B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2351/2012
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – der ethnischen Minderheit der Roma
angehörende Staatsangehörige von Serbien mit letztem Wohnsitz in
F._______ – am 28. November 2011 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden vom BFM am 12. Dezember 2011 sum-
marisch befragt und am 2. April 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgrün-
den angehört wurden,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrach-
ten, sie seien in ihrem Herkunftsort von Behördenvertretern und Zivilper-
sonen bedroht und schikaniert worden,
dass insbesondere die beiden älteren Kinder in der Schule von anderen
Schülern beschimpft und belästigt worden seien und im August 2011 eine
Gruppe von Jugendlichen den Beschwerdeführer zusammengeschlagen
und seine Brille zerstört habe,
dass sie zudem Probleme mit dem Vermieter des von ihnen bewohnten
Hauses gehabt hätten, und der Beschwerdeführer nachdem er beim
Holzfällen einen Arbeitsunfall erlitten habe, von seinem Auftraggeber be-
droht worden sei,
dass schliesslich der Sohn D._______ sehr klein für sein Alter und unter-
gewichtig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2012 – eröffnet am 20. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das BFM am 24. April 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung und
mit identischer Begründung eine neue Verfügung erliess, welche die Ver-
fügung vom 18. April 2012 ersetzte, weil in der ersten Verfügung die Be-
schwerdeführerin B._______ im Rubrum nicht aufgeführt worden war,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009
handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und es würden sich aus den Vorbringen
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der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, wel-
che die Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen vermöchten,
dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen vereinzelte
Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausschloss, im
Übrigen aber auf eine grundsätzliche Verbesserung der Lage für die An-
gehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien sowie auf die
Möglichkeit der Beschwerdeführenden, bei den serbischen Behörden um
Schutz vor Übergriffen zu ersuchen, verwies,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die von den Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM
vom 18. April 2012 erhobene Beschwerde vom 25. April 2012 vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Mai 2012 als gegenstands-
los geworden abgeschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2012 gegen
die vorinstanzliche Verfügung vom 24. April 2012 Beschwerde erhoben,
wobei sie beantragten, diese sei aufzuheben und das BFM sei anzuwei-
sen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen einen
Überweisungsbericht ihres Hausarztes vom 5. April 2012 sowie ein
Schreiben der Universitätsklinik für Kinderheilkunde G._______ vom
13. April 2012 hinsichtlich einer eingeleiteten Behandlung des Sohnes
D._______ und eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte
von der Schweigepflicht zu den Akten reichten,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Mai 2012 den Eingang
der Beschwerde bestätigte und feststellte, die Beschwerdeführenden
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als
frist- und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfah-
rens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht
einzutreten ist,
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
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nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser
es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher-
heit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu ent-
nehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermu-
tet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein weiter
Verfolgungsbegriff gilt, der nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinn von
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Weg-
weisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst,
dass zudem nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise gel-
tend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu
erkennen sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführenden sich darauf berufen, sie und auch ihre
Kinder seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der
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Roma schikaniert und belästigt worden und der Beschwerdeführer sei
einmal von einer Gruppe Jugendlicher zusammengeschlagen worden,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihren Problemen im
Wesentlichen widerspruchsfrei und hinreichend substanziiert ausgefallen
sind,
dass das BFM ihre Vorbringen grundsätzlich nicht in Zweifel zog, sondern
vielmehr im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Schutzfähigkeit der
serbischen Behörden auf ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG nicht eingetreten ist,
dass bei dieser Sachlage die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Vorbringen aufgrund einer Prima-facie-Prüfung im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 AsylG als Hinweise auf eine Verfolgung (im obengenannten
Sinn) zu werten sind, welche jedenfalls nicht als von vornherein haltlos
bezeichnet werden können,
dass deshalb die Frage, ob sie bei übergeordneten Behörden des Hei-
matstaates allenfalls um Schutz vor weiteren Übergriffen ersuchen und
solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen eines ordentlichen
Verfahrens zu prüfen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.),
dass das BFM demnach zu Unrecht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 24. April 2012 aufzuheben und das rubrizierte Verfahren an das BFM
zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass im Rahmen der materiellen Neubeurteilung auch die von den Be-
schwerdeführenden vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Soh-
nes D._______ zu berücksichtigen sein werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den Be-
schwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung relevante Kos-
ten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. April 2012 wird aufgehoben und das
rubrizierte Verfahren wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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