B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-235/2012
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 16. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, reichte am 7. August
2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 16. August 2011 wurde er
zur Person befragt, am 8. September 2011 zu den Asylgründen angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 – eröffnet am 20.
Dezember 2011 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Januar 2012 (Poststem-
pel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewäh-
ren. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige
Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe der Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung darüber zu
informieren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her-
zustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers unsubstantiiert, realitätsfremd, teilweise widersprüch-
lich und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Be-
schwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht ver-
letzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
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In der Tat blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers allesamt va-
ge und substanzlos. So konnte er beispielsweise keine genauen Angaben
zu seiner Anhaltung machen (BFM-Akten A9/10 S. 5 und 6) und gab an-
lässlich der Befragung zur Person vom 16. August 2011 und der Anhö-
rung vom 8. September 2011 unterschiedliche Zeitperioden an, an wel-
chen die stundenlange Befragung durch die Polizei stattgefunden haben
soll (BFM-Akten A6/11 S. 5, A9/10 S. 4). Des Weiteren konnte der poli-
tisch interessierte Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, wes-
halb seine Mutter gesucht werde und in welchem Verfahren sie involviert
sein soll (BFM-Akten A9/10 S. 7ff.). Da es sich dabei um eine nahe Ver-
wandte und um einen zentralen Asylgrund handelt, hätte vom Beschwer-
deführer erwartet werden können, dass er zum politischen Profil der Mut-
ter sowie deren Inhaftierung genaue Angaben machen kann. Dem Erklä-
rungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er in einem psychisch
schlechten Zustand und aufgrund von Gedächtnis- und Konzentrations-
problemen nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben zu ma-
chen, kann gestützt auf die Befragungsprotokolle nicht gefolgt werden.
Abgesehen davon, dass starke Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen bestehen, kann aufgrund der kurzen Anhaltung durch die Polizei
ohnehin nicht von einer Reflexverfolgung die Rede sein.
Auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers aufgrund der Mitglied-
schaft in der C._______ in seinem Heimatstaat verfolgt zu werden, kön-
nen nicht geteilt werden. Die C._______ ist eine legale Partei, welche im
türkischen Parlament mit einer eigenen Fraktion vertreten ist und der Be-
schwerdeführer weist als einfaches Mitglied der C._______ ohnehin nur
ein geringes politisches Profil auf. Ebenfalls als nicht asylrelevant, in Zu-
stimmung der Ausführungen der Vorinstanz, erweisen sich die Vorbringen
des Beschwerdeführers bezüglich der ausstehenden Militärdienstpflicht.
Die alle männlichen Staatsbürger umfassende Militärdienstpflicht in der
Türkei stellt eine staatliche Verpflichtung dar, welche grundsätzlich nicht
asylrelevant ist. Eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweige-
rung erfolgt zudem aus militärstrafrechtlichen und somit aus legitimen
Motiven. Es ist zwar bekannt, dass während des Militärdienstes Schika-
nen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzter gegen Kurden
vorkommen können, diese sind jedoch in der Regel nicht derart gravie-
rend, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
handeln würde.
Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen. Der angefochtene Entscheid ist somit im Asylpunkt zu bestäti-
gen.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Wegweisungsvollzug ist zulässig.
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5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
sche oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Dem Wegeweisungsvollzug
stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Beim Beschwerdefüh-
rer handelt es sich um einen jungen Mann, der als D______ gearbeitet
hat. Er konnte seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten, verfügt
über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm
bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach zumutbar.
5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als
aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der prozessuale Antrag
betreffend Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Her-
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kunftsstaat im Sinne von Art. 97 AsylG ist abzuweisen, weil den Akten
keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Bekanntgabe erfolgt
ist. Die übrigen prozessualen Anträge, insbesondere das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: