Ursache für die Anschuldigungen gegenüber D._______
tatsachenwidrig ist, weil den dem Bundesverwaltungsgericht für den
Zeitraum vom (...) 2006 vorliegenden Informationen keine Hinweise
dafür zu entnehmen sind, dass die Unruhen nach der Bekanntgabe
der Wahlergebnisse am 20. August 2006 im Zusammenhang mit dem
illegalen Übersetzen von Soldaten aus Kongo (Brazzaville) stehen be-
ziehungsweise dass zu Beginn oder während der Unruhen Bemba-
freundliche Truppen über den Fluss Kongo übergesetzt hätten,
Seite 7
E-2351/2007
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben, zu-
mal in Kongo (C._______) keine Situation allgemeiner Gewalt, Krieg
oder Bürgerkrieg herrscht, es im Nordosten des Landes zwar wieder-
holt zu Zwischenfällen kommt, jedoch insbesondere die Lage in
C._______, woher die Beschwerdeführerin stammt, als ruhig zu
bezeichnen ist,
dass die geltend gemachte Vergewaltigung und die deshalb erfolgte
ärztliche Behandlung nicht glaubhaft ist, weshalb davon auszugehen
ist, aus medizinischer Sicht bestünden keine aktuellen Hindernisse ge-
gen den Vollzug der Wegweisung und die Beschwerdeführerin sei rei-
sefähig,
dass die Beschwerdeführerin ihre Schulen abgeschlossen hat, (...) be-
sitzt und mehrere Sprachen spricht,
Seite 8
E-2351/2007
dass die Beschwerdeführerin seit Geburt überwiegend in C._______
gelebt hat, wo nach wie vor ein wirtschaftlich tragfähiges und soziales
Beziehungsnetz (...) besteht (vgl. Akte A 10, S. 2 f.),
dass sie sich vortrefflich mit ihren Familienangehörigen verstehe und
Kontakte zu diesen aus der Schweiz pflegen könne (vgl. act. 10 S. 2
und 3),
dass namentlich auch ihre Eltern keine nennenswerten finanziellen
Engpässe kennen würden und ihr Vater als (...) und ihre Mutter im (...)
tätig seien (vgl. act. 10 S. 2),
dass demzufolge die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach
Kongo (C._______) nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten
wird,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse (Art.
83 Abs. 1 AuG) vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung zu Recht abgewiesen wurden (vgl. Zwischenverfügung vom 26.
Januar 2007),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen, mit dem am 12. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in
Seite 9
E-2351/2007
gleicher Höhe zu verrechnen und damit beglichen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-2351/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- das (...) (Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
Seite 11