B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2352/2011
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Öster-
reich (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (…).
E-2352/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______
stammender Georgier, überquerte am 18. August 2003 die schwei-
zerische Grenze und stellte am 19. August 2003 erstmals in der Schweiz
ein Asylgesuch. Sein Asylgesuch wurde vom damaligen Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 abgewiesen. Die-
ser Entscheid erwuchs am 6. Dezember 2003 unangefochten in Rechts-
kraft. Am 15. Januar 2004 notierte das BFF die unkontrollierte Ausreise
des Beschwerdeführers mit Datum vom 3. Dezember 2003.
A.b. Am 14. Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Centro di Registrazione in
Chiasso (EVZ) ein zweites Asylgesuch.
B.
Die am 16. Februar 2011 durch das BFM mittels der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen er-
gaben, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2003 in Österreich, dar-
aufhin am 25. November 2003 in Deutschland, am 11. April 2005 in
Schweden, am 22. Juli 2005 in Österreich, am 28. Juli 2010 in Schweden
und schliesslich am 1. Oktober 2010 in Norwegen daktyloskopisch erfasst
worden war (vgl. B5/3).
C.
Am 28. Februar 2011 wurde er im EVZ summarisch zu seinem Reiseweg
und zu seinen Asylgründen befragt.
C.a. Betreffend Reiseweg führte er aus, er habe sich nach der Ausreise
aus der Schweiz im November 2003 nach Deutschland begeben und dort
ein Asylgesuch gestellt. Nach zirka sieben/acht Monaten sei er nach Ös-
terreich ausgeschafft worden. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in
Österreich sei er im Frühling 2005 nach Schweden weitergereist, wo er
erneut um Asyl nachgesucht habe. Nach zirka vier Monaten sei er von
Schweden ebenfalls nach Österreich ausgeschafft worden, wo er zirka
zwei Jahre geblieben sei. Im Jahre 2007 habe er sich dann für zirka ein-
einhalb Jahre nach Belgien begeben, dort aber kein Asylgesuch gestellt.
Im Frühjahr 2008 sei er nach Italien gereist, von wo aus er nach einem
mehrtägigen Aufenthalt spontan und ohne kontrolliert zu werden (über
Griechenland und die Türkei) nach Georgien zurückgekehrt sei; in Geor-
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gien habe er sich bis Ende 2008 aufgehalten. Anschliessend habe er ein
Jahr in Armenien und sechs Monate in Russland verbracht, bevor er im
Jahre 2010 zuerst in Schweden und dann in Norwegen um Asyl nachge-
sucht habe. Als er vor zirka zwei Monaten (Ende 2010) von Norwegen
nach Schweden zurückgekehrt sei, sei er dort anlässlich einer Polizeikon-
trolle verhaftet und nach Österreich ausgeschafft worden. In Österreich
habe man ihn direkt in Ausschaffungshaft gesetzt. Nach seiner Freilas-
sung vor zirka zwei Wochen (Anfang/Mitte Februar 2011) sei er mit dem
Zug über Italien am 14. Februar 2011 in die Schweiz eingereist.
C.b. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, er habe am Ossetienkrieg in Tskhinvali, Georgien, am 8. August
2008 teilgenommen. Am 9. August 2008 sei er aufgrund der beginnenden
Bombardierungen durch die russische Luftwaffe mit anderen Kämpfern
geflüchtet. Er habe sich in einen Wald retten können und sei dann nach
Hause zurückgekehrt. Der Hauptmann, der ihm zur Flucht geraten habe,
sei später verhaftet worden. In der Folge sei er von der georgischen Re-
gierung des Landesverrates beschuldigt worden. Einmal seien Behör-
denmitglieder mit einem Haftbefehl bei ihm zuhause erschienen. Glückli-
cherweise sei er zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Um einer
20-25jährigen Gefängnisstrafe zu entgehen, sei er aus Georgien geflüch-
tet.
C.c. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich,
Deutschland, Schweden oder Norwegen gewährt. Das BFM wies ihn dar-
auf hin, dass gestützt auf seine Aussagen und die vorliegenden EURO-
DAC-Treffer vermutlich einer dieser Staaten für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer
bestätigte die EURODAC-Erfassungen und äusserte sich lediglich im Be-
zug auf Österreich; er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil ihm eine so-
fortige Ausschaffungshaft drohe (vgl. B6 S. 11).
D.
Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.
E.
Am 22. März 2011 richtete das BFM gestützt auf den EURODAC-Treffer
vom 22. Juli 2005 in Österreich gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verord-
nung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
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von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen
um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers an Österreich
(vgl. B13/5).
F.
Mit Antwortschreiben vom 25. März 2011 stimmten die österreichischen
Behörden einer Rückübernahme zu (vgl. B15/1).
G.
Mit Verfügung vom 6. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz nach Österreich weg, ordnete den Voll-
zug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag
nach dem Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, und hielt fest,
eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Schliess-
lich wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Be-
schwerdeführer angeordnet.
H.
Mit Eingabe vom 19. April 2011 (Poststempel) focht der Beschwerdefüh-
rer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte
sinngemäss, der Entscheid des BFM vom 6. April 2011 sei aufzuheben
und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In formeller
Hinsicht ersuchte er um eine erneute Anhörung, die ohne die Anwesen-
heit eines georgischen Dolmetschers durchzuführen sei.
I.
Mit Telefax vom 21. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
mäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorläufig aus.
J.
Gleichentags – am 21. April 2011 – stellte das BFM die Rechtskraft sei-
nes Entscheides vom 6. April 2011 fest (vgl. B22).
K.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 setzte die zuständige Instruktionsrichte-
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rin den Vollzug der angefochtenen Verfügung bis auf Weiteres aus und
erklärte gleichzeitig die am 21. April 2011 ergangene Rechtskraftmittei-
lung des BFM für wirkungslos. Sie verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zu gewissen Unklar-
heiten im Verfahren vernehmlassungsweise zu äussern.
L.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 nahm die Vorinstanz zu den auf-
geworfenen Fragen Stellung und beantragte weiterhin die Abweisung der
Beschwerde.
M.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Eingabe einer Replik.
N.
Auf die detaillierte Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom
6. April 2011, der Beschwerdeeingabe vom 19. April 2011, der Instrukti-
onsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 und der
Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsersuchen liegt nicht vor.
E-2352/2011
Seite 6
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt auf Rechtsmittelebene sinngemäss vor,
er habe in Georgien zu seiner eigenen Sicherheit und derjenigen seiner
Familie eigene Leute bei den russischen Soldaten verraten und sei des-
wegen von den georgischen Behörden verfolgt worden. Sowohl in der Be-
fragung des österreichischen als auch in derjenigen des schweizerischen
Asylverfahrens seien jedoch georgische Landsleute anwesend gewesen.
Als Landesverräter habe er nicht die Wahrheit sagen können, weil er den
anwesenden georgischen Staatsangehörigen nicht getraut habe. Damit er
seine wahren Asylgründe vorbringen könne, sei die Anhörung – ohne
Beisein eines georgischen Dolmetschers – zu wiederholen.
3.2. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation
der angefochtenen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2008/14
E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2).
3.2.1. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Un-
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tersuchungspflicht wird jedoch durch die der asylsuchenden Person ge-
stützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei
diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb
sie um Asyl nachsucht. Vorliegend ist zu prüfen, ob – aufgrund des Bei-
seins von Dolmetschern georgischen Ursprungs an der Anhörung – der
Beschwerdeführer begründeterweise seine Mitwirkungspflicht nicht wahr-
nehmen konnte und somit der Sachverhalt unzureichend festgestellt wur-
de (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.1 f.).
3.2.2. Dazu ist zu bemerken, dass sämtliche an einer Asylbefragung teil-
nehmenden Personen, folglich auch Dolmetscher, hinsichtlich ihrer Ver-
trauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden
und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen
einer Geheimhaltungspflicht, werden auf ihre wichtige Rolle in der Sach-
verhaltsermittlung und auf die damit verbundene Sorgfaltspflicht hinge-
wiesen. Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der
Professionalität der Dolmetscher aufkommen liessen. Der Beschwer-
deführer hat während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei
diesbezügliche Zweifel geäussert, womit seine Rüge – auf Beschwerde-
ebene vorgebracht – als offensichtlich nachgeschoben und somit unbe-
gründet zu qualifizieren ist. Daher wurde der Sachverhalt richtig erstellt,
womit das Begehren um erneute Anhörung (ohne Beizug eines georgi-
schen Dolmetschers) abzuweisen ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen Dritt-
staat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asyl-
gesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die
einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziie-
rungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.689] i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass
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Seite 8
der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).
4.2. Die österreichischen Behörden stimmten am 25. März 2011 einer
Übernahme zu. Mit Verfügung vom 6. April 2011 ordnete das BFM in der
Folge gestützt auf die Dublin-II-VO eine Wegweisung nach Österreich an.
4.3. Aufgrund der Unstimmigkeiten im vorinstanzlichen Verfahren bat die
zuständige Instruktionsrichterin das BFM mit Verfügung vom 28. April
2011 erstens darum, zu klären, weshalb es sich auf die EURODAC-Ein-
träge aus den Jahren 2003 und 2005 und nicht auf die späteren Einträge
aus dem Jahre 2010 stützte, obwohl der Beschwerdeführer erklärt habe,
im Jahre 2008 nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Diesbezüglich sei
auch zu erläutern, weshalb im Formular des Wiederaufnahmegesuchs an
Österreich die Frage, ob der Beschwerdeführer erklärt habe, das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verlassen zu haben, verneint wor-
den sei. Schliesslich wurde das BFM gebeten, seine aktuelle Praxis im
Bezug auf EURODAC-Treffer, die vor dem operationellen Inkrafttreten der
Dublin-II-VO für die Schweiz am 12. Dezember 2008 datierten, darzule-
gen.
4.4. Zur Beurteilung, ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, sind daher im Vorfeld
einige Fragen zu klären.
5.
5.1. Erstens gilt es zu beantworten, ob die Bestimmungen der Dublin-II-
VO in Bezug auf einen Anknüpfungspunkt angewendet werden dürfen,
der zeitlich vor deren Inkrafttreten für die Schweiz liegt. Namentlich stellt
sich die Frage, ob es sich hierbei um eine Rückwirkung handelt und falls
ja, ob dies eine zulässige oder unzulässige Rückwirkung darstellt.
5.2. Das DAA wurde am 26. Oktober 2004 abgeschlossen und von der
Bundesversammlung am 17. Dezember 2004 genehmigt. Die Hinterle-
gung der Schweizerischen Ratifikationsurkunde erfolgte am 20. März
2006 und das DAA trat am 1. März 2008 in Kraft. In Art. 1 Abs. 1 DAA
wird festgehalten, dass die Bestimmungen der Dublin-II-VO, der Eurodac-
Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom
11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich
von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubli-
ner Übereinkommens) sowie der beiden Verordnungen mit den Dublin-
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und den Eurodac-Durchführungsbestimmungen (Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Dublin-II-VO [DVO Dublin], sowie Verordnung [EG] Nr.
407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Eurodac-Verordnung) von der Schweiz umge-
setzt und im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union angewendet werden. Die Dublin-II-VO trat zwar formell
für die Schweiz am 1. März 2008 in Kraft, die operationelle Inkraftsetzung
erfolgte jedoch erst (nachdem durch die EU ein spezielles Evaluations-
verfahren zur Umsetzung der Schengener Vorschriften in der Schweiz
abgeschlossen wurde) am 12. Dezember 2008. Dieses Datum stellt somit
den ausschlaggebenden Zeitpunkt der Rückwirkungsfrage dar.
5.3. Rückwirkung im nationalen Recht bedeutet die Anwendung neuen
Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen ha-
ben, wobei zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterschieden
ist. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt
angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts
verwirklicht hat (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2, BVGE 2007/25 E. 3.1). Echte
Rückwirkung ist – weil sie der Rechtssicherheit offensichtlich widerspricht
– im Falle, dass sie sich belastend auswirkt, nur unter sehr restriktiven
Voraussetzungen zulässig (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 26
S.192., ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010 S. 71). Als unechte
Rückwirkung ist demgegenüber das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an
einen in der Vergangenheit eingetretenen, jedoch in die Gegenwart fort-
dauernden Sachverhalt zu bezeichnen (BVGE 2009/3 E. 3.2). Unechte
Rückwirkung ist – da sie die Rechtssicherheit weit weniger berührt –
grundsätzlich zulässig (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 28
S.193).
5.4. Im Folgenden wird vorerst untersucht, wie sich der Sachverhalt im
Dublin-Verfahren grundsätzlich charakterisiert.
5.4.1. Im Zuständigkeitsverfahren nach Dublin beinhaltet der zuständig-
keitsrelevante Sachverhalt zwingend zwei Sachverhaltselemente: Das ei-
ne ist das zuständigkeitsbegründende Ereignis; als ein solches wird im
Hinblick auf die Zuständigkeitskriterien der Art. 10 ff. Dublin-II-VO insbe-
sondere der erste nachweisbare Aufenthalt der asylsuchenden Person im
Dublin-Raum (beispielsweise die erste daktyloskopische Erfassung oder
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Seite 10
das erste Asylgesuch) angesehen. Das andere ist das zuständigkeitsaus-
lösende Ereignis, als welches derjenige Asylantrag in einem Dublinstaat
verstanden wird, der den Zuständigkeitsbestimmungsprozess gemäss der
Dublin-II-VO überhaupt erst auslöst. Anhand dieser zwei – notwendiger-
weise zu differenzierenden – Elemente wird klar, dass dem Dublin-
System eine retrospektive Betrachtungsweise inhärent ist. Da der "Dub-
lin-Sachverhalt" mit dem ersten (dem zuständigkeitsbegründenden) Er-
eignis noch nicht abgeschlossen ist, sondern erst mit dem zweiten (dem
zuständigkeitsauslösenden) Ereignis, ist ein Rückblick zwingend nötig.
Deutlich wird dies auch anhand des Folgenden; in den Fällen, in denen
der Sachverhalt nur aus einem (oder mehreren) Asylanträgen im selben
Dublinstaat besteht, ist gar kein Zuständigkeitsverfahren nach Dublin nö-
tig.
5.4.2. Wenn sich nun das zuständigkeitsauslösende Moment zeitlich nach
dem Inkrafttreten der Dublin-Verordnung ereignet (beispielsweise ein
Asylantrag in der Schweiz, der nach dem 12. Dezember 2008 datiert),
das zuständigkeitsbegründende Ereignis aber zeitlich davor, liegt zwar
eine Rückwirkung vor. Es handelt sich hierbei indes um eine unechte
Rückwirkung, denn der in der Vergangenheit begonnene Sachverhalt wird
erst durch das zuständigkeitsauslösende Ereignis (nach Inkrafttreten) ab-
geschlossen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG: Dublin II-Ver-
ordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete
Auflage, Wien/Graz 2010, Art. 24 Abs. 2 Rz K8 S. 192).
5.4.3. Dass durch das zuständigkeitsauslösende Moment der Sachverhalt
definitiv abgeschlossen wird, wird durch die in Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO
enthaltene "Versteinerungsregel" zum Ausdruck gebracht. Diese besagt,
dass zur Prüfung der Zuständigkeitskriterien ausschliesslich jener Sach-
verhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylan-
trags vorgelegen hat und damit nachträgliche Änderungen – vorbehältlich
einer anderslautenden eindeutigen Regelung in der Verordnung selbst –
unbeachtlich sind (vgl. FILZWIESER / SPRUNG a.a.O, Art. 5 Abs. 2 Rz. K4
S. 86 f.). Die notwendige retrospektive Betrachtungsweise wird auch hier
– wenn auch nicht explizit – ersichtlich.
5.4.4. Im Zeitpunkt der Beurteilung der Zuständigkeit nach der Dublin-II-
VO liegt daher grundsätzlich ein Sachverhalt vor, der in der Vergangen-
heit begonnen hat (mit dem zuständigkeitsbegründenden Ereignis) und
bis in die Gegenwart fortdauert (bis zum zuständigkeitsauslösenden Er-
eignis).
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Seite 11
5.5. Sind die Dublinbestimmungen für den betreffenden Mitgliedstaat erst
zwischenzeitlich anwendbar geworden, liegt somit eine unechte Rückwir-
kung vor, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. oben Erw. 5.3).
5.6.
5.6.1. Die Dublin-II-VO enthält in Kapitel VII (Art. 24 ff.) explizite Über-
gangs- und Schlussbestimmungen. Diese stehen ganz im Sinne des
Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
[Wiener Vertragsrechtskonvention, SR 0.111]; gemäss Art. 28 Wiener Ver-
tragsrechtskonvention wirken Verträge nicht rückwirkend, sofern sich
nicht eine abweichende Absicht aus dem Vertrag ergibt oder anderweitig
festgestellt wird. Dem klaren Wortlaut ist zu entnehmen, dass die Nicht-
rückwirkung zwar die Regel darstellt, die Vertragsparteien jedoch eine
Rückwirkung explizit oder implizit vorsehen können (BVGE 2010/40
E. 4.4 mit Hinweis auf: MARK E. VILLIGER, Commentary on the 1969 Vien-
na Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, N. 6 ff. zu
Art. 28 VRK). Die Schweiz hat bezüglich der Übergangsbestimmungen
keine Vorbehalte angebracht.
5.6.2. Art. 24 Abs. 2 Dublin-II-VO schreibt vor, dass zur Sicherung der
Kontinuität bei der Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Mit-
gliedstaates (wenn der Asylantrag nach dem in Artikel 29 Abs. 2 Dublin-II-
VO genannten Datum gestellt wurde) Sachverhalte, die die Zuständigkeit
eines Mitgliedstaats gemäss dieser Verordnung nach sich ziehen können,
auch berücksichtigt werden, wenn sie aus der Zeit davor datieren. Aus-
nahme bilden die in Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO genannten Sachverhalte.
Art. 29 Abs. 2 Dublin-II-VO besagt, dass die Verordnung auf Asylanträge
anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem
Inkrafttreten gestellt werden und – ungeachtet des Zeitpunkts der Stel-
lung des Antrags – ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme
oder Wiederaufnahme von asylsuchenden Personen gilt. Art. 24 Dublin-II-
VO regelte als Übergangsbestimmung primär, was bei Inkrafttreten der
Dublin-II-VO am 17. März 2003, als Nachfolgeregelung des zuvor gelten-
den Dubliner Übereinkommens, gelten sollte.
In der Literatur wird die Frage erörtert, ob die Übergangsregel generell
auch Anwendung finden könne für Staaten, die – wie vorliegend seit dem
12. Dezember 2008 die Schweiz – die Dublin-II-VO erst zu einem späte-
ren Zeitpunkt als geltendes Recht übernahmen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., Art. 24 Abs. 2 K6 ff. S. 191 f.). Auf diesen Standpunkt stellte sich
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Seite 12
die Europäische Kommission (vgl. nachfolgende Erw. 5.6.4). Auch das
Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich schon ein Urteil gefällt (vgl.
E-5630/2011 vom 26. Oktober 2011).
5.6.3. Das BFM verneinte zunächst in seiner ersten "Dublin-Praxis", die
es ab dem 12. Dezember 2008 einführte, seine Zuständigkeit, wenn ein
Dublin-Staat die Schweiz um Übernahme oder Rückübernahme ersuchte
und sich dabei mit seinem Ersuchen gemäss Dublin-II-VO auf einen zeit-
lich davor liegenden Anknüpfungspunkt in der Schweiz stützte. Diese Auf-
fassung hätte aber reziprok dazu führen müssen, dass die Schweiz ein
Asylgesuch, oder einen EURODAC-Treffer aus einem anderen Dublin-
Staat, der zeitlich vor dem 12. Dezember 2008 lag, ebenfalls nicht hätte
verwenden dürfen. Die Schweiz wendete indes zu Beginn die Dublin-II-
VO regelmässig zugunsten der Schweiz "rückwirkend" an.
5.6.4. Die Europäische Kommission sprach sich zu der Frage der Rück-
wirkung (in Bezug auf den am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritt der 10 neuen
Mitgliedstaaten) in einer Äusserung vom 11. Juni 2004 (JAI/B2/AG/sg D
[2004] 5563) grundsätzlich dafür aus, dass sowohl Aufnahme- als auch
Wiederaufnahmersuchen der neuen Mitgliedstaaten zu akzeptieren seien,
wenn sich das zuständigkeitsbegründende Moment vor dem Beitrittszeit-
punkt ereignet habe. Ausschlaggebend sei lediglich, dass sich das zu-
ständigkeitsauslösende Ereignis nach dem Beitrittszeitpunkt zugetragen
habe (vgl. FILZWIESER / SPRUNG a.a.O, Art. 24 Abs. 2 K9 S. 192 f.).
5.6.5. Aufgrund eines konkreten Falles, in dem die Schweiz ihre Zustän-
digkeit gegenüber Luxemburg verneinte und die Rückübernahme verwei-
gerte, weil der Anknüpfungspunkt zeitlich vor dem 12. Dezember 2008
lag, gelangte das luxemburgische Aussendepartement an die Europäi-
sche Kommission mit der Bitte, sich zur Anwendbarkeit der Dublin-
bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten und den erst kürzlich beige-
tretenen Staaten – namentlich der Schweiz – zu äussern. Mit schriftlicher
Äusserung vom 9. Dezember 2010 (Ref. Ares [2010]923295 –
09/12/2010) legte die Europäische Kommission dar, dass die Schweiz
übergangsrechtlich gleich zu behandeln sei wie die letztbeigetretenen
"neuen" Mitgliedstaaten, da für sie keine "Übergangszeit" vorgesehen sei.
Demnach könne ein neuer Mitgliedstaat ersucht werden, eine asylsu-
chende Person aufgrund eines Umstandes (rück-)zuübernehmen, der vor
dem Inkrafttreten der Dublinbestimmungen für den entsprechenden Mit-
gliedstaat eingetreten sei. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO gelte, dass
der zuständige Staat sich aufgrund der Situation bestimme, die gegeben
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sei, wenn die asylsuchende Person ihr erstes Asylgesuch in einem Mit-
gliedstaat stelle. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung impliziere, dass
Anknüpfungspunkte beachtet werden müssten, die vor Inkrafttreten der
Dublinverordnung für die Schweiz erfolgt seien. Daher handle es sich vor-
liegend nicht um eine Frage der (unzulässigen) "Rückwirkung" eines juris-
tischen Instruments, weil das auschlaggebende Ereignis, welches das
Zuständigkeitsverfahren ausgelöst habe, zeitlich nach dem Inkrafttreten
der Dublinverordnung für die Schweiz liege.
5.6.6. In der Folge sah sich das BFM veranlasst, seine vorgängige Praxis
zu revidieren.
5.7.
5.7.1. Die zuständige Instruktionsrichterin hat im vorliegenden Verfahren
das BFM mit Verfügung vom 28. April 2011 unter anderem dazu aufgefor-
dert, seine aktuelle Praxis im Bezug auf EURODAC Treffer darzulegen,
welche vor Inkrafttreten der Dublin-II-VO für die Schweiz am 12. Dezem-
ber 2008 datieren.
5.7.2. Das BFM führte mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 diesbezüg-
lich Folgendes aus: Die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 29
Abs. 2 Dublin-II-VO legten fest, dass das zuständigkeitsauslösende Mo-
ment zeitlich nach dem Inkrafttreten der Dublinbestimmungen für die
Schweiz liegen müsse, damit die Dublin-II-VO Anwendung finde, das zu-
ständigkeitsbegründende Moment jedoch zeitlich vor dem Inkrafttreten
der Dublin-II-VO liegen könne. Die Vorinstanz verwies dabei auf die Inhal-
te der sich zu dieser Frage (betreffend den Beitritt der zehn neuen EU-
Mitgliedstaaten) äussernden Schreiben der Europäischen Kommission
vom 11. Juni 2004 (vgl. oben Erw. 5.6.4) und (betreffend den Beitritt der
Schweiz) vom 9. Dezember 2010 (vgl. oben Erw. 5.6.5). Abschliessend
bemerkte sie, dass für die Schweiz mithin alle zuständigkeitsbe-
gründenden Sachverhalte vor dem 12. Dezember 2008 anrechenbar sei-
en.
5.7.3. Die vom BFM dargelegte aktuelle Praxis entspricht der Rechtsauf-
fassung der Europäischen Kommission und des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. oben Erw. 5.6.2) und ist daher nicht zu beanstanden.
5.7.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass in Übereinstimmung mit den
völkerrechtlichen Prinzipien, namentlich dem Grundsatz der Reziprozität
und den expliziten Bestimmungen in der Dublin-II-VO ein Anknüpfungs-
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punkt, der vor dem Inkrafttreten der Dublin-II-Verordnung für die Schweiz
liegt, als zuständigkeitsbegründendes Ereignis beizuziehen ist.
6.
6.1. Zweitens interessiert, ob die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihr
Wiederaufnahmeersuchen an Österreich zu Recht auf den EURODAC-
Treffer aus dem Jahre 2005 abstützte, obwohl der Beschwerdeführer eine
zwischenzeitliche Rückkehr in den Heimatstaat geltend gemacht hatte,
indessen weitere Treffer aus dem Jahre 2010 vorlagen.
6.2. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Befragung im EVZ vom
28. Februar 2011, im Frühling 2008 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt
zu sein, sich dort bis Dezember 2008 aufgehalten zu haben, und nach ei-
nem weiteren Aufenthalt in Armenien und Russland erst im Jahre 2010
wieder in das Hoheitsgebiet der Dublinstaaten eingereist zu sein (vgl.
oben Bst. C; B6 S. 2 f., 7, 8 f.).
6.3. Diesbezüglich ist einerseits fraglich, wieso die Vorinstanz – in Erwä-
gung eines allfälligen Erlöschens der Zuständigkeit Österreichs (Art. 16
Abs. 3 Dublin-II-VO) – nicht die EURODAC-Treffer nach der Wiederein-
reise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten im Jahre 2010, namentlich den EURODAC-Treffer in
Schweden vom 28. Juli 2010 und denjenigen in Norwegen vom
1. Oktober 2010, als massgeblich erachtet hat. Andererseits ist fraglich,
ob sie durch das Falschankreuzen der Ziff. 12 im Wiederaufnahmege-
suchs-Formular (die Frage, ob der Beschwerdeführer erklärt habe, das
Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verlassen zu haben, hat das
BFM mit Nein beantwortet, vgl. B13/5) Österreich möglicherweise zu-
ständigkeitsrelevante Informationen vorenthalten hat.
6.4. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 äusserte sich die Vorinstanz
(nach expliziter Aufforderung der Instruktionsrichterin in der Verfügung
vom 28. Mai 2011) dazu wie folgt: Der Beschwerdeführer habe angege-
ben, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten im Jahre 2008 verlas-
sen und erst im Jahre 2010 wieder in Schweden und Norwegen Asylge-
suche eingereicht zu haben. Weiter habe er vorgetragen, von Schweden
nach Österreich überstellt worden zu sein. Österreich habe nicht nur am
25. März 2011 gegenüber der Schweiz bestätigt, dass es sich weiterhin
als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig erachte, son-
dern es habe auch die damalige Überstellung durch Schweden akzep-
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tiert. Somit habe Österreich offensichtlich nicht für plausibel gehalten,
dass sich der Beschwerdeführer aus dem Dublin-Raum wegbegeben ha-
be und damit seine Zuständigkeit erloschen sei. Sinngemäss habe die
Vorinstanz von einem Wiederaufnahmeersuchen an Schweden oder
Norwegen abgesehen, weil ein solches mit Verweis auf die Zuständigkeit
Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ab-
gelehnt worden wäre.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rückkehr in
den Heimatstaat im Jahre 2008 seien nicht plausibel. Da internationale
Organisationen wie die International Organisation of Migration (IOM)
Rückkehrhilfe leisten würden, sei nicht ersichtlich, wie und weshalb er
von Belgien und Italien und von dort für 500 Euro per Auto und Schiff
nach Griechenland, in die Türkei und nach Georgien hätte reisen sollen,
ohne an den Schengen-Aussengrenzen kontrolliert zu werden. Gemäss
seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren hätte er befürchten müssen, in
seinem Heimatstaat (…) umgebracht zu werden. Auch die Wiedereinreise
in den Schengenraum, ohne ausreichende Dokumente via Armenien und
Russland, sei weder zeitlich, kostenmässig noch betreffend die verwen-
deten Verkehrsmittel substanziiert dargelegt oder dokumentiert worden.
6.5. Angesichts der vorinstanzlichen Praxis und der von Österreich ak-
zeptierten Überstellung des Beschwerdeführers durch Schweden im Jah-
re 2010 mag sich retrospektiv die Verwendung des EURODAC-Treffers
aus dem Jahre 2005 durchaus rechtfertigen. Es entspricht – wie von der
Vorinstanz richtig ausgeführt – der Systematik des Dublinsystems, dass
die Zuständigkeit eines Staates durch dessen Zustimmung festgelegt
wird, unabhängig davon, ob dieser Staat nach den Regeln der Dublin-II-
VO zuständig wäre oder nicht. Da Österreich sich nach wie vor aufgrund
des Treffers aus dem Jahre 2005 für den Beschwerdeführer als zuständig
erachtete, erfolgte das Abstützen des BFM auf diesen Treffer zu Recht.
Die Zuständigkeit Österreichs ist somit nicht zu bezweifeln.
An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vor-
instanz im Dublin-Wiederaufnahmeformular bei der Frage, ob der Be-
schwerdeführer erklärt habe, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ver-
lassen zu haben, fälschlicherweise ein "nein" ankreuzte, nachdem der
Beschwerdeführer geäussert hatte, zwischenzeitlich den Dublinraum ver-
lassen zu haben. Bei diesem Vorgehen der Vorinstanz stellt sich die Fra-
ge, ob sie durch das Falschankreuzen der Ziff. 12 Österreich möglicher-
weise zuständigkeitsrelevante Informationen vorenthalten hat. Zwar liegt
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die Überprüfungspflicht seiner Zuständigkeit (und somit die Begrün-
dungspflicht für einen Ablehnungstatbestand) beim ersuchten Staat, logi-
scherweise kann er aber nur soweit eine Überprüfung vornehmen, als
ihm auch alle relevanten Informationen übermittelt wurden. Die Vorenthal-
tung wäre jedenfalls dann stossend, wenn die Zuständigkeitsüberprüfung
unter Einbezug der vorenthaltenen Informationen zur Zuständigkeit eines
anderen Staates geführt hätte. Im vorliegenden Falle hat Österreich beim
Übernahmeersuchen Schwedens im Jahre 2010 die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, zwischenzeitlich einige Monate im Heimatstaat ver-
bracht zu haben, wie die Vorinstanz nicht als plausibel erachtet und in der
Folge seiner Zuständigkeit zugestimmt. Zusammenfassend ergibt sich
mithin auch in diesem Zusammenhang nichts, was die Zuständigkeit Ös-
terreichs in Frage stellen könnte.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde sinngemäss, er
habe bisher keine Möglichkeit auf ein faires Asylverfahren gehabt; daher
habe die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO Gebrauch zu machen. Er wolle nicht nach Österreich zurückge-
schickt werden, weil er nicht getötet werden wolle.
7.2. Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklau-
sel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen ein-
gereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung
festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende
Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der
Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden
Verpflichtungen.
Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist
nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzei-
tig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der gemäss Dublin-
II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts –
wie beispielsweise Art. 3 EMRK – oder aber eine Norm des innerstaatli-
chen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss die Verletzung des Non-
Refoulement-Gebotes geltend, womit seine Rüge im Sinne des soeben
Gesagten zulässig ist.
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Seite 17
7.4. Österreich ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist
Österreich zudem an die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asyl-
bewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.
7.5. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass Öster-
reich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert und das Gebot
des Non-Refoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie Art. 3 EMRK beachtet. Die
Gefahr einer Kettenabschiebung kann somit in aller Regel als ausge-
schlossen gelten. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine ent-
sprechenden konkreten Vorbringen geltend, die diesen Überlegungen
entgegenstehen würden.
7.6. Daher ist von der Vermutung auszugehen, Österreich halte seine
völkerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.3 – 7.7).
7.7. Auch das Argument des Beschwerdeführers, es drohe ihm eine
Ausschaffungshaft, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Ei-
ne Ausschaffung wird erst dann anhand genommen, wenn der Wegwei-
sungsvollzug in Achtung aller völkerrechtlichen Normen – im Sinne der
obenstehenden Erwägungen – rechtskräftig als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet worden ist.
8.
Der Beschwerdeführer macht auch keine schwerwiegende humanitäre
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geltend, die einer Überstel-
lung nach Österreich entgegenstehen würden und einen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als angezeigt erscheinen liessen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2).
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Seite 18
9.
Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt
der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, wo-
mit sich die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet
erweisen. Das BFM ist somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten.
10.
10.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die
verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
10.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht sys-
tembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug
der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten von
Fr. 600.– dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: